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Krypto-Steuer: BMF-Referentenentwurf streicht die Haltefrist – Stand Oktober 2026

31. Oktober 2026 · Lesezeit ca. 5 Min. · Redaktion: RenditeRadar

Das BMF hat am 30. September 2026 einen Entwurf zur Krypto-Besteuerung vorgelegt: keine Haltefrist, 25 % Kapitalertragsteuer. Was bisher gilt, was geplant ist und was noch offen ist.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 30. September 2026 einen Referentenentwurf zur Reform der Besteuerung von Kryptowerten im Privatvermögen veröffentlicht. Kern: Gewinne aus Bitcoin & Co. sollen ab 2027 als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) gelten, ohne einjährige Haltefrist, und grundsätzlich mit 25 % Kapitalertragsteuer belegt werden. Stand 31. Oktober 2026 ist das ein Entwurf in der Ressortabstimmung, kein Gesetz: Aktuell gilt weiter die Haltefrist von einem Jahr nach § 23 EStG.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das BMF hat den Referentenentwurf am 30. September 2026 veröffentlicht; er ist nicht beschlossen und befindet sich nach Aussage eines Ministeriumsvertreters vom 12. Oktober 2026 in der Ressortabstimmung.
  • Geplant ist die Einordnung von Kryptowerten als Einkünfte aus Kapitalvermögen; die Veräußerung von Tauschkryptowerten soll laut Entwurfsbegründung fristenunabhängig besteuert werden (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 EStG).
  • Der Steuersatz läge nach Darstellung im Bundestag bei 25 % Kapitalertragsteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer).
  • Das Gesetz soll laut Entwurf am 1. Januar 2027 in Kraft treten; die Neuregelung für Tauschkryptowerte soll erstmals ab dem 1. Januar 2028 auf Kryptowerte anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft wurden oder zugegangen sind.
  • Eine Evaluierung ist sechs Jahre nach Inkrafttreten vorgesehen.
  • Bis zu einem Beschluss bleibt es bei der heutigen Regel: Verkauf nach mehr als einem Jahr steuerfrei, innerhalb eines Jahres steuerpflichtig bei Überschreiten der Freigrenze von 1.000 Euro.

Was bisher gilt

Aktuell sind Kryptowerte im Privatvermögen „andere Wirtschaftsgüter“. Ein Verkauf ist ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG. Das BMF fasst die Praxis im Schreiben vom 6. März 2025 zusammen: Gewinne sind steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Bleibt die Summe aller privaten Veräußerungsgewinne eines Kalenderjahres unter 1.000 Euro, entfällt die Steuer; das ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Steuerpflichtige Gewinne unterliegen dem persönlichen Einkommensteuersatz. Eine Einordnung des Themas findest du in unserem Ratgeber zur Krypto-Steuer 2026.

Was der Entwurf ändern soll

Der Entwurf begründet die Änderung damit, dass die bisherige Einordnung unter die sonstigen Einkünfte nicht mehr zur Funktionsweise der Kryptomärkte passe. Kryptowerte sollen deshalb als Kapitalanlage behandelt werden. Nach dem Bericht des Bundestags vom 12. Oktober 2026 würde die einjährige Haltefrist abgeschafft; Gewinne unterlägen grundsätzlich der Kapitalertragsteuer von 25 %. Die Zuordnung wandert von § 23 in § 20 EStG.

MerkmalHeute (§ 23 EStG)Entwurf (§ 20 EStG)
EinordnungPrivates VeräußerungsgeschäftEinkünfte aus Kapitalvermögen
Haltefrist1 Jahrkeine (fristenunabhängig)
Steuersatzpersönlicher Satz25 % Kapitalertragsteuer
Kleine GewinneFreigrenze 1.000 €im Entwurfstext zu prüfen
Statusgeltendes RechtReferentenentwurf, nicht beschlossen

Auf die Frage, welche Regeln für Altbestände, Verlustverrechnung oder Staking gelten würden, geben die hier ausgewerteten amtlichen Seiten keine belastbare Antwort. Die Vollversion des Entwurfs war bei der Recherche nicht abrufbar. Diese Punkte sind deshalb ausdrücklich offen und sollten im Entwurfstext geprüft werden. Zum Thema Verluste siehe Krypto-Verluste verrechnen.

Beispiel: gleiche Position, andere Steuerlast

Ein stark vereinfachtes Rechenbeispiel, ohne Anspruch auf Steuerberechnung im Einzelfall: Du hast Kryptowerte für 10.000 Euro gekauft und verkaufst sie für 15.000 Euro, also 5.000 Euro Gewinn.

  • Heute, Verkauf nach mehr als einem Jahr: Der Gewinn ist steuerfrei, die Steuer beträgt 0 Euro.
  • Heute, Verkauf innerhalb eines Jahres: Die Freigrenze von 1.000 Euro ist überschritten, der gesamte Gewinn ist steuerpflichtig. Bei einem angenommenen persönlichen Steuersatz von 35 % wären das 1.750 Euro.
  • Nach dem Entwurf, falls unverändert beschlossen: 25 % von 5.000 Euro sind 1.250 Euro. Der Solidaritätszuschlag von 5,5 % darauf beträgt 68,75 Euro, zusammen 1.318,75 Euro (ohne Kirchensteuer und ohne Berücksichtigung eines möglichen Sparer-Pauschbetrags).

Das zeigt die Richtung der Debatte: Wer bisher lange hält, würde mehr zahlen; wer kurzfristig handelt und einen hohen persönlichen Steuersatz hat, würde weniger zahlen. Genau das kritisiert die Petentin im Petitionsausschuss.

Kritik und politischer Stand

Am 12. Oktober 2026 behandelte der Petitionsausschuss des Bundestags eine Petition, die den Erhalt der Haltefrist und der Einordnung als „andere Wirtschaftsgüter“ verlangt. Sie hatte 44.439 Mitzeichnungen. Die Petentin argumentiert, kurzfristige Händler mit hohem Einkommen zahlten künftig weniger, langfristige Sparer mehr. Der Steuerberater Ingo Heuel nannte die Einordnung als Kapitalvermögen „steuersystemwidrig“ und vermisste im Entwurf eine Begründung, warum etwa Gold nicht gleich behandelt wird. Ein Vertreter des BMF sagte, der Ausgang sei offen. Zuvor hatte das Kabinett bereits im Haushaltsentwurf 2027 die Abschaffung der Haltefrist angekündigt; das haben wir in Krypto-Steuerreform 2027: Wegfall der Haltefrist eingeordnet. Der Referentenentwurf ist der erste ausformulierte Gesetzestext dazu.

Was bleibt gleich: Meldepflichten

Unabhängig von der Reform melden Plattformen Transaktionen seit 2026 an die Finanzverwaltung. Mehr dazu in KStTG und DAC8: Meldepflicht für Krypto. Eine Reform änderte also vor allem die Steuerhöhe, nicht die Sichtbarkeit deiner Transaktionen.

Was du jetzt prüfen kannst

  • Liegt deine Anschaffung länger als ein Jahr zurück, und wie lange gilt für dich noch die heutige Rechtslage?
  • Hast du die Anschaffungsdaten und -kosten aller Transaktionen vollständig dokumentiert (Börsenexporte, Wallet-Belege)?
  • Wo werden deine Kryptowerte verwahrt, und welche Daten melden Anbieter an das Finanzamt?
  • Welche Fassung wird im weiteren Verfahren (Kabinett, Bundestag, Bundesrat) tatsächlich beschlossen? Bis dahin sind alle Angaben zu 2027 und 2028 vorläufig.
  • Wie schneidet eine Steuerlast von 25 % im Vergleich zu deinem persönlichen Steuersatz ab? Das lässt sich mit dem Depot-Vergleich für Wertpapiere nur indirekt vergleichen; bei Fragen im Einzelfall hilft die Steuerberatung.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information, keine Steuerberatung und keine Aufforderung zum Kauf oder Verkauf.

Quellen

Häufige Fragen

Fällt die Haltefrist bei Bitcoin ab 2027 weg?

Der Referentenentwurf des BMF vom 30. September 2026 sieht den Wegfall der einjährigen Haltefrist vor. Er ist aber nicht beschlossen und befindet sich in der Ressortabstimmung. Bis zu einem Gesetz gilt weiter § 23 EStG.

Wie hoch wäre die Steuer auf Krypto-Gewinne nach dem Entwurf?

Nach der Darstellung im Bundestag würden Gewinne grundsätzlich mit 25 % Kapitalertragsteuer belegt, zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Einzelheiten richten sich nach dem endgültigen Gesetzestext.

Gilt die Haltefrist von einem Jahr heute noch?

Ja. Nach geltendem Recht und dem BMF-Schreiben vom 6. März 2025 sind Gewinne steuerfrei, wenn mehr als ein Jahr zwischen Anschaffung und Verkauf liegt. Innerhalb eines Jahres gilt eine Freigrenze von 1.000 Euro pro Kalenderjahr.

Wann könnte die Reform in Kraft treten?

Laut Entwurf soll das Gesetz am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Die Neuregelung für Tauschkryptowerte soll erstmals ab 1. Januar 2028 auf nach dem 31. Dezember 2026 angeschaffte Kryptowerte angewendet werden. Das kann sich im Gesetzgebungsverfahren noch ändern.

Was passiert mit bereits gehaltenen Kryptowerten?

Dazu liegen in den ausgewerteten amtlichen Quellen keine belastbaren Angaben vor. Die Regelung für Altbestände ist daher offen und sollte im Entwurfstext sowie im weiteren Verfahren geprüft werden.

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