Ratgeber
Bankprämien und Wechselboni versteuern: Die 256-Euro-Freigrenze nach § 22 Nr. 3 EStG
Stand: September 2026 · Lesezeit ca. 23 Min. · Redaktion: RenditeRadar
Neukundenboni und Wechselprämien von Banken sind keine Kapitalerträge, sondern sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG mit einer eigenen 256-Euro-Freigrenze – unabhängig vom Sparerpauschbetrag.
Das Wichtigste in Kürze
- Bankprämien, Neukundenboni und Wechselprämien für Girokonto, Tagesgeld, Depot oder Kreditkarte sind keine Kapitalerträge – sie fallen nicht unter den Sparerpauschbetrag, sondern unter § 22 Nr. 3 EStG ("Einkünfte aus Leistungen").
- Entscheidend ist die 256-Euro-Freigrenze pro Kalenderjahr – und zwar für alle derartigen Leistungseinkünfte zusammen, nicht pro Bank oder pro Bonus einzeln.
- Eine Freigrenze ist kein Freibetrag: Bei 255 Euro bleibt alles steuerfrei, bei 256 Euro oder mehr ist der gesamte Betrag steuerpflichtig – nicht nur der Teil oberhalb der Grenze.
- Ist die Prämie an den Kauf von Wertpapieren gekoppelt (z. B. "500 € Startguthaben, das in Aktien oder ETFs investiert werden muss"), mindert sie laut BMF-Schreiben vom 17.01.2019 stattdessen die Anschaffungskosten der Wertpapiere – dann entsteht keine sofortige Einkommensteuer nach § 22 Nr. 3 EStG.
- Steuerpflichtige Prämien werden in der Anlage SO ("Sonstige Einkünfte") der Einkommensteuererklärung angegeben, nicht in der Anlage KAP.
- Dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung – im Zweifel lohnt sich bei größeren oder ungewöhnlich gestalteten Prämien eine individuelle Prüfung.
Warum Bankprämien nicht einfach im Sparerpauschbetrag verschwinden
Wer ein neues Girokonto eröffnet, das Depot wechselt oder eine Kreditkarte beantragt, bekommt von Banken und Brokern regelmäßig Prämien angeboten: 50 Euro für die erste Kontoeröffnung, 150 Euro für den Depotübertrag, gestaffelte Boni von insgesamt 300 Euro über mehrere Monate. Die naheliegende Vermutung vieler Sparerinnen und Sparer lautet: "Das ist doch wie eine Zinsgutschrift – dafür habe ich ja meinen Freistellungsauftrag."
Diese Annahme ist falsch, und sie kann teuer werden. Der Sparerpauschbetrag von aktuell 1.000 Euro (2.000 Euro bei Zusammenveranlagung) deckt ausschließlich Kapitalerträge im Sinne des § 20 EStG ab – also Zinsen, Dividenden und Kursgewinne aus Kapitalanlagen. Eine Neukundenprämie für die Kontoeröffnung ist aber keine Gegenleistung für überlassenes Kapital, sondern eine Belohnung dafür, dass jemand ein bestimmtes Verhalten zeigt: ein Konto eröffnet, eine Mindestanzahl an Überweisungen tätigt oder ein Depot zu einem neuen Anbieter mitnimmt. Steuerlich ist das eine ganz andere Kategorie von Einkommen, die einem eigenen Paragrafen mit eigener Freigrenze unterliegt.
Wer die beiden Töpfe verwechselt, läuft Gefahr, eine steuerpflichtige Prämie schlicht nicht anzugeben – mit dem Risiko einer Nachzahlung samt Zinsen, falls das Finanzamt (etwa über Kontrollmitteilungen der Bank) davon erfährt. Dieser Ratgeber erklärt, welche Regeln tatsächlich gelten, wo die Grenze zwischen den beiden Bonusarten verläuft und wie du die Prämie korrekt in der Steuererklärung berücksichtigst.
Wer ist von dieser Regel überhaupt betroffen?
Die 256-Euro-Freigrenze betrifft grundsätzlich jede Privatperson, die im Rahmen einer Kontoeröffnung, eines Bankwechsels, eines Depotübertrags oder einer ähnlichen Aktion eine Geld- oder Sachprämie erhält – unabhängig davon, ob die Steuererklärung ohnehin verpflichtend ist oder freiwillig abgegeben wird. Auch wer sonst keine Steuererklärung machen müsste (etwa Angestellte ohne Nebeneinkünfte), wird durch das Überschreiten der Freigrenze grundsätzlich erklärungspflichtig, sofern die sonstigen Einkünfte insgesamt 256 Euro erreichen oder übersteigen. Das gilt unabhängig davon, ob die Prämie von einer klassischen Filialbank, einer Direktbank, einem Online-Broker oder einem Neobroker stammt.
Die gesetzliche Grundlage: § 22 Nr. 3 EStG
Der Gesetzestext im Wortlaut
Maßgeblich ist § 22 Nummer 3 Einkommensteuergesetz (EStG), der "sonstige Einkünfte" regelt. Der Gesetzestext lautet in seinem Kern:
> "Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten [...] noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände. [...] Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben."
§ 22 Nr. 3 EStG ist damit eine Art gesetzlicher Auffangtatbestand: Er erfasst Einkünfte, die zwar wirtschaftlich eine Gegenleistung für ein Verhalten darstellen ("Leistung"), aber keiner der klassischen Einkunftsarten (Arbeitslohn, Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen usw.) zuzuordnen sind. Eine Bankprämie für Kontoeröffnung oder Depotwechsel ist ein klassisches Beispiel: Die Bank zahlt, weil der Kunde eine bestimmte Handlung vornimmt – nicht, weil er ihr Kapital überlässt oder für sie arbeitet.
Die Finanzverwaltung hat diese Einordnung wiederholt bestätigt, unter anderem im BMF-Schreiben vom 17.01.2019 ("Einzelfragen zur Abgeltungsteuer", Geschäftszeichen IV C 1 - S 2252/08/10004 :023), das an mehreren Stellen die steuerliche Behandlung von Bonuszahlungen im Bankenkontext präzisiert.
Zur Einordnung: Was das BMF-Schreiben vom 17.01.2019 ist
Das BMF-Schreiben vom 17.01.2019 ist eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen, die sich vor allem mit "Einzelfragen zur Abgeltungsteuer" befasst und eine frühere umfassende Anweisung aus dem Jahr 2016 an mehreren Stellen aktualisiert und ergänzt – unter anderem aufgrund zwischenzeitlicher Gesetzesänderungen und Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH). Solche BMF-Schreiben binden zwar unmittelbar nur die Finanzämter (nicht die Gerichte), sie geben aber einen verlässlichen Anhaltspunkt dafür, wie die Finanzverwaltung einen Sachverhalt in der Praxis behandelt – und damit auch, wie eine Steuererklärung typischerweise veranlagt wird. Für die hier behandelte Abgrenzung zwischen "sonstigen Einkünften" und "Minderung der Anschaffungskosten" ist das Schreiben die zentrale, öffentlich verfügbare Verwaltungsauffassung.
Freigrenze, nicht Freibetrag: der entscheidende Unterschied
Der wichtigste – und am häufigsten missverstandene – Punkt in § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG ist die Konstruktion als Freigrenze, nicht als Freibetrag. Der Unterschied:
- Freibetrag (wie der Sparerpauschbetrag): Nur der Betrag *oberhalb* der Grenze wird besteuert. Bei 1.200 Euro Kapitalerträgen und 1.000 Euro Freibetrag sind 200 Euro steuerpflichtig.
- Freigrenze (wie bei § 22 Nr. 3 EStG): Wird die Grenze erreicht oder überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig – nicht nur der übersteigende Teil.
Konkret bedeutet das: Bei 255 Euro sonstigen Einkünften aus Leistungen im Kalenderjahr bleibt alles steuerfrei. Bei 256 Euro oder mehr sind die vollen 256 Euro (bzw. der volle tatsächliche Betrag) einkommensteuerpflichtig und mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Ein einziger zusätzlicher Euro kann also den Unterschied zwischen "steuerfrei" und "voll steuerpflichtig" ausmachen.
Wichtig ist außerdem die Zusammenrechnung: Die 256-Euro-Grenze gilt nicht pro Bank, pro Prämie oder pro Vertrag, sondern für alle Einkünfte aus § 22 Nr. 3 EStG zusammen, die eine Person im Kalenderjahr erzielt – dazu zählen neben Bankprämien beispielsweise auch Vermittlungsprovisionen oder Einnahmen aus gelegentlicher Vermietung beweglicher Gegenstände. Wer im selben Jahr 150 Euro Wechselbonus vom Girokonto und 150 Euro Prämie für einen Depotwechsel erhält, liegt in Summe bei 300 Euro – und damit über der Freigrenze, obwohl jede einzelne Prämie für sich genommen unter 256 Euro lag.
Zwei Wege: unbedingte Geldprämie vs. an einen Wertpapierkauf gekoppelter Bonus
Nicht jede Bankprämie wird auf demselben Weg besteuert. Die Finanzverwaltung unterscheidet – gestützt auf das BMF-Schreiben vom 17.01.2019 – im Kern zwei Konstellationen, die zu völlig unterschiedlichen steuerlichen Ergebnissen führen.
Weg 1: Die unbedingte Geldprämie → sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG
Zahlt eine Bank oder ein Broker eine Prämie dafür, dass ein Kunde ein Konto eröffnet, eine bestimmte Anzahl an Buchungen vornimmt oder ein Depot zu einem neuen Anbieter überträgt – ohne dass das Guthaben oder die Prämie selbst zwingend in Wertpapiere investiert werden muss –, handelt es sich um eine unbedingte Geldprämie. Diese ist wirtschaftlich eine Belohnung für die Kontoeröffnung bzw. den Wechsel als solchen und wird als Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG behandelt.
Typische Beispiele: - Ein Willkommensbonus für die Eröffnung eines Girokontos, gebunden an eine Mindestzahl an Lastschriften oder Gehaltseingängen. - Eine Wechselprämie fürs Tagesgeldkonto. - Eine Depotwechsel-Prämie, die als Barauszahlung erfolgt und nicht an den Kauf bestimmter Wertpapiere geknüpft ist, sondern nur an den reinen Depotübertrag oder eine Mindesteinlage. - Cashback-artige Prämien für die Nutzung einer Kreditkarte.
In all diesen Fällen bleibt die Prämie bis 255 Euro pro Jahr (in Summe mit anderen § 22 Nr. 3-Einkünften) steuerfrei; ab 256 Euro ist der volle Betrag mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern.
Weg 2: Die an einen Wertpapierkauf gekoppelte Prämie → Minderung der Anschaffungskosten
Anders liegt der Fall, wenn die Prämie ausdrücklich zur Bedingung hat, dass das gutgeschriebene Guthaben (oder ein Teil davon) tatsächlich zum Kauf bestimmter Wertpapiere verwendet wird – etwa "Wir schreiben Ihnen 500 Euro gut, sobald Sie davon Aktien oder ETF-Anteile im Wert von mindestens X Euro erwerben". In dieser Konstellation ist die Prämie wirtschaftlich kein eigenständiges Entgelt für eine "Leistung", sondern faktisch ein Preisnachlass auf den Wertpapierkauf.
Nach dem BMF-Schreiben vom 17.01.2019 mindert eine solche Prämie in diesem Fall nicht als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG die Steuer, sondern die Anschaffungskosten der erworbenen Wertpapiere. Praktisch bedeutet das:
- Es entsteht keine sofortige Steuerpflicht im Jahr der Gutschrift.
- Die niedrigeren Anschaffungskosten führen dazu, dass beim späteren Verkauf der Wertpapiere ein entsprechend höherer Veräußerungsgewinn entsteht, der dann ganz normal der Abgeltungsteuer nach § 20 EStG unterliegt (siehe dazu unseren Beitrag zur Abgeltungssteuer).
- Die Besteuerung wird also nicht vermieden, sondern zeitlich verschoben – auf den Zeitpunkt des Verkaufs, und dann im Rahmen der Kapitalertragsbesteuerung statt der sonstigen Einkünfte.
Der Unterschied zwischen beiden Wegen ist keine Formsache: Ob eine Prämie als sofort zu versteuerndes "sonstiges Einkommen" oder als spätere Minderung der Anschaffungskosten behandelt wird, hängt maßgeblich davon ab, wie die Bank die Prämie vertraglich ausgestaltet – also ob die Auszahlung an einen konkreten Wertpapierkauf gekoppelt ist oder nicht. Die genaue Formulierung in den Bonusbedingungen des jeweiligen Anbieters ist deshalb entscheidend, und im Zweifel hilft nur ein Blick in die Teilnahmebedingungen der jeweiligen Aktion.
Praktische Grauzonen
In der Praxis sind nicht alle Aktionen eindeutig einem der beiden Wege zuzuordnen. Wird etwa eine Prämie zwar für einen "Depotwechsel" beworben, tatsächlich aber unabhängig davon ausgezahlt, ob überhaupt ein Kauf erfolgt (z. B. bei reiner Bestandsübertragung ohne Neukauf), spricht viel für Weg 1 (sonstige Einkünfte). Ist die Prämie dagegen ausdrücklich an einen bestimmten Ordervorgang gekoppelt und wird erst nach Ausführung des Kaufs gutgeschrieben, spricht viel für Weg 2. Bei Unsicherheit – insbesondere bei größeren Beträgen – ist die Rückfrage beim Anbieter nach der steuerlichen Einordnung oder die Prüfung durch eine Steuerberaterin, einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein sinnvoll.
Ein weiterer Grenzfall betrifft Kombiprodukte, bei denen ein Anbieter gleichzeitig ein Girokonto und ein Depot bewirbt und eine Gesamtprämie auslobt, die sich rechnerisch auf beide Produkte verteilt. Auch hier lohnt ein Blick in die Bonusbedingungen: Wird ein Teilbetrag ausdrücklich dem Depot bzw. einem konkreten Wertpapierkauf zugeordnet, kann für diesen Teil die Minderung der Anschaffungskosten greifen, während der auf das Girokonto entfallende Teil als unbedingte Geldprämie nach § 22 Nr. 3 EStG zu behandeln ist. Eine pauschale Zuordnung der Gesamtsumme zu nur einer der beiden Kategorien wird der wirtschaftlichen Realität in solchen Fällen häufig nicht gerecht.
Empfehlungsprämien und "Kunden werben Kunden"-Aktionen
Neben klassischen Neukundenboni bieten viele Banken auch Empfehlungsprämien an ("Freunde werben", "Kunden werben Kunden"): Bestandskunden erhalten eine Prämie, wenn sie eine neue Kundin oder einen neuen Kunden werben, die oder der daraufhin ein Konto eröffnet. Auch diese Prämien sind – jedenfalls soweit sie an Privatpersonen außerhalb einer gewerblichen Tätigkeit gezahlt werden – Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG und zählen zur 256-Euro-Freigrenze. Wer regelmäßig Freunde oder Familie für ein Konto wirbt und dafür mehrfach Prämien erhält, sollte diese Einnahmen also ebenso im Blick behalten wie klassische Neukunden- oder Wechselboni – und mit ihnen zusammenrechnen, da beide Arten von Einkünften in denselben Topf des § 22 Nr. 3 EStG fallen.
Rechenbeispiele
Die folgenden Beispiele sind vereinfacht und dienen der Veranschaulichung des Mechanismus. Sie ersetzen keine individuelle Berechnung.
Beispiel 1: Wechselbonus bleibt unter der Freigrenze
Anna eröffnet ein neues Girokonto und erhält dafür einmalig 200 Euro Willkommensbonus, ausgezahlt nach drei Monaten aktiver Kontonutzung. Sie hat im selben Kalenderjahr keine weiteren Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG.
- Summe der Einkünfte aus Leistungen: 200 Euro
- Da 200 Euro unter der 256-Euro-Freigrenze liegen, bleibt der gesamte Betrag steuerfrei.
- Anna muss die Prämie nicht in der Anlage SO angeben (sie kann es freiwillig zur Dokumentation tun, ist aber nicht verpflichtet, da unterhalb der Freigrenze).
Beispiel 2: Zwei Prämien überschreiten gemeinsam die Freigrenze
Ben erhält im gleichen Jahr 150 Euro für die Eröffnung eines Tagesgeldkontos und 180 Euro für einen Depotwechsel (unbedingte Barprämie, nicht an einen Wertpapierkauf gekoppelt). Beide Prämien fallen unter § 22 Nr. 3 EStG und müssen zusammengerechnet werden.
- Summe: 150 Euro + 180 Euro = 330 Euro
- Da 330 Euro über der 256-Euro-Freigrenze liegen, sind die vollen 330 Euro steuerpflichtig – nicht nur die 74 Euro oberhalb der Grenze.
- Bei einem angenommenen persönlichen Grenzsteuersatz von 30 % ergibt sich eine zusätzliche Einkommensteuerlast von rund 99 Euro (330 Euro × 30 %), zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer, sofern diese im Einzelfall anfallen.
- Ben trägt die 330 Euro in der Anlage SO seiner Steuererklärung ein.
Hätte Ben nur eine der beiden Prämien erhalten (z. B. nur die 180 Euro), wäre er unter der Freigrenze geblieben und hätte gar keine Steuer gezahlt. Die Kombination mehrerer Prämien im selben Jahr kann also den Unterschied zwischen "steuerfrei" und "voll steuerpflichtig" ausmachen.
Beispiel 3: Prämie gekoppelt an einen Wertpapierkauf
Clara eröffnet ein Depot bei einem Online-Broker. Die Aktion sieht vor: Wer innerhalb von 30 Tagen ETF-Anteile im Wert von mindestens 2.000 Euro kauft, erhält eine Prämie von 100 Euro, die direkt mit dem Kaufpreis der ETF-Position verrechnet wird. Clara kauft ETF-Anteile für 2.000 Euro und erhält die 100 Euro gutgeschrieben.
- Da die Prämie ausdrücklich an den Kauf der Wertpapiere gekoppelt ist, wird sie nicht als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG behandelt.
- Stattdessen mindert sie die Anschaffungskosten: Statt 2.000 Euro betragen die steuerlichen Anschaffungskosten der ETF-Anteile nur 1.900 Euro.
- Im Jahr der Gutschrift fällt keine Steuer auf die 100 Euro an.
- Verkauft Clara die ETF-Anteile später für z. B. 2.500 Euro, ergibt sich ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn von 600 Euro (2.500 Euro − 1.900 Euro) statt der 500 Euro, die ohne Prämie angefallen wären. Die 100 Euro werden also über den höheren Verkaufsgewinn nachträglich im Rahmen der Abgeltungsteuer erfasst – nicht sofort und nicht über die 256-Euro-Freigrenze.
Beispiel 4: Zusammenveranlagtes Ehepaar mit getrennten Prämien
David und Elena sind verheiratet und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt (Zusammenveranlagung). David erhält im Kalenderjahr eine Wechselprämie von 200 Euro für ein neues Girokonto, das ausschließlich auf seinen Namen läuft. Elena erhält unabhängig davon eine Empfehlungsprämie von 220 Euro, weil sie eine Freundin für ein Depot geworben hat.
- Die 256-Euro-Freigrenze wird pro Person und nicht pro Ehepaar geprüft – sie verdoppelt sich bei Zusammenveranlagung nicht, wird aber auch nicht automatisch zusammengerechnet, wenn die Einkünfte eindeutig unterschiedlichen Personen zuzurechnen sind.
- Davids 200 Euro bleiben für sich genommen unter seiner persönlichen Freigrenze – steuerfrei.
- Elenas 220 Euro bleiben ebenfalls unter ihrer eigenen persönlichen Freigrenze – steuerfrei.
- Ein nicht ausgeschöpfter Rest der Freigrenze eines Ehepartners kann nicht auf den anderen Ehepartner übertragen werden. Hätte stattdessen David allein beide Prämien erhalten (weil z. B. beide Konten auf ihn liefen), läge die Summe bei 420 Euro und wäre in voller Höhe steuerpflichtig gewesen.
Dieses Beispiel zeigt, dass es bei Ehepaaren bzw. Paaren in Zusammenveranlagung steuerlich relevant sein kann, auf wessen Namen ein Konto oder Depot läuft – insofern eine Prämie damit einer bestimmten Person eindeutig zuzuordnen ist.
Wie und wo du die Prämie in der Steuererklärung angibst (Anlage SO)
Steuerpflichtige Einkünfte aus § 22 Nr. 3 EStG gehören in die Anlage SO ("Sonstige Einkünfte") der Einkommensteuererklärung – nicht in die Anlage KAP, die für Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden vorgesehen ist (mehr dazu in unserem Beitrag Steuererklärung mit ETFs: Was gehört in die Anlage KAP?).
In der Anlage SO werden im Abschnitt "Einkünfte aus Leistungen" typischerweise folgende Angaben gemacht: - die Summe der erhaltenen Prämien/Bonuszahlungen aus § 22 Nr. 3 EStG im Kalenderjahr, - damit im Zusammenhang stehende Werbungskosten, etwa Portokosten für Vertragsunterlagen, Fahrtkosten zur Bank oder Telefonkosten für Rückfragen im Rahmen der Kontoeröffnung, sofern belegbar, - der sich daraus ergebende Differenzbetrag, der als steuerpflichtiges Einkommen angesetzt wird.
Liegt die Summe der Einkünfte unter der 256-Euro-Freigrenze, besteht keine Pflicht, die Prämie überhaupt in der Anlage SO einzutragen – sie bleibt steuerlich folgenlos. Wird die Freigrenze erreicht oder überschritten, ist die gesamte Summe anzugeben, und die Einkünfte werden mit dem individuellen Einkommensteuersatz veranlagt (kein pauschaler Abgeltungsteuersatz von 25 %, wie er für Kapitalerträge gilt).
Das hat eine wichtige praktische Konsequenz: Wer ohnehin einen hohen Grenzsteuersatz hat (z. B. weil er im oberen Bereich der Einkommensteuer-Progression liegt), zahlt auf eine steuerpflichtige Bankprämie deutlich mehr als 25 Prozent – während jemand mit niedrigem zu versteuerndem Einkommen unter Umständen nur einen kleinen Steuerbetrag oder sogar keine zusätzliche Steuer zahlt, weil der Grundfreibetrag und die individuelle Steuerprogression bereits berücksichtigt sind. Anders als bei der pauschalen Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge gibt es bei § 22 Nr. 3 EStG keinen einheitlichen Steuersatz – die Prämie erhöht schlicht das zu versteuernde Gesamteinkommen und wird zusammen mit allen anderen Einkünften nach dem persönlichen Tarif besteuert. Zusätzlich fallen ggf. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer anteilig auf die zusätzliche Einkommensteuer an, sofern diese Abgaben im Einzelfall überhaupt anfallen. Wer sich einen grundsätzlichen Überblick über die Besteuerung von Kapitalanlagen verschaffen möchte, findet ergänzende Informationen in unserem Beitrag Steuern beim Investieren: ETFs richtig versteuern.
Für die Frist der Steuererklärung selbst gelten die allgemeinen Abgabefristen; einen Überblick über die aktuellen Termine findest du in unserem Beitrag Steuererklärung 2025: Frist am 31. Juli 2026.
Zusammenspiel mit Sparerpauschbetrag, Freistellungsauftrag und NV-Bescheinigung
Ein häufiger Irrtum ist die Annahme, ein bestehender Freistellungsauftrag oder eine NV-Bescheinigung würde auch Bankprämien "automatisch" abdecken. Das ist nicht der Fall, weil beide Instrumente ausschließlich auf Kapitalerträge nach § 20 EStG wirken:
- Der Sparerpauschbetrag (1.000 Euro / 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung) und der darauf basierende Freistellungsauftrag sorgen dafür, dass Banken bis zu dieser Höhe keine Abgeltungsteuer auf Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne einbehalten. Bankprämien nach § 22 Nr. 3 EStG zählen nicht zu diesem Kontingent und werden von einem Freistellungsauftrag nicht erfasst. Wie sich der Sparerpauschbetrag sinnvoll aufteilen lässt, erklärt unser Beitrag Freistellungsauftrag einrichten und aufteilen.
- Eine NV-Bescheinigung befreit unter bestimmten Voraussetzungen (Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags) ebenfalls nur von der Kapitalertragsteuer auf Kapitalerträge – nicht von der Einkommensteuer auf sonstige Einkünfte aus § 22 Nr. 3 EStG. Wer eine NV-Bescheinigung hat und zusätzlich Bankprämien oberhalb der 256-Euro-Freigrenze erzielt, muss diese trotzdem in der Anlage SO angeben; sie werden dann im Rahmen der ohnehin abzugebenden bzw. freiwilligen Steuererklärung mit dem persönlichen (ggf. sehr niedrigen oder sogar 0-prozentigen) Steuersatz veranlagt.
- Für den Fall, dass eine Prämie an den Kauf von Wertpapieren gekoppelt ist und die Anschaffungskosten mindert (siehe oben, Weg 2), wirkt sich das erst beim späteren Verkauf über die Abgeltungsteuer aus – und dann greifen Sparerpauschbetrag bzw. Freistellungsauftrag ganz normal auf den (höheren) Veräußerungsgewinn.
Diese getrennte Behandlung ist der Kern der Verwechslungsgefahr: Zwei unterschiedliche Regelwerke mit unterschiedlichen Freigrenzen/Freibeträgen, unterschiedlichen Formularen (Anlage SO vs. Anlage KAP) und unterschiedlichen Steuersätzen (persönlicher Steuersatz vs. 25 % Abgeltungsteuer) gelten je nachdem, um welche Art von Einkommen es sich handelt.
Mythen und Missverständnisse
"Die Prämie ist doch unter 1.000 Euro, also steuerfrei durch den Sparerpauschbetrag." Nein. Der Sparerpauschbetrag gilt ausschließlich für Kapitalerträge nach § 20 EStG (Zinsen, Dividenden, Kursgewinne). Bankprämien für Kontoeröffnung oder Wechsel fallen unter § 22 Nr. 3 EStG mit einer eigenen, viel niedrigeren Freigrenze von 256 Euro. Beide Grenzen sind unabhängig voneinander zu betrachten.
"Ich habe nur eine Prämie von 200 Euro bekommen, das ist unter der Grenze, also muss ich nichts weiter beachten." Teilweise richtig, aber unvollständig. 200 Euro allein bleiben tatsächlich steuerfrei. Entscheidend ist jedoch die Summe aller Einkünfte aus § 22 Nr. 3 EStG im Kalenderjahr. Kommt im selben Jahr eine weitere Prämie hinzu (z. B. 100 Euro für ein anderes Konto), überschreitet die Summe von 300 Euro die Freigrenze – und der gesamte Betrag wird steuerpflichtig.
"Wenn ich die Freigrenze um einen Euro überschreite, muss ich nur den einen Euro versteuern." Nein. Das ist der zentrale Unterschied zwischen Freigrenze und Freibetrag. Bei einer Freigrenze wird bei Erreichen oder Überschreiten der gesamte Betrag steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil.
"Prämien, die an einen Aktienkauf gekoppelt sind, muss ich genauso wie Bargeld-Boni in der Anlage SO angeben." Nein, nicht zwangsläufig. Ist die Prämie ausdrücklich an den Kauf bestimmter Wertpapiere gekoppelt, mindert sie nach dem BMF-Schreiben vom 17.01.2019 in der Regel die Anschaffungskosten der Wertpapiere, statt als sonstige Einkünfte behandelt zu werden. Die steuerliche Wirkung tritt dann erst beim späteren Verkauf über einen höheren Veräußerungsgewinn ein.
"Sachprämien wie Gutscheine oder ein Tablet muss ich nicht versteuern, weil kein Geld geflossen ist." Nein. Auch Sachprämien und Gutscheine sind grundsätzlich geldwerte Vorteile und zählen mit ihrem Marktwert zu den Einkünften aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG, wenn sie im Gegenzug für eine Kontoeröffnung, einen Wechsel oder eine vergleichbare Handlung gewährt werden. Für die 256-Euro-Freigrenze ist der geldwerte Vorteil entsprechend zu schätzen bzw. anzusetzen.
"Wenn die Bank keine Steuerbescheinigung ausstellt, muss ich die Prämie auch nicht angeben." Nein. Anders als bei Kapitalerträgen gibt es für Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG in der Regel keinen automatischen Steuerabzug durch die Bank und keine vergleichbare Jahressteuerbescheinigung. Die Erklärungspflicht liegt beim Steuerpflichtigen selbst – das Fehlen einer Bescheinigung ändert daran nichts.
"Als Ehepaar mit Zusammenveranlagung haben wir zusammen 512 Euro Freigrenze." Nein. Die 256-Euro-Freigrenze gilt pro Person und wird nicht verdoppelt. Jeder Ehepartner hat seine eigene Freigrenze für die ihm zuzurechnenden Einkünfte aus § 22 Nr. 3 EStG; ein ungenutzter Teil der einen Person kann nicht auf die andere übertragen werden.
"Cashback von einem Cashback- oder Vergleichsportal ist etwas anderes als eine Bankprämie und deshalb steuerfrei." Nein, nicht grundsätzlich. Auch Prämien, die über ein Vergleichs- oder Cashback-Portal für die Kontoeröffnung bei einer bestimmten Bank ausgezahlt werden, sind wirtschaftlich eine Belohnung für den Vertragsabschluss und fallen in aller Regel ebenfalls unter § 22 Nr. 3 EStG – unabhängig davon, ob die Bank selbst oder ein vermittelndes Portal die Auszahlung vornimmt.
Sonderfälle und Risiken
Staffelweise ausgezahlte Prämien über mehrere Jahre
Manche Wechselboni werden nicht auf einmal, sondern gestaffelt über mehrere Monate oder sogar Kalenderjahre ausgezahlt – etwa ein Bonus von insgesamt 300 Euro, der in drei Tranchen zu je 100 Euro über zwölf Monate verteilt wird. Für die 256-Euro-Freigrenze ist grundsätzlich der Zuflusszeitpunkt maßgeblich: Fällt eine Tranche noch im alten Jahr und die nächste erst im neuen Jahr, werden die Beträge den jeweiligen Kalenderjahren zugeordnet, in denen sie tatsächlich zugeflossen sind – nicht dem Jahr, in dem die Gesamtprämie zugesagt wurde. Das kann dazu führen, dass eine Prämie, die insgesamt über 256 Euro liegt, durch geschickte zeitliche Verteilung auf zwei Kalenderjahre in beiden Jahren jeweils unter der Freigrenze bleibt – oder umgekehrt, dass eine an sich niedrige Prämie durch das Zusammentreffen mit anderen Zahlungen im selben Jahr die Grenze überschreitet. Wer mehrere gestaffelte Aktionen parallel nutzt, sollte den Überblick über die einzelnen Zuflüsse pro Kalenderjahr behalten.
Prämien in Sachwerten oder Gutscheinen
Wie oben angesprochen, sind auch Sachprämien (z. B. Elektronikartikel) und Gutscheine grundsätzlich als geldwerter Vorteil zu behandeln und zählen zur 256-Euro-Grenze. In der Praxis ist die Bewertung solcher Sachprämien mit dem üblichen Marktpreis nicht immer trivial, insbesondere wenn kein klarer Verkaufspreis existiert. Hier empfiehlt sich, den vom Anbieter kommunizierten oder auf dem Markt üblichen Preis anzusetzen und die Berechnung nachvollziehbar zu dokumentieren.
Prämien, die erst nach einer Mindestlaufzeit ausgezahlt werden
Viele Bonusaktionen knüpfen die Auszahlung an eine Mindestkontoführungsdauer (z. B. "Prämie wird erst nach 6 oder 12 Monaten aktiver Kontoführung gutgeschrieben") oder an fortlaufende Bedingungen wie eine Mindestanzahl an Gehaltseingängen pro Monat. Steuerlich relevant ist auch hier grundsätzlich der Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses der Prämie, nicht der Zeitpunkt der Kontoeröffnung oder der Ankündigung der Aktion. Wird ein Bonus storniert oder zurückgefordert (z. B. weil die Bedingungen nachträglich nicht erfüllt wurden), sollte die spätere Rückzahlung entsprechend in der Steuererklärung berücksichtigt bzw. mit dem Finanzamt abgestimmt werden.
Werbungskosten mindern die Bemessungsgrundlage
Stehen einer Prämie tatsächliche Kosten gegenüber – etwa Portokosten für die Übersendung von Unterlagen für einen Depotübertrag, Fahrtkosten zu einer Filiale oder Telefonkosten im Zusammenhang mit der Aktion –, können diese Kosten die Einkünfte aus Leistungen mindern. Das kann im Einzelfall relevant sein, um knapp unter der 256-Euro-Freigrenze zu bleiben; die Kosten sollten dann durch Belege nachvollziehbar sein.
Mehrere Prämien verschiedener Institute im selben Jahr
Da die Freigrenze institutsübergreifend für alle Einkünfte aus § 22 Nr. 3 EStG eines Kalenderjahres gilt, sollte bei der aktiven Nutzung mehrerer Wechselboni (Girokonto, Tagesgeld, Depot, Kreditkarte) im selben Jahr eine eigene Übersicht über Höhe und Zuflusszeitpunkt jeder einzelnen Prämie geführt werden. Wer regelmäßig von Bankwechsel-Aktionen profitiert – etwa im Zusammenhang mit einem Depotübertrag – sollte diese Übersicht spätestens zum Jahresende prüfen, bevor die Steuererklärung erstellt wird.
Auszahlung über Vergleichs- oder Cashback-Portale
Manche Prämien werden nicht direkt von der Bank, sondern über ein zwischengeschaltetes Vergleichs- oder Cashback-Portal ausgezahlt, das seinerseits eine Provision von der Bank erhält und einen Teil davon an den geworbenen Kunden weiterreicht. An der steuerlichen Einordnung ändert das grundsätzlich nichts: Wirtschaftlich handelt es sich weiterhin um eine Belohnung für die Kontoeröffnung bzw. den Vertragsabschluss, sodass die Zahlung in der Regel ebenfalls unter § 22 Nr. 3 EStG fällt und in die 256-Euro-Grenze einzurechnen ist – auch wenn der Zahlungsweg über einen Dritten läuft.
Vergessene Prämien aus Vorjahren
Wer feststellt, dass eine steuerpflichtige Prämie aus einem zurückliegenden Jahr versehentlich nicht angegeben wurde, sollte das nicht ignorieren. Je nach Fallkonstellation kommt eine Berichtigung der betreffenden Steuererklärung in Betracht; die Möglichkeit und die Fristen dafür hängen unter anderem davon ab, ob bereits ein bestandskräftiger Steuerbescheid vorliegt und wie die Festsetzungsfrist im Einzelfall zu berechnen ist. Bei Unsicherheit ist auch hier die Rücksprache mit einer Steuerberaterin, einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein sinnvoll.
Checkliste: So behältst du den Überblick
- Alle Prämien notieren: Führe während des Jahres eine einfache Liste mit Datum, Bank/Anbieter, Betrag und Anlass jeder erhaltenen Prämie oder Empfehlungsprämie.
- Zuflusszeitpunkt festhalten: Notiere, wann eine Prämie tatsächlich gutgeschrieben wurde – das entscheidet, welchem Kalenderjahr sie zugeordnet wird, insbesondere bei gestaffelten Auszahlungen.
- Bonusbedingungen aufbewahren: Speichere die Teilnahmebedingungen der jeweiligen Aktion, um im Zweifel nachvollziehen zu können, ob die Prämie an einen Wertpapierkauf gekoppelt war oder nicht.
- Summe zum Jahresende prüfen: Addiere vor Abgabe der Steuererklärung alle Einkünfte aus § 22 Nr. 3 EStG des Kalenderjahres – Bankprämien, Empfehlungsprämien und ggf. weitere Leistungseinkünfte.
- Freigrenze im Blick behalten: Liegt die Summe bei 256 Euro oder mehr, gehört der gesamte Betrag in die Anlage SO – nicht nur der übersteigende Teil.
- Belege für Werbungskosten sammeln: Bewahre Belege für Porto-, Fahrt- oder Telefonkosten auf, die im Zusammenhang mit einer Prämienaktion entstanden sind, um sie gegenrechnen zu können.
- Im Zweifel nachfragen: Bei ungewöhnlich gestalteten Aktionen (z. B. Kombination aus Bar- und Sachprämie, Kopplung an mehrere Bedingungen) hilft im Zweifel eine Rückfrage beim Anbieter oder eine individuelle Prüfung durch eine Steuerberaterin, einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein.
Fazit
Bankprämien und Wechselboni sind steuerlich ein eigenständiges Thema, das mit dem Sparerpauschbetrag und der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge nichts zu tun hat. Maßgeblich ist § 22 Nr. 3 EStG mit seiner 256-Euro-Freigrenze pro Kalenderjahr – und der entscheidende Unterschied zu einem Freibetrag: Wird die Grenze erreicht oder überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil. Wer im selben Jahr mehrere Prämien von unterschiedlichen Banken erhält, muss diese zusammenrechnen.
Eine wichtige Weiche stellt zudem die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen Aktion: Unbedingte Geldprämien für Kontoeröffnung oder Wechsel werden als sonstige Einkünfte in der Anlage SO erfasst, während Prämien, die ausdrücklich an den Kauf bestimmter Wertpapiere gekoppelt sind, nach dem BMF-Schreiben vom 17.01.2019 in der Regel die Anschaffungskosten dieser Wertpapiere mindern und sich erst beim späteren Verkauf über einen höheren Veräußerungsgewinn steuerlich auswirken. Wer die Bonusbedingungen der jeweiligen Aktion genau kennt und die Summen über das Jahr im Blick behält, kann Überraschungen bei der Steuererklärung vermeiden – und bei Unsicherheit im Einzelfall hilft der Blick in die konkreten Aktionsbedingungen oder die Rücksprache mit einer Steuerberaterin, einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein.
*Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung. Er ersetzt keine individuelle Prüfung deines Falls durch eine Steuerberaterin, einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein. Insbesondere die 256-Euro-Freigrenze sowie die Höhe des Sparerpauschbetrags können sich durch künftige Gesetzesänderungen verändern – prüfe im Zweifel die aktuell gültige Rechtslage. Stand: September 2026.*
Häufige Fragen
Muss ich jede Bankprämie in der Steuererklärung angeben?
Nur wenn die Summe aller Einkünfte aus § 22 Nr. 3 EStG im Kalenderjahr 256 Euro oder mehr beträgt. Liegt die Summe darunter, bleibt die Prämie steuerfrei und muss nicht angegeben werden. Ab 256 Euro ist der gesamte Betrag in der Anlage SO einzutragen.
Zählt der Sparerpauschbetrag auch für Bankprämien?
Nein. Der Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro (2.000 Euro bei Zusammenveranlagung) gilt ausschließlich für Kapitalerträge nach § 20 EStG wie Zinsen und Dividenden. Bankprämien für Kontoeröffnung oder Wechsel fallen unter § 22 Nr. 3 EStG mit der separaten 256-Euro-Freigrenze.
Was passiert, wenn ich mehrere kleine Prämien von verschiedenen Banken bekomme?
Alle Einkünfte aus § 22 Nr. 3 EStG eines Kalenderjahres werden zusammengerechnet, unabhängig davon, von welcher Bank oder aus welcher einzelnen Aktion sie stammen. Übersteigt die Summe 256 Euro, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig, auch wenn keine Einzelprämie für sich genommen über der Grenze lag.
Wie unterscheidet sich eine Depotwechsel-Prämie von einem an einen Wertpapierkauf gekoppelten Bonus steuerlich?
Eine unbedingte Bar-Prämie für den Depotwechsel gilt als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Ist die Prämie dagegen ausdrücklich an den Kauf bestimmter Wertpapiere gekoppelt, mindert sie laut BMF-Schreiben vom 17.01.2019 die Anschaffungskosten der Wertpapiere und wirkt sich erst beim späteren Verkauf über einen höheren Veräußerungsgewinn im Rahmen der Abgeltungsteuer aus.
In welches Formular gehört eine steuerpflichtige Bankprämie?
Steuerpflichtige Einkünfte aus § 22 Nr. 3 EStG werden in der Anlage SO ('Sonstige Einkünfte') der Einkommensteuererklärung angegeben, nicht in der Anlage KAP, die für Kapitalerträge vorgesehen ist.
Sind Sachprämien oder Gutscheine für eine Kontoeröffnung ebenfalls steuerpflichtig?
Grundsätzlich ja. Sachprämien und Gutscheine stellen einen geldwerten Vorteil dar und zählen mit ihrem Marktwert zu den Einkünften aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG, wenn sie als Gegenleistung für eine Kontoeröffnung oder einen vergleichbaren Wechsel gewährt werden.
Was gilt, wenn eine Prämie in mehreren Raten über zwei Kalenderjahre ausgezahlt wird?
Für die 256-Euro-Freigrenze ist grundsätzlich der Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses maßgeblich. Wird eine Prämie in Tranchen ausgezahlt, die auf unterschiedliche Kalenderjahre fallen, werden die Beträge dem jeweiligen Jahr des Zuflusses zugeordnet und dort jeweils mit anderen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG desselben Jahres zusammengerechnet.
Hilft eine NV-Bescheinigung dabei, Steuern auf Bankprämien zu vermeiden?
Eine NV-Bescheinigung wirkt nur auf die Kapitalertragsteuer bei Kapitalerträgen nach § 20 EStG, nicht auf Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG. Bankprämien oberhalb der 256-Euro-Freigrenze müssen unabhängig von einer NV-Bescheinigung in der Anlage SO angegeben werden, werden dort aber mit dem individuellen, gegebenenfalls sehr niedrigen persönlichen Steuersatz veranlagt.