Ratgeber
NV-Bescheinigung beantragen: Kapitalertragsteuer sparen unter dem Grundfreibetrag
Stand: Juli 2026 · Lesezeit ca. 11 Min. · Redaktion: RenditeRadar
Wer mit seinem Gesamteinkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, kann sich mit einer NV-Bescheinigung die komplette Kapitalertragsteuer sparen – auch oberhalb des Sparerpauschbetrags. So beantragst du sie richtig.
Wer nur wenig verdient, zahlt auf Zinsen, Dividenden und Kursgewinne trotzdem erst einmal Steuern – und zwar automatisch, direkt an der Quelle. Die Bank behält 25 Prozent Kapitalertragsteuer plus Solidaritätszuschlag ein, sobald die Erträge den Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro (2.000 Euro bei Zusammenveranlagung) übersteigen. Das gilt auch dann, wenn das Gesamteinkommen so niedrig ist, dass am Jahresende gar keine Einkommensteuer anfällt. Genau für diesen Fall gibt es die Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung): Wer glaubhaft macht, dass sein zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, kann sich damit den kompletten Steuerabzug auf Kapitalerträge ersparen – nicht nur bis zum Sparerpauschbetrag, sondern für alle Kapitalerträge oberhalb davon.
Das betrifft in der Praxis vor allem drei Gruppen: Studierende und Auszubildende ohne nennenswertes eigenes Einkommen, aber mit einem ETF-Depot; Rentnerinnen und Rentner, deren gesetzliche Rente allein unter dem Grundfreibetrag bleibt, die aber zusätzlich Zinsen oder Ausschüttungen bekommen; und Kinder mit einem Kinderdepot, das durch Schenkungen der Großeltern größere Erträge abwirft, als der Sparerpauschbetrag abdeckt. Dieser Ratgeber erklärt, wer die NV-Bescheinigung beantragen kann, wie das Verfahren beim Finanzamt abläuft, worin sie sich vom Freistellungsauftrag unterscheidet – und was ohne sie passiert.
Vorab die wichtigste Einordnung: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Ob dein zu versteuerndes Einkommen tatsächlich unter dem Grundfreibetrag bleibt, hängt von deiner Gesamtsituation ab (weitere Einkünfte, Werbungskosten, Sonderausgaben, Kirchensteuerpflicht). Bei Zweifeln oder komplexeren Fällen hilft das zuständige Finanzamt oder eine Steuerberatung weiter.
Was die NV-Bescheinigung rechtlich bewirkt
Rechtsgrundlage ist § 44a Einkommensteuergesetz (EStG). Danach darf die auszahlende Stelle – also die Bank, Sparkasse oder der Broker – keine Kapitalertragsteuer einbehalten, wenn ihr entweder ein Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegt (§ 44a Abs. 2 EStG). Während der Freistellungsauftrag nur den Sparerpauschbetrag "freischaltet", bescheinigt die NV-Bescheinigung dem Institut etwas Grundsätzlicheres: dass die begünstigte Person voraussichtlich gar nicht zur Einkommensteuer veranlagt wird, weil ihr gesamtes zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt. Die Bank zahlt Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne dann komplett brutto aus – unabhängig davon, wie hoch sie ausfallen.
Ausgestellt wird die Bescheinigung "unter dem Vorbehalt des Widerrufs": Ändert sich die Einkommenssituation während der Gültigkeit wesentlich (etwa durch einen besser bezahlten Job oder eine Rentenerhöhung), muss das dem Finanzamt gemeldet und die Bescheinigung zurückgegeben werden. Für 2026 liegt der Grundfreibetrag bei 12.348 Euro für Alleinstehende und 24.696 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare beziehungsweise eingetragene Lebenspartnerschaften (Anhebung um 252 Euro gegenüber 2025). Da dieser Betrag regelmäßig per Gesetz angepasst wird, lohnt sich vor der Antragstellung ein Blick auf die aktuell gültige Zahl beim Finanzamt oder in der jeweils aktuellen Fassung des Gesetzes.
Wer sein Kapitalvermögen ausschließlich aus Zinsen und Ausschüttungen bezieht und sonst keine relevanten Einkünfte hat, kann rechnerisch sogar mehr als den reinen Grundfreibetrag steuerfrei vereinnahmen: Zum Grundfreibetrag addieren sich der Sparerpauschbetrag (1.000 Euro) und der Sonderausgaben-Pauschbetrag (36 Euro), die vor der Prüfung des zu versteuernden Einkommens abgezogen werden. Für 2026 ergibt das rechnerisch bis zu 13.384 Euro Kapitalerträge im Jahr, die bei sonst fehlendem Einkommen komplett steuerfrei bleiben können (bei Zusammenveranlagung entsprechend das Doppelte). Wie hoch der tatsächlich nutzbare Betrag im Einzelfall ist, hängt von weiteren Einkünften und Abzügen ab und wird letztlich vom Finanzamt beurteilt.
NV-Bescheinigung vs. Freistellungsauftrag: der Unterschied
Beide Instrumente verhindern, dass die Bank Abgeltungsteuer einbehält – aber sie setzen an unterschiedlichen Stellen an und schließen sich nicht gegenseitig aus. Wer bereits einen Freistellungsauftrag eingerichtet und aufgeteilt hat, kennt das Prinzip: fester Freibetrag, unabhängig vom Gesamteinkommen. Die NV-Bescheinigung geht weiter, ist aber an strengere Voraussetzungen geknüpft.
| Freistellungsauftrag | NV-Bescheinigung | |
|---|---|---|
| Wer kann es nutzen | Jede und jeder mit Kapitalerträgen, unabhängig vom Gesamteinkommen | Nur, wer voraussichtlich nicht zur Einkommensteuer veranlagt wird (zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag) |
| Worauf es wirkt | Nur auf den Sparerpauschbetrag (1.000 €/2.000 €) | Auf alle Kapitalerträge bei der jeweiligen Bank, auch weit oberhalb des Sparerpauschbetrags |
| Wie lange gültig | Unbefristet, bis widerrufen oder geändert; ungenutzter Betrag verfällt zum Jahresende | Maximal drei Jahre, endet zum 31. Dezember des letzten erfassten Jahres |
| Formular/Weg | Formlos bei der Bank, meist per Online-Banking | Amtlicher Vordruck NV 1 A beim Wohnsitzfinanzamt, Original je Bank |
| Prüfung | Keine Einkommensprüfung nötig | Finanzamt prüft die voraussichtliche Einkommenssituation |
| Kombinierbar | Ja – wird bei Vorliegen einer NV-Bescheinigung praktisch überflüssig, schadet aber nicht | Ersetzt den Freistellungsauftrag funktional vollständig |
Kurz gesagt: Der Freistellungsauftrag ist der Standardweg für alle, die normal Steuern zahlen, aber ihren Sparerpauschbetrag ausschöpfen wollen. Die NV-Bescheinigung ist die Ausnahme für alle, deren Gesamteinkommen so niedrig ist, dass am Jahresende ohnehin keine Steuerschuld entsteht – dann ist es unnötig, überhaupt erst Geld einbehalten und später wieder zurückgeholt zu bekommen.
Wer profitiert typischerweise
- Studierende und Auszubildende ohne oder mit sehr geringem eigenem Einkommen, die aber ein ETF-Depot oder Tagesgeldkonto mit größeren Erträgen besitzen (etwa aus geerbtem oder geschenktem Vermögen).
- Rentnerinnen und Rentner, deren steuerpflichtiger Rentenanteil zusammen mit sonstigen Einkünften unter dem Grundfreibetrag bleibt, die aber zusätzlich Zinsen, Fondsausschüttungen oder Erträge aus Tagesgeld haben. Mehr zur Berechnung der eigenen Rente im Ratgeber Gesetzliche Rente verstehen.
- Minderjährige mit Kinderdepot oder Sparkonto, wenn Schenkungen der Großeltern oder Eltern zu Erträgen führen, die über dem Sparerpauschbetrag des Kindes liegen. Details zur Depoteröffnung fürs Kind im Ratgeber ETF-Sparplan fürs Kind.
- Berufseinsteiger im ersten Halbjahr eines Jahres mit noch geringem Jahreseinkommen und einem bestehenden Depot – hier lohnt sich meist eher eine spätere Rückholung über die Steuererklärung als eine NV-Bescheinigung, da sich die Einkommenssituation im Jahresverlauf oft ändert. Einen Überblick über die ersten Finanzschritte im Job gibt die Checkliste Finanzen im ersten Job.
Nicht infrage kommt die NV-Bescheinigung für alle, die sozialversicherungspflichtig in Vollzeit arbeiten, eine auskömmliche Rente beziehen oder aus anderen Gründen ohnehin zur Einkommensteuer veranlagt werden. Für sie bleibt der Freistellungsauftrag das richtige Instrument.
So beantragst du die NV-Bescheinigung
1. Vordruck besorgen. Für natürliche Personen ist das Formular "Antrag auf Nichtveranlagungs-Bescheinigung" (Vordruck NV 1 A) zu verwenden. Es ist beim Finanzamt erhältlich oder über das amtliche Formularportal der Bundesfinanzverwaltung abrufbar. 2. Einkommenssituation glaubhaft machen. Im Formular gibst du deine voraussichtlichen Einkünfte für den Bescheinigungszeitraum an – bei Rentnerinnen und Rentnern zum Beispiel die Rentenbezugsmitteilung, bei Studierenden gegebenenfalls eine Erklärung zu BAföG, Nebenjob oder fehlendem eigenem Einkommen. Das Finanzamt kann bei Bedarf Nachweise nachfordern. 3. Anzahl der benötigten Ausfertigungen angeben. Banken und Broker akzeptieren nur Originale (oder amtlich beglaubigte Kopien), keine einfachen Kopien. Führst du Konten oder Depots bei mehreren Instituten, trägst du im Antrag ein, wie viele Originalausfertigungen du brauchst – für jede Bank eine. 4. Antrag einreichen. Möglich ist die Einreichung in Papierform beim Wohnsitzfinanzamt oder elektronisch über ELSTER als "Sonstige Nachricht an das Finanzamt" mit dem ausgefüllten Formular als PDF-Anhang. 5. Bearbeitungszeit einplanen. Die Bearbeitung dauert je nach Finanzamt unterschiedlich lange, häufig einige Wochen. Wer im laufenden Jahr bereits Kapitalerträge erwartet, sollte den Antrag entsprechend frühzeitig stellen. 6. Bescheinigung bei der Bank einreichen. Sobald die NV-Bescheinigung vorliegt, gibst du das Original bei jeder betroffenen Bank oder jedem Broker ab. Ab diesem Zeitpunkt zahlt das Institut Kapitalerträge ohne Steuerabzug aus – rückwirkend meist nicht, sondern erst ab Einreichung. 7. Gültigkeit im Blick behalten. Die NV-Bescheinigung gilt maximal drei Jahre und endet automatisch zum 31. Dezember des letzten bescheinigten Jahres. Wer weiterhin unter dem Grundfreibetrag bleibt, muss rechtzeitig vor Ablauf neu beantragen, sonst behält die Bank ab dem Folgejahr wieder automatisch Abgeltungsteuer ein.
Die Beantragung ist gebührenfrei. Für Kapitalgesellschaften, Vereine und andere Organisationen gilt ein separates Verfahren (unter anderem Vordruck NV 3 A sowie die Sonderregelungen nach § 44a Abs. 4, 5 und 8 EStG für steuerbefreite Körperschaften) – das ist nicht Gegenstand dieses Ratgebers, der sich an Privatpersonen richtet.
NV-Bescheinigung für Kinder (Kinder-NV-Bescheinigung)
Für minderjährige Kinder mit eigenem Depot oder Sparkonto gilt grundsätzlich derselbe Weg: Die Eltern stellen den Antrag auf Vordruck NV 1 A im Namen des Kindes beim für das Kind zuständigen Finanzamt, unter Angabe der voraussichtlichen Kapitalerträge und des Umstands, dass das Kind sonst kein oder nur geringes eigenes Einkommen hat. Da Kinder in aller Regel weit unter dem Grundfreibetrag liegen, wird die Bescheinigung in diesen Fällen häufig erteilt.
Praktisch bedeutet das: Erträge aus einem Kinderdepot, die über den Sparerpauschbetrag des Kindes (1.000 Euro) hinausgehen, müssen nicht zwingend der Abgeltungsteuer unterliegen, solange das Kind insgesamt unter dem Grundfreibetrag bleibt. Wichtig dabei – und ein Punkt, der bei der Depotplanung für Kinder oft übersehen wird: Hohe ausgeschüttete oder realisierte Erträge zählen bei manchen Sozialleistungen und Freibetragsgrenzen (etwa bei der Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung oder später beim BAföG) mit. Wie ein Kinderdepot rechtlich und steuerlich sauber aufgesetzt wird, beschreibt der Ratgeber ETF-Sparplan fürs Kind im Detail.
Rechenbeispiel 1: Studentin mit ETF-Depot
Lea, 22, studiert und finanziert sich über BAföG (steuerfrei) sowie einen Minijob, dessen Lohn beim Arbeitgeber pauschal versteuert wird und deshalb nicht in ihre eigene Einkommensteuerveranlagung einfließt. Von ihren Großeltern hat sie ein ETF-Depot geerbt, das im Jahr rund 2.500 Euro an Ausschüttungen und realisierten Kursgewinnen abwirft. Ihr zu versteuerndes Einkommen liegt damit klar unter dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro (2026).
- Ohne NV-Bescheinigung, nur mit Freistellungsauftrag: Die ersten 1.000 Euro bleiben über den Sparerpauschbetrag steuerfrei. Auf die restlichen 1.500 Euro behält die Bank 26,375 Prozent Abgeltungsteuer (Kapitalertragsteuer plus Solidaritätszuschlag) ein – knapp 396 Euro. Lea kann sich das Geld zurückholen, muss dafür aber eine freiwillige Steuererklärung (Antragsveranlagung) mit Anlage KAP abgeben und auf den Steuerbescheid warten.
- Mit NV-Bescheinigung: Die Bank zahlt alle 2.500 Euro ohne Abzug aus. Lea muss dafür keine Steuererklärung einreichen, um an ihr Geld zu kommen – die Bescheinigung gilt bis zu drei Jahre, solange sich an ihrer Einkommenssituation nichts Wesentliches ändert.
Rechenbeispiel 2: Rentnerin mit Tagesgeld-Erträgen
Ingrid, 71, bezieht eine gesetzliche Rente, deren steuerpflichtiger Anteil zusammen mit einer kleinen Betriebsrente bei rund 9.800 Euro im Jahr liegt – unter dem Grundfreibetrag. Aus einer Erbschaft hat sie außerdem 60.000 Euro auf einem Tagesgeldkonto liegen, das im aktuellen Zinsumfeld etwa 1.800 Euro Zinsen im Jahr bringt.
- Ohne NV-Bescheinigung: Nach Abzug des Sparerpauschbetrags (1.000 Euro) verbleiben 800 Euro Zinsen, auf die die Bank automatisch rund 211 Euro Abgeltungsteuer einbehält. Da Ingrid mit ihrem Gesamteinkommen unter dem Grundfreibetrag bleibt, hätte sie eigentlich gar keine Steuer gezahlt – bekommt das Geld aber nur zurück, wenn sie freiwillig eine Steuererklärung abgibt. Weil sie dazu nicht verpflichtet ist (keine Pflichtveranlagung bei so niedrigem Einkommen), müsste sie das jedes Jahr aktiv selbst anstoßen.
- Mit NV-Bescheinigung: Die Bank zahlt die vollen 1.800 Euro Zinsen aus, ohne dass Ingrid dafür jährlich eine Steuererklärung einreichen muss. Die Bescheinigung deckt bis zu drei Jahre ab, danach muss sie neu beantragt werden.
Beide Beispiele sind vereinfacht und ersetzen keine individuelle Steuerberechnung; insbesondere bei zusätzlichen Einkünften, Kirchensteuerpflicht oder Besonderheiten der Rentenbesteuerung kann das Ergebnis abweichen.
Was passiert ohne NV-Bescheinigung?
Ohne Freistellungsauftrag und ohne NV-Bescheinigung behält die Bank grundsätzlich auf jeden Euro Kapitalertrag automatisch Abgeltungsteuer ein – 25 Prozent Kapitalertragsteuer zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag darauf, macht zusammen 26,375 Prozent, gegebenenfalls zuzüglich Kirchensteuer. Mit einem Freistellungsauftrag ist zumindest der Sparerpauschbetrag abgedeckt; alles darüber wird trotzdem einbehalten, selbst wenn das Gesamteinkommen unter dem Grundfreibetrag liegt.
Um zu viel gezahlte Steuer zurückzuholen, bleibt dann nur der Weg über die Steuererklärung: mit der Anlage KAP wird im Rahmen einer sogenannten Antragsveranlagung geprüft, ob das zu versteuernde Gesamteinkommen tatsächlich unter dem Grundfreibetrag liegt – und die einbehaltene Steuer im Steuerbescheid erstattet. Das funktioniert zuverlässig, hat aber zwei Nachteile gegenüber der NV-Bescheinigung: Erstens ist es kein automatischer Vorgang, sondern muss von der steuerpflichtigen Person jedes Jahr aktiv angestoßen werden. Zweitens liegt das Geld bis zur Bearbeitung des Steuerbescheids – oft mehrere Monate – zinslos beim Finanzamt, statt sofort zur Verfügung zu stehen.
Häufige Fehler bei der NV-Bescheinigung
- Nur eine Bank versorgt, weitere Konten vergessen. Wer Konten oder Depots bei mehreren Instituten hat, braucht ein Original je Bank – eine Kopie reicht den Instituten in der Regel nicht.
- Ablauf der Gültigkeit verpasst. Nach spätestens drei Jahren endet die Bescheinigung automatisch. Ohne rechtzeitigen Neuantrag behält die Bank ab dem Folgejahr wieder Abgeltungsteuer ein, ohne gesondert darauf hinzuweisen.
- Geänderte Einkommenssituation nicht gemeldet. Steigt das Einkommen während der Gültigkeit über den Grundfreibetrag (z. B. durch einen neuen Job oder eine höhere Rente), muss das dem Finanzamt gemeldet und die Bescheinigung zurückgegeben werden. Wird das versäumt, drohen Nachzahlungen und im Zweifel steuerstrafrechtliche Konsequenzen.
- Freistellungsauftrag und NV-Bescheinigung verwechseln. Beide Instrumente wirken unterschiedlich; wer eine NV-Bescheinigung hat, braucht keinen zusätzlichen Freistellungsauftrag mehr – schadet aber auch nicht, wenn beide gleichzeitig vorliegen.
- Bei Kindern die Folgewirkungen übersehen. Höhere ausgezahlte Kapitalerträge im Kinderdepot können sich auf Familienversicherung oder spätere BAföG-Berechnungen auswirken – das gehört bei größeren Vermögensübertragungen an Kinder mitgeprüft.
- Zu spät beantragt. Da die Bearbeitung beim Finanzamt einige Wochen dauern kann, sollte der Antrag rechtzeitig vor dem Jahr gestellt werden, für das er gelten soll – rückwirkend erstattet die Bank in der Regel nichts.
Fazit
Die NV-Bescheinigung ist ein wenig bekanntes, aber wirkungsvolles Instrument für alle, deren Gesamteinkommen unter dem Grundfreibetrag liegt und die trotzdem Kapitalerträge oberhalb des Sparerpauschbetrags erzielen – typischerweise Studierende, Rentnerinnen und Rentner mit geringem Einkommen sowie Kinder mit größerem Kapitalvermögen. Anders als der Freistellungsauftrag, der nur den Sparerpauschbetrag abdeckt, befreit sie alle Kapitalerträge bei der jeweiligen Bank vollständig vom Steuerabzug – vorausgesetzt, das Finanzamt bestätigt die entsprechende Einkommenssituation. Der Antrag über den Vordruck NV 1 A ist unkompliziert und kostenlos, gilt aber nur bis zu drei Jahre und muss danach erneuert werden. Wer unsicher ist, ob die eigene Situation die Voraussetzungen erfüllt, sollte sich beim Finanzamt oder einer Steuerberatung erkundigen, bevor der Antrag gestellt wird.
Häufige Fragen
Wer kann eine NV-Bescheinigung beantragen?
Jede natürliche Person, deren voraussichtliches zu versteuerndes Einkommen im jeweiligen Jahr unter dem Grundfreibetrag liegt (2026: 12.348 Euro für Alleinstehende, 24.696 Euro für Verheiratete) und die deshalb keine Einkommensteuer zahlen müsste. In der Praxis betrifft das vor allem Studierende ohne eigenes Einkommen, Rentnerinnen und Rentner mit geringer Rente sowie Kinder mit einem Kinderdepot oder Sparkonto.
Wie unterscheidet sich die NV-Bescheinigung vom Freistellungsauftrag?
Der Freistellungsauftrag setzt den Sparerpauschbetrag (1.000 Euro bzw. 2.000 Euro bei Verheirateten) frei und steht jeder Person mit Kapitalerträgen offen, unabhängig vom Gesamteinkommen. Die NV-Bescheinigung geht weiter: Sie befreit alle Kapitalerträge bei der jeweiligen Bank vollständig vom Steuerabzug, auch weit oberhalb des Sparerpauschbetrags – vorausgesetzt, das Finanzamt bestätigt, dass das Gesamteinkommen unter dem Grundfreibetrag bleibt.
Wie lange ist eine NV-Bescheinigung gültig?
Maximal drei Jahre. Sie endet automatisch zum 31. Dezember des letzten bescheinigten Jahres und muss danach neu beantragt werden, wenn die Einkommenssituation weiterhin unter dem Grundfreibetrag bleibt.
Können auch Kinder eine NV-Bescheinigung bekommen?
Ja. Eltern stellen den Antrag auf Vordruck NV 1 A im Namen des Kindes beim zuständigen Finanzamt. Da Kinder in der Regel weit unter dem Grundfreibetrag liegen, wird die Bescheinigung für ein Kinderdepot oder Sparkonto häufig erteilt, wenn die Erträge über dem Sparerpauschbetrag des Kindes liegen.
Was passiert, wenn mein Einkommen während der Gültigkeit über den Grundfreibetrag steigt?
Dann besteht eine Meldepflicht gegenüber dem Finanzamt, und die Bescheinigung muss zurückgegeben werden. Wird das versäumt, drohen Steuernachzahlungen und im Zweifel steuerstrafrechtliche Konsequenzen, da die Kapitalerträge dann eigentlich hätten versteuert werden müssen.
Muss ich trotz NV-Bescheinigung eine Steuererklärung abgeben?
Allein wegen der Kapitalerträge in der Regel nicht, wenn ohnehin keine Pflichtveranlagung besteht. Die NV-Bescheinigung ersetzt insofern gerade die freiwillige Steuererklärung, die sonst nötig wäre, um zu viel gezahlte Abgeltungsteuer zurückzuholen. Andere Gründe für eine Steuererklärungspflicht bleiben davon unberührt.
Was kostet die Beantragung einer NV-Bescheinigung?
Nichts. Der Antrag beim Finanzamt über den Vordruck NV 1 A ist gebührenfrei, egal wie viele Originalausfertigungen für mehrere Banken benötigt werden.