Erbschein beantragen: Kosten, Dauer und wann er wirklich nötig ist (2026)
9. August 2026 · Lesezeit ca. 15 Min. · Redaktion: RenditeRadar
Wann ein Erbschein gesetzlich nötig ist, wie die Beantragung beim Nachlassgericht abläuft, was er nach der GNotKG-Gebührentabelle kostet und wie lange Sie realistisch warten müssen – mit zwei durchgerechneten Kostenbeispielen.
Wer erbt, muss das oft erst beweisen – gegenüber Banken, dem Grundbuchamt oder Versicherungen. Genau dafür gibt es den Erbschein: ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts, das die Erbenstellung und die Erbquote dokumentiert. Er kostet Geld, dauert je nach Gericht unterschiedlich lange – und ist längst nicht in jedem Erbfall überhaupt nötig. Dieser Ratgeber erklärt Schritt für Schritt, wann Sie einen Erbschein wirklich brauchen, wie die Beantragung beim Nachlassgericht abläuft, welche Unterlagen nötig sind und wie sich die Kosten nach der Gebührentabelle des GNotKG konkret berechnen – mit zwei durchgerechneten Beispielen.
Was ist ein Erbschein und wozu dient er?
Der Erbschein ist in § 2353 BGB geregelt: Das Nachlassgericht erteilt dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und – falls er nur zu einem Teil des Nachlasses berufen ist – über die Höhe seines Erbteils. Er ist also kein Testament-Ersatz und keine Erbschaftsteuer-Bescheinigung, sondern ein reiner Nachweis der Erbenstellung gegenüber Dritten: Banken, dem Grundbuchamt, Behörden, Versicherern oder Vertragspartnern des Verstorbenen.
Wichtig für die rechtliche Einordnung: Der Erbschein begründet das Erbrecht nicht, er bezeugt es lediglich. Wer erbt, wird bereits mit dem Tod des Erblassers automatisch Erbe (Gesamtrechtsnachfolge, § 1922 BGB) – unabhängig davon, ob je ein Erbschein beantragt wird. Der Erbschein ist reine Nachweisfunktion, keine Voraussetzung fürs Erben selbst.
Wann Sie einen Erbschein brauchen – und wann nicht
Das ist die praktisch wichtigste Frage, denn ein Erbschein kostet Zeit und Geld. In vielen Fällen reicht ein Testament mit Eröffnungsprotokoll völlig aus.
Grundregel Grundbuchamt: Nach § 35 GBO genügt für die Berichtigung des Grundbuchs anstelle des Erbscheins die Vorlage einer öffentlichen (notariellen) letztwilligen Verfügung zusammen mit der gerichtlichen Eröffnungsniederschrift – sofern sich die Erbfolge daraus eindeutig ergibt. Das Grundbuchamt kann im Zweifel dennoch einen Erbschein verlangen, etwa wenn Auslegungsfragen offenbleiben. Bei einem rein privatschriftlichen (handschriftlichen) Testament verlangen Grundbuchämter dagegen in aller Regel weiterhin einen Erbschein, weil die Wirksamkeit eines privaten Testaments nicht amtlich geprüft wurde.
Grundregel Banken: Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass Kreditinstitute den Nachweis der Erbenstellung nicht stur per Erbschein verlangen dürfen, wenn die Erbfolge auf andere Weise – insbesondere durch ein eröffnetes notarielles Testament – hinreichend klar belegt ist. Dem eröffneten öffentlichen Testament kommt danach auch im Bank-Verhältnis eine widerlegbare Vermutungswirkung zu; nur bei konkreten, begründeten Zweifeln (nicht bloß abstrakten) darf die Bank auf einem Erbschein bestehen. In der Praxis verlangen manche Banken dennoch pauschal einen Erbschein – das ist rechtlich angreifbar, aber im Alltag oft der pragmatischere (wenn auch teurere) Weg, um Zeit zu sparen.
| Situation | Erbschein meist nötig? | Häufig ausreichende Alternative |
|---|---|---|
| Kein Testament vorhanden (gesetzliche Erbfolge) | Ja | – |
| Privatschriftliches (handschriftliches) Testament | Ja, meist | Eröffnetes Testament + Eröffnungsprotokoll (nur in Ausnahmefällen von Bank/Grundbuchamt akzeptiert) |
| Notarielles Testament oder Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll | Oft nicht | Testament + Eröffnungsprotokoll (nach § 35 GBO bzw. BGH-Rechtsprechung) |
| Immobilie im Grundbuch, notarielles Testament liegt vor | Häufig entbehrlich | Notarielles Testament + Eröffnungsprotokoll (§ 35 GBO) |
| Bankkonto, notarielles Testament liegt vor, keine Zweifel | Häufig entbehrlich | Testament + Eröffnungsprotokoll, ggf. Bank-eigenes Formular |
| Auslandsvermögen / Auslandsbezug | Ja, ggf. zusätzlich | Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) |
| Sehr kleiner Nachlass, einzige Bank akzeptiert formlosen Nachweis | Nein | Sterbeurkunde + Vollmacht/Kontovollmacht über den Tod hinaus |
Vor jeder Beantragung lohnt sich daher ein kurzer Anruf bei Bank, Versicherung oder Grundbuchamt: Manche Institute akzeptieren auch ohne Erbschein, andere bestehen pauschal darauf. Wer ohnehin schon ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll hat, sollte dieses zuerst anbieten und die Erbschein-Beantragung nur als Rückfalloption einplanen – das spart häufig mehrere Hundert Euro.
Zuständigkeit und Ablauf: Wo und wie Sie den Erbschein beantragen
Zuständig ist das Nachlassgericht – organisatorisch eine Abteilung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 343 FamFG). Hatte der Verstorbene keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist regelmäßig das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig.
Anders als bei vielen anderen Behördengängen gibt es für die Beantragung selbst keine gesetzliche Frist – Sie können den Erbschein grundsätzlich jederzeit nach dem Erbfall beantragen. In der Praxis sollten Sie sich aber nicht zu lange Zeit lassen, wenn ein Nachweis dringend gebraucht wird (Immobilienverkauf, Kontoauflösung, Fristen gegenüber Behörden), da schon die reine Bearbeitungsdauer beim Gericht mehrere Wochen bis Monate in Anspruch nehmen kann.
Für den Antrag gibt es zwei Wege:
- Direkt beim Nachlassgericht, meist über die sogenannte Rechtsantragstelle: Ein Rechtspfleger nimmt den Antrag zu Protokoll, inklusive der eidesstattlichen Versicherung. Das ist der günstigere Weg.
- Über einen Notar: Der Notar beurkundet den Antrag samt eidesstattlicher Versicherung und leitet ihn ans Nachlassgericht weiter. Das kostet zusätzlich zur Gerichtsgebühr eine Notargebühr zzgl. Umsatzsteuer, spart aber Beratung und Formulierungsarbeit – sinnvoll bei komplexeren Erbfolgen (mehrere Erben, Auslandsbezug, Testamentsauslegung).
Ein Punkt wird oft übersehen: Die Beantragung eines Erbscheins gilt rechtlich als Annahme der Erbschaft. Wer noch überlegt, ob er das Erbe – etwa wegen Schulden im Nachlass – ausschlagen will, sollte vor der Erbschein-Beantragung unbedingt die sechswöchige Ausschlagungsfrist (§ 1944 BGB; sechs Monate bei Auslandsbezug) im Blick behalten und im Zweifel zuerst rechtlichen Rat einholen.
Erforderliche Unterlagen
Der genaue Unterlagenkatalog variiert leicht von Gericht zu Gericht, im Kern sind aber praktisch überall gefordert:
- Sterbeurkunde des Erblassers (beglaubigte Ausfertigung)
- Personalausweis oder Reisepass der antragstellenden Person
- Original des Testaments bzw. Erbvertrags, sofern vorhanden (meist liegt es dem Gericht durch die amtliche Verwahrung schon vor)
- Geburtsurkunde und ggf. Heiratsurkunde/Familienstammbuch zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses
- Bei gesetzlicher Erbfolge: Nachweise zu allen weiteren gesetzlichen Erben (Namen, Geburtsdaten, Anschriften), da das Gericht die vollständige Erbfolge klären muss
- Nachweise über frühere Erbausschlagungen anderer Erben, falls vorhanden
- Angaben zum Nachlasswert (grobe Auflistung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten) für die Gebührenberechnung
- Die eidesstattliche Versicherung selbst, die im Termin abgegeben wird
Vollständige und in sich stimmige Unterlagen sind der größte Hebel, um das Verfahren zu beschleunigen – lückenhafte Angaben zu weiteren Erben sind laut Berichten aus der gerichtlichen Praxis eine der häufigsten Ursachen für Verzögerungen, weil das Gericht dann selbst nachermitteln muss.
Zur eidesstattlichen Versicherung gehört, dass der Antragsteller gegenüber dem Rechtspfleger oder Notar unter Strafandrohung versichert, dass die gemachten Angaben zur Erbfolge nach bestem Wissen richtig und vollständig sind (§ 2356 BGB). Falsche Angaben – etwa das bewusste Verschweigen eines weiteren gesetzlichen Erben – sind kein Kavaliersdelikt, sondern strafbar. Wer sich bei der Erbfolge nicht sicher ist, sollte das offen ansprechen, statt Lücken zu überspielen.
Kosten senken: Worauf Sie achten können
Auch wenn sich die Gebühr selbst aus der gesetzlichen Tabelle ergibt und nicht verhandelbar ist, gibt es ein paar Stellschrauben:
- Prüfen, ob überhaupt ein Erbschein nötig ist – siehe oben. Das ist der mit Abstand größte Hebel, weil sich damit die gesamten Gebühren vermeiden lassen.
- Direkt beim Nachlassgericht statt über den Notar beantragen, wenn keine zusätzliche Beratung nötig ist – das spart die Notargebühr zzgl. Umsatzsteuer, wie die Rechenbeispiele oben zeigen.
- Nur den tatsächlich benötigten Erbschein beantragen: Braucht nur eine Bank einen Nachweis über einen kleinen Kontostand, kann im Einzelfall ein sogenannter gegenständlich beschränkter Erbschein (nach § 2369 BGB, etwa für im Ausland belegenes Vermögen oder einzelne Zwecke) günstiger sein als ein vollumfänglicher Erbschein über den gesamten Nachlass – das ist aber ein Sonderfall, der mit dem Gericht abgestimmt werden muss.
- Vollständige Unterlagen von Anfang an einreichen, um Nachfragen, Wartezeiten und ggf. wiederholte Termine zu vermeiden.
Was tun, wenn die Bearbeitung sich sehr lange hinzieht?
Bleibt ein Antrag über Monate ohne erkennbaren Fortschritt liegen, ist das kein Einzelfall, wie die oben zitierte DAV-Umfrage zeigt. Rechtlich besteht die Möglichkeit einer Untätigkeitsbeschwerde, wenn das Gericht ohne sachlichen Grund über einen unangemessen langen Zeitraum nicht entscheidet. In der Praxis hilft oft schon eine sachliche Nachfrage bei der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts, ob noch Unterlagen fehlen. Wer unter Zeitdruck steht – etwa weil eine Immobilientransaktion an der Erbenlegitimation hängt –, sollte das im Antrag oder in einem Begleitschreiben ausdrücklich erwähnen; manche Gerichte priorisieren nachvollziehbar dringende Fälle.
Gesetzliche Erbfolge oder Testament – was der Erbschein jeweils zeigt
Gibt es kein wirksames Testament, greift die gesetzliche Erbfolge nach §§ 1924 ff. BGB: Verwandte werden nach Ordnungen und Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner nach ihrem gesetzlichen Erbteil neben ihnen berücksichtigt. Da hier kein Dokument die Erbfolge belegt, ist der Erbschein in diesen Fällen fast immer erforderlich, um die Erbenstellung überhaupt nachweisen zu können. Das Nachlassgericht muss die Verwandtschaftsverhältnisse anhand von Urkunden vollständig prüfen, was bei verzweigten Familien oder unbekannten Angehörigen zeitaufwendig sein kann.
Liegt ein Testament vor, stellt das Nachlassgericht zunächst dessen Wirksamkeit und Inhalt fest (Testamentseröffnung). Bei einem notariellen Testament mit Eröffnungsprotokoll kann dieses – wie oben beschrieben – häufig direkt als Nachweis dienen, ohne dass zusätzlich ein Erbschein nötig wird. Bei einem privatschriftlichen Testament bleibt der Erbschein meist erforderlich, weil dessen Formwirksamkeit und Auslegung nicht amtlich vorab geprüft wurden. Wer die Grundlagen von Testament und Vorsorgevollmacht noch einmal nachlesen möchte, findet die Details in unserem Beitrag zu Testament und Vorsorgevollmacht.
Gemeinschaftlicher Erbschein vs. Teilerbschein
Erben mehrere Personen gemeinsam (Erbengemeinschaft), gibt es zwei Varianten:
- Gemeinschaftlicher Erbschein: Er weist aus, wer mit welcher Erbquote Miterbe ist – also die gesamte Erbengemeinschaft auf einem Dokument. Er kann von jedem einzelnen Miterben beantragt werden, wirkt aber für alle. Das ist der Regelfall, weil Banken und Grundbuchämter meist die vollständige Erbengemeinschaft samt Quoten sehen wollen.
- Teilerbschein: Er bezeugt nur das Erbrecht und die Quote eines einzelnen Miterben, ohne die übrigen Miterben aufzulisten. Das kann sinnvoll sein, wenn ein Miterbe schnell über seinen eigenen Anteil verfügen will und die Erbfolge der übrigen Miterben (noch) nicht vollständig geklärt ist – etwa weil ein weiterer möglicher Erbe erst ermittelt werden muss.
In der Praxis ist der gemeinschaftliche Erbschein deutlich häufiger, weil viele Banken und das Grundbuchamt ohnehin die komplette Erbfolge dokumentiert sehen wollen, bevor sie etwas auszahlen oder umschreiben. Für die Gebührenberechnung spielt die Unterscheidung im Übrigen keine Rolle: Maßgeblich bleibt der Wert des Nachlasses bzw. bei einem Teilerbschein der Wert des jeweils bezeugten Anteils, nicht die Anzahl der Miterben.
Was kostet ein Erbschein? Die Gebührentabelle des GNotKG
Die Kosten richten sich nicht nach einem Pauschalbetrag, sondern nach dem Nachlasswert (Geschäftswert) zum Todeszeitpunkt – abzüglich Nachlassverbindlichkeiten – und der Gebührentabelle B des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG), Anlage 2. Die Tabelle staffelt eine sogenannte 1,0-Gebühr nach Wertstufen; je höher der Nachlasswert, desto höher die Gebühr, wobei sie prozentual mit steigendem Wert abnimmt.
Die folgenden Werte entsprechen der seit dem 1. Juni 2025 geltenden Fassung von Anlage 2 GNotKG (KostBRÄG 2025) und sind als Orientierung zu verstehen – für den exakten Betrag im Einzelfall ist die genaue Wertstufe der Tabelle maßgeblich, weshalb sich ein Kostenrechner des jeweiligen Nachlassgerichts oder eine Nachfrage beim Gericht/Notar empfiehlt:
| Nachlasswert (Geschäftswert) bis … | 1,0-Gebühr nach Tabelle B |
|---|---|
| 500 € | 15 € |
| 1.000 € | 19 € |
| 2.000 € | 27 € |
| 5.000 € | 45 € |
| 10.000 € | 75 € |
| 50.000 € | 165 € |
| 100.000 € | 250 € |
| 150.000 € | 354 € |
| 200.000 € | 435 € |
| 300.000 € | 635 € |
| 500.000 € | 935 € |
| 1.000.000 € | 1.735 € |
Entscheidend für die tatsächliche Rechnung: Wer den Erbschein direkt beim Nachlassgericht beantragt, zahlt in der Regel zwei volle 1,0-Gebühren – eine für die Erteilung des Erbscheins selbst (KV-Nummer 12210 GNotKG) und eine zweite für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (KV-Nummer 23300 GNotKG), die praktisch bei fast jedem Erbschein-Antrag zusätzlich anfällt. Daher wird oft von der "doppelten Erbschein-Gebühr" gesprochen. Gerichtsgebühren sind umsatzsteuerfrei. In Ausnahmefällen – etwa wenn das Gericht die Erbfolge bereits anderweitig als geklärt ansieht – kann die zweite Gebühr entfallen; das ist aber die Ausnahme, nicht die Regel.
Wer den Antrag stattdessen über einen Notar stellt, zahlt zusätzlich zur Gerichtsgebühr für die Erbscheinserteilung eine Notargebühr (ebenfalls eine 1,0-Gebühr nach Tabelle B) zuzüglich 19 % Umsatzsteuer für die Beurkundung von Antrag und eidesstattlicher Versicherung. Das macht den Weg über den Notar tendenziell etwas teurer als die direkte Beantragung beim Nachlassgericht, da zur Gerichtsgebühr die Umsatzsteuer auf die Notargebühr hinzukommt – dafür entfällt der persönliche Termin bei der Rechtsantragstelle und der Notar berät zur Formulierung.
Zwei Rechenbeispiele
Beispiel 1: Nachlasswert 50.000 €
Die 1,0-Gebühr nach Tabelle B beträgt bei diesem Wert 165 €.
- Direkt beim Nachlassgericht: 165 € (Erbscheinserteilung) + 165 € (eidesstattliche Versicherung) = 330 € Gesamtkosten, umsatzsteuerfrei.
- Über einen Notar: 165 € (Notargebühr) + 19 % USt (31,35 €) = 196,35 € für Beurkundung von Antrag und eidesstattlicher Versicherung, zzgl. 165 € Gerichtsgebühr für die Erbscheinserteilung = 361,35 € Gesamtkosten.
Beispiel 2: Nachlasswert 150.000 €
Die 1,0-Gebühr nach Tabelle B beträgt bei diesem Wert 354 €.
- Direkt beim Nachlassgericht: 354 € + 354 € = 708 € Gesamtkosten.
- Über einen Notar: 354 € + 19 % USt (67,26 €) = 421,26 € zzgl. 354 € Gerichtsgebühr = 775,26 € Gesamtkosten.
Zum Nachlasswert zählt der Bruttonachlass abzüglich der Schulden des Erblassers zum Todeszeitpunkt – nicht abzugsfähig sind allerdings bestimmte Positionen wie Erbschaftsteuer oder Vermächtnisse, die erst nach dem Erbfall entstehen. Bei größerem oder international verteiltem Vermögen lohnt sich vorab eine überschlägige Auflistung, um nicht von der Gebührenrechnung überrascht zu werden. Wie sich davon unabhängig die Erbschaftsteuer berechnet, erklären wir im Beitrag zu Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer und Geldvermögen – Erbschein-Kosten und Erbschaftsteuer sind zwei getrennte Rechnungen mit unterschiedlicher Bemessungsgrundlage und unterschiedlichem Zweck.
Wie lange dauert es, bis der Erbschein da ist?
Eine allgemeingültige Zahl gibt es hier nicht – die Dauer hängt stark vom jeweiligen Nachlassgericht, dessen Auslastung, der Komplexität der Erbfolge und der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen ab. Häufig kursiert als grobe Faustregel ein Zeitraum von etwa drei bis acht Wochen für unstrittige, klare Fälle mit vollständigen Unterlagen.
Diese Faustregel sollte man jedoch mit Vorsicht genießen: Eine 2025 veröffentlichte Umfrage des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Anwälten, Notaren und Gerichtspersonal zeichnet ein deutlich langsameres Bild – danach dauert allein die Testamentseröffnung in knapp der Hälfte der Fälle zwei Monate oder länger, und bei rund 40 % der unstrittigen Erbschein-Verfahren wurden mehr als sechs Monate bis zur Erteilung berichtet. Als Gründe werden Personalmangel an den Nachlassgerichten, anstehende Pensionierungswellen und ein geringer Digitalisierungsgrad genannt. In strittigen Fällen (Streit über die Erbfolge, unklare Testamente, unbekannte Erben) kann sich das Verfahren über mehrere Monate bis hin zu über einem Jahr hinziehen.
Praktisch heißt das: Wer auf den Erbschein für eine dringende Transaktion angewiesen ist – etwa den Verkauf einer Immobilie –, sollte realistisch mit mehreren Wochen bis wenigen Monaten planen und möglichst früh und mit vollständigen Unterlagen beantragen. Bei ländlichen, weniger ausgelasteten Gerichten kann es spürbar schneller gehen als bei großstädtischen Nachlassgerichten mit hohem Fallaufkommen.
Häufige Fehler beim Erbschein-Antrag
- Zu früh beantragen, obwohl eine Ausschlagung infrage kommt: Die Antragstellung gilt als Annahme der Erbschaft. Bei überschuldetem Nachlass sollte die sechswöchige Ausschlagungsfrist (§ 1944 BGB) zuerst geprüft werden.
- Erbschein beantragen, obwohl ein notarielles Testament ausreicht: Wer vorschnell einen (kostenpflichtigen) Erbschein beantragt, obwohl Bank oder Grundbuchamt sich mit dem notariellen Testament plus Eröffnungsprotokoll begnügt hätten, zahlt unnötig mehrere Hundert Euro.
- Unvollständige Angaben zu weiteren gesetzlichen Erben: Fehlen Namen, Anschriften oder Nachweise zu Miterben, muss das Gericht selbst ermitteln – das verzögert das Verfahren erheblich.
- Nachlasswert falsch oder zu niedrig angeben: Das wirkt sich zwar kurzfristig auf die Gebühr aus, kann aber zu Nachforderungen und Verzögerungen führen, wenn das Gericht Abweichungen feststellt.
- Bank-Anfrage nicht vorab klären: Ohne kurze Rückfrage bei der Bank wird oft ein teurer Erbschein beantragt, den das Institut – etwa nach BGH-Rechtsprechung bei eindeutiger notarieller Testamentslage – gar nicht hätte verlangen dürfen.
- Digitale Konten und Zugänge vergessen: Für Online-Konten, Depots oder Kryptowerte gelten teils eigene Nachweisanforderungen der Anbieter, die parallel zum Erbschein-Verfahren geklärt werden sollten. Mehr dazu in unserem Beitrag zum digitalen Nachlass und, speziell für Kryptowährungen, im Beitrag Krypto erben: Zugriff auf das Wallet sichern.
- Pflichtteilsansprüche und Erbschein verwechseln: Der Erbschein weist die eigene Erbenstellung nach – er klärt keine Pflichtteilsansprüche enterbter Angehöriger. Wer dazu Fragen hat, findet Grundlagen in unserem Beitrag zu Pflichtteil im Erbrecht.
Europäisches Nachlasszeugnis: die Alternative bei Auslandsbezug
Hat der Erbfall einen grenzüberschreitenden Bezug innerhalb der EU – etwa Vermögen in einem anderen Mitgliedstaat oder ein im Ausland verstorbener Erblasser mit Vermögen in Deutschland –, kann statt oder zusätzlich zum Erbschein ein Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) beantragt werden. Es wird ebenfalls beim zuständigen Nachlassgericht beantragt und ist innerhalb der EU einheitlich anerkannt, während der klassische deutsche Erbschein primär für den Nachweis im Inland gedacht ist. Welches Dokument im Einzelfall sinnvoller ist, hängt davon ab, in welchen Ländern der Nachweis benötigt wird – das sollte im Zweifel mit dem Nachlassgericht oder einer im Erbrecht spezialisierten Kanzlei abgestimmt werden.
Fazit
Der Erbschein ist ein wichtiges, aber kein automatisches Werkzeug im Erbfall: Er kostet – gestaffelt nach Nachlasswert und meist als doppelte Gebühr für Erteilung und eidesstattliche Versicherung – schnell mehrere Hundert Euro, und die Bearbeitungsdauer lässt sich seriös nicht pauschal vorhersagen, sondern hängt stark vom zuständigen Gericht ab. Vor jeder Beantragung lohnt sich daher die Prüfung, ob ein vorhandenes notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll bereits ausreicht – das spart Zeit und Geld. Bei gesetzlicher Erbfolge, privatschriftlichem Testament oder wenn Banken bzw. das Grundbuchamt auf einem Erbschein bestehen, führt am Antrag beim Nachlassgericht dagegen meist kein Weg vorbei. Wer die eigenen Unterlagen vollständig vorbereitet – Sterbeurkunde, Ausweis, Angaben zu allen Erben und zum Nachlasswert –, kann das Verfahren spürbar beschleunigen.
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zum Erbschein-Verfahren und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für die Prüfung Ihres konkreten Erbfalls – insbesondere bei komplexen Erbengemeinschaften, Auslandsbezug oder Zweifeln an der Wirksamkeit eines Testaments – empfehlen wir die Beratung durch einen Notar oder einen Fachanwalt für Erbrecht. RenditeRadar vermittelt keine rechtlichen oder finanziellen Dienstleistungen und erbringt keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Was kostet ein Erbschein bei einem Nachlasswert von 100.000 Euro?
Bei einem Nachlasswert von 100.000 Euro beträgt die 1,0-Gebühr nach Tabelle B des GNotKG 250 Euro. Wer den Erbschein direkt beim Nachlassgericht beantragt, zahlt in der Regel zwei volle Gebühren (Erteilung plus eidesstattliche Versicherung), also rund 500 Euro. Über einen Notar kommt zusätzlich die Umsatzsteuer auf die Notargebühr hinzu, sodass die Gesamtkosten etwas höher liegen.
Wie lange dauert es, bis ich den Erbschein bekomme?
Eine pauschale Zahl gibt es nicht. Als grobe Faustregel kursieren drei bis acht Wochen für unstrittige Fälle mit vollständigen Unterlagen, eine Umfrage des Deutschen Anwaltvereins aus 2025 zeigt aber, dass rund 40 % der unstrittigen Erbschein-Verfahren länger als sechs Monate dauern. Die tatsächliche Dauer hängt stark vom jeweiligen Nachlassgericht und dessen Auslastung ab.
Brauche ich für die Bank immer einen Erbschein?
Nein. Nach BGH-Rechtsprechung dürfen Banken den Nachweis der Erbenstellung nicht stur per Erbschein verlangen, wenn die Erbfolge – insbesondere durch ein eröffnetes notarielles Testament – bereits hinreichend klar belegt ist. Nur bei konkreten, begründeten Zweifeln darf die Bank auf einem Erbschein bestehen. In der Praxis fordern manche Banken dennoch pauschal einen.
Was ist der Unterschied zwischen Erbschein und Testament?
Das Testament ist die letztwillige Verfügung des Erblassers selbst und regelt, wer erben soll. Der Erbschein ist dagegen ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts, das die daraus resultierende Erbenstellung gegenüber Dritten wie Banken oder dem Grundbuchamt nachweist. Bei einem notariellen Testament mit Eröffnungsprotokoll kann dieses den Erbschein häufig ersetzen.
Kann ich den Erbschein online beantragen?
Das ist je nach Bundesland und Gericht unterschiedlich geregelt und noch nicht flächendeckend Standard. Üblich ist weiterhin die persönliche Antragstellung zu Protokoll bei der Rechtsantragstelle des Nachlassgerichts oder die Beurkundung über einen Notar. Informieren Sie sich vorab beim zuständigen Amtsgericht, ob eine elektronische Antragstellung angeboten wird.
Was ist ein Teilerbschein?
Ein Teilerbschein bezeugt nur das Erbrecht und die Erbquote eines einzelnen Miterben, ohne die übrigen Miterben vollständig aufzulisten. Er kommt infrage, wenn ein Miterbe schnell über seinen Anteil verfügen will, die Erbfolge der übrigen Miterben aber noch nicht abschließend geklärt ist. Der Regelfall bei mehreren Erben ist dagegen der gemeinschaftliche Erbschein.
Muss ich den Erbschein beim Finanzamt für die Erbschaftsteuer vorlegen?
Der Erbschein dient dem Nachweis der Erbenstellung gegenüber Dritten wie Banken oder dem Grundbuchamt, nicht primär gegenüber dem Finanzamt. Für die Erbschaftsteuer gelten eigene Anzeige- und Erklärungspflichten unabhängig vom Erbschein-Verfahren. Details dazu finden Sie in unserem Beitrag zur Erbschaftsteuer.