Krypto-Steuer: Was der Referentenentwurf zu Tauschkryptowerten wirklich vorsieht
26. Oktober 2026 · Lesezeit ca. 10 Min. · Redaktion: RenditeRadar
Das BMF hat einen Referentenentwurf zur Krypto-Besteuerung vorgelegt: 25 % Abgeltungsteuer für Neubestände ab 2027, Altbestände bleiben unter der Haltefrist, Steuerabzug ab 2028. Was feststeht, was offen ist – und warum das Kabinett noch nicht entschieden hat.
Die Bundesregierung will die Besteuerung von Bitcoin, Ether & Co. im Privatvermögen grundlegend umbauen. Seit September liegt dazu ein Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums (BMF) vor – und er beantwortet viele Fragen, die im Sommer noch offen waren: Welche Coins sind betroffen, ab wann gilt was, was passiert mit Altbeständen, und wer führt künftig die Steuer ab? Gleichzeitig hat sich der Zeitplan verschoben: Der für den 14. Oktober 2026 erwartete Kabinettsbeschluss ist nach aktuellem Stand ausgeblieben.
Dieser Beitrag ordnet den Entwurf ein, trennt gesicherte Entwurfsinhalte von offenen Punkten und zeigt an einem Rechenbeispiel, was sich ändern würde. Er knüpft an unsere Einordnung vom Juli an (Kryptosteuer-Reform 2027: Warum die Haltefrist fallen soll), als es noch keinen ausformulierten Gesetzestext gab.
> Wichtig vorab: Es handelt sich um einen Referentenentwurf, nicht um ein Gesetz. Bis zu einer Verkündung im Bundesgesetzblatt gilt weiter die heutige Rechtslage nach § 23 EStG mit einjähriger Haltefrist. Dieser Beitrag ist allgemeine Information und keine Steuerberatung.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Entwurf („Gesetz zur Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen", Stand 30.09.2026 laut KPMG) will Gewinne und laufende Erträge aus sogenannten Tauschkryptowerten als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG-E) behandeln.
- Für neu erworbene Coins (angeschafft oder zugeflossen nach dem 31.12.2026) soll die einjährige Haltefrist entfallen. Gewinne wären unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig.
- Für Neubestände soll grundsätzlich der Abgeltungsteuersatz von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag, ggf. Kirchensteuer) gelten – statt des persönlichen Steuersatzes.
- Altbestände (bis 31.12.2026 angeschafft) sollen laut Entwurfsbegründung weiter unter §§ 22, 23 EStG fallen: Nach einem Jahr Haltedauer bliebe ein Verkauf steuerfrei.
- Der Steuerabzug an der Quelle durch inländische Krypto-Dienstleister soll erst ab 1. Januar 2028 gelten. Für 2027 müssten Gewinne in der Steuererklärung angegeben werden.
- Das Kabinett hat den Entwurf Berichten zufolge am 14. Oktober nicht behandelt; ein neuer Termin ist nicht bekannt. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen.
Wo steht das Verfahren?
Zur Chronologie nennen die ausgewerteten Quellen leicht unterschiedliche Daten – ein typisches Zeichen dafür, dass der Entwurf zunächst durchgesickert und dann offiziell an Länder und Verbände verschickt wurde:
| Stand | Was berichtet wird |
|---|---|
| 8./9. September 2026 | Der Entwurf wird bekannt (laut bitcoin-tax.de „geleakt"); Der Betrieb berichtet am 14.09. |
| 30. September 2026 | Datum des Referentenentwurfs laut KPMG (veröffentlicht 05.10.) |
| 6. Oktober 2026 | Frist für Stellungnahmen von Ländern und Verbänden (laut bitcoin-tax.de) |
| 14. Oktober 2026 | Geplante Kabinettsbefassung – laut Update vom 18.10. nicht erfolgt, die Abstimmung zwischen den Ministerien laufe |
| offen | Kabinettsbeschluss, parlamentarisches Verfahren, Bundesrat, Verkündung |
Zusätzlich hat eine Online-Petition gegen die Abschaffung der Haltefrist das nötige Quorum von 30.000 Unterschriften erreicht; der Petitionsausschuss des Bundestages muss sich daher in einer öffentlichen Anhörung damit befassen (Bericht vom 05.08.2026). Einen Termin nennt die Berichterstattung nicht. Eine Petition ist ein Hinweis auf Diskussionsbedarf, aber kein Hinweis darauf, wie das Gesetzgebungsverfahren ausgeht.
Bis hierhin gilt: Aus einem Referentenentwurf lassen sich keine Rechtsansprüche ableiten. Formulierungen können sich im Kabinett und im Bundestag noch ändern.
Welche Kryptowerte wären betroffen?
Der Entwurf arbeitet mit einem neuen Begriff: Tauschkryptowerte. Gemeint sind Kryptowerte im Sinne der EU-Verordnung MiCA, die als Tauschmittel akzeptiert werden und nicht von einer Zentralbank oder öffentlichen Stelle ausgegeben oder garantiert sind. Als Beispiele nennt die Begründung Bitcoin und Ether.
Nicht erfasst werden laut den ausgewerteten Fachbeiträgen:
- NFTs, Security Token und sonstige Token, die ein reales Recht oder einen realen Wert vermitteln – hier gelten die Steuerregeln für das jeweils vermittelte Recht weiter,
- E-Geld-Token nach Titel IV der MiCA-Verordnung. Der Betrieb weist darauf hin, dass damit nur ein kleiner Teil der Stablecoins ausgenommen sein dürfte; viele Stablecoins könnten also trotzdem unter den neuen Begriff fallen.
Gerade die Abgrenzung dürfte in der Praxis zu Fragen führen. Ob ein konkreter Token „Tauschkryptowert" ist, lässt sich ohne den endgültigen Gesetzestext und die Gesetzesbegründung nicht verbindlich sagen.
Was ändert sich bei den Erträgen aus Staking und Lending?
Auch laufende Erträge sollen unter § 20 EStG fallen. Der Entwurf nennt die Überlassung von Tauschkryptowerten – also klassisches Lending und passives Staking – sowie die Teilnahme an Transaktionsverarbeitung. Auch Rückübertragungsansprüche werden gleich behandelt.
Zwei Details sind für Bestandshalter relevant:
1. Rewards aus Altbeständen: Laut Entwurfsbegründung gelten Lending- oder Staking-Rewards, die nach dem 31.12.2026 aus Altbeständen zufließen, als Neubestand. Die Coins selbst blieben also im alten System, die neu zufließenden Rewards nicht. 2. Anschaffungskosten von 0 Euro: Für bestimmte Zuflüsse wie Airdrops und Bounties nennt der Entwurf (§ 20 Abs. 4b EStG-E) Anschaffungskosten von null. Weitere Bewertungs- und Verwendungsreihenfolgen soll die Regierung per Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats festlegen können.
Wie die heutige Rechtslage bei Staking und Lending aussieht, erklären wir in Krypto-Staking und Lending: Steuer; zu Airdrops und Hard Forks siehe Krypto-Airdrops und Hard Forks.
Altbestand und Neubestand: Der Stichtag 31.12.2026
Der Kern des Entwurfs ist eine Stichtagsregel. Die neuen Regeln sollen für Tauschkryptowerte gelten, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft wurden oder zugeflossen sind.
| Altbestand (bis 31.12.2026) | Neubestand (ab 01.01.2027) | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | §§ 22, 23 EStG (private Veräußerungsgeschäfte) | § 20 EStG-E (Kapitaleinkünfte) |
| Haltefrist | Ein Jahr; danach Verkauf steuerfrei | Spielt keine Rolle |
| Steuersatz | Persönlicher Steuersatz (innerhalb der Frist) | Grundsätzlich 25 % Abgeltungsteuer zzgl. Soli |
| Freigrenze | 1.000 Euro pro Jahr (§ 23 EStG heute) | Nach den ausgewerteten Quellen nicht abschließend dargestellt |
| Verluste | Eigener Verrechnungskreis (§ 23 Abs. 3 EStG) | Verrechnung nach den Regeln des § 20 EStG |
Der Entwurf sieht laut Der Betrieb keinen Step-up vor, also keine Aufwertung der Anschaffungskosten auf den Kurs zum Stichtag. Offen ist laut bitcoin-tax.de, wie Coins behandelt werden, die 2026 erworben und erst 2027 verschenkt oder vererbt werden – möglicherweise würde das beim Empfänger als neue Anschaffung mit null Euro Anschaffungskosten gelten. Das ist als offene Auslegungsfrage zu verstehen, nicht als geklärte Regel. Zum Thema Vererbung siehe auch Krypto erben: Zugang zur Wallet.
Rechenbeispiel: Was würde sich ändern?
Das folgende Beispiel ist vereinfacht und rein illustrativ. Es unterstellt den im Entwurf genannten Satz von 25 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf (zusammen 26,375 %), ohne Kirchensteuer, ohne Freibeträge und ohne Verrechnung mit anderen Einkünften.
Annahme: Ein Coin wird für 10.000 Euro gekauft und später für 25.000 Euro verkauft – Gewinn: 15.000 Euro.
| Szenario | Steuerliche Behandlung | Steuer (vereinfacht) |
|---|---|---|
| A: Kauf 2026, Verkauf nach mehr als einem Jahr | Altbestand, Haltefrist erfüllt | 0 Euro |
| B: Kauf 2027, Verkauf 2028 | Neubestand, Haltefrist irrelevant | 15.000 × 25 % = 3.750 Euro + Soli 206,25 Euro = 3.956,25 Euro |
| C: Kauf 2026, Verkauf innerhalb eines Jahres | Altbestand, Haltefrist nicht erfüllt | Persönlicher Steuersatz auf den Gewinn (abhängig von der Gesamteinkommenssituation) |
Das Beispiel zeigt die Logik des Entwurfs: Wer nach altem Recht lange hält, bleibt steuerfrei; wer nach dem Stichtag kauft, zahlt unabhängig von der Haltedauer. Es zeigt nicht, was für eine konkrete Person sinnvoll ist – das hängt von persönlichen Umständen ab und wäre ein Fall für eine Steuerberatung.
Steuerabzug ab 2028: Wer führt die Steuer ab?
Neu wäre ein Kapitalertragsteuerabzug, wie man ihn von Wertpapierdepots kennt. Nach dem Entwurf (§ 43, § 44 EStG-E) wären abzugsverpflichtet:
- inländische Krypto-Dienstleister und -Betreiber im Sinne des Kryptowerte-Steuertransparenzgesetzes und der MiCA,
- inländische Zweigstellen ausländischer Anbieter.
Der Abzug soll erstmals ab dem 1. Januar 2028 gelten. Das gibt den Anbietern eine Übergangsphase. Für das Jahr 2027 würden Gewinne aus Neubeständen daher im Rahmen der Steuererklärung (Veranlagung) erfasst.
Grenzen des Steuerabzugs: Nicht erfasst wären nach den ausgewerteten Beiträgen Selbstverwahrung (Wallets), DeFi und ausländische Plattformen ohne inländische Zweigstelle – selbst wenn sie in Deutschland per MiCA-Pass tätig sind. Dort bliebe die Erklärung der Gewinne Sache der Steuerpflichtigen. Dass Plattformdaten ohnehin an die Finanzverwaltung gemeldet werden, ist eine separate Entwicklung; wir erklären sie in DAC8 und Krypto-Meldepflicht.
Die 50-Prozent-Regel bei fehlenden Daten
Fehlen dem Dienstleister belastbare Angaben zu Anschaffungskosten und -zeitpunkt, sieht der Entwurf eine Pauschalregelung vor: Es wird unterstellt, die Coins seien nach dem 31.12.2026 angeschafft worden, und der Abzug bemisst sich pauschal auf 50 Prozent des Veräußerungserlöses. Die Formulierungen in den Fachbeiträgen unterscheiden sich leicht (Bemessungsgrundlage vs. Abzug); wie die Regel im Detail rechnet, sollte der endgültige Gesetzestext zeigen. Zwei Punkte sind in den Berichten aber übereinstimmend: Die Steuerpflichtigen können Angaben nachliefern, und ein zu hoher Einbehalt kann im Veranlagungsverfahren korrigiert werden.
Praktische Konsequenz, wenn der Entwurf so käme: Eine saubere Dokumentation von Kaufdatum und Anschaffungskosten – insbesondere bei Coins, die zwischen Plattformen oder Wallets übertragen wurden – würde an Bedeutung gewinnen.
Verluste: Was wird verrechnet?
Verluste aus Neubeständen sollen in die Kapitaleinkünfte fließen und nach den Regeln des § 20 EStG verrechnet und vorgetragen werden können. Der Betrieb weist darauf hin, dass ein Verlustrücktrag im neuen System nicht vorgesehen ist. Altverluste blieben im bisherigen Verrechnungskreis des § 23 EStG, eine Übergangsregel fehle bislang.
Ob und wie genau Kryptoverluste mit Aktiengewinnen verrechenbar wären, geht aus den ausgewerteten Zusammenfassungen nicht eindeutig hervor; hier sollte der finale Text abgewartet werden. Zur heutigen Lage lesen: Krypto-Verluste in der Steuererklärung. Das bestehende Verrechnungssystem bei Wertpapieren erklärt der Ratgeber Verlustverrechnungstopf bei Aktien und ETFs.
Was der Staat erwartet
Der Entwurf beziffert die gesamtstaatlichen Mehreinnahmen laut Der Betrieb so: 2027: 0 Euro, 2028: 160 Mio. Euro, 2029: 305 Mio. Euro, 2030: 325 Mio. Euro, 2031: 350 Mio. Euro. Der Erfüllungsaufwand für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung ist im Entwurf noch nicht beziffert. Die Regelungen sollen sechs Jahre nach Inkrafttreten evaluiert werden.
Auffällig: Im Haushaltsentwurf 2027 war im Juli noch mit rund einer Milliarde Euro Mehreinnahmen gerechnet worden (siehe unseren Juli-Beitrag). Die Zahlen im Referentenentwurf fallen deutlich geringer aus. Warum, erklären die ausgewerteten Quellen nicht; wir ziehen daraus keine Schlüsse.
Häufige Missverständnisse
- „Ab Januar 2027 sind alle meine Coins steuerpflichtig." Nach dem Entwurf nicht: Altbestände bleiben im bisherigen System, wenn der Entwurf so umgesetzt wird.
- „Das ist beschlossen." Nein. Es liegt ein Referentenentwurf vor, das Kabinett hat sich Berichten zufolge noch nicht damit befasst.
- „Die Steuer wird 2027 automatisch abgeführt." Der Abzug durch Dienstleister soll erst ab 2028 gelten; 2027 wäre eine Erklärung nötig.
- „Mit Self-Custody entfällt die Steuer." Der Abzug an der Quelle würde dort nicht greifen, die Steuerpflicht an sich bliebe bestehen – Gewinne wären zu erklären.
- „Stablecoins sind ausgenommen." Nur E-Geld-Token nach MiCA sollen ausgenommen sein; das dürfte nur einen Teil der Stablecoins betreffen.
Was jetzt sinnvoll beobachtbar ist
Ohne Empfehlung für konkrete Entscheidungen: Wer sich einen Überblick verschaffen möchte, kann folgende Punkte nachvollziehen:
1. Kaufdaten und Anschaffungskosten dokumentieren – das ist unabhängig vom Gesetz sinnvoll und für Alt- wie Neubestand relevant. 2. Alt- und Neubestand trennbar halten, etwa durch getrennte Wallets oder Konten, soweit das praktikabel ist. Wie Übertragungen künftig bewertet werden, ist noch offen. 3. Den Gesetzgebungsstand verfolgen: Kabinettsbeschluss, Regierungsentwurf, Beratungen im Bundestag, Bundesrat. Primärquelle ist das BMF bzw. die Dokumentation des Bundestags. 4. Bei größeren Beständen oder Schenkungs-/Erbfällen steuerlichen Rat einholen.
Zum Vergleich der Steuerwirkung verschiedener Anlageformen siehe Krypto-ETP vs. Direktbestand und die aktuelle Rechtslage in Krypto-Steuer 2026. Einen Einstieg ins Thema bietet der Krypto-Ratgeber.
Fazit
Der Referentenentwurf macht aus einer Absichtserklärung ein konkretes Modell: 25 % Abgeltungsteuer für Neubestände ab 2027, Haltefrist-Schutz für Altbestände, Steuerabzug durch inländische Dienstleister ab 2028, Pauschalregel bei fehlenden Daten. Fast alles daran steht unter Vorbehalt: Das Kabinett hat sich noch nicht festgelegt, Bundestag und Bundesrat müssen zustimmen, und mehrere Fragen – etwa zu Verlustverrechnung, Schenkung und Erbe oder DeFi – sind offen. Bis ein Gesetz verkündet ist, gilt die heutige Rechtslage.
Wir aktualisieren diesen Beitrag, wenn sich der Stand ändert. Stand: 26. Oktober 2026.
*Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Steuerberatung. RenditeRadar ist ein Vergleichs- und Informationsangebot, keine Anlageberatung und keine Vermittlung von Finanzprodukten. Quellen: KPMG Tax News (Referentenentwurf, 05.10.2026), Der Betrieb (14.09.2026), bitcoin-tax.de (Update 18.10.2026), Grant Thornton (25.09.2026), Schwäbische Zeitung (05.08.2026). Maßgeblich ist stets der Originaltext des Entwurfs bzw. des späteren Gesetzes.*
Häufige Fragen
Ist die Haltefrist für Bitcoin schon abgeschafft?
Nein. Es liegt nur ein Referentenentwurf des BMF vor. Bis ein Gesetz verkündet ist, gilt § 23 EStG mit der einjährigen Haltefrist weiter.
Gilt die neue Regel auch für Coins, die ich bereits besitze?
Nach dem Entwurf gelten die neuen Regeln für Tauschkryptowerte, die nach dem 31.12.2026 angeschafft wurden oder zugeflossen sind. Für Altbestände sollen weiter die §§ 22, 23 EStG gelten. Der Entwurf kann sich noch ändern.
Wann soll der Steuerabzug durch Krypto-Dienstleister starten?
Der Kapitalertragsteuerabzug soll laut Entwurf erstmals ab dem 1. Januar 2028 gelten. Für 2027 wären Gewinne aus Neubeständen in der Steuererklärung anzugeben.
Welcher Steuersatz ist im Entwurf vorgesehen?
Für Neubestände grundsätzlich der Abgeltungsteuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer, unabhängig von der Haltedauer.
Sind Stablecoins ausgenommen?
Ausgenommen sind nach dem Entwurf E-Geld-Token nach MiCA, Titel IV. Laut Fachbeiträgen dürfte das nur einen Teil der Stablecoins betreffen.
Hat das Kabinett den Entwurf beschlossen?
Nach Berichten (Stand 18.10.2026) wurde der Entwurf am geplanten Termin 14. Oktober nicht behandelt; ein neuer Termin ist nicht bekannt.