Ratgeber
Gewerbesteuer erklärt: Freibetrag, Hebesatz, Hinzurechnungen und Anrechnung auf die Einkommensteuer
Stand: Oktober 2026 · Lesezeit ca. 13 Min. · Redaktion: RenditeRadar
Wer zahlt Gewerbesteuer, wie wird sie berechnet und warum belastet sie Einzelunternehmer oft kaum? Freibetrag 24.500 €, Messzahl 3,5 %, Hebesatz, § 35 EStG – mit vier Rechenbeispielen.
*Dieser Beitrag ist ein allgemeiner Informationsartikel und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Ob Ihre Tätigkeit gewerblich oder freiberuflich ist, entscheidet im Zweifel das Finanzamt anhand der Umstände des Einzelfalls. Stand: 10.10.2026. Die zitierten Normen (GewStG, EStG, KStG) wurden anhand des Textes auf gesetze-im-internet.de geprüft; Hebesätze und Verwaltungspraxis unterscheiden sich je nach Gemeinde.*
Wer ein Gewerbe anmeldet, denkt zuerst an Umsatzsteuer und Einkommensteuer. Die Gewerbesteuer erscheint oft erst, wenn der Messbescheid vom Finanzamt und der Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde im Briefkasten liegen. Sie ist eine der wenigen Steuern, bei denen Ihr Wohn- oder Betriebsort einen spürbaren Unterschied macht, weil die Gemeinde den Hebesatz selbst festlegt. Gleichzeitig ist sie für viele Einzelunternehmer deutlich weniger belastend, als es zunächst scheint: Ein Freibetrag von 24.500 € und eine pauschale Anrechnung auf die Einkommensteuer sorgen dafür, dass bei kleinen und mittleren Gewinnen häufig wenig oder gar keine Nettobelastung bleibt.
Dieser Ratgeber erklärt, wer Gewerbesteuer zahlt, wie sie berechnet wird, welche Rolle Hebesatz, Hinzurechnungen und Verlustvortrag spielen und wie die Anrechnung nach § 35 EStG funktioniert. Mehrere Rechenbeispiele machen die Mechanik nachvollziehbar. Es handelt sich um allgemeine Information, nicht um eine Empfehlung zur Rechtsform oder Gestaltung.
Das Wichtigste in Kürze
- Gewerbesteuer zahlen Gewerbetreibende und Kapitalgesellschaften. Freiberufler im Sinne des § 18 EStG sind nicht gewerbesteuerpflichtig.
- Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften gilt ein Freibetrag von 24.500 € auf den Gewerbeertrag (§ 11 Abs. 1 GewStG). Kapitalgesellschaften wie die GmbH haben ihn nicht.
- Die Steuermesszahl beträgt 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG). Auf den Messbetrag wendet die Gemeinde ihren Hebesatz an; er beträgt mindestens 280 % (§ 16 Abs. 4 GewStG).
- Einzelunternehmer und Mitunternehmer können die Gewerbesteuer pauschal auf die Einkommensteuer anrechnen: das 4,0-Fache des Messbetrags (§ 35 EStG), begrenzt durch die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer und die anteilige Einkommensteuer.
- Die Gewerbesteuer selbst ist keine Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 5b EStG).
- Vorauszahlungen sind am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig (§ 19 GewStG).
- Eine Gewerbesteuererklärung ist elektronisch einzureichen (§ 14a GewStG).
Wer ist gewerbesteuerpflichtig?
Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 2 Abs. 1 GewStG jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Als Gewerbebetrieb gilt das gewerbliche Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und AG gelten nach § 2 Abs. 2 GewStG stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb.
Typischerweise gewerbesteuerpflichtig:
- Einzelunternehmer mit gewerblichen Einkünften (Handel, Handwerk, Gastronomie, Online-Shop, Dienstleistung ohne Freiberuf-Charakter),
- Personengesellschaften mit gewerblicher Tätigkeit (OHG, KG, GbR mit Gewerbe),
- Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) – unabhängig von der Tätigkeit.
Typischerweise nicht gewerbesteuerpflichtig:
- Freiberufler nach § 18 EStG: Das Gesetz nennt unter anderem Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Ingenieure, Journalisten, Dolmetscher und Übersetzer sowie „ähnliche Berufe“. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit leitend und eigenverantwortlich ausgeübt wird.
- Land- und Forstwirte im Sinne der Einkommensteuer,
- Einkünfte aus reiner Vermögensverwaltung (zum Beispiel private Vermietung oder private Kapitalanlage), solange kein gewerblicher Umfang vorliegt.
Die Abgrenzung zwischen Gewerbe und Freiberuf ist im Detail streitanfällig – etwa bei IT-Tätigkeiten, Beratung oder gemischten Tätigkeiten. Wer unsicher ist, sollte die Einordnung vor Aufnahme der Tätigkeit mit dem Finanzamt oder einer Steuerberaterin klären lassen. Nützlich ist auch ein Blick auf die Rentenversicherungspflicht für Selbstständige, weil dort ebenfalls die Abgrenzung der Tätigkeit zählt.
Kleinunternehmer-Regelung und Gewerbesteuer: Die Kleinunternehmerregelung betrifft nur die Umsatzsteuer. Auch ein Kleinunternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn kann gewerbesteuerpflichtig sein – er fällt aber in der Praxis oft unter den Freibetrag.
Wie wird die Gewerbesteuer berechnet?
Die Berechnung folgt einem mehrstufigen Schema. Der Kern: Ausgangspunkt ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb; daraus wird der Gewerbeertrag (§ 7 GewStG), darauf der Messbetrag und daraus mit dem Hebesatz die Steuer.
| Schritt | Rechenweg | Norm |
|---|---|---|
| 1 | Gewinn aus Gewerbebetrieb (nach Einkommensteuerrecht) | § 7 GewStG |
| 2 | + Hinzurechnungen | § 8 GewStG |
| 3 | − Kürzungen | § 9 GewStG |
| 4 | − Gewerbeverlust aus Vorjahren | § 10a GewStG |
| 5 | = Gewerbeertrag, auf volle 100 € abrunden | § 11 Abs. 1 GewStG |
| 6 | − Freibetrag 24.500 € (natürliche Personen, Personengesellschaften) | § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG |
| 7 | × Steuermesszahl 3,5 % = Gewerbesteuer-Messbetrag | § 11 Abs. 2 GewStG |
| 8 | × Hebesatz der Gemeinde = Gewerbesteuer | § 16 GewStG |
Der Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Der Steuermessbetrag wird nach Ablauf des Erhebungszeitraums festgesetzt (§ 14 GewStG). Bei kürzerem Bestehen der Steuerpflicht – etwa im Gründungsjahr – tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der Steuerpflicht.
Der Freibetrag von 24.500 €
Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften wird der auf volle 100 € abgerundete Gewerbeertrag um einen Freibetrag von 24.500 € gekürzt (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG). Erst darüber hinaus fällt ein positiver Messbetrag an. Für bestimmte andere Unternehmen – etwa Vereine und Körperschaften des öffentlichen Rechts – gilt ein Freibetrag von 5.000 € (Nr. 2). Kapitalgesellschaften haben keinen Freibetrag.
Messzahl und Hebesatz
Die Steuermesszahl beträgt einheitlich 3,5 % des Gewerbeertrags (§ 11 Abs. 2 GewStG). Das Ergebnis ist der Steuermessbetrag. Die Gemeinde setzt anschließend den Hebesatz an. Er wird von der hebeberechtigten Gemeinde bestimmt (§ 16 Abs. 1 GewStG), kann für ein oder mehrere Kalenderjahre festgesetzt werden und muss bis zum 30. Juni eines Jahres mit Wirkung vom Beginn dieses Jahres beschlossen werden. Nach diesem Zeitpunkt darf der Hebesatz nur beschlossen werden, wenn er die letzte Festsetzung nicht überschreitet (§ 16 Abs. 3 GewStG).
Der Hebesatz muss für alle Unternehmen in der Gemeinde gleich sein. Nach § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG beträgt er 280 %, wenn die Gemeinde nicht einen höheren Hebesatz bestimmt hat. Die konkreten Hebesätze unterscheiden sich von Gemeinde zu Gemeinde erheblich; den für Sie geltenden Satz finden Sie auf der Internetseite Ihrer Gemeinde oder im Gewerbesteuerbescheid.
Faustformel: Die effektive Gewerbesteuerbelastung beträgt 3,5 % × Hebesatz des Gewerbeertrags oberhalb des Freibetrags. Bei einem Hebesatz von 400 % sind das 14 %.
Hinzurechnungen und Kürzungen
Der Gewinn aus der Steuerbilanz ist nicht der Gewerbeertrag. Das Gewerbesteuerrecht rechnet bestimmte Aufwendungen wieder hinzu, weil es die Ertragskraft des Betriebs unabhängig von der Finanzierungsart erfassen will.
Wichtigste Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG (ein Viertel der Summe aus):
| Position | Anteil, der in die Summe einfließt |
|---|---|
| Entgelte für Schulden (zum Beispiel Zinsen) | in voller Höhe |
| Renten und dauernde Lasten | in voller Höhe |
| Gewinnanteile des stillen Gesellschafters | in voller Höhe |
| Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter (inkl. Leasingraten) | ein Fünftel |
| Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter | die Hälfte |
| Aufwendungen für zeitlich befristete Überlassung von Rechten (Lizenzen, Konzessionen) | ein Viertel |
Zu beachten ist der Freibetrag von 200.000 € für die Summe der Hinzurechnungen: Hinzugerechnet wird nur ein Viertel des Betrags, soweit die Summe 200.000 € übersteigt. Für kleine Betriebe laufen die Hinzurechnungen deshalb meist ins Leere. Für Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb, bestimmte Hybride und Fahrräder gilt bei der Leasing- und Mieteinbeziehung eine hälftige Hinzurechnung.
Kürzungen nach § 9 GewStG mindern den Gewerbeertrag unter anderem um die als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer für Betriebsgrundbesitz. Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können auf Antrag eine erweiterte Kürzung in Anspruch nehmen. Die Voraussetzungen sind streng, und schon eine geringe schädliche Tätigkeit kann sie gefährden; die Regelung ist ein klassisches Feld für steuerliche Beratung.
Gewerbeverlust: § 10a GewStG
Ein Fehlbetrag im Gewerbeertrag verfällt nicht, sondern wird vorgetragen. Der Gewerbeertrag wird bis zu 1 Million € um Fehlbeträge aus Vorjahren gekürzt; der darüber hinausgehende Teil des Gewerbeertrags kann nur zu 60 % gekürzt werden (§ 10a Sätze 1 und 2 GewStG). Für Einzelunternehmer mit mittleren Gewinnen ist die 1-Million-Grenze selten relevant; für Gründer mit Anlaufverlusten ist der Vortrag dagegen wertvoll, weil spätere Gewinne zunächst verrechnet werden. Bei Mitunternehmerschaften wird der Fehlbetrag den Mitunternehmern nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zugerechnet.
Die Anrechnung auf die Einkommensteuer: § 35 EStG
Für Einzelunternehmer und Mitunternehmer mildert das Einkommensteuergesetz die Gewerbesteuerbelastung. Nach § 35 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, soweit sie anteilig auf gewerbliche Einkünfte entfällt, um das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags.
Zwei Begrenzungen sind wichtig:
1. Tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer: Der Abzug ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt (§ 35 Abs. 1 Satz 5 EStG). 2. Ermäßigungshöchstbetrag: Die Ermäßigung kann nicht höher sein als die anteilig auf die gewerblichen Einkünfte entfallende (geminderte) tarifliche Einkommensteuer (§ 35 Abs. 1 Satz 2 EStG).
Was folgt daraus? Ist der Hebesatz der Gemeinde nicht höher als 400 %, wird die Gewerbesteuer bei ausreichender Einkommensteuerschuld rechnerisch vollständig angerechnet; die Gewerbesteuer belastet dann nur noch durch Liquiditätseffekt und Bürokratie. Liegt der Hebesatz über 400 %, bleibt der Teil über dem 4-Fachen als echte Mehrbelastung. Der Faktor 4,0 entspricht rechnerisch einem Hebesatz von 400 %. Da Zahlungen und Anrechnung in unterschiedlichen Jahren stattfinden können, empfiehlt sich eine Liquiditätsplanung.
Keine Anrechnung gibt es für Kapitalgesellschaften: Die GmbH zahlt Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer nebeneinander ohne Anrechnungsmechanismus.
Gewerbesteuer als Betriebsausgabe: Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5b EStG). Sie mindert den steuerlichen Gewinn also nicht.
Rechenbeispiele
Alle Beispiele sind vereinfacht und frei gewählt. Hinzurechnungen und Kürzungen sind nur dort berücksichtigt, wo ausdrücklich genannt. Die Einkommensteuer ist nicht berechnet; es wird unterstellt, dass die anteilige tarifliche Einkommensteuer für die volle Anrechnung ausreicht.
Beispiel 1: Kleiner Nebenerwerb – keine Gewerbesteuer
Ein Angestellter betreibt nebenbei einen Online-Shop mit einem Jahresgewinn von 20.000 €. Der Gewerbeertrag beträgt 20.000 €. Nach Abzug des Freibetrags von 24.500 € bleibt kein positiver Betrag. Messbetrag: 0 €, Gewerbesteuer: 0 €. Eine Gewerbesteuererklärung ist je nach Aufforderung des Finanzamts trotzdem abzugeben; Details sollte die Einordnung im Einzelfall klären.
Beispiel 2: Einzelunternehmer, Gewinn 80.000 €
| Betrag | |
|---|---|
| Gewinn aus Gewerbebetrieb | 80.000 € |
| Hinzurechnungen / Kürzungen | 0 € |
| Gewerbeertrag (abgerundet auf volle 100 €) | 80.000 € |
| − Freibetrag | 24.500 € |
| Maßgeblicher Ertrag | 55.500 € |
| × 3,5 % = Messbetrag | 1.942,50 € |
Die Gewerbesteuer hängt vom Hebesatz der Gemeinde ab. Die Anrechnung beträgt höchstens das 4-Fache des Messbetrags, also 7.770 €:
| Hebesatz | Gewerbesteuer | Max. Anrechnung (4 × Messbetrag) | Tatsächliche Anrechnung | Verbleibende Mehrbelastung |
|---|---|---|---|---|
| 280 % | 5.439,00 € | 7.770 € | 5.439,00 € | 0 € |
| 400 % | 7.770,00 € | 7.770 € | 7.770,00 € | 0 € |
| 480 % | 9.324,00 € | 7.770 € | 7.770,00 € | 1.554,00 € |
Voraussetzung ist in allen Fällen, dass die anteilige Einkommensteuer auf die gewerblichen Einkünfte mindestens so hoch ist wie der Anrechnungsbetrag. Bei kleineren Gewinnen oder hohen Sonderausgaben kann der Ermäßigungshöchstbetrag niedriger ausfallen – dann bleibt ein Teil der Gewerbesteuer ungemildert.
Beispiel 3: GmbH mit 80.000 € Gewinn
Eine GmbH erzielt einen steuerlichen Gewinn von 80.000 € (ohne Gesellschafter-Geschäftsführergehalt). Es gibt keinen Freibetrag.
| Betrag | |
|---|---|
| Gewerbeertrag | 80.000 € |
| × 3,5 % = Messbetrag | 2.800 € |
| × Hebesatz 400 % = Gewerbesteuer | 11.200 € |
| Körperschaftsteuer 15 % (2026) | 12.000 € |
| Solidaritätszuschlag (5,5 % auf KSt) | 660 € |
Die Gesamtbelastung auf Gesellschaftsebene liegt hier bei rund 23.860 €, also etwa 29,8 % des Gewinns – vor Ausschüttungssteuer auf Gesellschafterebene. Die Körperschaftsteuer sinkt nach § 23 KStG schrittweise: 15 % bis einschließlich 2027, 14 % im Jahr 2028, 13 % 2029, 12 % 2030, 11 % 2031 und 10 % ab 2032. Zum Vergleich der Rechtsformen siehe GmbH oder UG gründen.
Beispiel 4: Wann Hinzurechnungen greifen
Ein Betrieb mit 150.000 € Gewinn zahlt 40.000 € Schuldzinsen, 20.000 € Leasingraten für bewegliche Wirtschaftsgüter und 60.000 € Miete für Geschäftsräume.
- Zinsen: 40.000 € (voll)
- Leasing: 20.000 € × 1/5 = 4.000 €
- Miete (unbeweglich): 60.000 € × 1/2 = 30.000 €
- Summe: 74.000 € – liegt unter dem Freibetrag von 200.000 €, keine Hinzurechnung.
Bei einem größeren Betrieb mit einer Summe von 360.000 € würden dagegen ein Viertel der 160.000 € oberhalb des Freibetrags hinzugerechnet: 40.000 € zusätzlicher Gewerbeertrag.
Verfahren und Fristen
Die Gewerbesteuer wird in einem zweistufigen Verfahren festgesetzt:
1. Finanzamt: Es setzt den Gewerbesteuer-Messbetrag fest (Messbescheid). 2. Gemeinde: Sie wendet den Hebesatz an und erlässt den Gewerbesteuerbescheid.
Erklärung: Der Steuerschuldner muss für steuerpflichtige Gewerbebetriebe eine Erklärung zur Festsetzung des Steuermessbetrags nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermitteln (§ 14a GewStG). Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf die elektronische Übermittlung verzichten.
Vorauszahlungen (§ 19 GewStG):
| Fälligkeit | Betrag |
|---|---|
| 15. Februar | je ein Viertel der zuletzt festgesetzten Jahressteuer |
| 15. Mai | |
| 15. August | |
| 15. November |
Die Gemeinde kann die Vorauszahlungen an die voraussichtliche Steuer anpassen, bis zum Ende des 15. auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalendermonats. Eine nachträgliche Erhöhung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu zahlen. Bei sinkenden Gewinnen kann ein Antrag auf Anpassung sinnvoll sein; zum Thema Vorauszahlungen bei der Einkommensteuer siehe Einkommensteuer-Vorauszahlung anpassen.
Nachweise, Bescheide und Buchführungsunterlagen sind aufzubewahren – Fristen im Überblick: Aufbewahrungsfristen für Privatpersonen und Selbstständige.
Typische Fehler und Fallstricke
- Gewerbe mit Freiberuf verwechseln: Wer „irgendwie beratend“ tätig ist, aber keine Katalogtätigkeit ausübt, kann gewerblich sein. Auch gemischte Tätigkeiten können insgesamt als gewerblich eingestuft werden.
- Hebesatz ignorieren: Beim Standortwechsel oder Gründungsort wird die Gemeinde oft nur nach Miete und Kundenzugang ausgewählt. Der Hebesatz ist ein Kostenfaktor, der bei Gewinnen deutlich über dem Freibetrag zählt – bei der Anrechnung wirkt er aber nur oberhalb von 400 %.
- Anrechnung als automatisch betrachten: Ohne ausreichende Einkommensteuer (zum Beispiel bei Verlusten aus anderen Einkunftsarten) kann die Anrechnung ins Leere laufen.
- Liquidität vergessen: Die Gewerbesteuer ist zu zahlen, die Anrechnung wirkt erst bei der Einkommensteuerveranlagung.
- Vorauszahlungen nicht anpassen: Zu hohe Vorauszahlungen binden Kapital, zu niedrige führen zu Nachzahlungen. Steuerzinsen auf Nachzahlungen sind ein eigenes Thema; aktuelle Hinweise gibt der Beitrag Steuerzinsen 2027.
- Hinzurechnungen übersehen: Bei großen Finanzierungs- oder Mietvolumina kann der Freibetrag von 200.000 € überschritten werden.
- Erweiterte Kürzung unterschätzen: Wer Immobilien in einer Gesellschaft hält, sollte die Voraussetzungen vor Aufnahme zusätzlicher Tätigkeiten prüfen lassen.
Gewerbesteuer und Finanzplanung
Für die private Finanzplanung spielt die Gewerbesteuer vor allem bei drei Fragen eine Rolle:
- Rücklagen: Wer selbstständig ist, plant Einkommensteuer, Gewerbesteuer-Vorauszahlungen sowie Beiträge zur Krankenversicherung für Selbstständige ein.
- Rechtsform: Ob Einzelunternehmen oder Kapitalgesellschaft passt, hängt von Gewinnhöhe, Haftungsfragen und Ausschüttungsplänen ab; die Gewerbesteuer ist nur ein Faktor unter mehreren.
- Getrennte Konten: Ein separates Geschäftskonto vereinfacht Buchführung und Nachweise (siehe Geschäftskonto für Selbstständige).
Vergleichsangebote oder Beratung zur Rechtsform sind nicht Teil dieses Beitrags; für Beratungsleistungen zählt die Steuerberatervergütung (Steuerberaterkosten nach StBVV).
Fazit
Die Gewerbesteuer ist für Gewerbetreibende und Kapitalgesellschaften eine feste Größe, aber kein Grund zur Panik. Einzelunternehmer und Personengesellschaften profitieren vom Freibetrag von 24.500 € und von der pauschalen Anrechnung auf die Einkommensteuer nach § 35 EStG. Kapitalgesellschaften tragen die Gewerbesteuer dagegen als echten Kostenblock. Entscheidend sind drei Stellschrauben: die Frage, ob eine Tätigkeit gewerblich ist, der Hebesatz der Gemeinde und – bei größeren Betrieben – die Hinzurechnungen. Wer die Mechanik versteht, kann Vorauszahlungen realistisch planen und Bescheide besser prüfen. Für konkrete Entscheidungen zu Rechtsform, Standort oder Gestaltung ist der Rat einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters sinnvoll.
Häufige Fragen
Wer muss keine Gewerbesteuer zahlen?
Freiberufler im Sinne des § 18 EStG sind nicht gewerbesteuerpflichtig, ebenso Land- und Forstwirte und reine Vermögensverwaltung. Einzelunternehmer und Personengesellschaften zahlen außerdem erst, wenn der Gewerbeertrag den Freibetrag von 24.500 € übersteigt (§ 11 Abs. 1 GewStG).
Wie hoch ist die Gewerbesteuer?
Der Gewerbeertrag (nach Freibetrag) wird mit der Steuermesszahl von 3,5 % multipliziert; auf den Messbetrag wendet die Gemeinde ihren Hebesatz an (§§ 11, 16 GewStG). Der Hebesatz beträgt mindestens 280 %. Bei einem Hebesatz von 400 % ergibt sich eine Belastung von 14 % des Gewerbeertrags oberhalb des Freibetrags.
Kann ich die Gewerbesteuer von der Einkommensteuer abziehen?
Einzelunternehmer und Mitunternehmer können die tarifliche Einkommensteuer um das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags ermäßigen (§ 35 EStG). Die Ermäßigung ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und auf die anteilig auf gewerbliche Einkünfte entfallende Einkommensteuer begrenzt. Kapitalgesellschaften haben diese Möglichkeit nicht.
Ist die Gewerbesteuer eine Betriebsausgabe?
Nein. Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5b EStG).
Wann sind Gewerbesteuer-Vorauszahlungen fällig?
Am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November (§ 19 GewStG). Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel der Steuer der letzten Veranlagung; die Gemeinde kann sie anpassen.
Was sind Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer?
Bestimmte Aufwendungen, etwa Zinsen, Mieten und Leasingraten sowie Lizenzen, werden dem Gewinn teilweise wieder hinzugerechnet (§ 8 Nr. 1 GewStG). Hinzugerechnet wird ein Viertel der Summe, soweit sie 200.000 € übersteigt – für kleine Betriebe fällt daher häufig keine Hinzurechnung an.
Können Gewerbeverluste vorgetragen werden?
Ja. Fehlbeträge aus Vorjahren kürzen den Gewerbeertrag bis zu 1 Million € voll, darüber hinaus bis zu 60 % (§ 10a GewStG).