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Wohn-Riester-Reform 2027: Was sich bei der Eigenheimrente ändert

Stand: Juli 2026 · Lesezeit ca. 15 Min. · Redaktion: RenditeRadar

Das Altersvorsorgereformgesetz ändert ab 2027 auch die Wohn-Riester-Regeln: neue Förderformel, kürzere Wohnförderkonto-Besteuerung und der Wegfall der 3.000-Euro-Regel. Wir zeigen mit Rechenbeispielen, was das für neue und bestehende Verträge bedeutet.

Wohn-Riester-Reform 2027: Wer heute einen Riester-Bausparvertrag oder ein Riester-Baudarlehen bespart, bekommt die staatliche Förderung nicht als monatliche Rente ausgezahlt, sondern in Form von mietfreiem Wohnen im eigenen Zuhause – das ist die Grundidee von Wohn-Riester, auch Eigenheimrente genannt. Die Grundlagen dazu – Grundzulage, Kinderzulage, Sockelbetrag, 4-Prozent-Mindesteigenbeitrag – erklärt der Grundlagenartikel Riester-Rente erklärt ausführlich; wer damit noch nicht vertraut ist, sollte dort einsteigen. Dieser Text setzt genau da an, wo jener Artikel nur kurz anreißt, was mit Wohn-Riester passiert: Er nimmt die konkreten Wohn-Riester-Änderungen des im Mai 2026 abschließend gebilligten Altersvorsorgereformgesetzes auseinander – die neue Förderformel, die verkürzte Besteuerung des Wohnförderkontos und die gestrichene 3.000-Euro-Regel – jeweils mit Rechenbeispielen und unter Angabe, was für bestehende und was für neue Verträge gilt.

Wohn-Riester kurz erklärt: Die Förderlogik fürs eigene Zuhause

Wohn-Riester überträgt die klassische Riester-Förderlogik auf selbst genutztes Wohneigentum statt auf eine Rentenversicherung. Drei Varianten sind gebräuchlich:

  • Riester-Bausparvertrag: Die Zulagen und steuerlich absetzbaren Eigenbeiträge fließen in die Spar- oder Tilgungsphase eines Bausparvertrags.
  • Riester-Baudarlehen (Tilgungsvariante): Die Förderung fließt direkt in die Tilgung eines Baudarlehens für die eigene Immobilie.
  • Entnahmemodell: Kapital aus einem bestehenden Riester-Rentenvertrag wird ganz oder teilweise entnommen und für den Kauf, Bau oder die Entschuldung von selbst genutztem Wohneigentum eingesetzt.

In allen drei Fällen gilt: Die Förderung wird nicht steuerfrei gewährt, sondern nachgelagert besteuert – über ein fiktives Konto, das sogenannte Wohnförderkonto. Dort werden alle geförderten Beträge (Zulagen, absetzbare Eigenbeiträge, eingesetzte Tilgungsleistungen) gesammelt und erst im Ruhestand versteuert. Wer die Immobilie zwischenzeitlich verkauft oder nicht mehr selbst bewohnt, riskiert eine sogenannte schädliche Verwendung mit Rückzahlungspflicht der Förderung – auch das ändert die Reform nicht grundsätzlich. Wer noch am Anfang der Baufinanzierung steht, findet die allgemeinen Grundlagen dazu im Ratgeber Baufinanzierung Grundlagen.

Warum wird ausgerechnet Wohn-Riester reformiert?

Verbraucherzentralen und Fachmedien kritisieren die Riester-Förderung insgesamt seit Jahren als zu kompliziert und – gerade bei Wohn-Riester – als schwer durchschaubar: Die Kombination aus einkommensabhängiger Zulagenberechnung, Mindesteigenbeitrag, Günstigerprüfung und einem eigenen fiktiven Verzinsungs- und Besteuerungskonto galt vielen als Zugangshürde, obwohl das Grundprinzip – staatlich gefördertes mietfreies Wohnen im Alter – ökonomisch für viele Haushalte attraktiv sein kann. Das Altersvorsorgereformgesetz verfolgt bei Wohn-Riester deshalb erklärtermaßen zwei Ziele: die Förderung von einer einkommensabhängigen auf eine transparentere, beitragsabhängige Formel umzustellen, und die spätere Besteuerung über das Wohnförderkonto zu vereinfachen. Ob das in der Praxis tatsächlich zu mehr Abschlüssen führt, lässt sich naturgemäß erst nach Inkrafttreten beurteilen – dieser Artikel beschränkt sich auf die Darstellung der beschlossenen beziehungsweise berichteten Regeln.

Der Zeitplan der Reform: Was wann gilt

Das sogenannte Altersvorsorgereformgesetz, das die Riester-Rente insgesamt reformiert und dabei auch die Wohn-Riester-Regeln neu fasst, hat folgenden Fahrplan durchlaufen:

  • 27. März 2026: Der Bundestag beschließt das Gesetz.
  • 8. Mai 2026: Der Bundesrat stimmt zu.
  • 1. Januar 2027: Die neuen Förder- und Besteuerungsregeln treten für neu abgeschlossene Verträge in Kraft.
  • Bis 31. Dezember 2026: Neuabschlüsse nach dem bisherigen Wohn-Riester-Modell sind laut übereinstimmenden Fachmedienberichten noch möglich.

Ab dem 1. Januar 2027 gelten die neuen Regeln automatisch für alle neu abgeschlossenen Wohn-Riester-Verträge. Für Verträge, die bis Ende 2026 abgeschlossen wurden, gilt dagegen Bestandsschutz – dazu im nächsten Abschnitt mehr.

Für wen gilt was: Bestandsschutz und freiwilliger Wechsel

Das ist der Punkt, der bestehende Wohn-Riester-Sparerinnen und -Sparer am meisten interessieren dürfte: Niemand wird automatisch in das neue System überführt. Nach übereinstimmenden Berichten mehrerer Fachmedien gilt:

  • Wer bereits vor dem 1. Januar 2027 einen Wohn-Riester-Vertrag abgeschlossen hat, kann diesen unverändert nach den bisherigen Regeln weiterführen – Förderung, Wohnförderkonto-Mechanik und Besteuerung laufen wie bislang vereinbart weiter.
  • Ein Wechsel in das neue Fördersystem ist möglich, aber freiwillig und nach aktuellem Kenntnisstand unwiderruflich – ist der Wechsel einmal vollzogen, lässt er sich nicht rückgängig machen.
  • Beim Wechsel gehen nach bisherigem Berichtsstand weder das angesparte Guthaben noch bereits erhaltene Zulagen verloren.

Ob sich ein Wechsel für einen konkreten Vertrag lohnt, hängt von individuellen Faktoren ab – etwa vom aktuellen Stand des Wohnförderkontos, der Restlaufzeit bis zum Rentenbeginn, dem voraussichtlichen Einkommen im Ruhestand und den genauen Konditionen des jeweiligen Anbieters. Das lässt sich pauschal nicht beurteilen; wer einen bestehenden Vertrag hat, sollte die Details dazu direkt beim Anbieter oder bei einer unabhängigen Beratungsstelle wie der Verbraucherzentrale klären, bevor ein Wechsel erwogen wird.

Diese Systematik – automatischer Bestandsschutz plus freiwilliger, unwiderruflicher Wechsel – entspricht im Grundsatz der Übergangsregel, die auch für die klassische Riester-Rente gilt, wenn sie ins neue Altersvorsorgedepot überführt wird (siehe dazu den Abschnitt zur allgemeinen Reform im Artikel Riester-Rente erklärt). Wichtig ist die Abgrenzung: Wohn-Riester wird durch die Reform nicht in das neue, ETF-basierte Altersvorsorgedepot umgewandelt – die Immobilienförderung bleibt ein eigenständiges Modell mit eigener Förderformel und eigenem Wohnförderkonto. Wer sich für das Altersvorsorgedepot interessiert, findet dort andere, teils weiterreichende Neuerungen wie die Wahl zwischen 80- und 100-prozentiger Beitragsgarantie oder ein kostengedeckeltes Standardprodukt – Regeln, die für Wohn-Riester in dieser Form nicht gelten.

Die neue Förderformel: 50 Cent, dann 25 Cent je Euro

Der wohl auffälligste Umbau betrifft die Berechnung der staatlichen Zulage. Bislang war die Riester-Grundzulage ein fixer Betrag von 175 Euro pro Jahr, der nur dann in voller Höhe gezahlt wurde, wenn der Eigenbeitrag mindestens 4 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Vorjahresbruttoeinkommens (abzüglich Zulagen) erreichte – mindestens jedoch den Sockelbetrag von 60 Euro. Wer mehr einzahlte als für die volle Zulage nötig, bekam dafür keine zusätzliche Förderung, sondern lediglich den Steuervorteil über die Sonderausgaben.

Ab 2027 funktioniert die Förderung nach mehreren übereinstimmenden Quellen (unter anderem asscompact, Pfefferminzia und Finanztip) beitragsabhängig statt einkommensabhängig:

  • Für die ersten 360 Euro Eigenbeitrag pro Jahr gibt es 50 Cent Förderung je eingezahltem Euro – macht bis zu 180 Euro.
  • Für weitere Eigenbeiträge bis insgesamt 1.800 Euro pro Jahr gibt es 25 Cent je Euro – macht bis zu weitere 360 Euro.
  • Macht in Summe eine maximale Grundförderung von 540 Euro pro Jahr – gegenüber bislang 175 Euro.
  • Die Kinderzulage kommt laut den ausgewerteten Quellen zusätzlich hinzu. Mehrere Fachmedien beschreiben sie übereinstimmend als Matching-Modell mit 1 Euro Zulage je eingezahltem Euro bis zu einem Beitrag von 300 Euro je Kind – rechnerisch also bis zu 300 Euro Kinderzulage pro Kind, der Höhe nach ähnlich der bisherigen Kinderzulage für ab 2008 geborene Kinder, aber mit einer anderen Berechnungslogik (Matching statt Pauschale). Die exakte Ausgestaltung war zum Redaktionsschluss dieses Artikels in Teilen noch nicht final in Verordnungstext gegossen, weshalb diese Angabe mit Vorsicht zu behandeln ist.
  • Der bisherige Mindesteigenbeitrag von 60 Euro pro Jahr (Sockelbetrag) soll laut mehreren Quellen auf 120 Euro pro Jahr (10 Euro pro Monat) angehoben werden – diese Angabe stammt allerdings nur aus Sekundärquellen und sollte vor einer eigenen Vertragsentscheidung noch einmal beim Anbieter verifiziert werden.

Wichtig: Diese neue Formel gilt für neu abgeschlossene Verträge ab 2027 sowie für bestehende Verträge, deren Inhaberinnen und Inhaber sich freiwillig für den Wechsel entscheiden. Wer im alten System bleibt, rechnet weiterhin nach der alten, einkommensabhängigen Logik.

Rechenbeispiel: Alte vs. neue Zulage

Die folgende Tabelle zeigt, wie sich unterschiedlich hohe Eigenbeiträge auf die Zulage auswirken – einmal nach altem Recht (Grundzulage ohne Kinderzulage, bei ausreichendem Einkommen für die volle Förderung) und einmal nach der neuen, rein beitragsabhängigen Formel:

Eigenbeitrag pro JahrZulage nach altem Recht (bis Ende 2026)Zulage nach neuer Formel (ab 2027)
360 €bis zu 175 € (bei ausreichendem Einkommen)180 €
900 €bis zu 175 € (keine zusätzliche Förderung über 175 € hinaus)315 €
1.800 €bis zu 175 € (keine zusätzliche Förderung über 175 € hinaus)540 €

Der Unterschied ist bei höheren Eigenbeiträgen am größten: Wer 1.800 Euro im Jahr in Wohn-Riester einzahlt, bekommt nach der neuen Formel 540 Euro Förderung – 365 Euro mehr als die bisherige Grundzulage von 175 Euro, und das unabhängig vom eigenen Einkommen. Bei niedrigeren Eigenbeiträgen um 360 Euro ist der Unterschied dagegen gering (180 statt 175 Euro). Wer bislang nur den Sockelbetrag von 60 Euro eingezahlt hat, um die volle Zulage zu bekommen, muss beachten, dass die neue Formel bei entsprechend niedrigem Eigenbeitrag rechnerisch eine geringere Förderung ergeben kann als die bisherige Grundzulage – ein Effekt, der bei einem Wechsel individuell gegengerechnet werden sollte.

Mit Kindern verschiebt sich die Rechnung zusätzlich: Legt eine Sparerin mit einem Kind 1.800 Euro Eigenbeitrag zurück und erhält – die oben genannte, noch nicht final bestätigte Matching-Logik unterstellt – zusätzlich bis zu 300 Euro Kinderzulage, käme sie rechnerisch auf bis zu 840 Euro Gesamtzulage pro Jahr. Nach altem Recht wäre für dieselbe Konstellation lediglich die fixe Kombination aus 175 Euro Grundzulage plus der (nach Geburtsjahr gestaffelten) Kinderzulage von bis zu 300 Euro angefallen, in Summe also maximal rund 475 Euro. Auch dieser Vergleich ist als Illustration der Größenordnung zu verstehen, nicht als verbindliche Berechnung für einen konkreten Vertrag.

Das Wohnförderkonto: kürzere Besteuerung, aber konzentrierter

Die zweite große Änderung betrifft die nachgelagerte Besteuerung über das Wohnförderkonto. Bislang funktioniert das so: Alle geförderten Beträge, die in die Immobilie geflossen sind, werden auf dem Wohnförderkonto erfasst und bis zum Rentenbeginn fiktiv mit 2 Prozent pro Jahr verzinst – dieser Aufschlag simuliert die Rendite, die das Geld erzielt hätte, wäre es stattdessen in einem klassischen Riester-Rentenvertrag verblieben. Zu Rentenbeginn wird der so aufgezinste Betrag dann entweder über bis zu 20 Jahre (genauer: verteilt bis zum 85. Lebensjahr) jährlich zum zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet, oder auf einen Schlag versteuert – dann allerdings nur zu 70 Prozent des Betrags, mit einem Nachlass von 30 Prozent.

Ab 2027 ändern sich laut mehreren übereinstimmenden Quellen (unter anderem asscompact, Pfefferminzia, LBS, Finanztip) zwei Dinge:

1. Die jährliche fiktive Verzinsung von 2 Prozent entfällt. Der Kontostand wächst also nicht mehr automatisch bis zum Rentenbeginn an, sondern bleibt näher an der Summe der tatsächlich eingesetzten geförderten Beträge. 2. Der Besteuerungszeitraum in der Rentenphase wird von bislang bis zu 20 Jahren auf künftig 5 Jahre verkürzt.

Beide Effekte wirken in unterschiedliche Richtungen und sollten nicht miteinander verwechselt werden.

Effekt 1 – kleinere Bemessungsgrundlage durch Wegfall der Fiktivverzinsung: Vereinfacht gerechnet: 20.000 Euro erfasste Beträge wachsen bei 2 Prozent p. a. über 20 Jahre Ansparzeit auf rund 29.700 Euro an (20.000 € × 1,02²⁰). Ohne die fiktive Verzinsung blieben es – vereinfacht und ohne weitere Zu- oder Abgänge – 20.000 Euro. Der Betrag, der später überhaupt versteuert werden muss, fällt also von vornherein kleiner aus.

Effekt 2 – kürzerer, aber steilerer Besteuerungszeitraum: Nehmen wir zur Veranschaulichung einen Wohnförderkonto-Stand von 30.000 Euro bei Rentenbeginn mit 67 Jahren an:

  • Nach altem Recht (Verteilung bis zum 85. Lebensjahr, also rund 18 Jahre): rund 1.667 Euro zusätzliches zu versteuerndes Einkommen pro Jahr, über 18 Jahre.
  • Nach neuem Recht (5 Jahre): rund 6.000 Euro zusätzliches zu versteuerndes Einkommen pro Jahr, aber nur über 5 statt 18 Jahre.

Ob das unterm Strich mehr oder weniger Steuer bedeutet, hängt vom individuellen Grenzsteuersatz und der sonstigen Einkommenssituation im Ruhestand ab. Wer im Ruhestand ohnehin ein niedriges zu versteuerndes Einkommen hat, riskiert durch die höhere jährliche Zurechnung, in den fünf Jahren spürbar in eine höhere Progressionsstufe zu rutschen, als es bei einer Verteilung über 18 Jahre der Fall gewesen wäre. Gleichzeitig ist die Bemessungsgrundlage insgesamt durch den Wegfall der Fiktivverzinsung tendenziell kleiner. Beide Effekte gemeinsam zu bewerten, ist einzelfallabhängig – eine pauschale Aussage, ob die Reform steuerlich günstiger oder ungünstiger ausfällt, lässt sich daraus nicht ableiten. Auch ist nach aktuellem Kenntnisstand noch nicht abschließend bestätigt, ob und in welcher Form die bisherige Möglichkeit der Einmalbesteuerung mit 30 Prozent Nachlass für den neuen 5-Jahres-Zeitraum fortbesteht; das dürfte sich erst mit der finalen Ausführungsverordnung klären. Zudem gilt für bereits laufende Auszahlungsphasen aus Vertrauensschutzgründen laut einer Quelle: Ist die Auszahlungsphase eines Wohnförderkontos bereits vor der Reform gestartet, ändert sich an dessen Besteuerung nichts mehr.

Die 3.000-Euro-Regel: zwei unterschiedliche Marken, die sich leicht verwechseln lassen

Im Zusammenhang mit der Reform kursiert wiederholt die Zahl 3.000 Euro – allerdings in zwei unterschiedlichen Bedeutungen, die sauber getrennt werden sollten:

1. Die bisherige Restguthaben-Regel entfällt. Bislang musste bei einer Teilkapitalentnahme aus einem Riester-Rentenvertrag zur Verwendung für selbst genutztes Wohneigentum ein Restguthaben von mindestens 3.000 Euro im ursprünglichen Altersvorsorgevertrag verbleiben. Laut den FAQ des Bundesfinanzministeriums zur Reform wird auf diese Anforderung künftig verzichtet – wer eine Teilentnahme für Wohn-Riester plant, ist also nicht mehr gezwungen, einen Mindestbetrag im alten Vertrag zurückzulassen. 2. Ein neuer, einheitlicher Mindestbetrag für Entnahmen wird eingeführt. Parallel dazu berichten mehrere Fachmedien, dass der bisher je nach Verwendungszweck (Kauf, Entschuldung, Umbau) unterschiedliche Mindestentnahmebetrag durch einen einheitlichen Mindestaufwandsbetrag von 3.000 Euro ersetzt wird – Berichte nennen dafür allerdings uneinheitlich entweder 2027 oder erst 2028 als Startpunkt.

Da sich die ausgewerteten Sekundärquellen bei der genauen Abgrenzung und dem Startzeitpunkt dieser zweiten Regel nicht vollständig einig sind, sollte vor einer konkret geplanten Teilentnahme in jedem Fall die finale Ausführungsverordnung oder eine Rückfrage beim Anbieter beziehungsweise bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) Klarheit schaffen.

Was sich nicht ändert

Nicht jede Regel steht durch die Reform zur Disposition. Weitgehend unverändert bleiben:

  • Das Grundprinzip: Wohn-Riester bleibt an selbst genutztes Wohneigentum als Hauptwohnsitz gebunden.
  • Die schädliche Verwendung: Wer die geförderte Immobilie verkauft, vermietet oder aufgibt, ohne das Kapital innerhalb der gesetzlichen Fristen in ein neues, selbst genutztes Objekt zu reinvestieren, muss weiterhin mit einer Rückzahlungspflicht der Förderung rechnen.
  • Das Wohnförderkonto als Instrument an sich – es entfällt nicht, nur die Verzinsungs- und Besteuerungsmodalitäten ändern sich.
  • Der Bestandsschutz für alle bis Ende 2026 abgeschlossenen Verträge, solange kein freiwilliger Wechsel erfolgt.
  • Die Zertifizierungspflicht für Anbieter: Wohn-Riester-Verträge müssen weiterhin nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifiziert sein, damit sie überhaupt förderfähig sind.
  • Der Sonderausgabenabzug der Eigenbeiträge im Rahmen der Günstigerprüfung bleibt dem Grundprinzip nach bestehen – ob und wie stark er sich durch die neue Zulagenformel im Einzelfall verschiebt, hängt von der individuellen Steuersituation ab.

Neu hinzu kommt dagegen ein erweiterter Zugang: Selbstständige und Freiberufler, die nicht gesetzlich rentenversicherungspflichtig sind und bislang von der Riester-Förderung ausgeschlossen waren, sollen ab 2027 erstmals grundsätzlich förderfähig werden – auch für Wohn-Riester. Für diese Gruppe bestand bislang meist nur der Weg über die Rürup-Rente, die aber keine Immobilienkomponente kennt und bei der eine Auszahlung ausschließlich als lebenslange Rente vorgesehen ist. Andere geförderte Bausteine der Altersvorsorge, etwa die betriebliche Altersvorsorge, sind von dieser Reform nicht betroffen – sie funktionieren unabhängig vom Riester-System weiter und lassen sich grundsätzlich parallel zu Wohn-Riester nutzen.

Vorher vs. Nachher: die wichtigsten Punkte im Überblick

PunktBis Ende 2026 (alt)Ab 2027 (neu)
Förderformeleinkommensabhängige Grundzulage bis 175 €, 4-%-Mindesteigenbeitragbeitragsabhängig: 50 Cent/€ bis 360 €, dann 25 Cent/€ bis 1.800 €, max. 540 €
Mindesteigenbeitrag (Sockelbetrag)60 € pro Jahrlaut Sekundärquellen 120 € pro Jahr (unbestätigt final)
Fiktive Verzinsung Wohnförderkonto2 % pro Jahr bis Rentenbeginnentfällt
Besteuerungszeitraum in der Rentenphasebis zu 20 Jahre (bis 85. Lebensjahr)5 Jahre
Restguthaben-Pflicht bei Teilentnahmemind. 3.000 € müssen im Ursprungsvertrag verbleibenentfällt laut BMF-FAQ
Einheitlicher Mindestentnahmebetragje nach Verwendungszweck unterschiedlichlaut Fachmedien einheitlich 3.000 € (Start 2027/2028 uneinheitlich berichtet)
Zugang für Selbstständige ohne Pflichtversicherungin der Regel nicht förderfähigab 2027 grundsätzlich förderfähig
Bestehende Verträge (vor 2027 abgeschlossen)laufen unverändert weiterBestandsschutz, freiwilliger und unwiderruflicher Wechsel möglich
Neuabschluss nach altem Modelljederzeit möglichBerichten zufolge nur noch bis 31.12.2026

Was bedeutet das für bestehende Wohn-Riester-Sparerinnen und -Sparer?

Wer bereits einen Wohn-Riester-Vertrag hat, muss nach aktuellem Kenntnisstand nichts unternehmen: Der Bestandsschutz gilt automatisch, ein Wechsel ist eine reine Option, kein Zwang. Da ein Wechsel als unwiderruflich beschrieben wird und die konkreten Auswirkungen – höhere Zulage einerseits, andere Wohnförderkonto-Mechanik andererseits – stark vom individuellen Vertrag, Kontostand und der verbleibenden Zeit bis zum Rentenbeginn abhängen, lässt sich pauschal nicht sagen, ob und wann sich ein Wechsel lohnt. Diese Einschätzung setzt eine vertragsspezifische Auswertung voraus, die dieser Artikel nicht leisten kann und soll – wer konkret über einen Wechsel nachdenkt, sollte sich die individuellen Zahlen von seinem Anbieter oder einer unabhängigen Beratungsstelle wie einer Verbraucherzentrale vorlegen lassen.

Ein paar Anhaltspunkte, die bei einer solchen individuellen Prüfung typischerweise eine Rolle spielen dürften, ohne dass sich daraus eine allgemeine Empfehlung ableiten lässt:

  • Wie hoch ist der aktuelle Eigenbeitrag? Bei Eigenbeiträgen deutlich über dem bisherigen Sockelbetrag kann die neue, beitragsabhängige Formel rechnerisch mehr Zulage bringen als die alte fixe Grundzulage.
  • Wie weit ist der aktuelle Stand des Wohnförderkontos, und wie lange ist es bis zum geplanten Rentenbeginn? Beide Werte beeinflussen, wie stark sich der Wegfall der 2-Prozent-Fiktivverzinsung und die verkürzte Besteuerung auf die spätere Steuerlast auswirken.
  • Ist eine Teilentnahme aus einem Riester-Rentenvertrag für Wohneigentum geplant? Hier kann der Wegfall der 3.000-Euro-Restguthaben-Pflicht relevant sein.

Wer dagegen noch gar keinen Vertrag hat und ein Eigenheim plant, findet die Grundlagen der Finanzierung im Ratgeber Baufinanzierung Grundlagen und die allgemeine Riester-Systematik im Ratgeber Riester-Rente erklärt.

Fazit

Die Wohn-Riester-Reform 2027 verändert vor allem drei Stellschrauben: eine neue, beitragsabhängige Förderformel mit deutlich höherer maximaler Zulage von bis zu 540 Euro, eine verkürzte und dadurch konzentriertere Besteuerung des Wohnförderkontos über 5 statt bis zu 20 Jahre, und den Wegfall der bisherigen Pflicht, bei einer Teilentnahme mindestens 3.000 Euro im Ursprungsvertrag zu belassen. Für neue Verträge ab 2027 gelten diese Regeln automatisch, für bestehende Verträge nur auf freiwilligen und unwiderruflichen Wunsch. Einige Detailfragen – etwa die genaue Ausgestaltung der Kinderzulage, der exakte Starttermin des neuen einheitlichen Mindestentnahmebetrags und der Fortbestand der Einmalbesteuerung mit Nachlass – sind zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend in Verordnungstext gefasst und sollten vor konkreten Vertragsentscheidungen noch einmal geprüft werden.

*Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ist keine Anlageberatung. Stand: Juli 2026.*

Häufige Fragen

Muss ich als bestehender Wohn-Riester-Sparer jetzt etwas unternehmen?

Nein. Verträge, die bis Ende 2026 abgeschlossen wurden, genießen Bestandsschutz und laufen automatisch nach den bisherigen Regeln weiter – ohne dass Vertragsinhaberinnen oder -inhaber aktiv werden müssen. Ein Wechsel in das neue Fördersystem ist möglich, aber freiwillig und nach aktuellem Kenntnisstand unwiderruflich. Ob sich das für den eigenen Vertrag lohnt, hängt von individuellen Faktoren wie Kontostand, Restlaufzeit und erwartetem Einkommen im Ruhestand ab und lässt sich nur anhand der konkreten Vertragsdaten beim Anbieter klären.

Kann ich ab 2027 noch einen neuen Wohn-Riester-Vertrag abschließen?

Ja, aber nur noch nach den neuen Regeln. Ein Neuabschluss nach dem bisherigen Modell ist Berichten mehrerer Fachmedien zufolge nur noch bis zum 31. Dezember 2026 möglich. Wer ab dem 1. Januar 2027 einen Wohn-Riester-Vertrag neu abschließt, fällt automatisch unter die neue, beitragsabhängige Förderformel mit bis zu 540 Euro Zulage pro Jahr und die verkürzte Wohnförderkonto-Besteuerung über 5 Jahre.

Werde ich durch die kürzere Wohnförderkonto-Besteuerung mehr Steuern zahlen?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Der Besteuerungszeitraum verkürzt sich zwar von bis zu 20 auf 5 Jahre, wodurch der jährlich zu versteuernde Betrag steigt und im Einzelfall in eine höhere Progressionsstufe führen kann. Gleichzeitig entfällt die bisherige fiktive Verzinsung des Wohnförderkontos mit 2 Prozent pro Jahr, wodurch die Bemessungsgrundlage insgesamt tendenziell kleiner ausfällt. Welcher Effekt überwiegt, hängt vom individuellen Grenzsteuersatz und der sonstigen Einkommenssituation im Ruhestand ab.

Was passiert mit der bisherigen 3.000-Euro-Regel bei Teilentnahmen?

Die bisherige Pflicht, bei einer Teilkapitalentnahme aus einem Riester-Rentenvertrag für Wohneigentum mindestens 3.000 Euro im Ursprungsvertrag zu belassen, entfällt laut den FAQ des Bundesfinanzministeriums zur Reform. Parallel berichten mehrere Fachmedien von einem neuen, einheitlichen Mindestentnahmebetrag von ebenfalls 3.000 Euro, der die bisherigen, je nach Verwendungszweck unterschiedlichen Mindestbeträge ersetzen soll – hier weichen die Angaben zum genauen Starttermin (2027 oder 2028) zwischen den Quellen voneinander ab.

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