Ratgeber

Digitaler Nachlass: Was mit Online-Konten, Social Media und Abos nach dem Tod passiert

Stand: August 2026 · Lesezeit ca. 19 Min. · Redaktion: RenditeRadar

Online-Konten, Social Media und Abos sind rechtlich normales Erbe: Was § 1922 BGB und das BGH-Urteil zum Facebook-Erbfall regeln, was Google, Apple und Banken von Erben verlangen – und wie man vorsorgt.

Ein Todesfall bringt neben der Trauer auch eine Fülle praktischer Fragen mit sich – und immer öfter betreffen diese nicht nur Bankkonto, Hausrat und Immobilie, sondern auch das digitale Leben des Verstorbenen: das Online-Banking-Zugangskonto, das E-Mail-Postfach, den Instagram-Account, die Fotos in der Cloud, das Netflix-Abo, den GEZ-Beitrag und vielleicht ein Passwort-Manager mit Dutzenden gespeicherten Zugängen. Was passiert rechtlich mit all dem? Müssen Erben jeden Anbieter einzeln kontaktieren? Reicht eine Vorsorgevollmacht? Und wie kann man selbst vorsorgen, damit Angehörige im Ernstfall nicht vor verschlossenen digitalen Türen stehen?

Dieser Beitrag ordnet den digitalen Nachlass rechtlich ein – gestützt auf § 1922 BGB und das grundlegende BGH-Urteil zum "Facebook-Erbfall" – und zeigt, was in der Praxis auf Erben zukommt: von Sterbeurkunde und Erbschein über die Vorsorgeinstrumente von Google, Apple und Meta bis zur Kündigung von Abos. Nicht Thema dieses Artikels ist die Vererbung von Kryptowährungen im engeren Sinn (Wallets, Private Keys, Seed-Phrasen) – dazu gibt es einen eigenen, ausführlichen Beitrag: Kryptowährungen vererben: Wallet und Private Key.

Der rechtliche Grundsatz: Digitale Konten sind Erbe wie jedes andere Vermögen

Der wichtigste Satz zum digitalen Nachlass steht nicht in einem Social-Media-Nutzungsvertrag, sondern seit über hundert Jahren im Bürgerlichen Gesetzbuch. § 1922 Abs. 1 BGB bestimmt, dass mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes – die Erbschaft – auf eine oder mehrere andere Personen (die Erben) übergeht. Juristen nennen das Universalsukzession oder Gesamtrechtsnachfolge: Die Erben treten nicht nach und nach in einzelne Rechte ein, sondern automatisch und vollständig in die gesamte Rechtsposition des Verstorbenen – mit allen Rechten und Pflichten, ohne dass es dafür eines eigenen Übertragungsakts bedarf.

Diese Vorschrift unterscheidet nicht zwischen analogem und digitalem Vermögen. Ein Vertrag mit einer Bank, ein Mietvertrag, ein Zeitschriften-Abo, aber eben auch ein Vertrag mit einem E-Mail-Anbieter, einem sozialen Netzwerk oder einem Cloud-Speicher-Dienst ist zunächst einmal ein ganz normales Vertragsverhältnis. Stirbt der Vertragspartner, geht dieses Vertragsverhältnis grundsätzlich genauso auf die Erben über wie ein Sparbuch oder ein Möbelstück. Der Erbschein oder ein Testament mit Eröffnungsprotokoll dient dabei nicht dazu, das Erbe erst "auszulösen" – er beweist gegenüber Dritten (Banken, Ämtern, Online-Diensten) lediglich, wer bereits kraft Gesetzes Erbe geworden ist.

Für den digitalen Nachlass folgt daraus ein einfacher, aber lange nicht selbstverständlicher Grundsatz: Ein Anbieter kann sich nicht allein durch seine eigenen Nutzungsbedingungen aus dieser gesetzlichen Rechtsnachfolge herausschreiben. Genau das hat der Bundesgerichtshof in seiner bislang wichtigsten Entscheidung zum Thema ausdrücklich festgestellt.

Das BGH-Urteil zum Facebook-Erbfall: Der Grundstein der Rechtsprechung

Die Leitentscheidung stammt vom 12. Juli 2018 (BGH, Urteil vom 12.07.2018, Az. III ZR 183/17) und ist in der Fachliteratur als "Facebook-Erbfall" bekannt geworden. Der Sachverhalt: Eine 15-Jährige kam 2012 bei einem U-Bahn-Unfall in Berlin ums Leben. Die Umstände waren unklar; die Eltern wollten über das Facebook-Konto ihrer Tochter – unter anderem über den Chatverlauf mit dem U-Bahn-Fahrer – klären, ob ein Suizid vorlag. Sie kannten die Zugangsdaten, konnten sich aber nicht mehr einloggen: Facebook hatte das Profil auf Hinweis eines Dritten in den sogenannten Gedenkzustand versetzt. Ein Konto im Gedenkzustand bleibt zwar sichtbar, lässt sich aber nicht mehr mit Login-Daten öffnen – auch nicht durch Erben.

Facebook verweigerte den Eltern den Zugriff und berief sich im Wesentlichen auf zwei Argumente: erstens auf das Fernmeldegeheimnis (§ 88 Telekommunikationsgesetz), das die Kommunikation Dritter – etwa der Freunde und Chatpartner der Verstorbenen – schütze, und zweitens auf die eigenen Nutzungsbedingungen zum Gedenkzustand, die einen Zugriff durch Erben gerade ausschließen sollten.

Der BGH wies beide Argumente zurück und gab den Eltern in letzter Instanz recht. In der Begründung stellte das Gericht klar, dass der Nutzungsvertrag mit einem sozialen Netzwerk nach § 1922 BGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergeht – und zwar unbeschränkt und ohne dass danach unterschieden wird, ob es sich um "höchstpersönliche" Inhalte wie private Nachrichten handelt oder nicht. Der Senat zog dabei ausdrücklich die Parallele zu analogen Nachlassgegenständen: Genauso wie Tagebücher oder private Briefe eines Verstorbenen auf die Erben übergehen und von diesen gelesen werden dürfen, gebe es keinen Grund, digitale Kommunikation anders zu behandeln. Die entsprechende Klausel zum Gedenkzustand in Facebooks Nutzungsbedingungen hielt der BGH zudem für nicht wirksam einbezogen beziehungsweise für unangemessen benachteiligend im Sinne der AGB-Kontrolle, weil sie den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Erbfolge aushebeln würde. Und auch das Fernmeldegeheimnis half Facebook nicht weiter: Erben, so der BGH, seien im Verhältnis zum verstorbenen Kontoinhaber keine "anderen" im Sinne des Telekommunikationsrechts, sondern träten rechtlich vollständig an dessen Stelle.

Die Bedeutung dieses Urteils reicht über Facebook und über soziale Netzwerke hinaus: Es hat den Grundsatz etabliert, dass digitale Vertragsverhältnisse grundsätzlich genauso vererblich sind wie jedes andere Vermögen – und dass Anbieter diesen Grundsatz nicht durch eigene Geschäftsbedingungen unterlaufen können. Offene Fragen bleiben im Detail dennoch bestehen, etwa bei Diensten, deren Nutzungsbedingungen einem anderen Recht als dem deutschen unterliegen, oder bei rein persönlichen Lizenzen ohne vermögenswerten Kern (dazu weiter unten mehr).

Was alles zum digitalen Nachlass gehört

"Digitaler Nachlass" ist kein enger juristischer Fachbegriff, sondern eine Sammelbezeichnung für sehr unterschiedliche Vermögenswerte und Vertragsverhältnisse. Ein grober Überblick:

KategorieBeispieleBesonderheit
Bankkonten & DepotsGirokonto, Tagesgeld, Wertpapierdepot, PayPalEigener, bankspezifischer Ablauf mit Kontosperre; siehe eigener Abschnitt
E-Mail-KontenGmail, Outlook, GMX, Web.deOft "Schlüssel" zu anderen Konten (Passwort-Reset)
Social MediaFacebook, Instagram, X, TikTok, LinkedInGedenkzustand, Nachlasskontakt oder Löschung möglich
Cloud-Speicher & FotosiCloud, Google Drive, DropboxZugriff meist an Account-Zugangsdaten gekoppelt
Abos & MitgliedschaftenStreaming, Zeitschriften, Fitnessstudio, GEZLäuft ohne aktive Kündigung meist automatisch weiter
Digitale Käufe & LizenzenE-Books, Steam-Spiele, gekaufte Musik/FilmeÜbertragbarkeit rechtlich nicht abschließend geklärt
KryptowerteBitcoin, Ethereum in WalletsEigener Sonderfall – siehe verlinkter Beitrag
Passwort-Manager1Password, Bitwarden, Browser-TresorZentraler Zugangspunkt zu fast allem anderen

Für die praktische Nachlassabwicklung sind vor allem zwei Fragen entscheidend: Hat das Konto einen unmittelbaren Geldwert (Bankguthaben, Depotwerte, PayPal-Saldo), und benötigen Erben dafür einen förmlichen Nachweis wie einen Erbschein? Oder geht es "nur" um Zugriff auf Inhalte (Fotos, Nachrichten, Kontakte), bei denen Anbieter oft eigene, formlosere Verfahren anbieten?

Bankkonto, Depot und Online-Banking: ein eigener Ablauf

Konten bei Banken und Brokern nehmen unter den digitalen Vermögenswerten eine Sonderstellung ein – nicht, weil sie rechtlich anders vererbt würden, sondern weil Banken aus Haftungsgründen ein etabliertes, eigenes Verfahren zur Legitimationsprüfung haben. Erfährt eine Bank vom Tod eines Kunden, wird das Konto in aller Regel zunächst für Verfügungen gesperrt (nicht zu verwechseln mit einer vollständigen Kontoauflösung). Um wieder Zugriff zu erhalten, müssen Erben sich gegenüber der Bank legitimieren – üblicherweise durch die Sterbeurkunde und entweder einen Erbschein, ein notarielles Testament samt gerichtlichem Eröffnungsprotokoll oder eine wirksame, ausdrücklich über den Tod hinaus geltende Kontovollmacht.

Wichtig für die Einordnung: Der Zugriff auf das Bankkonto ist ein eigener, oft schneller lösbarer Teilschritt – er ersetzt nicht die vollständige Erbschaftsabwicklung (also etwa die Klärung der Erbfolge unter mehreren Miterben, den Umgang mit Nachlassverbindlichkeiten oder die erbschaftsteuerliche Anzeige). Insbesondere bei Wertpapierdepots kommen zusätzliche Fragen hinzu: Werden die Wertpapiere unverändert auf ein Erben-Depot übertragen oder verkauft, welcher Stichtagswert gilt für die Erbschaftsteuer, und was passiert bei mehreren Erben mit unterschiedlichen depotführenden Instituten. Diese depotspezifischen Details – inklusive der Frage, warum ein Depotübertrag steuerlich meist sinnvoller ist als ein Verkauf durch die Bank – haben wir separat in ETF-Depot im Erbfall behandelt.

Sterbeurkunde, Erbschein und Testament: Was Anbieter tatsächlich verlangen

So gut wie jeder Anbieter – von der Hausbank bis zu Apple – verlangt als ersten Nachweis eine Sterbeurkunde, meist in beglaubigter Kopie. Für viele weitergehende Vorgänge reicht das jedoch nicht: Banken, Nachlassgerichte und größere Plattformen wollen zusätzlich wissen, wer überhaupt Erbe geworden ist. Dafür kommen im Wesentlichen zwei Nachweise infrage:

  • Erbschein: Ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts, das ausweist, wer Erbe ist und zu welcher Quote. Er wird nicht automatisch ausgestellt, sondern muss beim zuständigen Nachlassgericht beantragt werden – inklusive eidesstattlicher Versicherung zu den Familien- und Vermögensverhältnissen. Die Bearbeitung dauert in der Praxis häufig mehrere Wochen bis wenige Monate, abhängig vom Gericht und der Komplexität des Falls. Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und damit nach dem Wert des Nachlasses – für kleinere, überschaubare Nachlässe bewegen sie sich häufig im niedrigen bis mittleren dreistelligen Bereich, bei größeren Vermögen entsprechend höher. Einen pauschalen, für jeden Fall gültigen Betrag gibt es nicht; er hängt zu stark vom individuellen Nachlasswert ab, um ihn hier seriös zu beziffern.
  • Notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll: Existiert ein beim Notar errichtetes Testament (oder ein Erbvertrag) und liegt das gerichtliche Eröffnungsprotokoll vor, akzeptieren viele Banken und Behörden diese Kombination anstelle eines Erbscheins – das spart Zeit und die zusätzlichen Erbschein-Gebühren. Ein rein privatschriftliches (handschriftliches) Testament reicht dafür in der Regel nicht aus, hier verlangen Banken meist trotzdem einen Erbschein.
ErbscheinNotarielles Testament + Eröffnungsprotokoll
Wann nötigKein Testament vorhanden oder nur privatschriftliches TestamentTestament wurde notariell errichtet
KostenRichten sich nach Nachlasswert (GNotKG); oft niedriger bis mittlerer dreistelliger Bereich, bei großen Vermögen deutlich mehrMeist bereits mit der Testamentserrichtung abgegolten; keine zusätzliche Erbschein-Gebühr
DauerHäufig mehrere Wochen bis wenige MonateIn der Regel schneller, da kein separates Feststellungsverfahren nötig
Wird von allen Banken akzeptiertJaMeist ja, im Einzelfall kann eine Bank dennoch nachfragen

Die konkrete Praxis unterscheidet sich von Anbieter zu Anbieter. Manche Digitalplattformen (etwa Google oder Apple, siehe unten) haben eigene, vereinfachte Nachlassverfahren, die ganz ohne Erbschein auskommen, wenn zuvor ein Nachlasskontakt eingerichtet wurde. Ohne eine solche Vorsorge verlangen aber auch sie in der Regel Sterbeurkunde und einen Nachweis der Erbenstellung, bevor Daten herausgegeben oder Konten übertragen werden.

Vorsorgevollmacht und der Tod: ein verbreitetes Missverständnis

Viele Menschen gehen davon aus, dass eine zu Lebzeiten erteilte Vorsorgevollmacht nach dem Tod automatisch weiterwirkt und Angehörigen den Zugriff auf sämtliche Konten – auch digitale – sichert. Das ist nur bedingt richtig, und die Rechtslage ist an dieser Stelle unübersichtlicher, als es zunächst scheint.

Der gesetzliche Ausgangspunkt ist § 672 BGB: Danach erlischt ein Auftrag "im Zweifel" nicht durch den Tod des Auftraggebers – die Vollmacht würde also grundsätzlich fortbestehen. In der Praxis der Rechtsprechung zu klassischen Vorsorgevollmachten wird diese Zweifelsregel jedoch häufig anders ausgelegt: Weil eine Vorsorgevollmacht typischerweise für den Fall der eigenen Geschäftsunfähigkeit zu Lebzeiten gedacht ist, gehen Gerichte in der Auslegung des Einzelfalls nicht selten davon aus, dass sie mit dem Tod enden soll – es sei denn, aus dem Text der Vollmacht ergibt sich ausdrücklich etwas anderes. Banken sind hier besonders streng: Eine Konto- oder Vorsorgevollmacht ohne die ausdrückliche Formulierung "über den Tod hinaus" wird von ihnen im Todesfall regelmäßig als beendet behandelt, selbst wenn die gesetzliche Zweifelsregel eigentlich das Gegenteil vermuten lässt.

Um diese Unsicherheit zu vermeiden, unterscheidet man in der Vorsorgeplanung zwei Ausprägungen:

  • Transmortale Vollmacht: Sie gilt bereits zu Lebzeiten des Vollmachtgebers und bleibt ausdrücklich auch nach dessen Tod in Kraft. Sie kann bereits vor dem Erbfall genutzt werden (etwa bei Geschäftsunfähigkeit) und wirkt danach unverändert fort.
  • Postmortale Vollmacht: Sie ist von vornherein so formuliert, dass sie erst mit dem Tod des Vollmachtgebers wirksam wird – zu Lebzeiten entfaltet sie keine Wirkung.

Für die Praxis heißt das: Wer will, dass eine bevollmächtigte Person nach dem Tod ohne Erbschein auf Konten zugreifen kann, sollte in der Vorsorgevollmacht ausdrücklich und unmissverständlich festhalten, dass sie über den Tod hinaus gilt – idealerweise mit der von Banken bevorzugten Formulierung und in beglaubigter Form. Die Grundlagen von Testament und Vorsorgevollmacht, einschließlich der Frage, wie beide Instrumente zusammenspielen, haben wir in Testament und Vorsorgevollmacht: Grundlagen zusammengefasst. Wichtig zu wissen: Eine Vollmacht ersetzt nicht das Testament und umgekehrt – die Vollmacht regelt, wer im Namen des (verstorbenen) Kontoinhabers handeln darf, das Testament regelt, wem das Vermögen am Ende gehört.

Social Media und E-Mail: Gedenkzustand, Löschung oder Zugriff

Für die großen Plattformen hat sich – nicht zuletzt als Reaktion auf Fälle wie den Facebook-Erbfall – ein eigenes, providerspezifisches Vorgehen etabliert, das neben dem allgemeinen Erbrecht steht:

Meta (Facebook, Instagram): Ohne Vorsorge kann ein Angehöriger den Tod melden; Meta versetzt das Profil dann auf Wunsch in den sogenannten Gedenkzustand. Ein Profil im Gedenkzustand bleibt sichtbar, erhält den Zusatz "In Erinnerung an" neben dem Namen und erscheint nicht mehr in Vorschlägen oder Erinnerungen – ein Login mit den bisherigen Zugangsdaten ist aber, wie der Facebook-Erbfall gezeigt hat, grundsätzlich nicht mehr möglich, wenn keine weiteren Schritte unternommen werden. Alternativ kann die dauerhafte Löschung des Kontos beantragt werden. Wer zu Lebzeiten einen Nachlasskontakt hinterlegt hat, gibt dieser Person eingeschränkte Verwaltungsrechte für das dann memorialisierte Profil – laut Metas eigenen Angaben etwa das Anheften eines Beitrags, das Ändern des Profil- oder Titelbilds und das Beantworten neuer Freundschaftsanfragen, nicht aber das Lesen privater Nachrichten oder ein Login als die verstorbene Person.

Google: Google bietet keine automatische Gedenkfunktion, sondern setzt auf Vorsorge zu Lebzeiten (dazu im nächsten Abschnitt mehr) sowie auf ein Antragsverfahren für Angehörige, die nach dem Tod Zugriff auf Daten eines Kontos beantragen oder dessen Schließung veranlassen möchten. Ohne vorherige Einrichtung eines Nachlasskontakts prüft Google solche Anfragen im Einzelfall und verlangt in der Regel Nachweise wie Sterbeurkunde und Erbschein oder vergleichbare Dokumente; ein automatischer Zugriff findet nicht statt.

Apple: Ähnlich wie bei Google gibt es keinen automatischen Zugriff für Angehörige. Ohne einen zuvor eingerichteten Nachlasskontakt (siehe unten) ist der nachträgliche Zugang zu einem Apple-Konto eines Verstorbenen aufwendig und in der Praxis stark eingeschränkt.

Der gemeinsame Nenner: Ohne vorherige Einrichtung eines providereigenen Nachlasskontakts bleibt Angehörigen meist nur der Weg über das jeweilige Support- beziehungsweise Antragsverfahren des Anbieters, verbunden mit Sterbeurkunde und einem Nachweis der Erbenstellung – und, wie der Facebook-Erbfall zeigt, im Streitfall im Zweifel der Klageweg.

Vorsorge treffen: Nachlasskontakte bei Google, Apple und Facebook einrichten

Die wirksamste Maßnahme gegen genau dieses Problem ist, schon zu Lebzeiten festzulegen, was im Todesfall mit dem eigenen Konto geschehen soll. Die drei großen Anbieter haben dafür eigene, kostenlose Funktionen:

AnbieterFunktionWas sie leistetWichtige Einschränkung
GoogleKontoinaktivitäts-ManagerNach einer selbst gewählten Inaktivitätsdauer (3, 6, 12 oder 18 Monate) werden bis zu 10 hinterlegte Vertrauenspersonen benachrichtigt und erhalten Zugriff auf vorher festgelegte Datenkategorien; optional automatische Löschung des Kontos nach weiteren drei MonatenSetzt eine hinterlegte Telefonnummer für Erinnerungen voraus; reagiert auf Inaktivität, nicht direkt auf eine Todesmeldung
AppleNachlasskontakt (Legacy Contact)Zu Lebzeiten benannte Person erhält einen Zugriffsschlüssel; im Todesfall kann sie mit diesem Schlüssel und der Sterbeurkunde über Apples Online-Portal Zugriff auf iCloud-Daten (Fotos, Notizen, Dokumente, Nachrichten) beantragenErfasst nur iCloud-Daten – gekaufte Inhalte aus App Store oder iTunes sind davon ausdrücklich nicht erfasst
Facebook/MetaNachlasskontakt für den GedenkzustandBenannte Person kann nach dem Tod ein memorialisiertes Profil in engem Rahmen verwalten (siehe oben)Kein Zugriff auf private Nachrichten oder ein Login als die verstorbene Person

Alle drei Funktionen haben gemeinsam, dass sie nur greifen, wenn sie vorher aktiv eingerichtet wurden – sie lassen sich nicht rückwirkend nach dem Tod aktivieren. Wer sie nutzt, sollte die gewählten Vertrauenspersonen auch persönlich informieren, damit im Ernstfall klar ist, wer zuständig ist und was zu tun ist.

Passwort-Verzeichnis: die praktische Grundlage jeder digitalen Vorsorge

Neben den providereigenen Werkzeugen bleibt die wirksamste – und einfachste – Vorsorgemaßnahme ein aktuelles, auffindbares Verzeichnis der eigenen digitalen Konten. Ein solches Verzeichnis muss nicht Teil des Testaments sein (und sollte es aus Datenschutzgründen in der Regel auch nicht sein, da ein eröffnetes Testament allen Erben bekanntgegeben wird). Sinnvoll ist stattdessen ein separates Dokument, auf das im Testament oder in einer gesonderten Notiz nur verwiesen wird. Ein solches Verzeichnis sollte typischerweise enthalten:

  • Eine Übersicht aller wichtigen Online-Konten (Banken, E-Mail, Social Media, Cloud-Dienste, Abos) mit Anbieter und Benutzername
  • Das Master-Passwort eines genutzten Passwort-Managers, falls vorhanden – das allein macht in der Regel den Großteil aller Einzelpasswörter überflüssig
  • Angaben zu laufenden Verträgen und Abos mit Kündigungsfristen, insbesondere solchen mit automatischer Zahlung
  • Hinweise auf hinterlegte Nachlasskontakte bei Google, Apple oder Facebook
  • Angaben zu vorhandenen Vollmachten (transmortal/postmortal) und deren Aufbewahrungsort
  • Kontaktdaten von Bank, Depotbank, Versicherungen und gegebenenfalls Steuerberater oder Notar
  • Einen Vermerk, wo sich das Original des Testaments beziehungsweise der Vorsorgevollmacht befindet
  • Den Aufbewahrungsort dieses gesamten Verzeichnisses selbst – etwa Bankschließfach, Tresor oder notarielle Verwahrung, verbunden mit der Information, wer im Ernstfall Zugriff darauf erhält

Wichtig ist, dieses Verzeichnis regelmäßig zu aktualisieren – ein veraltetes Passwort-Verzeichnis kann im Ernstfall ebenso nutzlos sein wie gar keines.

Was mit laufenden Verträgen und Abos passiert: GEZ, Netflix, Amazon & Co.

Auch Dauerschuldverhältnisse wie Abonnements gehen über § 1922 BGB zunächst auf die Erben über – sie enden nicht automatisch mit dem Tod, sondern müssen aktiv beendet werden. In der Praxis bedeutet das vor allem eines: Solange niemand kündigt, laufen Abbuchungen von hinterlegten Zahlungsmitteln in vielen Fällen einfach weiter.

Rundfunkbeitrag (GEZ / Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio): Die Beitragspflicht endet nicht automatisch mit dem Tod des bisherigen Beitragszahlers. Angehörige beziehungsweise Erben müssen den Todesfall aktiv beim Beitragsservice melden und die Abmeldung – meist unter Angabe der Beitragsnummer und mit einer Kopie der Sterbeurkunde – schriftlich veranlassen. Wurden Beiträge über den Todeszeitpunkt hinaus bereits im Voraus bezahlt, lässt sich der zu viel gezahlte Betrag auf Antrag zurückerstatten; dafür sollte im Abmeldeschreiben ausdrücklich um Rückerstattung gebeten und eine Bankverbindung angegeben werden.

Streaming- und Handelsplattformen (Netflix, Amazon Prime, Spotify und Ähnliches): Auch hier geht das Vertragsverhältnis rechtlich zunächst auf die Erben über, in der Praxis ist eine Fortführung durch die Erben aber selten gewollt. Da die Abbuchung meist über eine hinterlegte Kreditkarte oder ein Lastschriftmandat läuft, sollten Erben zeitnah prüfen, welche Abos aktiv sind – ein Blick in Kontoauszüge der letzten Monate hilft, wiederkehrende Belastungen zu erkennen – und diese kündigen, sobald sie sich Zugang zum jeweiligen Konto verschafft haben oder den Anbieter direkt kontaktieren.

Mitgliedschaften und sonstige Verträge (Fitnessstudio, Zeitschriften-Abo, Vereinsmitgliedschaft): Auch hier gilt grundsätzlich, dass Erben ordentlich oder in manchen Fällen außerordentlich kündigen können, wenn eine Fortführung durch die Erbengemeinschaft nicht sinnvoll oder gewollt ist. Die genauen Fristen und Sonderkündigungsrechte hängen vom jeweiligen Vertrag und Anbieter ab.

Digitale Käufe und Lizenzen: E-Books, Steam und iTunes

Ein Bereich, der sich vom bisher Beschriebenen unterscheidet, sind gekaufte digitale Inhalte und Lizenzen – etwa E-Books bei Kindle, Musik und Filme bei iTunes oder Spielebibliotheken bei Steam. Zwar würde der Grundsatz aus § 1922 BGB an sich auch für den zugrundeliegenden Nutzungsvertrag gelten. In der Praxis verwenden viele Anbieter jedoch Allgemeine Geschäftsbedingungen, die den Erwerb solcher digitalen Inhalte ausdrücklich als personengebundene, nicht übertragbare Lizenz ausgestalten – vergleichbar mit einem Konzertticket, das auf eine Person ausgestellt ist.

Ob und inwieweit solche Klauseln einer AGB-Kontrolle standhalten würden, ist bislang – anders als bei sozialen Netzwerken nach dem Facebook-Urteil – nicht höchstrichterlich abschließend geklärt. Die Rechtslage in diesem konkreten Teilbereich des digitalen Nachlasses ist bewusst nicht abschließend bewertet, da sie nicht zweifelsfrei verifizierbar ist und sich je nach Anbieter, verwendeten Nutzungsbedingungen und Einzelfall unterscheiden kann. Für die Praxis heißt das: Erben sollten solche Konten trotzdem dokumentieren und den jeweiligen Kundenservice kontaktieren, sollten aber nicht darauf vertrauen, dass sich eine umfangreiche Sammlung gekaufter E-Books oder Spiele ohne Weiteres automatisch auf ein eigenes Konto übertragen lässt.

Kryptowerte: ein besonderer Sonderfall

Kryptowährungen sind erbschaftsteuerlich zwar ganz normales Vermögen und unterliegen grundsätzlich ebenfalls § 1922 BGB – der entscheidende Unterschied liegt aber im technischen Zugriff: Ohne den privaten Schlüssel beziehungsweise die Seed-Phrase einer Wallet gibt es keine Möglichkeit, an das Vermögen zu gelangen, auch nicht mit Erbschein oder Gerichtsbeschluss. Weil dieses Thema eigene technische und rechtliche Besonderheiten hat, die den Rahmen dieses Beitrags sprengen würden, haben wir es ausführlich getrennt behandelt: Kryptowährungen vererben: Wallet und Private Key.

Digitaler Nachlass, Pflichtteil und Erbschaftsteuer

Digitale Vermögenswerte mit einem tatsächlichen Geldwert – ein PayPal-Guthaben, ein über den digitalen Zugang erst entdecktes Bankkonto, Kryptowerte oder ein Depot – zählen zum Nachlasswert wie jeder andere Vermögensgegenstand auch. Das ist relevant gleich in zweierlei Hinsicht:

Erstens für den Pflichtteil: Wer als naher Angehöriger testamentarisch übergangen wurde, hat unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf den Pflichtteil, der sich am Wert des gesamten Nachlasses bemisst – digitale Vermögenswerte eingeschlossen. Wie der Pflichtteil berechnet wird und wer überhaupt pflichtteilsberechtigt ist, erklären wir in Pflichtteil im Erbrecht erklärt.

Zweitens für die Erbschaftsteuer: Auch digitale Geldvermögenswerte unterliegen grundsätzlich der Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt und werden nach denselben Freibeträgen und Steuerklassen behandelt wie klassisches Geldvermögen. Die Systematik dazu – Freibeträge, Steuerklassen, Bewertungsstichtag – haben wir in Erbschaft- und Schenkungsteuer auf Geldvermögen zusammengefasst. Rein persönliche digitale Inhalte ohne Geldwert – private Fotos, E-Mails, Chatverläufe – haben zwar keinen steuerlich relevanten Wert, müssen von den Erben aber trotzdem im Rahmen der allgemeinen Nachlassverwaltung berücksichtigt werden, etwa wenn es um Löschung, Archivierung oder die Beantwortung offener Vertragsverhältnisse geht.

Praktisches Vorgehen nach einem Todesfall: Checkliste für Erben

Wer sich unmittelbar nach einem Todesfall um den digitalen Nachlass kümmern muss, kann sich an folgender Reihenfolge orientieren:

  • Mehrere beglaubigte Kopien der Sterbeurkunde besorgen – sie wird von praktisch jedem Anbieter verlangt
  • Bank und Depotbank zeitnah informieren, auch wenn die vollständige Legitimation (Erbschein oder Testament) noch aussteht
  • Nachlass nach einem Testament, einer transmortalen oder postmortalen Vollmacht und einem Passwort-Verzeichnis durchsuchen
  • Klären, ob ein Erbschein nötig ist, oder ob ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll ausreicht, und den Antrag beim zuständigen Nachlassgericht gegebenenfalls frühzeitig stellen
  • Prüfen, ob bei Google, Apple oder Facebook bereits ein Nachlasskontakt hinterlegt war – falls ja, das jeweilige Verfahren darüber abwickeln, falls nein, das reguläre Antragsverfahren des Anbieters mit Sterbeurkunde und Erbennachweis nutzen
  • Rundfunkbeitrag beim Beitragsservice abmelden beziehungsweise ummelden und gegebenenfalls zu viel gezahlte Beiträge zurückfordern
  • Kontoauszüge auf laufende Abbuchungen für Abos und Mitgliedschaften prüfen und diese gezielt kündigen oder übertragen
  • Wichtige Cloud-Daten (Fotos, Dokumente) sichern, bevor Konten endgültig gelöscht werden
  • Bei größeren Vermögenswerten, mehreren Miterben oder unklaren Vertragslagen frühzeitig eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Erbrecht beziehungsweise eine Notarin oder einen Notar einbeziehen

Fazit

Digitale Konten und Verträge sind erbrechtlich kein Sonderuniversum, sondern unterliegen seit dem Facebook-Urteil des BGH ausdrücklich denselben Grundsätzen wie jedes andere Vermögen: Sie gehen mit dem Tod automatisch auf die Erben über, unabhängig davon, was ein Anbieter in seinen Nutzungsbedingungen vorsieht. Die eigentliche Herausforderung liegt selten im Recht, sondern in der Praxis – im fehlenden Zugang, in unklaren Vollmachten, in unbekannten Abos und in Anbietern, die ohne Sterbeurkunde und Erbennachweis schlicht nichts herausgeben. Wer zu Lebzeiten einen Nachlasskontakt bei Google, Apple oder Facebook einrichtet, eine Vorsorgevollmacht ausdrücklich über den Tod hinaus formuliert und ein aktuelles Passwort-Verzeichnis an einem sicheren, auffindbaren Ort hinterlegt, erspart den eigenen Angehörigen einen erheblichen Teil des Aufwands, der sonst nach einem Todesfall entsteht.

*Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information über die Rechtslage zum digitalen Nachlass und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Insbesondere bei größeren Vermögenswerten, mehreren Erben, Streit über die Erbfolge oder unklaren Vertragskonstellationen empfiehlt sich die Rücksprache mit einer Notarin oder einem Notar beziehungsweise einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Erbrecht. Stand: August 2026.*

Häufige Fragen

Erben Kinder oder Ehepartner automatisch Zugriff auf die Online-Konten eines Verstorbenen?

Rechtlich ja: Nach § 1922 BGB gehen Verträge mit Banken, E-Mail-Anbietern oder sozialen Netzwerken im Wege der Gesamtrechtsnachfolge automatisch auf die Erben über, wie der BGH im Facebook-Erbfall (III ZR 183/17) bestätigt hat. Praktisch verlangen die meisten Anbieter aber trotzdem einen Nachweis der Erbenstellung, etwa eine Sterbeurkunde und einen Erbschein oder ein notarielles Testament, bevor sie tatsächlich Zugriff gewähren oder Daten herausgeben.

Braucht man für jedes einzelne Online-Konto einen eigenen Erbschein?

Nein, ein Erbschein gilt allgemein für die gesamte Erbenstellung und lässt sich gegenüber verschiedenen Stellen als Nachweis verwenden. In der Praxis fordern jedoch nicht alle Anbieter zwingend einen Erbschein: Manche akzeptieren ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll, und Google oder Apple haben eigene, vereinfachte Nachlassverfahren, wenn vorher ein Nachlasskontakt eingerichtet wurde.

Was passiert mit einem Facebook- oder Instagram-Konto, wenn kein Nachlasskontakt eingerichtet wurde?

Angehörige können den Tod melden und beantragen, dass das Profil in den Gedenkzustand versetzt oder dauerhaft gelöscht wird. Ohne vorher festgelegten Nachlasskontakt ist ein Login mit den bisherigen Zugangsdaten in der Regel nicht mehr möglich, und ein weitergehender Zugriff auf Inhalte wie private Nachrichten ist deutlich schwieriger durchzusetzen, wie der Facebook-Erbfall vor dem BGH gezeigt hat.

Reicht eine normale Vorsorgevollmacht aus, um nach dem Tod auf das Bankkonto zuzugreifen?

Nicht unbedingt. Eine Vorsorgevollmacht ist ursprünglich für den Fall der Geschäftsunfähigkeit zu Lebzeiten gedacht. Ob sie auch nach dem Tod weiterwirkt, hängt davon ab, ob sie ausdrücklich als transmortale oder postmortale Vollmacht formuliert ist. Fehlt eine solche ausdrückliche Regelung, behandeln Banken die Vollmacht im Todesfall häufig als beendet und verlangen stattdessen einen Erbschein oder ein notarielles Testament.

Muss der Rundfunkbeitrag (GEZ) nach einem Todesfall separat gekündigt werden?

Ja. Die Beitragspflicht endet nicht automatisch mit dem Tod. Angehörige oder Erben müssen den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio aktiv informieren und die Abmeldung schriftlich veranlassen, in der Regel mit Beitragsnummer und einer Kopie der Sterbeurkunde. Zu viel gezahlte Beiträge lassen sich auf Antrag zurückerstatten.

Was passiert mit gekauften E-Books, Musik oder Steam-Spielen nach dem Tod?

Diese Frage ist rechtlich nicht abschließend geklärt. Viele Anbieter gestalten solche digitalen Käufe in ihren Nutzungsbedingungen als personengebundene, nicht übertragbare Lizenz, während der allgemeine Grundsatz aus § 1922 BGB an sich für eine Vererbbarkeit des zugrundeliegenden Vertrags sprechen würde. Anders als bei sozialen Netzwerken nach dem Facebook-Urteil gibt es hierzu bislang keine vergleichbar klare höchstrichterliche Entscheidung, weshalb sich die Praxis von Anbieter zu Anbieter unterscheidet.

Wo sollte man Passwörter für den Erbfall hinterlegen?

Nicht direkt im Testament, da ein eröffnetes Testament allen Erben bekanntgegeben wird. Sinnvoller ist ein separates, regelmäßig aktualisiertes Passwort-Verzeichnis oder das Master-Passwort eines Passwort-Managers, aufbewahrt an einem sicheren, aber für Vertrauenspersonen auffindbaren Ort wie einem Bankschließfach oder einer notariellen Verwahrung. Im Testament oder in einer separaten Notiz kann dann lediglich auf diesen Aufbewahrungsort verwiesen werden.

Zählen digitale Vermögenswerte zum Nachlass für die Berechnung des Pflichtteils?

Ja. Digitale Vermögenswerte mit einem tatsächlichen Geldwert, etwa ein PayPal-Guthaben, ein Depot oder Kryptowerte, gehören zum Nachlasswert und fließen damit in die Berechnung eines möglichen Pflichtteilsanspruchs ein. Wie der Pflichtteil im Einzelnen berechnet wird, ist in unserem Ratgeber zum Pflichtteil im Erbrecht beschrieben.

Ähnliche Artikel

Digitaler Nachlass: Rechte der Erben im Überblick | Renditeradar