Ratgeber
Solidaritätszuschlag erklärt: Wer 2026 noch Soli zahlt – und wer nicht
Stand: August 2026 · Lesezeit ca. 20 Min. · Redaktion: RenditeRadar
Für die meisten Angestellten ist der Soli bei der Einkommensteuer 2026 Geschichte. Auf Kapitalerträge und Körperschaftsteuer zahlt ihn dagegen weiterhin jede:r – ohne Freigrenze. Alle Schwellenwerte, Rechenbeispiele und das BVerfG-Urteil vom März 2025.
Kurz gesagt
„Der Soli ist doch abgeschafft" – dieser Satz stimmt nur zur Hälfte. Seit der Reform 2021 zahlen rund 90 Prozent der bisherigen Soli-Zahler:innen tatsächlich keinen Solidaritätszuschlag mehr auf ihre Einkommensteuer, weil die Freigrenze deutlich angehoben wurde. Für 2026 liegt sie bei 20.350 € Einkommensteuer für Singles und 40.700 € für zusammenveranlagte Ehepaare. Wer darunterbleibt, zahlt keinen Cent Soli auf sein Gehalt.
Ganz anders sieht es bei zwei Bereichen aus, die die meisten Sparer:innen und Selbstständigen trotzdem noch betreffen: Auf Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden, Kursgewinne) wird der Soli weiterhin ohne jede Freigrenze fällig, sobald der Sparerpauschbetrag überschritten ist – unabhängig davon, wie hoch das Gesamteinkommen ist. Und auf die Körperschaftsteuer von Kapitalgesellschaften gibt es überhaupt keine Ausnahme. Das Bundesverfassungsgericht hat den Soli am 26. März 2025 zudem grundsätzlich für verfassungsgemäß erklärt (Az. 2 BvR 1505/20) – ein Ende ist damit rechtlich nicht erzwungen.
*Hinweis: Dieser Beitrag ist eine allgemeine Einordnung auf Basis öffentlich zugänglicher Quellen und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Die tatsächliche Höhe des Solidaritätszuschlags hängt von der persönlichen Steuerveranlagung, Freibeträgen und weiteren Faktoren ab. Im Zweifel lohnt sich der Blick in den eigenen Steuerbescheid oder das Gespräch mit einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater.*
Was ist der Solidaritätszuschlag überhaupt?
Der Solidaritätszuschlag (kurz: „Soli") ist keine eigenständige Steuer, sondern eine sogenannte Ergänzungsabgabe – rechtlich verankert im Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolzG). Er wird nicht auf ein Einkommen selbst erhoben, sondern zusätzlich auf eine bereits festgesetzte Steuer aufgeschlagen: auf die Einkommensteuer, auf die Kapitalertragsteuer (also die Abgeltungssteuer) und auf die Körperschaftsteuer von Unternehmen.
Der Zuschlagssatz beträgt seit 1998 einheitlich 5,5 Prozent der jeweiligen Bemessungsgrundlage (§ 4 SolzG). Das bedeutet: Wer 1.000 € Einkommensteuer zahlt, zahlt grundsätzlich zusätzlich 55 € Soli – sofern keine Freigrenze oder Milderungszone greift.
Eingeführt wurde eine erste, befristete Fassung der Abgabe bereits 1991/1992, um Kosten im Zusammenhang mit der deutschen Wiedervereinigung, dem Zweiten Golfkrieg und der Unterstützung mittel- und osteuropäischer Reformstaaten abzufedern. 1995 wurde der Soli dann dauerhaft eingeführt – flankiert vom sogenannten Solidarpakt I (1995 bis 2004) und später Solidarpakt II (2005 bis 2019), über die der Aufbau der ostdeutschen Infrastruktur finanziert wurde. Der Solidarpakt II ist Ende 2019 ausgelaufen, der Solidaritätszuschlag selbst läuft seither ohne dieses ursprüngliche Zweckprogramm weiter – ein Umstand, der später zum Kern der Verfassungsbeschwerde wurde, die 2025 vor dem Bundesverfassungsgericht landete (dazu weiter unten mehr).
Seit seiner Einführung wurde der Soli mehrfach reformiert, am einschneidendsten durch das „Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995", das zum 1. Januar 2021 in Kraft trat und die im nächsten Abschnitt beschriebene Freigrenze für die Einkommensteuer einführte beziehungsweise deutlich anhob.
Wichtig für das Verständnis des restlichen Beitrags: Der Soli ist kein einheitlicher Betrag, sondern läuft je nach Steuerart nach völlig unterschiedlichen Regeln:
- Bei der Einkommensteuer von Angestellten und Selbstständigen greift seit 2021 eine deutlich angehobene Freigrenze plus eine sogenannte Milderungszone.
- Bei Kapitalerträgen (Zinsen, Dividenden, realisierte Kursgewinne) gibt es diese Freigrenze nicht – der Soli wird immer fällig, sobald überhaupt Abgeltungssteuer anfällt.
- Bei der Körperschaftsteuer von GmbHs, AGs und anderen Kapitalgesellschaften gibt es ebenfalls keine Ausnahme.
Diese drei Fälle werden im Folgenden einzeln durchgerechnet.
Wie die Freigrenze über die Jahre gestiegen ist
Die heutige Freigrenze ist das Ergebnis mehrerer gesetzlicher Anpassungen seit der großen Reform 2021. Zunächst wurde die Freigrenze durch das ursprüngliche Reformgesetz eingeführt, danach mehrfach über das Inflationsausgleichsgesetz (2022) und das Steuerfortentwicklungsgesetz (2024) weiter angehoben, um die kalte Progression abzufedern und den Kreis der Zahler:innen konstant auf rund die obersten zehn Prozent der Einkommen zu begrenzen:
| Jahr | Freigrenze Single | Freigrenze Verheiratete | Rechtsgrundlage der Anpassung |
|---|---|---|---|
| 2021/2022 | 16.956 € | 33.912 € | Ursprüngliche Reform zur Rückführung des Solidaritätszuschlags |
| 2023 | 17.543 € | 35.086 € | Inflationsausgleichsgesetz |
| 2024 | 18.130 € | 36.260 € | Inflationsausgleichsgesetz |
| 2025 | 19.950 € | 39.900 € | Steuerfortentwicklungsgesetz |
| 2026 | 20.350 € | 40.700 € | Steuerfortentwicklungsgesetz |
Der Trend ist eindeutig: Die Freigrenze wurde in den vergangenen Jahren kontinuierlich angehoben, meist im Gleichschritt mit der allgemeinen Inflations- und Tarifentwicklung bei der Einkommensteuer. Für die praktische Einordnung bedeutet das: Wer 2022 knapp über der damaligen Freigrenze lag und etwas Soli zahlte, kann 2026 durchaus bereits vollständig befreit sein, ohne dass sich am eigenen Gehalt viel verändert hätte – allein durch die Anhebung der Schwelle.
Wer zahlt 2026 noch Soli auf die Einkommensteuer?
Für die Einkommensteuer – also für Gehalt, Rente, Vermietungseinkünfte oder Gewinne aus selbstständiger Arbeit – wurde die Freigrenze zum 1. Januar 2021 massiv angehoben. Ziel der Reform war es, die untere und mittlere Einkommensschicht vollständig vom Soli zu befreien und ihn faktisch zu einer Abgabe für höhere Einkommen zu machen. Seither gilt ein zweistufiges System aus Freigrenze und Milderungszone.
Die Freigrenze 2026
Unterhalb der Freigrenze fällt gar kein Soli an. Für den Veranlagungszeitraum 2026 gelten folgende Werte:
| Veranlagung | Freigrenze (Einkommensteuer) | Entspricht ungefähr einem Bruttojahreslohn von |
|---|---|---|
| Single (Steuerklasse I, IV) | 20.350 € | rund 73.000–75.000 € |
| Zusammenveranlagte Ehepaare | 40.700 € | rund 146.000–149.000 € |
Die rechte Spalte ist bewusst als Näherung ausgewiesen: Der tatsächliche Bruttolohn, ab dem die Freigrenze überschritten wird, hängt von individuellen Faktoren wie Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen, Kirchensteuerpflicht oder Kinderfreibeträgen ab und lässt sich nicht pauschal für jede Situation exakt beziffern. Die genannten Spannen stammen aus mehreren unabhängigen Berechnungen und dienen nur der groben Einordnung – die verbindliche Zahl steht immer erst im eigenen Steuerbescheid.
Entscheidend ist: Die Freigrenze bezieht sich nicht auf das Bruttogehalt, sondern auf die festgesetzte Einkommensteuer. Wer als Single 2026 weniger als 20.350 € Einkommensteuer im Jahr zahlt, zahlt darauf keinen einzigen Euro Soli. Das betrifft nach Angaben mehrerer Steuerberatungsquellen rund 90 Prozent der Personen, die vor der Reform 2021 noch Soli gezahlt haben.
Die Milderungszone: Kein harter Sprung an der Grenze
Damit direkt oberhalb der Freigrenze nicht plötzlich der volle Satz von 5,5 Prozent greift, gibt es eine Milderungszone. In dieser Zone wird der Soli nicht in voller Höhe erhoben, sondern auf maximal 11,9 Prozent der Differenz zwischen der tatsächlichen Einkommensteuer und der Freigrenze gedeckelt (§ 4 SolzG). Der niedrigere der beiden Werte – 5,5 Prozent der vollen Einkommensteuer oder 11,9 Prozent des Differenzbetrags – wird jeweils angesetzt.
Das klingt abstrakt, lässt sich aber gut an einem Beispiel zeigen.
Rechenbeispiel Milderungszone (Single, 2026):
Eine ledige Person hat eine festgesetzte Einkommensteuer von 21.000 € – also 650 € über der Freigrenze von 20.350 €.
- Regulärer Soli (5,5 % von 21.000 €): 1.155 €
- Gedeckelter Soli in der Milderungszone (11,9 % von 650 €): rund 77 €
Weil 77 € niedriger ist als 1.155 €, zahlt diese Person nur rund 77 € Soli – statt der vollen 1.155 €. Erst mit steigendem Einkommen nähert sich der Soli-Betrag schrittweise dem vollen Satz von 5,5 Prozent an. Rechnerisch endet die Milderungszone für Singles bei einer Einkommensteuer von rund 37.800 €; oberhalb dieser Marke wird der Soli in voller Höhe von 5,5 Prozent erhoben, ohne weitere Abschwächung.
Übersicht: Drei typische Fälle bei der Einkommensteuer
| Situation | Festgesetzte Einkommensteuer | Soli auf Einkommensteuer 2026 |
|---|---|---|
| Angestellte:r, Single, mittleres Gehalt | 12.000 € (unter Freigrenze) | 0 € |
| Angestellte:r, Single, gehobenes Gehalt | 21.000 € (Milderungszone) | ca. 77 € (gedeckelt) |
| Führungskraft / hohes Einkommen, Single | 60.000 € (über Milderungszone) | 3.300 € (voller Satz 5,5 %) |
Diese Tabelle zeigt das Grundprinzip: Solange die Einkommensteuer unter der Freigrenze bleibt, ist der Soli für Angestellte, Rentner:innen und die meisten Selbstständigen faktisch Geschichte. Wer aber deutlich darüber liegt, zahlt weiterhin den vollen Satz.
Bei Ehepaaren spielt zusätzlich die Wahl der Veranlagungsart eine Rolle: Bei der Zusammenveranlagung wird die gemeinsame Einkommensteuer beider Partner mit der doppelten Freigrenze (40.700 €) verglichen, bei einer Einzelveranlagung dagegen die jeweils individuelle Einkommensteuer mit der einfachen Freigrenze. Je nach Einkommensverteilung zwischen den Partnern kann das einen spürbaren Unterschied machen – welche Veranlagungsart insgesamt günstiger ist, hängt von mehreren Faktoren ab und wird ausführlich im Beitrag zum Steuerklassen wechseln behandelt.
Wichtig für Selbstständige und Personen mit mehreren Einkunftsarten: Der Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber orientiert sich an Näherungswerten. Wer im Laufe des Jahres schwankende Einkünfte hat oder mehrere Jobs kombiniert, sollte die tatsächliche Soli-Belastung erst über die Steuererklärung final prüfen – Details zu Fristen findest du im Beitrag zur Steuererklärung 2026.
Wo taucht der Soli überhaupt auf?
Für Angestellte ist der Soli auf die Einkommensteuer meist unsichtbar, solange er wegen der Freigrenze gar nicht anfällt. Wird er doch fällig, erscheint er auf der monatlichen Gehaltsabrechnung als eigene Abzugsposition neben Lohnsteuer, Kirchensteuer und Sozialabgaben – meist mit der Kurzbezeichnung „SolZ" oder „Soli". Bei der jährlichen Steuererklärung wird der tatsächlich geschuldete Betrag im Einkommensteuerbescheid noch einmal separat ausgewiesen und mit den bereits über den Lohnsteuerabzug einbehaltenen Beträgen verrechnet. Wurde während des Jahres zu viel einbehalten – etwa weil das Einkommen schwankte oder Werbungskosten die zu versteuernde Summe unter die Freigrenze gedrückt haben –, wird die Differenz automatisch erstattet.
Bei Kapitalerträgen findet sich der Soli auf der Erträgnisaufstellung beziehungsweise Steuerbescheinigung der depotführenden Bank, in der Regel als separate Zeile „Solidaritätszuschlag auf Kapitalertragsteuer" neben der eigentlichen Abgeltungssteuer.
Soli auf Kapitalerträge: die Ausnahme, die viele übersehen
Hier liegt der Kern des Missverständnisses „Soli ist doch abgeschafft". Für Kapitalerträge – also Zinsen auf Tagesgeld und Festgeld, Dividenden aus Aktien und ETFs sowie realisierte Kursgewinne – gilt die Freigrenze aus dem vorherigen Abschnitt nicht. Der Soli wird auf die Abgeltungssteuer (Kapitalertragsteuer) immer und ohne jede Einkommensgrenze fällig, sobald überhaupt Abgeltungssteuer anfällt.
Das betrifft praktisch jeden Sparer und jede Anlegerin, sobald der persönliche Sparerpauschbetrag überschritten wird – wie genau dieser Freibetrag funktioniert und wie du ihn per Freistellungsauftrag einrichtest und auf mehrere Banken aufteilst, ist dort im Detail beschrieben und wird hier nicht erneut aufgerollt. Entscheidend an dieser Stelle ist nur: Sobald Kapitalerträge über den Sparerpauschbetrag hinausgehen und Abgeltungssteuer fällig wird, kommt automatisch der Soli obendrauf – unabhängig davon, ob die Person insgesamt 15.000 € oder 150.000 € im Jahr verdient.
Effektive Belastung: 26,375 % statt 25 %
In der Praxis bedeutet das: Aus der oft zitierten „25 % Abgeltungssteuer" werden effektiv 26,375 %, sobald man den Soli einrechnet (25 % Abgeltungssteuer + 5,5 % Soli auf diese 25 % = 25 % + 1,375 Prozentpunkte). Kommt noch Kirchensteuer hinzu, die die meisten Banken automatisch über das KiStAM-Verfahren abführen (mehr dazu im Beitrag zur Kirchensteuer auf Kapitalerträge), steigt die Gesamtbelastung noch weiter.
Rechenbeispiel Kapitalerträge (Single, 2026):
Eine Sparerin erzielt im Jahr 5.000 € an Zinsen und Dividenden. Der Sparerpauschbetrag für Singles liegt bei 1.000 € (Details und die Aufteilung auf mehrere Banken siehe Freistellungsauftrag & Sparerpauschbetrag).
- Steuerpflichtiger Betrag: 5.000 € − 1.000 € = 4.000 €
- Abgeltungssteuer (25 %): 1.000 €
- Soli (5,5 % von 1.000 €): 55 €
- Gesamtbelastung: 1.055 € → effektiv 26,375 % auf die steuerpflichtigen 4.000 €
Das Entscheidende an diesem Beispiel: Selbst wenn diese Sparerin insgesamt nur 15.000 € im Jahr verdient und bei der Einkommensteuer weit unter der Freigrenze von 20.350 € liegt und dort keinen Soli zahlt, zahlt sie auf ihre Kapitalerträge trotzdem die vollen 55 € Soli. Die beiden Systeme – Soli auf Einkommensteuer und Soli auf Kapitalertragsteuer – laufen komplett unabhängig voneinander.
Wer Kapitalerträge über mehrere Depots und Broker verteilt hat, sollte zusätzlich im Blick behalten, wie Gewinne und Verluste steuerlich zusammengeführt werden – das ist Thema des Beitrags zum Verrechnungstopf bei mehreren Brokern. Einen Überblick über die komplette Besteuerung von ETFs und Wertpapieren, inklusive Vorabpauschale und Teilfreistellung, bietet der Ratgeber „Steuern beim Investieren"; wer Kapitalerträge in der Steuererklärung korrekt in der Anlage KAP einträgt, findet dazu Details im Beitrag „Steuererklärung mit ETFs".
Warum gibt es hier keine Freigrenze?
Der Gesetzgeber hat bei der Reform 2021 bewusst nur die Freigrenze für die veranlagte Einkommensteuer angehoben, nicht aber die Bemessungsgrundlage für Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer verändert (§ 3 SolzG). Kapitalertragsteuer wird als Abgeltungssteuer an der Quelle erhoben – die Bank führt sie automatisch ab, ohne dass eine individuelle Veranlagung mit persönlicher Freigrenze dazwischengeschaltet ist. Technisch wäre eine vergleichbare Freigrenze zwar denkbar, wurde aber gesetzgeberisch bislang nicht umgesetzt. Diese Konstruktion wird von Verbraucherseite regelmäßig kritisiert, weil sie insbesondere Kleinsparer:innen mit geringem Gesamteinkommen unverhältnismäßig trifft – wer wenig verdient, aber ein paar Ersparnisse verzinst anlegt, zahlt anteilig relativ mehr Soli als jemand mit hohem Gehalt, der von der Einkommensteuer-Freigrenze profitiert.
Soli auf Körperschaftsteuer: Unternehmen zahlen immer
Noch konsequenter ist die Regelung bei der Körperschaftsteuer, die GmbHs, Aktiengesellschaften und andere Kapitalgesellschaften auf ihre Gewinne zahlen. Hier gibt es überhaupt keine Freigrenze und keine Milderungszone – unabhängig von der Höhe des Gewinns wird der Soli immer in voller Höhe von 5,5 Prozent der Körperschaftsteuer erhoben (§ 3 SolzG).
Die Körperschaftsteuer selbst beträgt einheitlich 15 Prozent des zu versteuernden Gewinns. Zusammen mit dem Soli ergibt sich daraus eine feste Gesamtbelastung von 15,825 Prozent – für kleine GmbHs mit wenigen Tausend Euro Gewinn genauso wie für Konzerne mit Millionengewinnen.
Rechenbeispiel Körperschaftsteuer:
Eine GmbH erzielt einen zu versteuernden Gewinn von 50.000 €.
- Körperschaftsteuer (15 %): 7.500 €
- Soli (5,5 % von 7.500 €): 412,50 €
- Gesamtbelastung: 7.912,50 € → effektiv 15,825 %
Hinzu kommt bei Kapitalgesellschaften in der Regel noch die Gewerbesteuer, die aber außerhalb des Solidaritätszuschlags läuft und hier nicht behandelt wird. Für Privatanleger:innen ist dieser Punkt vor allem indirekt relevant: Unternehmensgewinne werden bereits auf Unternehmensebene mit Körperschaftsteuer plus Soli belastet, bevor Ausschüttungen an Aktionär:innen zusätzlich über die Abgeltungssteuer plus Soli besteuert werden – der Soli fällt hier also faktisch zweimal an, einmal auf Unternehmens- und einmal auf Anlegerebene.
Das BVerfG-Urteil vom 26. März 2025: Ist der Soli jetzt für immer da?
Der Solidaritätszuschlag stand über Jahre im Kreuzfeuer verfassungsrechtlicher Kritik. Ein zentraler Streitpunkt: Ist eine „Ergänzungsabgabe", die ursprünglich mit den finanziellen Lasten der Wiedervereinigung begründet wurde, auch Jahrzehnte später noch verfassungsgemäß – zumal die Bundesregierung 2019 den Solidarpakt II offiziell hatte auslaufen lassen?
Geklagt hatten sechs FDP-Bundestagsabgeordnete im Wege der Verfassungsbeschwerde. Ihr Kernargument: Weil der Solidarpakt II – das Förderprogramm, mit dem der Aufbau Ost finanziert wurde – bereits Ende 2019 ausgelaufen war, fehle dem Soli seither die sachliche Rechtfertigung als „Ergänzungsabgabe" im Sinne des Grundgesetzes. Eine Ergänzungsabgabe dürfe nicht dauerhaft zur allgemeinen Haushaltsfinanzierung dienen, sondern nur einen konkreten, zusätzlichen Finanzbedarf des Bundes abdecken.
Am 26. März 2025 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts diese Frage entschieden (Urteil vom 26. März 2025, Az. 2 BvR 1505/20). Die Verfassungsbeschwerde gegen das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 wurde zurückgewiesen. Die Kernaussagen des Gerichts:
- Der Solidaritätszuschlag ist als Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 Grundgesetz grundsätzlich zulässig.
- Eine solche Ergänzungsabgabe setzt einen aufgabenbezogenen zusätzlichen Finanzbedarf des Bundes voraus – dieser muss vom Gesetzgeber aber nur in seinen Grundzügen dargelegt werden, nicht bis ins Detail belegt.
- Nach Einschätzung des Gerichts bestand zum Zeitpunkt der letzten Gesetzesänderung weiterhin ein solcher Finanzbedarf, unter anderem wegen fortbestehender struktureller Unterschiede zwischen west- und ostdeutschen Regionen.
- Der Gesetzgeber trägt aber eine fortlaufende Beobachtungspflicht: Er muss periodisch überprüfen, ob der ursprüngliche Rechtfertigungsgrund für die Abgabe weiterhin sachlich trägt. Diese Prüfpflicht ist laut Gericht aber nur eingeschränkt justiziabel, das heißt: Der haushaltspolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wird respektiert.
- Der Zuschlagssatz von 5,5 Prozent wurde als verhältnismäßig eingestuft, insbesondere weil die Freigrenzen seit 2021 deutlich angehoben wurden.
Bemerkenswert: Die Entscheidung erging nicht einstimmig. Richterin Wallrabenstein äußerte ein Sondervotum und kritisierte, die Senatsmehrheit weite die gerichtliche Kontrolle zu weit in den Bereich haushaltspolitischer Entscheidungen des Gesetzgebers aus.
Was bedeutet das praktisch? Das Urteil bestätigt, dass der Soli in seiner aktuellen Form – inklusive der ungleichen Behandlung von Einkommensteuer einerseits sowie Kapitalertrag- und Körperschaftsteuer andererseits – verfassungsrechtlich Bestand hat. Eine gerichtlich erzwungene Abschaffung ist damit vom Tisch. Ob der Soli politisch weiter reduziert oder ausgeweitet wird, bleibt eine Frage der künftigen Gesetzgebung, nicht der Verfassungsgerichtsbarkeit. Wer die politische Debatte um künftige Steuerentlastungen verfolgen möchte, findet ergänzende Einordnung im Beitrag zur geplanten Einkommensteuerreform 2027.
So prüfst du in wenigen Schritten deine eigene Soli-Situation
Statt sich auf pauschale Aussagen aus dem Bekanntenkreis zu verlassen, lässt sich die eigene Betroffenheit mit wenigen Schritten selbst grob einordnen:
1. Einkommensteuer-Bescheid oder Lohnsteuerbescheinigung des Vorjahres zur Hand nehmen und die dort festgesetzte Einkommensteuer mit der aktuellen Freigrenze (20.350 € Single / 40.700 € verheiratet) vergleichen. 2. Liegt die Einkommensteuer knapp darüber, die Milderungszonen-Formel (11,9 % der Differenz zur Freigrenze, gedeckelt auf 5,5 % der vollen Einkommensteuer) grob überschlagen, um die tatsächliche Belastung einzuschätzen. 3. Unabhängig vom Ergebnis aus Schritt 1 und 2: die Erträgnisaufstellung von Depot, Tagesgeld- und Festgeldkonten des Vorjahres prüfen, ob Kapitalerträge über dem Sparerpauschbetrag lagen – dort wurde der Soli mit hoher Wahrscheinlichkeit automatisch einbehalten, unabhängig vom Ergebnis der Einkommensteuer-Prüfung. 4. Bei selbstständiger Tätigkeit über eine Kapitalgesellschaft (GmbH, UG) zusätzlich prüfen, ob auf den Unternehmensgewinn Körperschaftsteuer und damit automatisch auch Soli anfällt – hier gibt es keine Bagatellgrenze.
Diese Selbsteinschätzung ersetzt keine steuerliche Beratung, gibt aber eine erste, realistische Orientierung, in welchem der drei Bereiche der Soli für die eigene Situation überhaupt relevant ist.
Sonderfall: Selbstständige mit steigendem Gewinn
Bei Selbstständigen und Freiberufler:innen wird die Einkommensteuer nicht laufend über eine Lohnabrechnung einbehalten, sondern quartalsweise über Vorauszahlungen an das Finanzamt entrichtet, die auf dem letzten bekannten Gewinn basieren. Steigt der Gewinn im laufenden Jahr deutlich – etwa weil ein gutes Geschäftsjahr die vorherige Kalkulation überholt –, kann die tatsächliche Einkommensteuer die Freigrenze von 20.350 € unbemerkt überschreiten, ohne dass die laufenden Vorauszahlungen das bereits berücksichtigen. Das führt am Jahresende zu einer Nachzahlung, die neben der Einkommensteuer auch den darauf entfallenden Soli umfasst. Wer merkt, dass der Gewinn deutlich von der bisherigen Kalkulation abweicht, kann die Einkommensteuervorauszahlungen anpassen lassen, um am Jahresende nicht von einer größeren Nachzahlung samt Soli überrascht zu werden.
Häufige Fehler und Fallstricke rund um den Soli
Bei der Einordnung des Solidaritätszuschlags passieren regelmäßig dieselben Denkfehler. Ein Überblick über die häufigsten Missverständnisse:
- „Ich zahle keinen Soli auf mein Gehalt, also zahle ich generell keinen Soli mehr." Falsch – die Freigrenze gilt ausschließlich für die Einkommensteuer. Auf Kapitalerträge und (bei Unternehmer:innen) auf Körperschaftsteuer wird der Soli unabhängig davon weiter fällig.
- „Mein Freistellungsauftrag deckt auch den Soli ab." Innerhalb des Sparerpauschbetrags fällt ohnehin keine Abgeltungssteuer und damit auch kein Soli an – das ist korrekt. Sobald die Kapitalerträge den Freibetrag aber übersteigen, greift der Soli auf den übersteigenden Betrag sofort und ohne weitere Schonung, selbst bei geringem Gesamteinkommen.
- „Ich liege unter dem Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer, also bin ich auch bei Kapitalerträgen komplett befreit." Nicht automatisch. Wer sehr geringes Einkommen hat, kann sich unter Umständen über eine Nichtveranlagungsbescheinigung von der Abgeltungssteuer (und damit auch vom Soli) befreien lassen – das ist aber ein separater Antrag beim Finanzamt und passiert nicht automatisch.
- „Die Milderungszone bedeutet, dass ich nur einen Teil vom vollen Soli zahle, egal wie hoch mein Einkommen ist." Falsch – die Milderungszone endet für Singles rechnerisch bei rund 37.800 € Einkommensteuer. Oberhalb dieser Schwelle wird der volle Satz von 5,5 Prozent fällig, ohne weitere Deckelung.
- „Als GmbH-Geschäftsführer:in mit kleinem Gewinn muss ich mir um den Soli auf Körperschaftsteuer keine Gedanken machen, weil es doch überall Freigrenzen gibt." Bei der Körperschaftsteuer gibt es keine Freigrenze – der Soli fällt schon ab dem ersten Euro steuerpflichtigen Gewinns an.
- „Der Lohnsteuerabzug meines Arbeitgebers berücksichtigt automatisch alle Freigrenzen korrekt, ich muss nichts prüfen." Der monatliche Lohnsteuerabzug arbeitet mit Näherungswerten. Wer im Jahresverlauf schwankendes Einkommen, mehrere Arbeitgeber oder zusätzliche Einkünfte hat, sollte die tatsächliche Soli-Belastung über die Steuererklärung kontrollieren – zu viel gezahlter Soli wird dabei erstattet.
Soli im Überblick: die drei Bemessungsgrundlagen im Vergleich
| Bemessungsgrundlage | Freigrenze/Milderungszone 2026 | Effektive Zusatzbelastung | Betroffen sind |
|---|---|---|---|
| Einkommensteuer (Gehalt, Rente, selbstständige Einkünfte) | Ja: 20.350 € (Single) / 40.700 € (verheiratet), darüber Milderungszone bis ca. 37.800 € Einkommensteuer (Single) | 0 % bis max. 5,5 % je nach Einkommen | Nur noch höhere Einkommen (ca. 10 % der früheren Zahler:innen) |
| Kapitalertragsteuer / Abgeltungssteuer (Zinsen, Dividenden, Kursgewinne) | Nein – keine Freigrenze | 5,5 % auf die Abgeltungssteuer → effektiv 26,375 % statt 25 % | Alle Sparer:innen und Anleger:innen mit Kapitalerträgen über dem Sparerpauschbetrag, unabhängig vom Gesamteinkommen |
| Körperschaftsteuer (GmbH, AG, Kapitalgesellschaften) | Nein – keine Freigrenze | 5,5 % auf die Körperschaftsteuer → effektiv 15,825 % statt 15 % | Alle Kapitalgesellschaften ab dem ersten Euro Gewinn |
Diese Tabelle macht den zentralen Punkt des Beitrags noch einmal sichtbar: „Soli abgeschafft" stimmt nur für einen Teil des Steuersystems. Für Sparer:innen mit ETF-Depot, Tagesgeld oder Festgeld und für Unternehmer:innen bleibt der Soli ein fester Bestandteil der Steuerlast.
Was das für die eigene Geldanlage bedeutet
Der Soli auf Kapitalerträge lässt sich nicht wegoptimieren, ist aber ein Faktor, den man bei der Renditeplanung realistisch einpreisen sollte. Wer die Nettorendite einer Geldanlage überschlägt, sollte nicht nur die 25 Prozent Abgeltungssteuer, sondern die effektiven 26,375 Prozent (beziehungsweise mit Kirchensteuer entsprechend mehr) ansetzen. Der Sparerpauschbetrag bleibt dabei das wichtigste Werkzeug, um überhaupt möglichst wenig steuerpflichtige Erträge entstehen zu lassen – ein korrekt eingerichteter und bei mehreren Banken aufgeteilter Freistellungsauftrag reduziert die Soli-Last, weil er die zugrunde liegende Abgeltungssteuer von vornherein senkt.
Für die Steuererklärung gilt: Wer über mehrere Broker oder Konten verstreute Kapitalerträge hat, sollte prüfen, ob sich die Angabe in der Anlage KAP lohnt – etwa um zu viel gezahlten Soli und Abgeltungssteuer zurückzuholen, wenn der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent liegt (Günstigerprüfung). Auch hier gilt: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle steuerliche Prüfung, sondern zeigt nur, an welchen Stellschrauben es sich lohnt, genauer hinzuschauen.
Rechenbeispiel Nettorendite Tagesgeld:
Ein Tagesgeldkonto verzinst 20.000 € Erspartes mit 2,5 Prozent im Jahr, das ergibt 500 € Zinsertrag. Bei einer alleinstehenden Person ohne weitere Kapitalerträge und ohne Kirchensteuerpflicht:
- Zinsertrag: 500 €
- Abzüglich Sparerpauschbetrag (1.000 €): kein steuerpflichtiger Betrag, da der Ertrag unter dem Freibetrag liegt → 0 € Abgeltungssteuer, 0 € Soli
Erhöht sich das Erspartes auf 60.000 € bei gleichem Zinssatz, ergibt das 1.500 € Zinsertrag:
- Steuerpflichtiger Betrag: 1.500 € − 1.000 € = 500 €
- Abgeltungssteuer (25 %): 125 €
- Soli (5,5 % von 125 €): 6,88 €
- Netto verbleiben von den 1.500 € Zinsertrag: 1.368,13 € statt der vollen 1.500 €
Der Unterschied zwischen „brutto" und „netto nach Steuer und Soli" wird also erst ab dem Moment sichtbar, in dem der Sparerpauschbetrag überschritten wird – dafür dann sofort und unabhängig vom sonstigen Einkommen. Wer größere Summen auf mehrere Banken verteilt anlegt, etwa im Tagesgeld-Vergleich oder im Festgeld-Vergleich, sollte diesen Effekt bei der Renditeplanung mit einkalkulieren.
Politischer Ausblick: bleibt der Soli auf Kapitalerträge dauerhaft?
Über eine vollständige Abschaffung des Solidaritätszuschlags auf Kapital- und Körperschaftsteuer wird politisch seit Jahren diskutiert, ohne dass es bislang zu einer Gesetzesänderung gekommen wäre. Nach dem BVerfG-Urteil vom März 2025 ist eine gerichtlich erzwungene Streichung ausgeschlossen; eine etwaige weitere Reduzierung oder Abschaffung müsste der Gesetzgeber aktiv beschließen. Für die laufende Finanzplanung gilt deshalb: Wer heute mit Kapitalerträgen oder Unternehmensgewinnen kalkuliert, sollte den Soli als festen, bislang nicht befristeten Bestandteil der Steuerlast einplanen und nicht auf eine kurzfristige Abschaffung spekulieren.
Fazit
Der Solidaritätszuschlag ist 2026 kein einheitliches „Ja oder Nein", sondern zerfällt in drei völlig unterschiedliche Realitäten. Bei der Einkommensteuer ist er für die große Mehrheit der Angestellten, Rentner:innen und Selbstständigen durch die seit 2021 stark angehobene Freigrenze faktisch verschwunden – nur höhere Einkommen oberhalb von 20.350 € (Single) beziehungsweise 40.700 € (verheiratet) Einkommensteuer zahlen noch etwas, und selbst dort zunächst nur gedeckelt über die Milderungszone. Bei Kapitalerträgen und bei der Körperschaftsteuer gibt es dagegen bis heute keine vergleichbare Freigrenze: Wer Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne über dem Sparerpauschbetrag erzielt oder ein Unternehmen mit steuerpflichtigem Gewinn führt, zahlt die vollen 5,5 Prozent Soli – unabhängig vom sonstigen Einkommen.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2025 (Az. 2 BvR 1505/20) hat diese Konstruktion insgesamt als verfassungsgemäß bestätigt, dem Gesetzgeber aber eine fortlaufende Beobachtungspflicht auferlegt. Wer wissen will, ob „der Soli" für die eigene Situation wirklich passé ist, muss deshalb genau hinschauen: beim Gehalt womöglich ja – bei Zinsen, Dividenden und Unternehmensgewinnen mit hoher Wahrscheinlichkeit nein.
Häufige Fragen
Ist der Solidaritätszuschlag 2026 komplett abgeschafft?
Nein. Für die Einkommensteuer profitiert die große Mehrheit der Angestellten seit der Reform 2021 von einer stark angehobenen Freigrenze (2026: 20.350 € für Singles, 40.700 € für Ehepaare) und zahlt dort keinen Soli mehr. Auf Kapitalerträge über dem Sparerpauschbetrag und auf die Körperschaftsteuer von Unternehmen wird der Soli dagegen weiterhin ohne jede Freigrenze in voller Höhe von 5,5 Prozent erhoben.
Wer zahlt 2026 noch Soli auf die Einkommensteuer?
Wer als Single unter 20.350 € beziehungsweise als zusammenveranlagtes Ehepaar unter 40.700 € Einkommensteuer im Jahr bleibt, zahlt keinen Soli. Direkt oberhalb dieser Freigrenze greift eine Milderungszone, die den Soli auf maximal 11,9 Prozent der Differenz zur Freigrenze deckelt. Erst bei deutlich höherer Einkommensteuer (rechnerisch ab rund 37.800 € für Singles) wird der volle Satz von 5,5 Prozent fällig.
Muss ich auch bei geringem Gesamteinkommen Soli auf Zinsen und Dividenden zahlen?
Ja. Für Kapitalerträge gibt es keine Freigrenze beim Soli. Sobald Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne den Sparerpauschbetrag (1.000 € für Singles, 2.000 € für Ehepaare) übersteigen und Abgeltungssteuer anfällt, wird automatisch auch der Soli von 5,5 Prozent auf diese Abgeltungssteuer erhoben – unabhängig davon, wie hoch das sonstige Einkommen ist.
Wie hoch ist die Soli-Freigrenze 2026 für Singles und Ehepaare?
Für den Veranlagungszeitraum 2026 liegt die Freigrenze bei 20.350 € Einkommensteuer für Singles und bei 40.700 € für zusammenveranlagte Ehepaare. Diese Werte wurden zuletzt über das Steuerfortentwicklungsgesetz angehoben und steigen seit 2021 schrittweise, um den Kreis der Zahler:innen auf höhere Einkommen zu begrenzen.
Was hat das Bundesverfassungsgericht am 26. März 2025 zum Soli entschieden?
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat eine Verfassungsbeschwerde von sechs FDP-Bundestagsabgeordneten gegen den Solidaritätszuschlag zurückgewiesen (Urteil vom 26. März 2025, Az. 2 BvR 1505/20). Der Soli bleibt demnach als Ergänzungsabgabe grundsätzlich verfassungsgemäß, auch nach dem Auslaufen des Solidarpakts II Ende 2019. Der Gesetzgeber muss den fortbestehenden Finanzbedarf allerdings periodisch überprüfen.
Zahlen auch GmbHs und andere Kapitalgesellschaften Soli?
Ja, und zwar ohne jede Freigrenze. Auf die Körperschaftsteuer (15 Prozent) wird immer zusätzlich der Soli von 5,5 Prozent erhoben, was eine effektive Gesamtbelastung von 15,825 Prozent ergibt – unabhängig davon, wie hoch der Unternehmensgewinn ausfällt.
Kann ich zu viel gezahlten Soli über die Steuererklärung zurückbekommen?
Bei der Einkommensteuer wird ein während des Jahres zu hoch einbehaltener Soli automatisch über den Steuerbescheid korrigiert und erstattet. Bei Kapitalerträgen kann sich eine Angabe in der Anlage KAP lohnen, wenn der persönliche Steuersatz unter dem Abgeltungssteuersatz liegt (Günstigerprüfung) – dann werden zu viel gezahlte Abgeltungssteuer und der darauf entfallende Soli anteilig erstattet.