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Bank ändert AGB oder erhöht Gebühren: Zustimmung, Widerspruch, Kündigung und Rückforderung nach dem BGH-Urteil

Stand: September 2026 · Lesezeit ca. 9 Min. · Redaktion: RenditeRadar

Seit dem BGH-Urteil von 2021 gilt Schweigen nicht mehr als Zustimmung zu neuen Bank-AGB. Was das für Zustimmung, Kündigung und die Rückforderung von Gebühren bedeutet.

*Dieser Beitrag ist ein allgemeiner Informationsartikel und keine Rechtsberatung. Er beschreibt die Rechtslage nach dem BGH-Urteil vom 27.04.2021 (Az. XI ZR 26/20), das anhand der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs geprüft wurde. Aussagen zu späteren Entwicklungen (Gerichtsentscheidungen, Kündigungswellen) beruhen auf Fachberichterstattung und können sich ändern. Stand: 29.09.2026. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich an eine Verbraucherzentrale oder eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.*

Der Brief der Bank kommt selten zur rechten Zeit: „Änderung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Preise", darunter die Bitte, der Änderung zuzustimmen. Viele legen ihn beiseite. Früher war das unproblematisch, denn wer nicht widersprach, galt als einverstanden. Seit einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2021 gilt das nicht mehr – mit Folgen in beide Richtungen: Zu Unrecht erhobene Gebührenerhöhungen können zurückgefordert werden, und wer dauerhaft nicht reagiert, riskiert unter Umständen die Kündigung des Kontos. Dieser Ratgeber erklärt, was das Urteil entschieden hat, wie Banken heute vorgehen, welche Optionen Kundinnen und Kunden haben und wie eine Rückforderung Schritt für Schritt aussehen kann.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Bundesgerichtshof hat am 27.04.2021 (XI ZR 26/20) entschieden: AGB-Klauseln von Banken, die ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden zu Änderungen fingieren (Schweigen gilt als Zustimmung), sind unwirksam.
  • Das betrifft nicht nur Gebühren, sondern alle Änderungen der AGB und Sonderbedingungen, also etwa auch Wertpapiergeschäft und Sparkonten.
  • Zulässig bleibt eine echte Vereinbarung: Der Kunde muss einer Änderung tatsächlich zustimmen.
  • Für Zahlungsdienste-Rahmenverträge (z. B. Girokonto) sieht § 675g BGB vor, dass Änderungen spätestens zwei Monate vor dem Wirksamwerden angeboten werden müssen; Kunden können vor dem Änderungszeitpunkt fristlos kündigen.
  • Gebühren, die auf einer unwirksamen Änderung beruhen, können zurückgefordert werden; Ansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB).
  • Wer wiederholt nicht antwortet, kann eine Kündigung durch die Bank riskieren – Gerichte haben das in Einzelfällen für zulässig gehalten.

Wie war es früher, was gilt heute?

Über Jahrzehnte war das Verfahren einfach: Die Bank teilte Änderungen der AGB oder des Preis- und Leistungsverzeichnisses in Textform mit, üblicherweise mit einer Frist von zwei Monaten. Wer nicht widersprach, galt als einverstanden – die sogenannte Zustimmungsfiktion. Auf diese Weise konnten Banken Kontoführungsentgelte, Depotpreise oder Konditionen ändern, ohne dass jemand aktiv „Ja" sagen musste.

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Der zuständige XI. Zivilsenat des BGH urteilte am 27.04.2021, dass Klauseln unwirksam sind, die ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden fingieren. Die Begründung nach der Pressemitteilung: Solche Klauseln weichen von wesentlichen Grundgedanken des Vertragsrechts ab, weil Vertragsänderungen grundsätzlich eine Einigung beider Seiten voraussetzen und Schweigen keine Zustimmung ist; sie benachteiligen Kunden unangemessen (§ 307 BGB). Eine nachträgliche „Ausübungskontrolle" im Einzelfall könne den Mangel nicht heilen.

Was der BGH nicht verboten hat: individuelle Änderungsvereinbarungen. Banken dürfen weiterhin neue Bedingungen anbieten – der Kunde muss ihnen aber tatsächlich zustimmen.

Vorher/Nachher im Überblick

AspektFrüher (Zustimmungsfiktion)Heute
Wirkung von SchweigenGilt als Zustimmung nach Ablauf der FristGilt nicht als Zustimmung
Preiserhöhung ohne Antwort des KundenWurde wirksamNach dem Urteil in der Regel nicht wirksam
Vorgehen der BankInformation mit WiderspruchsfristBitte um aktive Zustimmung, oft mit Erinnerungen
Konsequenz bei NichtreaktionÄnderung greiftBank kann Vertrag ggf. kündigen

Was Banken heute tun

In der Praxis bitten Banken seit 2021 um ausdrückliche Zustimmung: per Brief, Online-Banking-Mitteilung, App oder Formular. Häufig gibt es mehrere Erinnerungen. Wer nicht reagiert, dem kündigen manche Institute nach den Vorgaben des Vertrags mit der gesetzlichen Frist. Nach Berichten von LTO hat das Landgericht Flensburg am 28.03.2023 eine solche Kündigung bei verweigerter Zustimmung als zulässig angesehen und dabei auf das berechtigte Interesse an einheitlichen Vertragsbedingungen im Massengeschäft verwiesen. Über eine Sparkasse wurde zudem berichtet, dass im Dezember 2025 rund 500 Kundinnen und Kunden Kündigungen erhielten, weil ein Schreiben unbeantwortet blieb. Solche Berichte sind Einzelfälle, zeigen aber: Nichtstun ist keine neutrale Option.

Bei Zahlungskonten gilt für die Kündigung durch die Bank eine Mindestfrist von zwei Monaten (§ 675h BGB); das gibt Ihnen Zeit, ein neues Konto einzurichten. Für den Wechsel gibt es die gesetzliche Kontowechselhilfe, die im Ratgeber Kontowechselhilfe nach dem Zahlungskontengesetz erklärt wird. Wer von einer Bank kein Konto erhält, kann unter Umständen ein Konto mit Basisfunktionen verlangen: Basiskonto: Recht auf ein Girokonto.

Ihre Optionen bei einem Änderungsschreiben

OptionWirkungZu beachten
ZustimmenDie neuen Bedingungen gelten ab dem genannten Datum.Prüfen Sie vorher, was sich für Sie konkret ändert.
Nicht reagierenKeine wirksame Zustimmung; Erinnerungen oder Kündigung möglich.Fristen im Schreiben notieren; auf Folgepost achten.
Ablehnen / widersprechenSie bleiben bei den alten Bedingungen, die Bank kann aber ggf. kündigen.Schriftlich mit Datum und Nachweis.
KündigenVor dem Änderungszeitpunkt ist nach § 675g Abs. 2 BGB eine fristlose Kündigung des Girovertrags möglich.Vorher neues Konto sichern und Daueraufträge umziehen.
Konto wechselnSie entscheiden sich für einen anderen Anbieter.Kostenvergleich lohnt sich, siehe unten.

Zwischen Zustimmen und Ablehnen kann eine Preisprüfung liegen: Steigt das Entgelt spürbar, lohnt ein Vergleich mit Alternativen – Überblick im Ratgeber Girokonto: Auswahl und Vergleich, im Beitrag Kostenloses Girokonto: Was steckt dahinter? und in der Anleitung Girokonto wechseln.

Checkliste: Was Sie im Schreiben prüfen sollten

1. Absender und Echtheit: Stammt der Brief tatsächlich von Ihrer Bank? Bei Zweifel Kontakt über bekannte Kanäle aufnehmen, nicht über Links im Schreiben. (Hinweise zu betrügerischen Nachrichten: Kontobetrug und Identitätsdiebstahl: Haftung der Bank.) 2. Was ändert sich? Gebühren, Zinsen, Leistungen, Zugang, Kündigungsrechte? 3. Wann wird es wirksam? Datum und Frist notieren. 4. Wie kann ich reagieren? Zustimmung online, per Post oder per Formular? 5. Was passiert bei Nichtreaktion? Steht im Schreiben ein Hinweis auf Kündigung? 6. Gibt es Alternativen? Preisvergleich anderer Konten.

Zu Unrecht gezahlte Gebühren zurückfordern

Wer in der Vergangenheit Entgelte gezahlt hat, die die Bank auf Grundlage einer stillschweigend „genehmigten" Änderung erhoben hat, kann prüfen, ob eine Rückforderung möglich ist. Nach dem Urteil gilt: Wurde die Erhöhung nur über die Zustimmungsfiktion wirksam, fehlt es an einer wirksamen Vertragsänderung; die Bank hätte dann die erhöhte Differenz ohne Rechtsgrund erhalten.

Beispielrechnung (frei gewählt)

Ein Kontoführungsentgelt stieg im Jahr 2019 von 3,90 € auf 5,90 € pro Monat, ohne dass die Kundin aktiv zugestimmt hat.

GrößeWert
Differenz pro Monat2,00 €
Differenz pro Jahr24,00 €
Für einen Zeitraum von 36 Monaten72,00 €

Die Summe hängt davon ab, welche Zeiträume noch nicht verjährt sind und ob die Entgelterhöhung tatsächlich nur auf der Zustimmungsfiktion beruhte. Größere Beträge können bei mehreren Entgeltpositionen (Karten, Buchungen, Depot, Sparprodukte) zusammenkommen.

Verjährung

Ansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren (§ 195 BGB). Sie beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger davon Kenntnis erlangt hat oder erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Wann die Kenntnis eintrat, ist im Einzelfall relevant; die Berichterstattung nennt als Anknüpfungspunkt häufig das Urteil von 2021. Nach Darstellung von LTO hat der BGH im Juni 2025 zudem entschieden, dass die kenntnisunabhängige Zehnjahresfrist hier nicht greift. Da sich Details durch weitere Rechtsprechung verschieben können, sollten Sie Fristen im Einzelfall prüfen lassen.

Vorgehen in Schritten

1. Unterlagen sammeln: Änderungsschreiben, Preis- und Leistungsverzeichnisse (alt/neu), Kontoauszüge oder Jahresentgeltaufstellungen. 2. Prüfen, ob Sie aktiv zugestimmt haben: Wer ausdrücklich zugestimmt hat, hat einen schwierigeren Stand als jemand, der nur geschwiegen hat. 3. Betrag berechnen: Differenz zwischen altem und neuem Entgelt je Zeitraum. 4. Schriftlich zur Rückzahlung auffordern: Mit konkreter Frist und Bankverbindung; Nachweis der Zustellung aufbewahren. 5. Bei Ablehnung oder Schweigen: Beratung bei der Verbraucherzentrale einholen, gegebenenfalls Schlichtungsstelle der jeweiligen Bankengruppe anrufen oder anwaltliche Hilfe erwägen. 6. Verjährung im Blick behalten: Zum Jahreswechsel können Ansprüche verjähren.

Zu Sammelverfahren: Berichte nennen Musterfeststellungsklagen des Verbandes gegen mehrere Sparkassen – etwa vor dem Kammergericht Berlin (Az. 26 MK 1/21) sowie einen Vergleich im Verfahren gegen die Sparkasse KölnBonn mit pauschalen Zahlungen. Ob Sie in ein solches Verfahren fallen, hängt von Ihrer Bank und dem Zeitraum ab. Ein anderes verbraucherrelevantes Thema mit Erstattungsfragen behandelt der Ratgeber Prämiensparvertrag: Zu Unrecht einbehaltene Zinsen zurückfordern.

Sonderfälle nach Produkt

ProduktWorauf Sie achten können
GirokontoFür Zahlungsdienste gelten die Fristen des § 675g BGB; prüfen Sie Kontoführungsentgelt, Kartenpreise, Buchungspreise, Bargeldservice.
KreditkarteJahresentgelte, Auslandseinsatz, Bargeldabhebung – Änderungen betreffen oft Zusatzleistungen. Vergleich: Kreditkarten-Ratgeber.
WertpapierdepotDepotpreise, Ordergebühren, Handelsplätze; bei Änderungen lohnt ein Kostenvergleich, ggf. mit Depotübertrag: Depotübertrag.
Sparkonto / TagesgeldHier geht es meist um Zinsen; Zinsanpassungen nach vertraglich vereinbarten Regeln sind ein eigenes Thema, siehe Tagesgeld: Zinserhöhungen und Weitergabe.

Muster-Bausteine für Ihr Schreiben an die Bank

Die folgenden Bausteine dienen der Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Passen Sie sie an Ihren Fall an:

  • Identifikation: Name, Anschrift, Kontonummer bzw. IBAN, Datum des Änderungsschreibens.
  • Sachverhalt: „Mit Schreiben vom … teilten Sie eine Änderung des Entgelts für … mit. Eine ausdrückliche Zustimmung habe ich nicht erteilt."
  • Bezug: Verweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.04.2021, Az. XI ZR 26/20.
  • Forderung: Konkreter Betrag (Differenz altes/neues Entgelt je Zeitraum) und Zahlungsfrist, z. B. zwei bis vier Wochen.
  • Beleg: Kopien der Unterlagen beifügen; Versand nachweisbar (z. B. Einschreiben oder Online-Nachrichtenfach mit Bestätigung).

Schlichtung und Beratung

Wenn die Bank ablehnt oder nicht reagiert, kommen mehrere Wege infrage: Die Verbraucherzentralen informieren zu Rechten und Musterverfahren. Für Streitigkeiten mit Kreditinstituten gibt es Verbraucherschlichtungsstellen der jeweiligen Bankengruppen; das Verfahren ist für Verbraucher in der Regel kostenfrei, die Entscheidung bindet Sie aber nicht zwingend. Bleibt ein Fall streitig, kann eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt die Erfolgsaussichten prüfen; bei höheren Beträgen lohnt sich vorab die Klärung, ob eine Rechtsschutzversicherung greift (Grundlagen: Rechtsschutzversicherung erklärt).

Wichtige Abgrenzungen

  • Nur bei fingierter Zustimmung: Haben Sie ausdrücklich zugestimmt, entfällt das Argument der fehlenden Zustimmung; ob Ihnen dennoch andere Rechte zustehen, ist Einzelfallfrage.
  • Nicht jede Gebühr ist betroffen: Entgelte, die von Anfang an im Vertrag standen, sind nicht Gegenstand dieser Rückforderung.
  • Nicht jedes Schreiben ist eine AGB-Änderung: Reine Informationsschreiben, Zinsanpassungen nach vertraglich geregelten Mechanismen oder Änderungen gesetzlicher Vorgaben sind eigene Kategorien.
  • Verbraucher vs. Unternehmen: Die hier beschriebenen Grundsätze betreffen das Verbrauchergeschäft; für Geschäftskonten kann sich eine abweichende Bewertung ergeben.

Häufige Fehler

1. Brief ungelesen ablegen – und später Kündigungspost übersehen. 2. Vorschnell online zustimmen, ohne die neuen Preise zu prüfen. 3. Rückforderung ohne Nachweise starten – ohne Unterlagen wird der Betrag schwer belegbar. 4. Fristen verpassen, insbesondere zum Jahreswechsel. 5. Auf Links in vermeintlichen Bankmails klicken. Betrüger imitieren solche Schreiben.

Fazit

Das BGH-Urteil vom 27.04.2021 hat die Beziehung zwischen Bank und Kunde in einem wichtigen Punkt verändert: Schweigen gilt nicht mehr als Zustimmung zu neuen AGB oder Preisen. Für Kundinnen und Kunden bedeutet das zweierlei. Einerseits können Gebührenerhöhungen, die nur auf stillschweigender Zustimmung beruhten, unwirksam sein und – innerhalb der Verjährungsfristen – zurückgefordert werden. Andererseits ist Nichtstun keine sichere Strategie, weil Banken die Zustimmung aktiv einholen und bei Verweigerung kündigen können. Wer ein Änderungsschreiben erhält, sollte es prüfen, Fristen notieren, Kosten vergleichen und dann bewusst entscheiden: zustimmen, kündigen oder wechseln. Bei Rückforderungen helfen Verbraucherzentralen, Schlichtungsstellen und Fachanwälte – dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Was hat der BGH 2021 entschieden?

Der Bundesgerichtshof hat am 27.04.2021 (Az. XI ZR 26/20) entschieden, dass AGB-Klauseln von Banken unwirksam sind, die ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der AGB und Sonderbedingungen fingieren. Schweigen gilt danach nicht als Zustimmung.

Muss ich auf ein Änderungsschreiben meiner Bank antworten?

Rechtlich gilt Schweigen nicht als Zustimmung. Praktisch kann die Bank aber um aktive Zustimmung bitten und bei dauerhafter Verweigerung kündigen. Für Zahlungskonten beträgt die Mindestfrist für eine Kündigung durch die Bank zwei Monate. Nichtreagieren ist daher keine risikolose Option.

Kann ich das Konto kündigen, wenn die Bank die Bedingungen ändert?

Bei Girokonten und anderen Zahlungsdiensterahmenverträgen kann der Kunde nach § 675g Abs. 2 BGB vor dem Zeitpunkt, zu dem die Änderungen wirksam werden sollen, fristlos kündigen. Vorher sollten Sie ein neues Konto sichern.

Kann ich erhöhte Kontogebühren zurückfordern?

Wenn die Erhöhung nur über die Zustimmungsfiktion wirksam geworden ist und Sie nicht ausdrücklich zugestimmt haben, kommt eine Rückforderung der Differenz in Betracht. Die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre (§§ 195, 199 BGB); die Fristen sollten im Einzelfall geprüft werden.

Wer hilft bei einem Streit mit der Bank?

Verbraucherzentralen informieren zu Rechten und Musterverfahren. Für Streitigkeiten mit Kreditinstituten gibt es Verbraucherschlichtungsstellen der Bankengruppen. Bei höheren Beträgen kann eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt die Erfolgsaussichten prüfen.

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