Überstundenzuschläge steuerfrei: Was gilt wirklich? Der Status-Check

18. August 2026 · Aktualisiert: 17. August 2026 · Lesezeit ca. 12 Min. · Redaktion: RenditeRadar

Viele Seiten behaupten, Überstundenzuschläge seien bereits steuerfrei. Tatsächlich ist das Gesetz weiterhin nur ein Entwurf. Der ehrliche Stand im August 2026.

In den sozialen Netzwerken und in manchen Ratgeber-Artikeln liest man es gerade häufig: "Überstunden sind jetzt steuerfrei" oder "ab 2026 zahlst du auf Überstundenzuschläge keine Steuern mehr". Das klingt nach einer erledigten Sache – ist es aber nicht. Richtig ist: Die Bundesregierung plant eine solche Steuerbefreiung. Beschlossenes, geltendes Recht ist sie im August 2026 nicht. Wer aktuell Überstunden macht, bekommt auf den Zuschlag weiterhin ganz normal Lohnsteuer abgezogen.

Dieser Beitrag ordnet ein, was im Gesetzentwurf tatsächlich steht, warum der ursprünglich für den 1. Januar 2026 geplante Start verstrichen ist, wer von der Regelung überhaupt profitieren würde – und warum sogar der eigene wissenschaftliche Beirat des Bundesfinanzministeriums der Bundesregierung von dem Vorhaben abrät.

Hinweis: RenditeRadar bietet keine Steuer- oder Rechtsberatung. Dieser Beitrag ordnet den aktuellen Gesetzgebungsstand allgemein ein und beruht auf öffentlich zugänglichen Quellen (Stand: August 2026). Gesetzesvorhaben können sich im laufenden parlamentarischen Verfahren noch ändern, verzögern oder ganz entfallen – für eine verbindliche Einschätzung Ihrer persönlichen Situation sollten Sie sich an Ihre Lohnbuchhaltung, einen Steuerberater oder die Lohnsteuerhilfe wenden.

Was genau ist geplant?

Die geplante Steuerbefreiung ist Teil eines größeren Vorhabens, das im politischen Betrieb unter dem Arbeitstitel "Arbeitsmarktstärkungsgesetz" kursiert. Die Bundesregierung legte dazu am 12. September 2025 einen Referentenentwurf vor. Kernpunkt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Überstundenzuschläge sollen bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Grundlohns steuerfrei gestellt werden.

Drei Punkte werden dabei häufig missverstanden oder in Online-Beiträgen verkürzt dargestellt:

  • Nur der Zuschlag, nicht die Überstunde selbst. Steuerfrei werden soll ausschließlich der Zuschlag auf die Überstunde – also etwa der zusätzliche Aufschlag, den ein Tarifvertrag für die 41. Wochenstunde vorsieht. Der reguläre Stundenlohn für die geleistete Überstunde bliebe weiterhin ganz normal lohnsteuerpflichtig.
  • Sozialversicherung bleibt unberührt. Geplant ist ausschließlich eine Befreiung von der Lohnsteuer. Die Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) fielen auf den Zuschlag weiterhin an. Netto bleibt damit spürbar weniger übrig, als "steuerfrei" auf den ersten Blick vermuten lässt.
  • Es gibt eine Arbeitszeitschwelle. Die Steuerbefreiung soll nur greifen, wenn die Mehrarbeit über der tariflich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit liegt (Entwurf: mindestens 34 Stunden bei Tarifbindung) beziehungsweise über 40 Wochenstunden, wenn kein Tarifvertrag gilt. Wer in Teilzeit arbeitet, erreicht diese Schwelle in aller Regel nicht.

Die genaue Ausgestaltung – etwa ob es bei der 25-Prozent-Grenze und den Stundenschwellen bleibt – ist Teil des noch laufenden Gesetzgebungsverfahrens und kann sich noch ändern.

Warum will die Politik das überhaupt einführen?

Um das Vorhaben fair einzuordnen, lohnt sich auch ein Blick auf die Motivation dahinter. Der Vorschlag geht auf den Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD zurück und wird politisch vor allem mit zwei Zielen begründet: Zum einen soll ein steuerlicher Anreiz geschaffen werden, freiwillig mehr zu arbeiten, um dem in vielen Branchen beklagten Fachkräfte- und Arbeitszeitmangel entgegenzuwirken. Zum anderen soll die Regelung als sichtbares Signal dienen, dass sich Mehrarbeit "netto spürbar" lohnt – ein Ziel, das im Koalitionsvertrag mehrfach mit dem Begriff "Leistung muss sich lohnen" verknüpft wird.

Diese politische Zielsetzung steht damit in einem gewissen Spannungsverhältnis zu den oben dargestellten Modellrechnungen und der Einschätzung des Wissenschaftlichen Beirats: Während die Regierung auf einen Arbeitsanreiz-Effekt setzt, bezweifeln Ökonominnen und Ökonomen, dass ein Betrag im Cent- bis niedrigen Euro-Bereich pro Monat tatsächlich dazu führt, dass spürbar mehr Überstunden geleistet werden. Beide Positionen sind Teil der öffentlichen Debatte – dieser Beitrag bewertet nicht, welche Seite am Ende recht behält, sondern ordnet ein, dass die Frage fachlich umstritten und politisch noch nicht entschieden ist.

Wo im Gesetzgebungsverfahren steht das Vorhaben wirklich?

Um einzuordnen, was "noch nicht in Kraft" konkret bedeutet, hilft ein Blick auf den üblichen Ablauf eines Gesetzgebungsverfahrens: Auf einen Referentenentwurf aus dem zuständigen Ministerium folgt in der Regel ein Kabinettsbeschluss, danach die Einbringung in den Bundestag mit drei Lesungen und Ausschussberatungen, anschließend die Befassung im Bundesrat und zuletzt die Verkündung im Bundesgesetzblatt, mit der ein Gesetz tatsächlich in Kraft tritt.

Für die steuerfreien Überstundenzuschläge lässt sich nach unserer Recherche (Stand August 2026) öffentlich kein Nachweis dafür finden, dass der Referentenentwurf vom September 2025 bereits einen Kabinettsbeschluss durchlaufen, geschweige denn den Bundestag oder Bundesrat erreicht hätte. Das Vorhaben wird in Fachmedien weiterhin als offen, "in Prüfung" beziehungsweise als politisch verhandelt beschrieben. Mit anderen Worten: Die Regelung befindet sich – wenn überhaupt – noch am Anfang des parlamentarischen Prozesses, nicht kurz vor dem Ziel.

Der Zeitplan, der nicht eingehalten wurde

Der Referentenentwurf vom September 2025 nannte als Zieldatum den 1. Januar 2026. Dieses Datum ist verstrichen, ohne dass das Gesetz in Kraft getreten wäre. Was zwischenzeitlich passiert ist:

  • Ende 2025 wurde berichtet, dass die steuerfreien Überstundenzuschläge ursprünglich zeitgleich mit einem anderen Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag – der sogenannten Aktivrente für Menschen, die freiwillig über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten – umgesetzt werden sollten. Beide Vorhaben wurden zunächst verschoben und öffentlich als "wird geprüft" eingestuft.
  • Am 1./2. Juli 2026 einigte sich der Koalitionsausschuss von CDU/CSU und SPD auf ein umfangreiches Reformpaket mit rund 34 Einzelmaßnahmen aus den Bereichen Steuern, Arbeitsmarkt, Rente und Bürokratieabbau. In den von uns geprüften offiziellen Zusammenfassungen dieses Pakets taucht die steuerfreie Überstundenzuschlagsregelung nicht als eigener, bestätigter Punkt auf – ebenso wenig übrigens wie die Aktivrente, die laut Berichterstattung weiterhin separat verhandelt wird.
  • Gleichzeitig kursieren im Netz – auch bei sonst seriösen Wirtschaftskanzleien und Beratungshäusern – Zusammenfassungen, die die Überstundenzuschläge als Teil des Juli-Pakets nennen. Ein Abgleich mit den offiziellen Quellen des Koalitionsausschusses zeigt jedoch, dass dort tatsächlich eine andere, bereits bestehende Regelung ausgeweitet wurde (siehe nächster Abschnitt) – ein Beleg dafür, wie leicht sich hier auch professionelle Einordnungen vertun.

Für Sie als Leser heißt das: Es gibt bislang keinen verlässlichen neuen Zieltermin. Wer im Sommer 2026 einen Artikel liest, der ein festes Datum für die steuerfreien Überstundenzuschläge nennt, sollte diesen Termin mit Vorsicht behandeln und die Originalquelle prüfen, statt ihn ungeprüft zu übernehmen.

Verwechslungsgefahr: Sonn- und Feiertagszuschläge sind nicht dasselbe

Ein Grund für viele der kursierenden Falschbehauptungen dürfte genau diese Verwechslung sein. Es gibt bereits heute eine Steuerbefreiung für Zuschläge, aber sie betrifft einen anderen Sachverhalt: Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind schon seit Langem nach § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) bis zu bestimmten Grenzen steuerfrei – unabhängig davon, ob es sich um Überstunden handelt oder nicht.

Diese bereits bestehende Regelung soll nach den Beschlüssen des Koalitionsausschusses vom Juli 2026 tatsächlich ausgeweitet werden: Die Obergrenze für den nach § 3b EStG begünstigten Stundenlohn soll ab 2027 von 50 Euro auf 75 Euro angehoben werden, in tarifgebundenen Bereichen zusätzlich mit vollständiger Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Das ist eine reale, im Koalitionspaket verankerte Änderung – aber eben eine andere als die noch offene, allgemeine Steuerbefreiung für Überstundenzuschläge außerhalb von Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit. Wer beide Themen vermischt, kommt leicht zu der falschen Annahme, "die Überstundensteuerfreiheit" sei bereits beschlossen.

Kurz zusammengefasst der Unterschied:

RegelungBetrifftStatus August 2026
§ 3b EStG – Sonn-, Feiertags-, NachtzuschlägeZuschläge für Arbeit an Sonn-/Feiertagen und nachtsBesteht bereits; Obergrenze soll ab 2027 auf 75 €/Std. steigen
Steuerfreie Überstundenzuschläge (Arbeitsmarktstärkungsgesetz)Zuschlag auf Mehrarbeit oberhalb der WochenarbeitszeitNoch nicht beschlossen, kein bestätigter neuer Termin

Ein Rechenbeispiel – rein illustrativ, kein amtliches Ergebnis

Damit die Größenordnung greifbar wird, hier eine vereinfachte Beispielrechnung auf Basis der bekannten Entwurfsparameter. Sie zeigt nur, was *im Falle einer Umsetzung wie im Entwurf skizziert* passieren könnte – kein amtliches Ergebnis, keine Prognose, keine Beratung.

Angenommen, jemand verdient 20 € Grundlohn pro Stunde, ist tarifgebunden und erhält für Überstunden oberhalb der vereinbarten Wochenarbeitszeit einen Zuschlag von 25 Prozent, also 5 € pro Überstunde:

  • Bei einem persönlichen Grenzsteuersatz von rund 30 Prozent würde die Steuerbefreiung dieses Zuschlags eine Ersparnis von etwa 1,50 € pro Überstunde bedeuten.
  • Bei angenommenen fünf zuschlagpflichtigen Überstunden im Monat wären das rund 7,50 € Lohnsteuerersparnis im Monat – vor Sozialversicherungsbeiträgen, die weiterhin in voller Höhe anfallen.
  • Der Grundlohn für dieselben Überstunden (in diesem Beispiel 100 €) bliebe vollständig steuer- und beitragspflichtig.

Zum Vergleich ein zweites, ebenfalls illustratives Szenario: Bei einem höheren Grundlohn von 40 € pro Stunde und demselben 25-Prozent-Zuschlag läge der steuerfreie Betrag pro Überstunde bei 10 €. Bei einem höheren Grenzsteuersatz von etwa 42 Prozent ergäbe sich eine Ersparnis von rund 4,20 € pro Überstunde – bei fünf Überstunden im Monat also rund 21 € monatlich. Dieser einfache Vergleich zeigt anschaulich, warum die WSI-Berechnung zu dem Ergebnis kommt, dass der überwiegende Teil des Entlastungsvolumens bei besser verdienenden Beschäftigten ankäme: Je höher der Grundlohn und der persönliche Steuersatz, desto größer der Euro-Betrag, der pro Überstunde steuerfrei bliebe.

Beide Beispiele beziehen sich bewusst auf Personen, die überhaupt regelmäßig zuschlagpflichtige Überstunden in Geld ausgezahlt bekommen. Wie die folgenden Zahlen zeigen, trifft das nur auf einen kleinen Teil der Beschäftigten zu – für die meisten wäre der Effekt noch geringer oder gleich null.

Wer würde profitieren – und wie viel?

Selbst wenn die Regelung wie im Entwurf skizziert käme, wäre der Kreis der Begünstigten deutlich kleiner, als es die politische Debatte manchmal suggeriert. Das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung hat die geplante Steuerbefreiung im Herbst 2025 in einem Policy Brief durchgerechnet. Die zentralen Ergebnisse:

  • Nur rund 1,4 Prozent der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten erhalten überhaupt regelmäßig steuerpflichtige Überstundenzuschläge in Geld ausgezahlt – viele Betriebe gleichen Mehrarbeit stattdessen über Freizeitausgleich aus, für den sich die Frage der Lohnsteuer gar nicht erst stellt.
  • Über alle Beschäftigten gerechnet läge die durchschnittliche steuerliche Entlastung bei etwa 87 Cent im Monat, der Median – also der Wert, den die "typische" beschäftigte Person erreicht – sogar nur bei rund 31 Cent im Monat.
  • Die Verteilung der Entlastung fällt nach der WSI-Berechnung deutlich zugunsten höherer Einkommen aus: Rund 95 Prozent des gesamten Entlastungsvolumens kämen laut der Studie Beschäftigten aus der oberen Hälfte der Entgeltverteilung zugute, nur etwa 5 Prozent der unteren Hälfte. Beschäftigte mit einem Monatsverdienst bis rund 3.041 € kämen demnach im Schnitt auf wenige Cent Entlastung, während Beschäftigte am oberen Ende deutlich mehr sparen würden.
  • Teilzeitbeschäftigte erreichen die im Entwurf vorgesehene Arbeitszeitschwelle nur in Ausnahmefällen und profitieren deshalb kaum. Da Frauen überdurchschnittlich häufig in Teilzeit oder in zuschlagsfreien Tätigkeiten arbeiten, kritisieren Gewerkschaften wie ver.di die Regelung zusätzlich unter Gleichstellungsgesichtspunkten. Menschen im Minijob gingen nach dem Entwurf ganz leer aus.

Diese Zahlen stammen aus einer einzelnen, nicht-amtlichen Modellrechnung auf Basis der bekannten Entwurfsparameter – sie sind kein amtliches Ergebnis eines finalen Gesetzes und können sich ändern, falls sich die Eckpunkte der Regelung im weiteren Verfahren verschieben. Sie zeigen aber, warum "Überstunden werden steuerfrei" als Schlagzeile den tatsächlich zu erwartenden Effekt auf den einzelnen Gehaltszettel deutlich überzeichnet.

Warum der eigene wissenschaftliche Beirat des Finanzministeriums abrät

Besonders bemerkenswert: Kritik kommt nicht nur von Gewerkschaften oder der Opposition, sondern vom Wissenschaftlichen Beirat beim Bundesministerium der Finanzen – einem unabhängigen Gremium, das die Bundesregierung in Steuerfragen berät. In einem Brief an Bundesfinanzminister Lars Klingbeil vom 3. August 2025, der auf eine Beiratssitzung Anfang Juli 2025 zurückgeht, kommt das Gremium unter dem Titel "Steuerfreie Überstundenzuschläge schaffen mehr Probleme, als sie lösen" zu einer klar ablehnenden Einschätzung und empfiehlt, von der geplanten Steuerbefreiung abzusehen.

Die wichtigsten Kritikpunkte des Beirats zusammengefasst:

  • Geringe Lenkungswirkung. Der Effekt auf den Nettolohn, den eine einzelne Überstunde tatsächlich bringt, sei minimal – zu klein, um spürbar zusätzliche Arbeitsanreize zu setzen. Der Beirat verweist unter anderem auf Erfahrungen aus Frankreich, wo eine ähnliche Steuerbefreiung von Überstunden keinen belastbaren Effekt auf das Arbeitsvolumen gezeigt habe.
  • Gestaltungsanreize. Die Regelung sei anfällig für steuerliche Gestaltung – etwa durch eine Verlagerung von regulärem Lohn in als "Zuschlag" deklarierte Bestandteile, um den steuerfreien Anteil künstlich zu erhöhen. Das könnte die fiskalischen Kosten in die Höhe treiben und unerwünschte Verteilungs- und Effizienzeffekte auslösen.
  • Mehr statt weniger Bürokratie. Die Umsetzung erfordere einen nicht unerheblichen Dokumentations- und Prüfaufwand in der Lohnbuchhaltung – was dem im Koalitionsvertrag formulierten Ziel des Bürokratieabbaus eher entgegenläuft.
  • Gleichbehandlungsfragen. Da Teilzeitbeschäftigte die vorgesehene Wochenstundenschwelle kaum erreichen und Frauen überproportional in Teilzeit arbeiten, sieht der Beirat eine mittelbare Benachteiligung.

Der Brief ist auf der Website des Bundesfinanzministeriums öffentlich einsehbar. Dass ein eigenes Beratungsgremium des zuständigen Ministeriums derart deutlich von einem im Koalitionsvertrag verankerten Vorhaben abrät, ist ein wesentlicher Grund dafür, warum der weitere politische Weg des Vorhabens als offen gilt.

Fünf Behauptungen im Faktencheck

Weil online so viel Verkürztes und Fehlerhaftes kursiert, hier die häufigsten Behauptungen im direkten Check:

1. "Überstunden sind seit 1. Januar 2026 steuerfrei." Falsch. Das war lediglich das im Referentenentwurf genannte Zieldatum. Es wurde nicht eingehalten, das Gesetz ist nicht in Kraft. 2. "Der komplette Überstundenlohn wird steuerfrei." Falsch. Geplant ist ausschließlich die Steuerfreiheit des Zuschlags bis 25 Prozent des Grundlohns – der Grundlohn selbst bliebe steuerpflichtig. 3. "Auch die Sozialversicherungsbeiträge entfallen." Falsch. Vorgesehen ist ausschließlich eine Befreiung von der Lohnsteuer, nicht von Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. 4. "Teilzeitbeschäftigte profitieren genauso wie Vollzeitkräfte." Irreführend. Die im Entwurf vorgesehene Wochenstundenschwelle erreichen Teilzeitbeschäftigte in aller Regel nicht. 5. "Das Gesetz wurde im Sommer 2026 beim Koalitionsausschuss final beschlossen." Nach unserer Recherche nicht belegt. Der offizielle Maßnahmenkatalog des Koalitionsausschusses vom Juli 2026 enthält nach unserer Prüfung eine Ausweitung der bestehenden Sonn- und Feiertagszuschlagsregelung nach § 3b EStG – nicht jedoch eine bestätigte, eigenständige Regelung zu steuerfreien Überstundenzuschlägen.

Was das für Ihre Gehaltsabrechnung heute bedeutet

Solange das Gesetz nicht verkündet ist, gilt für die Praxis:

  • Auf Ihrem Gehaltszettel wird ein Überstundenzuschlag weiterhin ganz normal versteuert – es gibt aktuell keine separate steuerfreie Position dafür.
  • Ihr Arbeitgeber darf und muss die Lohnsteuer auf Überstundenzuschläge nach aktuell geltendem Recht berechnen. Eine vorzeitige, "auf Verdacht" steuerfreie Auszahlung wäre nicht korrekt und könnte im Zweifel zu Nachforderungen führen.
  • Sollte das Gesetz später rückwirkend zum 1. Januar eines Jahres in Kraft treten, wäre das eine politische Entscheidung des Gesetzgebers – ob und für welchen Zeitraum eine Rückwirkung kommt, ist derzeit offen und sollte nicht vorab eingeplant werden.
  • Es lohnt sich, die eigene Erwartungshaltung realistisch zu halten: Selbst im Falle einer Einführung wäre der Effekt für die meisten Beschäftigten laut den oben genannten Berechnungen gering, weil nur der Zuschlag – nicht der Grundlohn – betroffen wäre und die Sozialversicherungsbeiträge unverändert anfielen.

So prüfen Sie den Stand selbst: Für eine aktuelle Einschätzung lohnt sich der Blick in das Dokumentations- und Informationssystem des Bundestags (DIP) nach Suchbegriffen wie "Arbeitsmarktstärkungsgesetz" sowie auf die Website des Bundesfinanzministeriums. Beide Quellen zeigen zuverlässiger als einzelne Ratgeberartikel, ob und wann aus dem Entwurf tatsächlich geltendes Recht wird. Wer die eigene Situation verbindlich klären möchte – etwa weil ein Arbeitgeber bereits eine Umstellung ankündigt –, sollte sich zusätzlich an die Lohnbuchhaltung, einen Steuerberater oder die Lohnsteuerhilfe wenden.

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Häufige Fragen

Sind Überstundenzuschläge im August 2026 bereits steuerfrei?

Nein. Es handelt sich weiterhin um ein Gesetzesvorhaben, den sogenannten Entwurf des Arbeitsmarktstärkungsgesetzes. Weder Bundestag noch Bundesrat haben es final beschlossen, und es ist nicht im Bundesgesetzblatt verkündet. Auf Ihrem Gehaltszettel wird ein Überstundenzuschlag deshalb weiterhin ganz normal versteuert.

Was genau würde steuerfrei werden, wenn das Gesetz kommt?

Nach dem Referentenentwurf vom September 2025 soll ausschließlich der Zuschlag auf Überstunden steuerfrei werden, und zwar bis zu 25 Prozent des Grundlohns. Der reguläre Stundenlohn für die geleistete Überstunde selbst bliebe weiterhin lohnsteuerpflichtig.

Entfallen auch die Sozialversicherungsbeiträge auf den Zuschlag?

Nein. Geplant ist ausschließlich eine Befreiung von der Lohnsteuer. Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung würden auf den Überstundenzuschlag weiterhin in voller Höhe anfallen.

Warum wurde das ursprüngliche Ziel, der 1. Januar 2026, nicht erreicht?

Öffentliche Quellen weisen darauf hin, dass die Regelung Ende 2025 zunächst verschoben und als 'wird geprüft' eingestuft wurde, unter anderem im Zusammenhang mit der zeitgleich diskutierten Aktivrente. Auch im Reformpaket des Koalitionsausschusses vom Juli 2026 lässt sich nach unserer Prüfung keine bestätigte, eigenständige Regelung zu steuerfreien Überstundenzuschlägen finden. Ein neuer verbindlicher Zieltermin ist derzeit nicht bekannt.

Was hat es mit den steuerfreien Sonn- und Feiertagszuschlägen auf sich, die manche Quellen erwähnen?

Das ist ein anderer, bereits bestehender Sachverhalt nach Paragraf 3b Einkommensteuergesetz für Zuschläge bei Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Diese Regelung soll laut Koalitionsausschuss ab 2027 ausgeweitet werden (höhere Obergrenze, teils Beitragsfreiheit), betrifft aber nicht die allgemeine Steuerbefreiung für Überstundenzuschläge. Beide Themen werden online häufig verwechselt.

Wer würde von der Regelung profitieren, falls sie kommt?

Nach einer Modellrechnung des WSI der Hans-Böckler-Stiftung erhalten nur rund 1,4 Prozent der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten überhaupt regelmäßig steuerpflichtige Überstundenzuschläge in Geld. Der überwiegende Teil des Entlastungsvolumens würde laut dieser Berechnung Beschäftigten mit höherem Einkommen zugutekommen, während Teilzeit- und Minijob-Beschäftigte kaum oder gar nicht profitieren würden.

Warum rät der Wissenschaftliche Beirat des Bundesfinanzministeriums von der Regelung ab?

In einem Brief vom 3. August 2025 kritisiert der unabhängige Beirat unter anderem die geringe Lenkungswirkung auf das Arbeitsvolumen, ein erhöhtes Risiko steuerlicher Gestaltung, zusätzlichen Bürokratieaufwand in der Lohnbuchhaltung sowie eine mittelbare Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten, unter denen Frauen überproportional vertreten sind.

Wie kann ich den aktuellen Stand selbst überprüfen?

Verlässliche Anlaufstellen sind das Dokumentations- und Informationssystem des Bundestags (DIP) sowie die Website des Bundesfinanzministeriums. Beide zeigen zuverlässiger als einzelne Ratgeberartikel, ob der Entwurf inzwischen einen Kabinettsbeschluss, eine Bundestagslesung oder die Verkündung im Bundesgesetzblatt erreicht hat.

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