Wohngeld-Reform 2027: Was im Gesetzentwurf wirklich steht
14. Oktober 2026 · Lesezeit ca. 15 Min. · Redaktion: RenditeRadar
Anpassung ausgesetzt, Heizkostenkomponente halbiert, Formel verschärft: Der Gesetzentwurf (Drucksache 21/8284) im Detail – mit Übergangsregelung für laufende Bescheide, Zahlen zu 381.000 betroffenen Haushalten und den Forderungen des Bundesrates.
*Hinweis: Dieser Beitrag ordnet einen laufenden Gesetzentwurf journalistisch und verbraucherorientiert ein. Er ist keine Rechtsberatung und keine Prüfung deines Einzelfalls. Grundlage sind der Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundestags-Drucksache 21/8284 vom 30.09.2026), die Stellungnahme des Bundesrates vom 25.09.2026 (Bundesrats-Drucksache 474/26 (Beschluss)) und die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (Drucksache 21/6534 vom 17.06.2026). Stand: 14.10.2026. Es handelt sich um einen Entwurf – er ist noch kein geltendes Recht.*
Zum 1. Januar 2027 sollte das Wohngeld eigentlich turnusgemäß steigen. Stattdessen liegt dem Bundestag ein Gesetzentwurf vor, der genau das stoppt: Die reguläre Anpassung soll einmalig ausgesetzt, die Heizkostenkomponente halbiert und die Wohngeldformel so verändert werden, dass mit steigendem Einkommen weniger Wohngeld übrig bleibt. Gleichzeitig enthält der Entwurf eine Reihe von Verfahrensvereinfachungen und eine Übergangsregelung, die für laufende Bescheide wichtig ist.
Dieser Beitrag legt bewusst den Schwerpunkt auf das, was im Gesetzentwurf selbst steht – nicht auf Schlagzeilen. Wenn du dich eher für den allgemeinen Ablauf eines Wohngeldantrags interessierst, ist unser Ratgeber Wohngeld beantragen die bessere Anlaufstelle. Hier geht es um die Frage: Was ändert sich laut Entwurf konkret, für wen, ab wann – und was ist noch offen?
Der Stand im Gesetzgebungsverfahren
Der Entwurf trägt den Titel „Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes". Der Weg bis hierher in Kürze:
- Juni 2026: Auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zu möglichen Kürzungen antwortet die Bundesregierung am 17.06.2026 (Drucksache 21/6534). Sie verweist darauf, dass aus dem Eckwertebeschluss zum Bundeshaushalt 2027 weiterer „haushaltspolitischer Handlungsbedarf" verblieben sei und dazu „eine Reform des Wohngeldes" zähle.
- Juli 2026: Das Bundeskabinett beschließt den Entwurf. Medienberichten zufolge geschah das am 6. Juli 2026.
- 25. September 2026: Der Bundesrat nimmt in seiner 1068. Sitzung im ersten Durchgang Stellung (Drucksache 474/26 (Beschluss)). Er lehnt den Entwurf nicht pauschal ab, verlangt aber Änderungen – dazu unten mehr.
- 30. September 2026: Die Bundesregierung leitet den Gesetzentwurf an den Bundestag weiter (Drucksache 21/8284). Dort läuft nun das parlamentarische Verfahren.
- Geplantes Inkrafttreten: Laut Artikel 3 des Entwurfs am 1. Januar 2027.
Wichtig für die Einordnung: Solange der Bundestag nichts beschlossen hat und das Gesetz nicht im Bundesgesetzblatt verkündet ist, gilt das bisherige Wohngeldrecht. Ob und in welcher Form der Entwurf Gesetz wird, ist offen; Änderungen im weiteren Verfahren sind möglich – der Bundesrat hat genau solche gefordert.
Warum die Bundesregierung das Wohngeld ändern will
Der Entwurf nennt zwei Ziele, und er gewichtet sie offen: Es geht zum einen um Haushaltskonsolidierung, zum anderen um Verwaltungsvereinfachung.
Zur Begründung verweist die Bundesregierung darauf, dass das Wohngeld zuletzt zum 1. Januar 2025 an die allgemeine Preis- und Mietentwicklung angepasst wurde und dass mit dem Wohngeld-Plus-Gesetz zum 1. Januar 2023 die Zahl der Wohngeldhaushalte verdoppelt wurde. Das habe den Verwaltungsaufwand spürbar erhöht und die Bearbeitungszeiten verlängert. Die Zahlen aus der Antwort der Bundesregierung (Drucksache 21/6534) dazu: Die Zahl der Wohngeldhaushalte stieg laut Wohngeldjahresstatistik von 651.825 (Stand 31.12.2022) auf 1.242.315 (Stand 31.12.2024).
Das Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten für Haushalte mit geringem Einkommen, die keine Grundsicherung beziehen. Bund und Länder tragen es je zur Hälfte – deshalb tauchen die Einsparungen im Entwurf auch in zwei gleich großen Spalten auf.
Die drei Sparmaßnahmen im Überblick
Laut Entwurf (Abschnitt „B. Lösung") besteht der Spar-Teil aus drei Bausteinen:
| Maßnahme | Was der Entwurf vorsieht | Wo im Entwurf |
|---|---|---|
| Aussetzung der Fortschreibung | Die reguläre zweijährliche Anpassung zum 01.01.2027 findet nicht statt | § 43 Abs. 11 WoGG-E: „Abweichend von Absatz 1 findet keine Fortschreibung zum 1. Januar 2027 statt." |
| Halbierung der Heizkostenkomponente | Die dauerhafte Heizkostenkomponente wird halbiert | § 12 Abs. 6 WoGG-E |
| Anpassung der Wohngeldformel | Der Parameter „c" steigt für alle Haushaltsgrößen um 58 Prozent; dadurch wird mehr Einkommen angerechnet | Anlage 2 zu § 19 Abs. 1 WoGG-E |
1. Aussetzung der Fortschreibung
Nach bisherigem Recht (§ 43 Abs. 1 WoGG) wird das Wohngeld alle zwei Jahre an die Entwicklung von Mieten und Verbraucherpreisen angepasst. Die letzte Anpassung fand am 1. Januar 2025 statt; die nächste wäre am 1. Januar 2027 fällig gewesen. Der Entwurf setzt diese eine Anpassung aus. Die Bundesregierung spricht in der Begründung von einer „einmaligen Aussetzung". Gleichzeitig kündigt sie an, Themen wie Dynamisierung und Transferentzugsraten im Umsetzungsprozess zur Sozialstaatskommission „weiter zu bearbeiten" – ob und wann danach wieder angepasst wird, regelt der Entwurf nicht.
Was „keine Fortschreibung" praktisch heißt: Die Beträge, Höchstbeträge für Miete und Einkommensgrenzen bleiben auf dem Stand von 2025. Wenn Mieten und Einkommen weiter steigen, rutschen Haushalte deshalb tendenziell aus dem Anspruch oder bekommen weniger, ohne dass sich an ihrer Lage etwas ändert.
2. Halbierung der dauerhaften Heizkostenkomponente
Das Wohngeld enthält einen Zuschlag für Heizkosten, der sich aus zwei Teilen zusammensetzt: einem Betrag zur Entlastung wegen der CO2-Bepreisung und der dauerhaften Heizkostenkomponente. Der Entwurf halbiert nur den zweiten Teil. Die Tabelle aus § 12 Abs. 6 WoGG-E weist für die neue Fassung diese monatlichen Beträge aus:
| Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder | CO2-Entlastung (€) | dauerhafte Heizkostenkomponente (€) | Gesamtbetrag (€) |
|---|---|---|---|
| 1 | 14,40 | 48 | 62,40 |
| 2 | 18,60 | 62 | 80,60 |
| 3 | 22,20 | 74 | 96,20 |
| 4 | 25,80 | 86 | 111,80 |
| 5 | 29,40 | 98 | 127,40 |
| je weiteres Mitglied | 3,60 | 12 | 15,60 |
Die Zahlen stammen unmittelbar aus dem Gesetzestext des Entwurfs. Die bisherigen Werte nennt der Entwurf an dieser Stelle nicht; „Halbierung" ist die Selbstbeschreibung der Bundesregierung (so auch in der Einzelbegründung zu § 12 Abs. 5 bis 7). Wichtig: Es handelt sich um Bestandteile der Wohngeldberechnung, nicht um einen separaten Auszahlungsbetrag.
Auffällig ist ein weiterer technischer Schritt: Die bisher gesondert geregelte Klimakomponente wird laut Begründung aus § 12 Abs. 7 in die Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 WoGG überführt – eine Systematisierung ohne eigene Kürzungswirkung.
3. Die geänderte Wohngeldformel (Parameter „c")
Die Wohngeldformel enthält mehrere Parameter, die bestimmen, wie stark das Einkommen den Anspruch mindert. Der Entwurf erhöht den Parameter „c" für alle Haushaltsgrößen um 58 Prozent. Laut Begründung wird dadurch „eine erhöhte Einkommensanrechnung erreicht" – das Wohngeld sinkt also mit steigendem Einkommen schneller als bisher. In der Beschreibung der Regelungsvorhaben heißt es entsprechend, der Wohngeldanspruch werde „mit steigendem Einkommen stärker als bisher gemindert".
Die Bundesregierung begründet die Wahl dieses Hebels damit, dass er „Haushalte mit niedrigeren Einkommen" schone. Der Bundesrat sieht darin ein Problem für eine bestimmte Gruppe, dazu gleich mehr.
Wie sich die Änderung für konkrete Fälle auswirkt, lässt sich nicht pauschal sagen, denn das Wohngeld hängt von Haushaltsgröße, Miete, Mietenstufe und anrechenbarem Einkommen ab. Wer seine Situation durchrechnen möchte, sollte den Wohngeldrechner der zuständigen Behörde nutzen, sobald das Gesetz verkündet ist.
Neue Mietenstufen
Ein Punkt, der in der Berichterstattung oft untergeht: Der Entwurf legt die Mietenstufen neu fest. Bisher beruhten sie auf dem Mietenniveau nach den Wohngeldstatistiken mit den Stichtagen 31.12.2019 und 31.12.2020. Weil die Gesetzesänderung nach Auffassung der Bundesregierung eine „strukturelle Änderung" im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 1 WoGG ist, hat das Statistische Bundesamt die Berechnung auf Basis der Stichtage 31.12.2023 und 31.12.2024 aktualisiert. Daraus ergibt sich laut Entwurf „eine neue Zuordnung der Mietenstufen" (Anlage 1 zu § 1 Abs. 3 der Wohngeldverordnung, Artikel 2 des Entwurfs).
Die Mietenstufe deiner Gemeinde bestimmt, bis zu welcher Miete Wohnkosten beim Wohngeld berücksichtigt werden. Eine neue Einstufung kann deshalb in beide Richtungen wirken – je nachdem, wie sich das Mietenniveau vor Ort im Vergleich entwickelt hat. Welche Gemeinde in welche Stufe fällt, steht in der Anlage zum Entwurf; das Nachschlagen für die eigene Gemeinde lohnt sich, sobald die endgültige Fassung vorliegt.
Wer verliert den Anspruch? Die Zahlen aus dem Entwurf
Der Entwurf selbst beziffert die Wirkung. Im Abschnitt zum Erfüllungsaufwand heißt es, ausgehend von einer Mikrosimulation des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) sei davon auszugehen, dass etwa 381.000 Haushalte aus dem Wohngeld herausfallen, von denen circa 143.000 Haushalte in die Grundsicherung wechseln. Zum Vergleich: Ende 2024 gab es 1.242.315 Wohngeldhaushalte – 381.000 wären demnach knapp ein Drittel (rechnerisch rund 31 Prozent). Das deckt sich grob mit öffentlichen Äußerungen aus dem Ministerium, wonach rund ein Drittel der Haushalte den Anspruch verlieren könnte – diese Aussage ist allerdings eine Medienwiedergabe, belastbar ist die Zahl aus dem Entwurf.
Für das Jahr 2029, in dem die Reform laut Entwurf voll durchschlägt, rechnet die Bundesregierung außerdem mit folgenden Wechselwirkungen:
- 68.000 Haushalte wechseln in Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld bzw. dessen Nachfolge),
- 75.000 Haushalte erhalten einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe, insbesondere Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung),
- bei Familienhaushalten, die aus dem Wohngeld fallen, entfällt zusätzlich der Anspruch auf den Kinderzuschlag (Minderausgabe 72 Mio. Euro).
Die Begründung: Die Absenkung der Leistungshöhe führe dazu, dass betroffene Haushalte die Hilfebedürftigkeit nicht länger überwinden. Wie die Grundsicherung für Ältere und die Regelsätze aussehen, erklären wir in den Beiträgen Grundsicherung im Alter und Regelsatz 2027; zum Kinderzuschlag findest du Grundlagen in Kinderzuschlag 2026.
Was das für den Haushalt bedeutet: Einsparungen und Gegenrechnung
Der Entwurf weist die Haushaltswirkung in einer Tabelle aus (Angaben in Millionen Euro, negative Werte = Entlastung):
| Position | 2027 | 2028 | 2029 | 2030 |
|---|---|---|---|---|
| Wohngeld Bund | −738 | −1.018 | −1.080 | −1.080 |
| Wohngeld Länder | −738 | −1.018 | −1.080 | −1.080 |
| SGB II Bund (Mehrausgaben) | +194 | +339 | +430 | +430 |
| SGB II Kommunen (Mehrausgaben) | +33 | +58 | +74 | +74 |
| SGB XII Bund (Mehrausgaben) | +114 | +212 | +224 | +224 |
| Kinderzuschlag Bund | −21 | −59 | −72 | −72 |
| Gesamt | −1.156 | −1.486 | −1.504 | −1.504 |
Zwei Dinge fallen auf. Erstens steigen die Einsparungen über mehrere Jahre an, weil laufende Bescheide ihre Höhe behalten (dazu der nächste Abschnitt) – die „volle haushälterische Wirkung der Reform inklusive Wechseleffekte" tritt laut Entwurf erst 2029 ein. Zweitens bleiben von den wohngeldseitigen Einsparungen (2029: zusammen 2.160 Mio. Euro bei Bund und Ländern) unter dem Strich nur 1.504 Mio. Euro Gesamtentlastung, weil in der Grundsicherung Mehrausgaben entstehen und beim Kinderzuschlag Ausgaben entfallen. Der Bundesrat weist ausdrücklich darauf hin, dass die finanziellen Auswirkungen „nicht alleine anhand der Einsparungen beim Wohngeld bewertet werden können".
Die Übergangsregelung: Was gilt für laufende Bescheide und offene Anträge?
Für die meisten Betroffenen ist der neue § 42e WoGG der praktisch wichtigste Teil. Er soll sicherstellen, dass bereits bewilligtes Wohngeld nicht neu beschieden werden muss. Nach dem Wortlaut des Entwurfs:
1. Bewilligt vor dem 01.01.2027, Bewilligungszeitraum reicht darüber hinaus (Abs. 1): Es „verbleibt […] bis zum Ende des bisherigen Bewilligungszeitraums bei dem bereits bewilligten Wohngeld". Die Absenkung greift in diesen Fällen also erst, wenn der Bewilligungszeitraum abläuft und ein neuer Antrag nötig wird. Üblicherweise läuft ein Bewilligungszeitraum zwölf Monate. 2. Änderungs- oder Erhöhungsantrag (Abs. 2): Wird ein bereits bewilligtes Wohngeld neu entschieden (etwa wegen einer Erhöhung der Miete), gilt für die Zeit bis 31.12.2026 altes Recht, ab 01.01.2027 neues Recht. 3. Am 31.12.2026 noch nicht entschiedener Antrag (Abs. 3): Für die Zeit bis Ende 2026 gilt altes Recht, danach neues. Liegt das nach neuem Recht ab 2027 zu bewilligende Wohngeld unter dem Betrag, der für Dezember 2026 zu bewilligen wäre, bleibt es für den restlichen Bewilligungszeitraum beim höheren Dezember-Betrag. 4. Antrag nach dem 31.12.2026, Bewilligungszeitraum beginnt aber früher (Abs. 4): In bestimmten Konstellationen (§ 25 Abs. 3 bis 5 WoGG) kann ein Bewilligungszeitraum schon vor dem Stichtag beginnen. Hier gilt Absatz 3 entsprechend.
Ein Rechenbeispiel zur Veranschaulichung (frei gewählt, kein Fall aus dem Entwurf): Ein Haushalt hat Wohngeld für den Zeitraum 01.08.2026 bis 31.07.2027 bewilligt bekommen. Nach Absatz 1 bleibt der Betrag bis zum 31.07.2027 unverändert. Erst der Folgeantrag ab 01.08.2027 würde nach dem dann geltenden Recht berechnet – mit der halbierten Heizkostenkomponente, dem geänderten Parameter „c" und den ausgesetzten Anpassungen. Hätte derselbe Haushalt bis zum Stichtag nur einen Antrag gestellt, über den noch nicht entschieden wurde, greift Absatz 3: Das Wohngeld für Dezember 2026 wirkt als Untergrenze für den neuen Bewilligungszeitraum.
Dass aus der Übergangsregelung ein „Schlupfloch" wird, das man mit einem gezielten Antragszeitpunkt ausnutzen kann, ist weder Ziel noch Empfehlung dieses Beitrags: Wohngeld wird grundsätzlich erst ab dem Monat der Antragstellung gezahlt, und ob du Anspruch hast, hängt von deinem konkreten Einkommen und deiner Miete ab. Die Übergangsregelung ist außerdem Teil eines Entwurfs, der sich im Verfahren noch ändern kann. Wer ohnehin vermutet, Anspruch auf Wohngeld zu haben, sollte sich bei der zuständigen Wohngeldbehörde informieren.
Die Vereinfachungen: Was sich im Verfahren ändern soll
Neben den Einschnitten enthält der Entwurf einen langen Katalog von Verfahrensvereinfachungen, die Behörden entlasten und die Bearbeitung beschleunigen sollen. Laut Entwurf unter anderem:
- Wechselmodell: Der Prüfaufwand, wenn getrennt lebende Eltern ein Kind gemeinsam betreuen, wird verringert. Hintergründe zu diesem Modell findest du in unserem Ratgeber Wechselmodell, Kindesunterhalt und Kindergeld.
- Pauschalen statt Einzelnachweise bei der Einkommensermittlung: Werbungskosten bei nichtselbständiger Arbeit werden nur noch in Höhe der Pauschbeträge nach § 9a EStG berücksichtigt; höhere tatsächliche Werbungskosten werden nicht mehr angesetzt. Der Einkommenskatalog wird gestrafft.
- Nachweis bei Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit: Der Freibetrag soll künftig einfacher nachweisbar sein; laut Erfüllungsaufwand-Berechnung reicht dafür der entsprechende Pflegegrad aus.
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Wohngeldbescheide können mit der Auflage versehen werden, später Einkommensteuerbescheide vorzulegen, damit Einkünfte schneller erfasst werden.
- Auszahlung nur noch auf ein Konto: Andere Übermittlungsmöglichkeiten entfallen.
- Erstattungsansprüche gegenüber anderen Leistungsträgern: Die Wohngeldbehörden machen sie nicht mehr geltend.
- Todesfallvergünstigung und Wohngeldstatistik werden verschlankt; der „wohngeldrechtliche Missbrauchstatbestand" wird konkretisiert.
Für Bürgerinnen und Bürger rechnet der Entwurf mit einer Verringerung des jährlichen Zeitaufwands um etwa 290.000 Stunden und des Sachaufwands um rund 585.000 Euro. Die Verwaltung soll jährlich um etwa 7,9 Millionen Euro entlastet werden. Ob diese Entlastung die längeren Bearbeitungszeiten tatsächlich verkürzt, wird sich erst in der Praxis zeigen.
Die Position des Bundesrates
Der Bundesrat hat am 25.09.2026 einen langen Katalog von Änderungswünschen beschlossen. Besonders relevant für Leserinnen und Leser:
- Grundtenor: Die Länder begrüßen die Vereinfachungen. Aussetzung der Fortschreibung und Reduzierung der Heizkostenkomponente schwächten aber die Entlastungswirkung für einkommensschwache Haushalte; im weiteren Verfahren solle darauf geachtet werden, soziale Härten zu vermeiden.
- Alleinerziehende: Die geänderte Formel lasse den Anspruch schneller sinken; gerade erwerbstätige Alleinerziehende könnten besonders betroffen sein. Der Bundesrat schlägt deshalb vor, den Freibetrag für Alleinerziehende in § 17 Nr. 3 WoGG von 1.320 Euro auf 1.920 Euro anzuheben.
- Grundrente: Statt der aufwendigen Prüfung nach § 17a WoGG soll ein pauschaler Freibetrag von 1.200 Euro für Haushaltsmitglieder mit Grundrentenzuschlag eingeführt werden.
- Kommunen: Die Länder fordern, die Mehrbelastungen der Kommunen (Kosten der Unterkunft im SGB II, Sozialhilfe) umfassend zu ermitteln und vollständig durch den Bund auszugleichen.
- Folgewirkungen: Der Wohngeldbezug hat auch Auswirkungen auf den Erlass von Kita-Kostenbeiträgen (§ 90 Abs. 4 SGB VIII) und auf Leistungen für Bildung und Teilhabe (§ 6b BKGG). Der Bundesrat bittet um „sozial gerechte, praxistaugliche und bürokratiearme Anschlussregelungen".
- Sozialstaatsreform: Die weitere Ausgestaltung solle in die Reform des Sozialstaats eingebettet werden, die Wohngeld, Kinderzuschlag und weitere Leistungen zusammenführen könnte.
Der Bundesrat erkennt zugleich an, dass angesichts der Konsolidierungserfordernisse im Bundeshaushalt und der Ausweitung des Wohngeldes seit 2023 Maßnahmen zur Begrenzung der Ausgaben erforderlich seien. Er ist also nicht gegen jede Kürzung, sondern gegen ihre konkrete Ausgestaltung und die ungeklärte Lastenverteilung.
Was ist noch offen?
Aus Verbrauchersicht bleiben mehrere Punkte bis zum Abschluss des Verfahrens unklar:
1. Ob der Bundestag den Entwurf unverändert beschließt. Änderungen sind möglich, etwa bei Freibeträgen für Alleinerziehende oder Rentner. 2. Die endgültigen Beträge. Die Entwurfstabelle für die Heizkosten und der Wert des Parameters „c" können sich noch ändern. 3. Die endgültigen Mietenstufen deiner Gemeinde. 4. Das Zusammenspiel mit der Sozialstaatsreform. Die Bundesregierung betont, den Empfehlungen der Kommission zur Sozialstaatsreform „nicht vorgreifen" zu wollen. Wie Wohngeld, Kinderzuschlag und Grundsicherung langfristig zusammengeführt werden, ist ein eigener, noch laufender Prozess. 5. Der Zeitplan. Die Bundesregierung will das Gesetz zum 1. Januar 2027 in Kraft setzen. Verzögerungen im Bundestag würden das Datum berühren.
Praktische Hinweise ohne Beratung
Dieser Abschnitt ist keine Handlungsempfehlung für deinen Einzelfall, sondern eine Orientierung, welche Fragen sich viele Betroffene jetzt stellen:
- Mein Bescheid läuft noch. Nach dem Entwurf (§ 42e Abs. 1) bleibt das bewilligte Wohngeld bis zum Ende des Bewilligungszeitraums unverändert. Das Ablaufdatum steht im Bescheid.
- Mein Antrag ist noch in Bearbeitung. Nach § 42e Abs. 3 wirkt der Dezember-2026-Betrag als Untergrenze, wenn das neue Recht zu einem niedrigeren Betrag führen würde. Das gilt, wenn der Entwurf so beschlossen wird.
- Ich bin unsicher, ob ich überhaupt Anspruch habe. Die zuständige Wohngeldbehörde deiner Gemeinde prüft das; viele Behörden bieten Online-Rechner an. Die allgemeinen Voraussetzungen und den Ablauf erklärt der Ratgeber Wohngeld beantragen.
- Ich wechsle möglicherweise in die Grundsicherung. Wohngeld und Grundsicherung schließen sich grundsätzlich aus; wer Grundsicherung erhält, bekommt in der Regel kein Wohngeld daneben, weil dort bereits die Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden. Die Wohngeldbehörde oder das Jobcenter bzw. Sozialamt kann klären, welche Leistung in Frage kommt.
- Ich heize mit fossilen Brennstoffen und die Kosten steigen. Welche Rolle der CO2-Preis dabei spielt, erklärt der Beitrag CO2-Preis 2027: eingefroren?. Im Wohngeld bleibt der CO2-Entlastungsbetrag nach dem Entwurf als eigener Bestandteil erhalten.
Bei Fragen zur eigenen Situation helfen die Wohngeldbehörde, Verbraucher- und Sozialberatungsstellen sowie Sozialverbände. Eine Rechtsberatung oder Berechnung für deinen Fall kann dieser Beitrag nicht leisten.
Fazit
Der Gesetzentwurf zum Wohngeld ist zweigeteilt: Auf der einen Seite stehen Vereinfachungen, die das Verfahren entlasten sollen; auf der anderen Seite Einsparungen von rund 738 Mio. Euro bei Bund und Ländern im Jahr 2027, die bis 2029 auf jeweils 1,08 Mrd. Euro anwachsen. Hinter den Einsparungen stehen drei konkrete Hebel – ausgesetzte Anpassung, halbierte Heizkostenkomponente, höherer Parameter „c" – und eine Folge, die der Entwurf selbst beziffert: etwa 381.000 Haushalte würden aus dem Wohngeld fallen, rund 143.000 davon in die Grundsicherung wechseln.
Für laufende Bescheide sieht der Entwurf eine Übergangsregelung vor, sodass sich die Wirkung über mehrere Jahre aufbaut. Der Bundesrat hat Änderungen gefordert, insbesondere zum Schutz von Alleinerziehenden und zum Ausgleich der Kommunen. Entschieden ist noch nichts: Maßgeblich ist, was am Ende im Bundesgesetzblatt steht. Wir aktualisieren diesen Beitrag, sobald der Bundestag entschieden hat.
Häufige Fragen
Ist die Wohngeld-Kürzung für 2027 schon beschlossen?
Nein. Es liegt ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor (Bundestags-Drucksache 21/8284 vom 30.09.2026). Der Bundesrat hat am 25.09.2026 Stellung genommen und Änderungen verlangt. Solange der Bundestag nicht beschlossen hat und das Gesetz nicht verkündet ist, gilt das bisherige Wohngeldrecht. Geplant ist ein Inkrafttreten zum 01.01.2027.
Was soll sich beim Wohngeld laut Entwurf ändern?
Drei Sparmaßnahmen: Die reguläre Anpassung zum 01.01.2027 wird ausgesetzt, die dauerhafte Heizkostenkomponente wird halbiert, und der Parameter „c“ der Wohngeldformel steigt für alle Haushaltsgrößen um 58 Prozent, sodass mehr Einkommen angerechnet wird. Hinzu kommen Verfahrensvereinfachungen und neue Mietenstufen.
Verliere ich mein laufendes Wohngeld ab Januar 2027?
Nach dem Entwurf (§ 42e WoGG-E) bleibt bereits bewilligtes Wohngeld bis zum Ende des bisherigen Bewilligungszeitraums unverändert, wenn es vor dem 01.01.2027 bewilligt wurde. Erst ein Folgeantrag würde nach neuem Recht berechnet. Das gilt nur, wenn der Entwurf so beschlossen wird.
Was gilt, wenn mein Antrag Ende 2026 noch nicht entschieden ist?
Laut § 42e Abs. 3 WoGG-E gilt für die Zeit bis 31.12.2026 altes und danach neues Recht. Fiele das Wohngeld nach neuem Recht niedriger aus als der Betrag für Dezember 2026, bleibt es für den restlichen Bewilligungszeitraum beim höheren Dezember-Betrag. Das ist der Entwurfsstand und kann sich im Verfahren ändern.
Wie viele Haushalte wären betroffen?
Der Entwurf nennt auf Basis einer Mikrosimulation des Instituts der deutschen Wirtschaft etwa 381.000 Haushalte, die aus dem Wohngeld herausfallen, davon circa 143.000, die in die Grundsicherung wechseln. Zum Vergleich: Ende 2024 gab es 1.242.315 Wohngeldhaushalte.
Was fordert der Bundesrat?
Der Bundesrat begrüßt die Vereinfachungen, warnt aber vor sozialen Härten durch Aussetzung und Heizkostenkürzung. Er schlägt unter anderem vor, den Freibetrag für Alleinerziehende von 1.320 auf 1.920 Euro anzuheben, einen pauschalen Freibetrag von 1.200 Euro für Haushaltsmitglieder mit Grundrentenzuschlag einzuführen und die Mehrbelastungen der Kommunen vollständig durch den Bund auszugleichen.
Ändern sich die Mietenstufen?
Ja, laut Entwurf werden die Mietenstufen neu zugeordnet. Das Statistische Bundesamt hat das Mietenniveau auf Basis der Wohngeldstatistiken mit den Stichtagen 31.12.2023 und 31.12.2024 aktualisiert. Welche Stufe deine Gemeinde erhält, steht in der Anlage zur Wohngeldverordnung des Entwurfs.