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Pflichtteil im Erbrecht: Wer Anspruch hat und wie er berechnet wird

Stand: August 2026 · Lesezeit ca. 14 Min. · Redaktion: RenditeRadar

Wer als Kind, Ehegatte oder Elternteil enterbt wird, hat oft trotzdem Anspruch auf den Pflichtteil. Wir erklären, wer berechtigt ist, wie die Quote berechnet wird und welche Fristen gelten.

Was ist der Pflichtteil?

Wer testamentarisch enterbt wird, geht nicht zwangsläufig leer aus. Das deutsche Erbrecht schützt die engsten Angehörigen eines Verstorbenen (Erblasser) mit dem sogenannten Pflichtteil – einem gesetzlichen Mindestanspruch, der auch dann besteht, wenn ein Testament oder Erbvertrag die betreffende Person ausdrücklich von der Erbfolge ausschließt. Rechtsgrundlage sind die §§ 2303 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Wichtig zu verstehen: Der Pflichtteil macht die enterbte Person nicht zum Erben. Sie erhält keinen Anteil am Nachlass selbst (keine Immobilie, kein Hausrat, keine Unternehmensbeteiligung), sondern ausschließlich einen schuldrechtlichen Zahlungsanspruch in Geld gegen die tatsächlichen Erben. Dieser Anspruch entsteht mit dem Erbfall, muss aber aktiv gegenüber den Erben geltend gemacht werden – er wird nicht automatisch ausgezahlt.

Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag bietet ausschließlich allgemeine Informationen zum gesetzlichen Pflichtteilsrecht und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Pflichtteilsfragen hängen stark vom Einzelfall ab (Familienstand, Güterstand, Testamentsinhalt, Nachlasszusammensetzung). Lassen Sie konkrete Ansprüche, Fristen und Gestaltungen unbedingt von einem Fachanwalt für Erbrecht oder einem Notar prüfen, bevor Sie Ansprüche geltend machen, verzichten oder verstreichen lassen.

Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?

Der Kreis der Pflichtteilsberechtigten ist in § 2303 BGB abschließend geregelt und deutlich enger als der Kreis der gesetzlichen Erben. Anspruch haben ausschließlich:

Abkömmlinge

Kinder des Erblassers – und, falls ein Kind bereits verstorben ist, an dessen Stelle dessen eigene Kinder (Enkel) im Wege der Vertretung. Adoptivkinder sind leiblichen Kindern rechtlich gleichgestellt.

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner

Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner ist pflichtteilsberechtigt, sofern die Ehe beziehungsweise Lebenspartnerschaft im Zeitpunkt des Erbfalls noch bestand. Geschiedene Ehepartner haben keinen Pflichtteilsanspruch mehr – mit der rechtskräftigen Scheidung erlischt dieser Anspruch vollständig. (Vermögensrechtliche Fragen rund um eine Scheidung, etwa den Ausgleich von Rentenanwartschaften, behandelt unser Ratgeber zum Versorgungsausgleich bei Scheidung.) Nichteheliche Lebensgefährten – auch nach jahrzehntelanger Partnerschaft – sind nach geltendem Recht nicht pflichtteilsberechtigt.

Eltern – nur ohne Abkömmlinge

Die Eltern des Erblassers sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlässt. Gibt es auch nur ein Kind oder ein Enkelkind, das an die Stelle eines vorverstorbenen Kindes tritt, sind die Eltern von vornherein von einem Pflichtteilsanspruch ausgeschlossen.

Wer ausdrücklich NICHT pflichtteilsberechtigt ist

Der Gesetzgeber hat den Kreis bewusst eng gezogen. Keinen Pflichtteilsanspruch haben unter anderem:

  • Geschwister des Erblassers
  • Nichten, Neffen, Großeltern (soweit nicht ausnahmsweise als Abkömmlinge relevant), Cousinen, Cousins und andere entferntere Verwandte
  • geschiedene Ehepartner
  • nichteheliche Lebensgefährten, auch bei langjähriger Partnerschaft ohne Trauschein
  • Stiefkinder ohne rechtliche Adoption

Diese Personen können durch ein Testament vollständig von jeglicher Teilhabe am Nachlass ausgeschlossen werden, ohne dass ihnen ein gesetzlicher Mindestanspruch verbleibt.

Wie hoch ist der Pflichtteil? Die Pflichtteilsquote

Nach § 2303 BGB beträgt der Pflichtteil die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Um die individuelle Pflichtteilsquote zu ermitteln, muss man also zunächst wissen, welchen Anteil die betreffende Person geerbt hätte, wenn es kein enterbendes Testament gäbe – und diesen Anteil anschließend halbieren.

Die gesetzliche Erbquote hängt von der Familienkonstellation und – beim Ehegatten – zusätzlich vom Güterstand der Ehe ab. Der gesetzliche Regelfall in Deutschland ist die Zugewinngemeinschaft (sofern kein Ehevertrag etwas anderes regelt). In diesem Güterstand erhöht sich der gesetzliche Erbteil des Ehegatten pauschal um ein weiteres Viertel als Ausgleich für den während der Ehe erzielten Vermögenszuwachs (§ 1371 Abs. 1 BGB).

Tabelle: Pflichtteilsquoten nach Familienkonstellation (Regelfall Zugewinngemeinschaft)

FamilienkonstellationGesetzlicher ErbteilPflichtteilsquote
Ehegatte, neben 1 Kind1/2 (1/4 + 1/4 Zugewinnausgleich)1/4
Ehegatte, neben 2 oder mehr Kindern1/21/4
1 Kind, neben Ehegatte1/21/4
2 Kinder, neben Ehegatte (je Kind)1/41/8
3 Kinder, neben Ehegatte (je Kind)1/61/12
1 Kind, kein Ehegatte vorhanden1/11/2
2 Kinder, kein Ehegatte vorhanden (je Kind)1/21/4
Ehegatte, keine Kinder, Eltern leben noch3/4 (1/2 + 1/4 Zugewinnausgleich)3/8
Elternteil, neben Ehegatte, ohne Kinder (je Elternteil, bei zwei lebenden Elternteilen)1/81/16

*Diese Tabelle bildet die häufigsten Konstellationen unter dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ab. Bei Gütertrennung oder Gütergemeinschaft sowie bei weiteren Sonderkonstellationen (z. B. mehrere vorverstorbene Kinder mit eigenen Abkömmlingen) gelten teils abweichende Quoten – lassen Sie die genaue Berechnung im Zweifel anwaltlich prüfen.*

Großer und kleiner Pflichtteil: die Wahl des Ehegatten

Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und wird der überlebende Ehegatte enterbt, hat er in der Praxis regelmäßig die Wahl zwischen zwei Berechnungswegen:

  • Großer Pflichtteil (erbrechtliche Lösung): Der gesetzliche Erbteil wird pauschal um ein Viertel erhöht (§ 1371 Abs. 1 BGB) und davon die Hälfte als Pflichtteil verlangt – im Regelfall neben Kindern also 1/4 des Nachlasswerts.
  • Kleiner Pflichtteil (güterrechtliche Lösung): Der Ehegatte macht stattdessen den konkreten Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 2 BGB geltend (also die tatsächliche Differenz der während der Ehe erzielten Vermögenszuwächse) und zusätzlich die Hälfte des nicht erhöhten gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil.

Welche Variante günstiger ist, hängt vom individuellen Zugewinn während der Ehe ab und lässt sich nur im Einzelfall berechnen – auch hierfür empfiehlt sich fachanwaltlicher Rat.

Wie wird der Nachlasswert für den Pflichtteil ermittelt?

Grundlage der Berechnung ist der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls (§ 2311 BGB). Dabei gilt im Regelfall:

  • Maßgeblich ist der Verkehrswert (Marktwert) aller Vermögensgegenstände – nicht Buchwerte, Einheitswerte oder subjektive Wertvorstellungen.
  • Von den Aktiva werden die Nachlassverbindlichkeiten abgezogen: Schulden des Erblassers, Beerdigungskosten sowie üblicherweise auch angemessene Kosten der Nachlassabwicklung.
  • Immobilien, Unternehmensanteile oder Kunstgegenstände müssen in der Regel durch ein Gutachten oder eine Wertermittlung bewertet werden, wenn sich Erben und Pflichtteilsberechtigte nicht einigen.
  • Besonders wertvolle, aber schwer liquidierbare Vermögensgegenstände (etwa eine selbstgenutzte Immobilie oder ein Familienunternehmen) führen in der Praxis häufig zu Liquiditätsproblemen bei den Erben, weil der Pflichtteil in Geld – nicht in Sachwerten – zu zahlen ist.

Rechenbeispiel: Pflichtteil bei einem Nachlass von 600.000 Euro

Zur Veranschaulichung ein vereinfachtes Beispiel (rein illustrativ, ohne Anspruch auf Übertragbarkeit auf konkrete Fälle):

Ausgangslage: Herr Meier ist verheiratet und hat zwei Kinder, Anna und Ben. Die Ehe besteht im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In seinem Testament setzt Herr Meier seine Ehefrau als Alleinerbin ein und enterbt beide Kinder vollständig. Der Nachlass hat nach Abzug aller Verbindlichkeiten einen Wert von 600.000 Euro.

Schritt 1 – gesetzliche Erbquote ohne Testament ermitteln: Ohne Testament hätte die Ehefrau 1/2 (1/4 gesetzlicher Erbteil + 1/4 Zugewinnausgleichspauschale) geerbt, Anna und Ben jeweils 1/4.

Schritt 2 – Pflichtteilsquote der enterbten Kinder berechnen: Pflichtteil = die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Anna: 1/2 von 1/4 = 1/8 des Nachlasses Ben: 1/2 von 1/4 = 1/8 des Nachlasses

Schritt 3 – Euro-Beträge berechnen: Anna: 600.000 € × 1/8 = 75.000 € Ben: 600.000 € × 1/8 = 75.000 €

Ergebnis: Anna und Ben können von der Ehefrau als Alleinerbin jeweils 75.000 Euro als Pflichtteil in Geld verlangen – zusammen also 150.000 Euro, die die Ehefrau aus dem Nachlass oder ihrem sonstigen Vermögen aufbringen muss. Beide Kinder werden dadurch nicht Miterben und haben kein Mitspracherecht bei der Verwaltung des Nachlasses.

*Hinweis: Auf den erhaltenen Pflichtteil fällt im Regelfall Erbschaftsteuer an, wobei persönliche Freibeträge gelten. Details zur steuerlichen Behandlung von Erbschaften und Schenkungen finden Sie in unserem Ratgeber Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Geldvermögen.*

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen (§ 2325 BGB)

Ein enterbter Pflichtteilsberechtigter wäre leicht zu benachteiligen, wenn der Erblasser sein Vermögen schon zu Lebzeiten verschenkt und den Nachlass dadurch rechnerisch "leerräumt". Genau das verhindert der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB: Schenkungen, die der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre vor seinem Tod gemacht hat, werden dem Nachlasswert für die Pflichtteilsberechnung fiktiv wieder hinzugerechnet – allerdings nicht in voller Höhe, sondern nach einer abschmelzenden Staffel.

Die Abschmelzungsregel: zehn Jahre, zehn Prozent pro Jahr

Je länger die Schenkung zurückliegt, desto weniger wird sie noch berücksichtigt. Für jedes volle Jahr, das seit der Schenkung vergangen ist, reduziert sich der anzurechnende Wert um ein Zehntel:

Jahre seit der SchenkungAnteil, der noch berücksichtigt wird
Im 1. Jahr100 %
Im 2. Jahr90 %
Im 3. Jahr80 %
Im 4. Jahr70 %
Im 5. Jahr60 %
Im 6. Jahr50 %
Im 7. Jahr40 %
Im 8. Jahr30 %
Im 9. Jahr20 %
Im 10. Jahr10 %
Ab dem 11. Jahr0 % (unberücksichtigt)

Sonderfälle: Ehegatten-Schenkungen und vorbehaltene Nutzungsrechte

Zwei praktisch wichtige Ausnahmen sollten Betroffene kennen:

  • Schenkungen an den Ehegatten: Bei Schenkungen zwischen Ehegatten beginnt die Zehn-Jahres-Frist nach § 2325 Abs. 3 BGB nicht vor Auflösung der Ehe – also nicht vor Scheidung oder Tod. Solche Schenkungen bleiben daher häufig deutlich länger anrechenbar als Schenkungen an Dritte.
  • Vorbehaltene Nutzungsrechte: Behält sich der Erblasser bei der Schenkung – etwa einer Immobilie – ein umfassendes Nutzungsrecht wie ein Nießbrauch oder ein weitreichendes Wohnrecht vor, beginnt die Zehn-Jahres-Frist nach ständiger Rechtsprechung in bestimmten Konstellationen überhaupt nicht zu laufen, weil der Erblasser sich des Vermögensgegenstands im wirtschaftlichen Sinne noch nicht vollständig "entäußert" hat. Ob dies im Einzelfall zutrifft, ist eine komplexe rechtliche Bewertungsfrage, die anwaltlich geprüft werden sollte.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch kann im Übrigen auch Personen zustehen, die selbst keinen "normalen" Pflichtteilsanspruch geltend machen könnten, weil sie testamentarisch bereits einen Erbteil erhalten haben, der jedoch durch Schenkungen faktisch entwertet wurde – in solchen Fällen spricht man vom sogenannten Zusatzpflichtteil.

Wie macht man den Pflichtteilsanspruch geltend?

Der Pflichtteilsanspruch entsteht automatisch mit dem Erbfall, muss aber aktiv gegenüber den Erben geltend gemacht werden – ein Nachlassgericht wird nicht von sich aus tätig. In der Praxis empfiehlt sich folgendes Vorgehen:

  • Sterbeurkunde und Testamentseröffnung abwarten bzw. anfordern. Erst mit der Testamentseröffnung durch das Nachlassgericht erfährt der Pflichtteilsberechtigte in der Regel offiziell von seiner Enterbung.
  • Auskunftsanspruch geltend machen. Nach § 2314 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte von den Erben ein vollständiges Nachlassverzeichnis verlangen – gegebenenfalls notariell aufgenommen, wenn Zweifel an der Vollständigkeit bestehen.
  • Wertermittlung verlangen. Bei streitigen Vermögenswerten, insbesondere Immobilien oder Unternehmensanteilen, kann eine Wertermittlung durch einen Sachverständigen eingefordert werden.
  • Zahlung des Pflichtteils fordern. Erst auf Basis des Nachlassverzeichnisses und der Bewertung lässt sich die konkrete Forderung beziffern und einfordern.
  • Notfalls gerichtlich durchsetzen. Verweigern die Erben Auskunft oder Zahlung, bleibt als letztes Mittel die Klage vor dem zuständigen Zivilgericht.

Aufgrund der oft komplexen Wertermittlung und der laufenden Fristen ist es in der Praxis üblich, sich frühzeitig anwaltlich beraten zu lassen – insbesondere wenn Immobilien, Unternehmensanteile oder Schenkungen im Nachlass eine Rolle spielen. Wie ein Testament überhaupt wirksam errichtet wird und welche Rolle dabei eine Vorsorgevollmacht spielt, erläutert unser Grundlagen-Ratgeber Testament und Vorsorgevollmacht.

Verjährung: Wie lange kann der Pflichtteil eingefordert werden?

Pflichtteilsansprüche unterliegen im Regelfall der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB). Die Frist beginnt jedoch nicht mit dem Erbfall selbst, sondern erst mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte

  • vom Erbfall (Tod des Erblassers) und
  • von der ihn beeinträchtigenden Verfügung – also der Enterbung durch Testament oder Erbvertrag –

Kenntnis erlangt hat. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Wer beispielsweise vom Tod erfährt, aber nichts von seiner Enterbung weiß, lässt die Frist noch nicht anlaufen.

Beispiel: Verstirbt der Erblasser im März 2026 und erfährt der enterbte Sohn noch im selben Monat sowohl vom Tod als auch vom enterbenden Testament, beginnt die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2026 zu laufen und endet – vorbehaltlich einer Hemmung – regelmäßig am 31. Dezember 2029.

Unabhängig von der Kenntnis gilt zudem eine Verjährungshöchstfrist von 30 Jahren ab dem Erbfall (§ 199 Abs. 3a BGB) – auch wenn der Berechtigte nie Kenntnis erlangt.

Da eine drohende Verjährung in der Praxis erhebliche finanzielle Konsequenzen haben kann, empfiehlt es sich im Zweifel, den Anspruch rechtzeitig schriftlich geltend zu machen oder – bei drohendem Fristablauf – frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen, etwa zu einer verjährungshemmenden Klageerhebung oder Stundungsvereinbarung.

Kann der Pflichtteil ausgeschlossen oder reduziert werden?

Anders als der Name suggeriert, ist der Pflichtteil kein absolut unantastbares Recht. Es gibt im Wesentlichen zwei rechtlich anerkannte Wege, ihn auszuschließen – beide sind eng begrenzt beziehungsweise an strenge Formvorschriften gebunden.

Pflichtteilsentziehung (§ 2333 BGB) – nur bei schwerwiegendem Fehlverhalten

Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil nur in eng definierten Ausnahmefällen vollständig entziehen. § 2333 BGB nennt hierfür abschließend folgende Gründe; eine Übertragung auf andere, vergleichbar schwerwiegend erscheinende Fälle ist nach überwiegender Auffassung nicht zulässig:

  • der Pflichtteilsberechtigte trachtet dem Erblasser, dessen Ehegatten, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahestehenden Person nach dem Leben,
  • er macht sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine dieser Personen schuldig,
  • er verletzt böswillig eine ihm gegenüber dem Erblasser obliegende gesetzliche Unterhaltspflicht, oder
  • er wird wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt und seine Teilhabe am Nachlass ist dem Erblasser deshalb unzumutbar.

Die Entziehung muss im Testament oder Erbvertrag ausdrücklich angeordnet werden, der Grund muss zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung bereits vorgelegen haben, und die Beweislast für das Vorliegen des Grundes trägt regelmäßig derjenige, der sich auf die Entziehung beruft – im Streitfall also meist die Erben. Eine bloße mündliche Missbilligung oder ein zerrüttetes Verhältnis reichen für eine wirksame Entziehung ausdrücklich nicht aus.

Pflichtteilsverzicht – die notarielle Vereinbarung

Anders als die einseitige Entziehung durch den Erblasser ist der Pflichtteilsverzicht eine freiwillige, zweiseitige Vereinbarung zwischen dem Erblasser und dem jeweiligen Angehörigen (§ 2346 BGB). Wesentliche Punkte:

  • Der Verzicht bedarf zwingend der notariellen Beurkundung (§ 2348 BGB) – eine privatschriftliche oder mündliche Vereinbarung ist unwirksam.
  • Er kann vollständig oder gegenständlich beschränkt erfolgen, etwa nur auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch bezogen oder gegen eine Abfindungszahlung.
  • In der Praxis wird ein Verzicht häufig im Zusammenhang mit vorweggenommener Erbfolge, Unternehmensnachfolge oder Ausgleichszahlungen zu Lebzeiten vereinbart.
  • Er ist stets freiwillig – niemand kann zu einem Pflichtteilsverzicht gezwungen werden.

Weitere Gestaltungsmöglichkeiten

In der Nachlassplanung werden häufig auch andere Instrumente genutzt, um Pflichtteilsansprüche zu begrenzen – etwa lebzeitige Schenkungen unter Beachtung der Zehn-Jahres-Frist, Pflichtteilsklauseln in Ehegattentestamenten oder vertragliche Vereinbarungen mit Abfindungscharakter. Diese Gestaltungen sind rechtlich komplex und sollten grundsätzlich individuell mit einem Fachanwalt für Erbrecht oder Notar abgestimmt werden.

Häufige Irrtümer beim Pflichtteil

„Wer enterbt ist, bekommt gar nichts." Falsch – enterbte Abkömmlinge, Ehegatten und, subsidiär, Eltern behalten in der Regel ihren Pflichtteilsanspruch. Nur in den engen Ausnahmefällen des § 2333 BGB oder bei einem notariellen Verzicht entfällt er vollständig.

„Geschwister haben auch Anspruch auf den Pflichtteil." Falsch – Geschwister sind nach § 2303 BGB grundsätzlich niemals pflichtteilsberechtigt, selbst wenn sie ohne Testament gesetzliche Erben gewesen wären.

„Der Pflichtteil ist genauso viel wert wie der gesetzliche Erbteil." Falsch – der Pflichtteil beträgt im Regelfall nur die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

„Schenkungen kurz vor dem Tod zählen nicht mehr zum Nachlass." Falsch – über den Pflichtteilsergänzungsanspruch werden Schenkungen der letzten zehn Jahre anteilig wieder berücksichtigt, mit voller Anrechnung im ersten Jahr nach der Schenkung.

„Der Pflichtteilsanspruch verjährt nie." Falsch – er verjährt im Regelfall drei Jahre nach Ablauf des Jahres der Kenntniserlangung, spätestens nach 30 Jahren ab dem Erbfall.

„Man kann als Pflichtteilsberechtigter im Nachlass mitbestimmen." Falsch – der Pflichtteilsberechtigte wird durch seinen Anspruch nicht Erbe und hat keinerlei Mitspracherecht bei der Verwaltung des Nachlasses.

Gibt es aktuelle Änderungen beim Pflichtteilsrecht? (Stand August 2026)

Zum Redaktionsstand dieses Beitrags (August 2026) ist keine grundlegende, bereits beschlossene Reform des deutschen Pflichtteilsrechts bekannt. Die geltenden Regelungen zu Berechtigten, Quoten und der Zehn-Jahres-Abschmelzung bei Schenkungen stammen im Kern aus der Erbrechtsreform von 2010 und gelten unverändert fort. In der Rechtswissenschaft – etwa am Max-Planck-Institut für Privatrecht – wird seit Jahren diskutiert, ob das vergleichsweise strikte deutsche Pflichtteilsrecht noch zeitgemäß ist oder mehr Testierfreiheit ermöglicht werden sollte; ein konkreter Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz lag zum Redaktionsstand jedoch nicht vor. Da sich die Rechtsprechung zu Einzelfragen – etwa zur Behandlung vorbehaltener Nutzungsrechte oder zur Fristberechnung – laufend weiterentwickelt, lohnt sich vor einer konkreten Entscheidung stets ein aktueller Blick in die Fachliteratur oder eine anwaltliche Einschätzung.

Fazit

Der Pflichtteil ist ein zentrales Schutzinstrument des deutschen Erbrechts: Er stellt sicher, dass Kinder, Ehegatten und, subsidiär, Eltern selbst bei vollständiger Enterbung nicht leer ausgehen, sondern einen gesetzlichen Mindestanteil am Nachlasswert in Geld beanspruchen können. Wie hoch dieser Anspruch konkret ausfällt, hängt von der Familienkonstellation, dem Güterstand der Ehe und der Zusammensetzung des Nachlasses ab – einschließlich möglicher Schenkungen der letzten zehn Jahre über den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Wer betroffen ist, sollte Fristen im Blick behalten, den Auskunftsanspruch konsequent nutzen und sich bei nennenswerten Summen frühzeitig fachkundig beraten lassen – ebenso wie Erblasser, die eine Enterbung oder einen Pflichtteilsverzicht rechtssicher gestalten möchten.

*Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. RenditeRadar erbringt keine Rechts- oder Anlageberatung und keine Vermittlung von Nachlassangelegenheiten. Für die Prüfung und Durchsetzung konkreter Pflichtteilsansprüche wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen Notar.*

Häufige Fragen

Haben Enkelkinder Anspruch auf den Pflichtteil, wenn die Eltern noch leben?

Nein. Enkelkinder sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn das eigene Elternteil – also das Kind des Erblassers – bereits vor dem Erbfall verstorben ist und die Enkel im Wege der Vertretung an dessen Stelle treten. Leben die Eltern noch, haben die Enkel in der Regel keinen eigenen Pflichtteilsanspruch.

Muss ich den erhaltenen Pflichtteil versteuern?

Ja, der Pflichtteil unterliegt grundsätzlich der Erbschaftsteuer, wobei die üblichen persönlichen Freibeträge gelten. Details zur steuerlichen Behandlung von Erbschaften und Schenkungen erläutert unser Ratgeber zur Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Geldvermögen.

Kann ich meinen Pflichtteilsanspruch einklagen, wenn die Erben nicht zahlen?

Ja. Verweigern die Erben Auskunft oder Zahlung, kann der Anspruch vor dem zuständigen Zivilgericht eingeklagt werden. In der Praxis empfiehlt sich vorher meist eine anwaltliche Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung, bevor der Klageweg beschritten wird.

Verfällt mein Pflichtteilsanspruch, wenn ich das Erbe ausschlage?

Nicht zwingend – wer als testamentarisch eingesetzter, aber zu gering bedachter Erbe die Erbschaft ausschlägt, kann unter bestimmten Voraussetzungen (§ 2306 BGB) stattdessen den Pflichtteil verlangen. Die genauen Voraussetzungen sind komplex und sollten im Einzelfall anwaltlich geprüft werden.

Was passiert, wenn im Nachlass nicht genug Bargeld für den Pflichtteil vorhanden ist?

Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch. Reicht die Liquidität nicht aus, etwa weil der Nachlass überwiegend aus einer Immobilie besteht, müssen die Erben den Betrag notfalls aus eigenem Vermögen aufbringen oder Vermögenswerte veräußern beziehungsweise beleihen – in der Praxis ein häufiger Streitpunkt.

Kann ich vorab wissen, wie hoch mein Pflichtteil sein wird?

Eine verlässliche Berechnung ist erst nach dem Erbfall möglich, da sie vom tatsächlichen Nachlasswert zum Todeszeitpunkt sowie eventuellen anzurechnenden Schenkungen abhängt. Vor dem Erbfall lässt sich allenfalls die Quote, nicht aber der konkrete Euro-Betrag verlässlich bestimmen.

Gilt der Pflichtteil auch bei gesetzlicher Erbfolge ohne Testament?

Nein. Der Pflichtteil kommt nur zum Tragen, wenn eine pflichtteilsberechtigte Person durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen oder mit einem geringeren Anteil bedacht wurde, als ihr gesetzlich zustünde. Ohne enterbendes Testament greift die gesetzliche Erbfolge, bei der ein Pflichtteil nicht relevant wird.

Kann der Pflichtteil im Testament einfach auf null gesetzt werden?

Nein. Eine einseitige Anordnung im Testament, dass eine pflichtteilsberechtigte Person auch keinen Pflichtteil erhalten soll, ist unwirksam. Der Anspruch entsteht kraft Gesetzes und kann nur über die engen Voraussetzungen der Pflichtteilsentziehung (§ 2333 BGB) oder einen notariellen Pflichtteilsverzicht zu Lebzeiten ausgeschlossen werden.

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