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Bürgschaft für einen Kredit: Bürgschaftsarten, Haftung und wie Bürgen wieder rauskommen

Stand: August 2026 · Lesezeit ca. 20 Min. · Redaktion: RenditeRadar

Wer für den Kredit eines anderen bürgt, haftet unter Umständen sofort und in voller Höhe. Der Ratgeber erklärt Bürgschaftsarten, Haftungsrisiken, Schutz für Angehörige und die Wege aus einer Bürgschaft heraus.

Kurz gesagt

Wer für einen Kredit bürgt, haftet für die Schulden eines anderen Menschen – nicht für die eigenen. Das ist ein fundamentaler Unterschied zu allen Artikeln, die sich mit der eigenen Kreditaufnahme beschäftigen: Wenn Sie selbst einen Ratenkredit aufnehmen wollen, lesen Sie besser unseren Ratenkredit-Ratgeber oder – bei selbstständiger Tätigkeit – den Beitrag Kredit für Selbstständige. Dieser Artikel dagegen richtet sich an alle, die von Bank, Vermieter, Kind oder Partner gefragt werden: „Würdest du für mich bürgen?" Er erklärt, was das rechtlich und finanziell bedeutet, welche Bürgschaftsarten es gibt, was bei einem Zahlungsausfall des Hauptschuldners passiert – und wie man aus einer einmal unterschriebenen Bürgschaft wieder herauskommt.

Hinweis: Dieser Beitrag ist eine allgemeine, journalistisch recherchierte Information zu einem juristischen Thema. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall und ist keine Anlage-, Finanz- oder Kreditvermittlungsberatung. Bei einer konkret anstehenden Bürgschaftsunterschrift – vor allem bei größeren Summen oder innerhalb der Familie – sollte im Zweifel eine Anwältin oder ein Anwalt für Bank- und Kreditrecht oder eine Verbraucherzentrale hinzugezogen werden, bevor unterschrieben wird.

Was ist eine Bürgschaft überhaupt? Die BGB-Grundlagen

Die Bürgschaft ist im deutschen Recht in den §§ 765 bis 778 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Kern ist § 765 BGB: Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit dieses Dritten einzustehen. Eine Bürgschaft kann dabei auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden.

Drei Personen sind also immer beteiligt:

  • Der Gläubiger – meist die Bank, die den Kredit vergibt (oder ein Vermieter bei einer Mietbürgschaft).
  • Der Hauptschuldner – die Person, die den Kredit aufnimmt und eigentlich zurückzahlen muss.
  • Der Bürge – die Person, die zusätzlich unterschreibt und im Fall eines Zahlungsausfalls für die Schuld einsteht.

Wichtig: Die Bürgschaft ist akzessorisch. Das bedeutet, sie hängt rechtlich vollständig von der Hauptschuld ab. Sie entsteht nur, wenn eine wirksame Hauptforderung besteht, sie verändert sich mit dieser Forderung (steigt sie z. B. durch Verzugszinsen, kann auch die Bürgenhaftung steigen – außer bei einer betragsmäßig begrenzten Bürgschaft, dazu gleich mehr) und sie erlischt automatisch, wenn die Hauptschuld vollständig getilgt ist. Diese Abhängigkeit von der Hauptschuld ist der zentrale Unterschied zu verwandten Sicherungsinstrumenten wie der Schuldübernahme oder dem Schuldbeitritt: Während ein Bürge nur „für" eine fremde Schuld einsteht, wird bei einem Schuldbeitritt eine zweite Person unmittelbar selbst zur (Mit-)Schuldnerin des Kredits – ein Konstrukt, das in der Praxis dem weiter unten erwähnten „zweiten Kreditnehmer" näherkommt als der klassischen Bürgschaft.

Formal ist eine Bürgschaftserklärung strengen Anforderungen unterworfen. Nach § 766 BGB ist für die Erteilung der Bürgschaftserklärung grundsätzlich die schriftliche Form erforderlich; eine elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen. Eine mündliche Zusage „ich bürge für dich" ist damit rechtlich nicht bindend – erst die eigenhändig unterschriebene Erklärung bindet den Bürgen. Erfüllt der Bürge die Hauptverbindlichkeit dennoch, wird ein Formmangel im Nachhinein geheilt. Für Kaufleute im Rahmen ihres Handelsgewerbes gilt über § 350 HGB eine Ausnahme: Dort kann eine Bürgschaft auch formfrei, also z. B. mündlich, wirksam werden – für private Bürgen ist das jedoch nicht relevant.

Warum verlangen Banken überhaupt eine Bürgschaft? Aus Sicht des Kreditinstituts ist sie eine zusätzliche Sicherheit, wenn die Bonität des Hauptschuldners allein nicht ausreicht – etwa weil das Einkommen zu gering, die Schufa-Auskunft durchwachsen oder die Beschäftigung noch zu jung ist (typischerweise bei Auszubildenden, Studierenden oder Berufseinsteigern). Die Bürgschaft verlagert damit einen Teil des Ausfallrisikos vom Kreditgeber auf eine zweite, finanziell stärkere Person, ohne dass diese am Kreditvertrag selbst beteiligt wird. Das erklärt auch, warum Bürgschaften in der Bonitätsprüfung eine ähnliche Funktion erfüllen wie ein guter Schufa-Score beim Hauptschuldner selbst: Sie sollen dem Gläubiger ein Sicherheitsnetz geben, das die eigentliche Bonitätslücke ausgleicht.

Bürgschaftsarten im Vergleich

In der Praxis begegnen Bürgen meist nicht der „einfachen" Bürgschaft aus dem Lehrbuch, sondern einer von mehreren Ausprägungen, die sich vor allem darin unterscheiden, wie schnell die Bank auf den Bürgen zugreifen darf und wie hoch die Haftung gedeckelt ist.

BürgschaftsartWann darf der Gläubiger den Bürgen in Anspruch nehmen?Typischer Einsatz
Einfache Bürgschaft (gesetzlicher Regelfall, § 771 BGB)Erst nachdem der Gläubiger erfolglos die Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner versucht hat (Einrede der Vorausklage)In der Praxis selten, da für Gläubiger wenig attraktiv
AusfallbürgschaftErst wenn feststeht, dass beim Hauptschuldner trotz Vollstreckung ein „Ausfall" verbleibt – de facto eine verschärfte Variante der einfachen BürgschaftÖffentliche Bürgschaftsbanken, manche Förderkredite
Selbstschuldnerische Bürgschaft (§ 773 BGB)Sofort bei Zahlungsverzug des Hauptschuldners – der Bürge verzichtet auf die Einrede der Vorausklage und haftet wie ein GesamtschuldnerStandard bei Banken und den meisten privaten Ratenkrediten
HöchstbetragsbürgschaftWie vereinbart (meist selbstschuldnerisch), aber die Haftungssumme ist auf einen festen Betrag gedeckeltErgänzung zu anderen Bürgschaftsarten, begrenzt das Risiko betragsmäßig
Zeitbürgschaft (§ 777 BGB)Wie vereinbart, aber die Bürgenhaftung ist zusätzlich zeitlich befristetSeltener, meist bei klar terminierten Projekten oder Verträgen

Der entscheidende Unterschied für die Praxis: Bei der einfachen Bürgschaft kann sich der Bürge nach § 771 BGB auf die sogenannte Einrede der Vorausklage berufen – er darf die Zahlung verweigern, solange der Gläubiger nicht erfolglos versucht hat, seine Forderung beim Hauptschuldner zwangsweise durchzusetzen. Diese Einrede ist für Bürgen der wichtigste Schutzmechanismus des Gesetzes. Sie ändert nichts daran, dass der Bürge am Ende trotzdem haften kann – sie verschafft ihm lediglich einen zeitlichen Aufschub, bis der Gläubiger den „einfacheren" Weg über den Hauptschuldner erfolglos ausprobiert hat.

Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft ist genau dieser Schutz nach § 773 BGB ausgeschlossen: Der Bürge verzichtet ausdrücklich auf die Einrede der Vorausklage, sei es weil er sich „als Selbstschuldner" verbürgt hat, weil die Zwangsvollstreckung beim Hauptschuldner wesentlich erschwert wurde (z. B. durch Wohnsitzwechsel), weil über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, oder weil von vornherein absehbar ist, dass eine Vollstreckung beim Hauptschuldner den Gläubiger nicht befriedigen würde. In der Bankpraxis ist die selbstschuldnerische Bürgschaft der klare Regelfall: Kreditinstitute lassen sich bei privaten Ratenkrediten so gut wie nie auf die schwächere einfache Bürgschaft ein, weil sie sonst erst den oft langwierigen und teuren Weg über die Zwangsvollstreckung beim Hauptschuldner gehen müssten, bevor sie beim Bürgen Geld sehen. Wer unterschreibt, sollte also davon ausgehen: „Ich bürge" heißt in aller Regel „ich hafte sofort, sobald der andere nicht zahlt" – nicht erst, wenn alle anderen Mittel ausgeschöpft sind.

Eine Ausfallbürgschaft geht in ihrer Schutzwirkung für den Bürgen sogar noch über die einfache Bürgschaft hinaus: Der Gläubiger darf den Bürgen erst in Anspruch nehmen, wenn feststeht, dass trotz Verwertung aller sonstigen Sicherheiten und trotz Vollstreckung gegen den Hauptschuldner tatsächlich ein „Ausfall" verbleibt. Diese Variante findet sich vor allem bei öffentlich geförderten Krediten und Bürgschaftsbanken, kaum aber bei gewöhnlichen privaten Ratenkrediten, weil sie dem Gläubiger das höchste eigene Ausfallrisiko belässt.

Eine Höchstbetragsbürgschaft begrenzt das Risiko wenigstens der Höhe nach: Der Bürge haftet nur bis zu einem vertraglich fixierten Betrag, selbst wenn sich die Hauptschuld durch Verzug oder Zinsen weiter erhöht. Das ist gerade bei Bürgschaften für revolvierende Kredite (z. B. Kontokorrent- oder Geschäftskredite) relevant, bei denen sich die Hauptschuld im Zeitverlauf ändern kann – bei einem klassischen Ratenkredit mit fester Laufzeit und festen Raten ist die Haftungshöhe dagegen meist ohnehin durch die ursprüngliche Kreditsumme plus Zinsen und Kosten begrenzt.

Eine Zeitbürgschaft nach § 777 BGB begrenzt die Haftung zusätzlich zeitlich – läuft die vereinbarte Frist ab, wird der Bürge grundsätzlich frei, es sei denn, der Gläubiger hat rechtzeitig die Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner betrieben und dem Bürgen unverzüglich mitgeteilt, dass er ihn weiter in Anspruch nehmen wird. In der Praxis wird eine ausdrückliche Zeitbürgschaft eher selten vereinbart – die meisten Bankbürgschaften laufen unbefristet, solange die Hauptschuld besteht. Genau das macht die unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft für Bürgen zur riskantesten Kombination: keine zeitliche Begrenzung, kein automatischer Vorrang der Vollstreckung gegen den Hauptschuldner und – ohne ausdrückliche Höchstbetragsklausel – keine betragsmäßige Deckelung.

Was passiert, wenn der Hauptschuldner nicht zahlt? Ein Rechenbeispiel

Damit das Prinzip greifbar wird, ein durchgerechnetes (fiktives) Beispiel:

Frau M. bürgt selbstschuldnerisch für den Ratenkredit ihres Bruders über 15.000 €, den dieser bei einer Bank aufgenommen hat, um ein Auto zu finanzieren. Die Bank verlangte die Bürgschaft, weil die Bonität des Bruders für die volle Summe allein nicht ausreichte – ein Muster, das auch beim Thema Schufa-Score eine Rolle spielt, wenn die eigene Bonität für einen Kredit nicht ausreicht.

  • Der Bruder zahlt zunächst planmäßig Raten und tilgt 6.000 € der ursprünglichen Kreditsumme.
  • Dann verliert er seinen Job, gerät in Zahlungsverzug und stellt die Ratenzahlungen ganz ein.
  • Nach erfolgloser Mahnung kündigt die Bank den Kreditvertrag fristlos und stellt die Restschuld – hier vereinfacht rund 9.000 € zzgl. Verzugszinsen und Mahnkosten – sofort fällig.
  • Da es sich um eine selbstschuldnerische Bürgschaft handelt, muss die Bank nicht erst erfolglos gegen den Bruder vollstrecken. Sie kann Frau M. direkt schriftlich zur Zahlung der offenen Restschuld auffordern.
  • Frau M. ist verpflichtet, die geforderte Summe (Restschuld plus vertraglich geschuldete Zinsen/Kosten) zu begleichen – im Beispiel also rund 9.000 € plus Nebenforderungen.

Was danach passiert – der Regressanspruch: Sobald Frau M. die Bank befriedigt hat, geht die Forderung der Bank gegen ihren Bruder kraft Gesetzes auf sie über (§ 774 BGB, gesetzlicher Forderungsübergang, auch „cessio legis" genannt). Frau M. kann also anschließend selbst als Gläubigerin die gezahlten rund 9.000 € von ihrem Bruder zurückverlangen. Das juristische Problem dabei: Genau dieser Bruder war schon gegenüber der Bank zahlungsunfähig. Ein Regressanspruch ist wirtschaftlich oft nur so viel wert wie die Zahlungsfähigkeit des Hauptschuldners – und die ist im Ernstfall meist genau die, die zum Bürgschaftsfall geführt hat. In der Praxis bedeutet das für viele Bürgen: Sie zahlen an die Bank und bleiben anschließend auf einer Forderung sitzen, die sie selbst kaum durchsetzen können, ohne wiederum ihren Angehörigen zu verklagen.

Drei weitere Punkte an diesem Beispiel sind lehrreich:

  • Die Bank wählt den für sie einfachsten Weg. Sie muss nicht zuerst versuchen, beim Bruder zu pfänden, ein Gehalt abzutreten oder ein P-Konto zu berücksichtigen – bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft darf sie sich direkt an Frau M. wenden, sobald der Verzug eingetreten und der Kredit gekündigt ist.
  • Zinsen und Kosten zählen mit. Die Bürgenhaftung beschränkt sich nicht auf die reine Restschuld aus dem Tilgungsplan, sondern umfasst grundsätzlich auch vertraglich vereinbarte Verzugszinsen, Mahn- und Rechtsverfolgungskosten – es sei denn, eine Höchstbetragsbürgschaft deckelt die Gesamtsumme.
  • Der Regressanspruch verjährt nicht sofort. Für die Forderung, die auf den Bürgen übergeht, gelten grundsätzlich die allgemeinen Verjährungsregeln – Frau M. hat also regelmäßig mehrere Jahre Zeit, ihren Anspruch gegen den Bruder geltend zu machen, was in der Praxis vor allem dann relevant wird, wenn sich seine finanzielle Lage erst später wieder verbessert.

Würde es sich statt um eine selbstschuldnerische um eine reine Ausfallbürgschaft handeln, müsste die Bank vor dem Zugriff auf Frau M. zunächst nachweisen, dass eine Zwangsvollstreckung beim Bruder erfolglos bliebe oder tatsächlich erfolglos war – ein Verfahren, das Monate dauern und der Bank zusätzliche Kosten verursachen kann. Genau deshalb bestehen Banken bei privaten Konsumentenkrediten praktisch ausnahmslos auf der selbstschuldnerischen Variante. Kommt es beim Hauptschuldner gar nicht mehr zu einer geordneten Rückführung, lohnt sich für ihn selbst oft der Blick auf unseren Beitrag Ratenkredit nicht mehr bezahlen können: Was jetzt passiert – denn die dort beschriebenen Handlungsoptionen des Hauptschuldners wirken sich mittelbar auch auf die Situation des Bürgen aus.

Haftungsrisiken und Schutz für Angehörige: die Sittenwidrigkeits-Rechtsprechung

Genau dieses Szenario – enge Angehörige, die aus emotionaler Verbundenheit unterschreiben, ohne die finanzielle Tragweite zu überblicken – hat den Bundesgerichtshof (BGH) seit den 1990er-Jahren wiederholt beschäftigt. Ausgangspunkt ist § 138 Abs. 1 BGB, wonach ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig ist.

Nach ständiger BGH-Rechtsprechung kann eine Bürgschaft eines nahen Angehörigen – etwa des Ehepartners, eines Kindes oder eines Elternteils – sittenwidrig und damit von Anfang an unwirksam sein, wenn im Kern zwei Voraussetzungen zusammentreffen:

1. Krasse finanzielle Überforderung des Bürgen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn der Bürge nicht einmal die laufenden Zinsen der verbürgten Schuld aus seinem pfändbaren Einkommen und Vermögen aufbringen könnte – er also von vornherein keine realistische Aussicht hat, die übernommene Haftung je aus eigener Kraft zu bedienen. 2. Besondere emotionale Verbundenheit als alleiniges Motiv. Der Bürge hat nicht aus eigenem wirtschaftlichem Interesse unterschrieben, sondern allein aus familiärer Verbundenheit – etwa weil ein Kind für die Eltern oder ein Ehepartner für den anderen bürgt – und befand sich dabei in einer strukturell unterlegenen Verhandlungsposition gegenüber der Bank.

Liegen beide Umstände vor, wird nach dieser Rechtsprechung vermutet, dass die Bank die emotionale Zwangslage des Bürgen in verwerflicher Weise ausgenutzt hat – mit der Folge, dass der Bürgschaftsvertrag sittenwidrig und nichtig sein kann. Diese Vermutung kann die Bank im Einzelfall widerlegen, etwa wenn der Bürge trotz eigener Vermögenslosigkeit ein plausibles eigenes wirtschaftliches Interesse an der Kreditvergabe hatte – etwa weil er selbst wirtschaftlich am finanzierten Vorhaben beteiligt war oder erkennbar davon profitieren sollte.

Ergänzend spielen bei der Prüfung im Einzelfall weitere Umstände eine Rolle, etwa ob der Bürge geschäftlich unerfahren war, wie deutlich die Bank über die Tragweite der Erklärung aufgeklärt hat und in welchem Verhältnis die Bürgschaftssumme zu seinem tatsächlichen Einkommen und Vermögen stand. Auch das Alter kann relevant sein: Bürgschaften junger Erwachsener mit geringem eigenem Einkommen – etwa direkt nach Ausbildung oder Studium – werden in der einschlägigen Literatur häufig als besonders prüfungswürdig beschrieben, weil hier oft weder eigenes Vermögen noch echte Verhandlungsmacht gegenüber der Bank besteht.

Für die Praxis heißt das: Der Schutz greift nicht automatisch und nicht in jedem Fall, in dem eine Bürgschaft „schmerzt". Es handelt sich um eine Ausnahmeregel für krasse Fälle, deren Vorliegen im Streitfall gerichtlich geprüft werden muss – keine pauschale Ausrede, um sich nachträglich von einer unterschriebenen Bürgschaft zu lösen. Wer als einkommensschwacher Angehöriger – etwa als Student, Azubi oder Berufseinsteiger ohne nennenswertes eigenes Vermögen – um eine Bürgschaft gebeten wird, sollte diese Grundsätze aber kennen und im Zweifel vor der Unterschrift rechtlichen Rat einholen, statt erst im Ernstfall darauf zu hoffen. Banken sind sich dieser Rechtsprechung inzwischen bewusst und prüfen bei Bürgschaften naher Angehöriger häufig genauer, ob eine ausreichende eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vorliegt – das entbindet den Bürgen aber nicht davon, die eigene Situation selbst realistisch einzuschätzen.

Wie kommt man aus einer Bürgschaft wieder raus?

Eine einmal wirksam unterschriebene Bürgschaft lässt sich nicht einfach „zurückgeben". Realistische Wege, aus der Haftung herauszukommen, sind:

  • Tilgung der Hauptschuld. Der häufigste und sauberste Fall: Sobald der Hauptschuldner den gesamten Kredit vollständig zurückgezahlt hat, erlischt die Bürgschaft automatisch, weil sie als akzessorisches Recht ohne fortbestehende Hauptschuld nicht mehr existieren kann. Wird der Kredit vorzeitig abgelöst oder umgeschuldet – etwa nach den Grundsätzen, die unser Beitrag zu Kredit ablösen oder neu aufnehmen beschreibt –, endet damit in der Regel auch die daran geknüpfte Bürgschaft, sofern die Bank nicht ausdrücklich eine neue Sicherheit verlangt.
  • Ablauf einer vereinbarten Zeitbürgschaft. Wurde ausdrücklich eine Bürgschaft auf Zeit nach § 777 BGB vereinbart, wird der Bürge nach Fristablauf grundsätzlich automatisch frei – es sei denn, der Gläubiger hat rechtzeitig die Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner betrieben und dies dem Bürgen unverzüglich mitgeteilt.
  • Freiwillige Entlassung durch die Bank. Manche Banken lassen sich – etwa bei deutlich verbesserter Bonität des Hauptschuldners, bei Ersatz durch eine andere Sicherheit oder aus Kulanz – auf eine formlose Entlassung des Bürgen aus dem Bürgschaftsvertrag ein. Ein Rechtsanspruch darauf besteht in aller Regel nicht: Die Bank hat ein berechtigtes Sicherungsinteresse und muss einer Entlassung nicht zustimmen, solange die Hauptschuld nicht getilgt ist. In der Praxis lohnt sich trotzdem ein aktives Gespräch – etwa wenn der Hauptschuldner inzwischen ein eigenes, ausreichendes Einkommen hat und die ursprüngliche Bonitätslücke nicht mehr besteht.
  • Ordentliche Kündigung bei unbefristeter Bürgschaft. Wurde eine Bürgschaft ohne feste Laufzeit übernommen (was bei Bankkrediten üblich ist), wird in Rechtsprechung und Literatur überwiegend angenommen, dass der Bürge sie – gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) – nach Ablauf einer angemessenen Zeit, häufig als Richtwert mehrere Jahre, aus wichtigem Grund oder bei veränderten Umständen kündigen kann. Eine Kündigung wirkt dabei regelmäßig nur für die Zukunft: Für bereits entstandene Verbindlichkeiten des Hauptschuldners bleibt der Bürge grundsätzlich weiter verantwortlich. Ein „wichtiger Grund" kann zum Beispiel eine grundlegend veränderte persönliche Beziehung zum Hauptschuldner sein, etwa eine Trennung oder ein tiefgreifendes Zerwürfnis – einen automatischen Anspruch begründet das allein aber nicht, entscheidend bleibt stets die Prüfung des Einzelfalls.
  • Vertragsanpassung mit der Bank. In der Praxis oft der pragmatischste Weg: das direkte Gespräch mit der Bank, etwa um die Bürgschaft durch eine andere Sicherheit zu ersetzen, sie auf einen Höchstbetrag zu begrenzen oder eine Ausstiegsklausel nachträglich zu vereinbaren, wenn sich die Lebenssituation von Bürge oder Hauptschuldner grundlegend geändert hat.
  • Nichtigkeit von Anfang an geltend machen. War die Bürgschaft bereits bei Abschluss sittenwidrig (siehe oben) oder wurde die Schriftform nach § 766 BGB nicht eingehalten, kann sie von vornherein unwirksam sein – das muss aber im Zweifel juristisch geprüft und gegebenenfalls gerichtlich geklärt werden, es reicht nicht, sich einfach für „nicht mehr gebunden" zu erklären.

Ist der Hauptschuldner bereits zahlungsunfähig und drohen Bürge und Schuldner gemeinsam in eine Überschuldungsspirale zu geraten, kann eine unabhängige Schuldnerberatung helfen, tragfähige Lösungen zu finden – bis hin zu den Möglichkeiten, die unser Ratgeber zur Privatinsolvenz beschreibt, falls sich eine Überschuldung nicht mehr anders auflösen lässt. Das gilt sowohl für den Hauptschuldner als auch – falls die Bürgeninanspruchnahme selbst zur eigenen Überschuldung führt – für den Bürgen.

Alternativen zur klassischen Bürgschaft

Wer gefragt wird, ob er bürgen möchte, muss nicht zwangsläufig „Ja" oder „Nein" sagen – es gibt Zwischenwege, die Banken, Vermieter oder andere Gläubiger in bestimmten Fällen ebenfalls akzeptieren:

  • Zweiter Kreditnehmer statt Bürge. Bei vielen Ratenkrediten akzeptieren Banken alternativ einen zweiten, gleichberechtigten Kreditnehmer, der den Vertrag gemeinsam unterschreibt, statt eine separate Bürgschaft zu verlangen. Rechtlich ist das ein deutlich anderes Konstrukt: Beide Personen sind gleichberechtigte Vertragspartner der Bank statt Haupt- und Nebenverpflichtung, beide werden von Anfang an eigenständig geprüft und beide Bonitäten fließen in die Konditionen ein – wägen Sie das im Vorfeld ab, etwa mit Blick auf unseren Ratenkredit-Ratgeber. Ein Mit-Antragsteller ohne volle Mithaftung, wie ihn manche Banken anbieten, liegt funktional zwischen beiden Modellen: Seine Bonität stützt die Entscheidung, ohne dass er in vollem Umfang selbst haftet.
  • Elternbürgschaft für Azubis und Studierende – bewusst begrenzt. Bei Ausbildungs- oder Studienkrediten, etwa im Rahmen von KfW-Förderungen, wird gelegentlich eine Elternbürgschaft verlangt. Hier lohnt sich besonders der Blick auf eine Höchstbetragsbürgschaft, um die Haftung von vornherein der Höhe nach zu begrenzen, statt unbegrenzt für die gesamte künftige Studienfinanzierung einzustehen. Wer stattdessen die Studienfinanzierung insgesamt neu durchdenken möchte, findet einen Überblick über Alternativen in unserem Beitrag Studienfinanzierung: BAföG, Studienkredit oder KfW-Studienkredit im Vergleich.
  • Andere Kreditsicherheiten statt einer Personenbürgschaft. Banken akzeptieren je nach Kredithöhe auch Sachsicherheiten (z. B. die Verpfändung eines Sparguthabens oder Wertpapierdepots) oder eine Abtretung von Ansprüchen anstelle einer Bürgschaft – das betrifft dann nur das eingesetzte Vermögen, nicht das gesamte künftige Einkommen des Sicherungsgebers.
  • Öffentliche Bürgschaftsbanken. Für Gründer und Selbstständige, die sonst private Bürgen bräuchten, springen unter bestimmten Voraussetzungen öffentliche Bürgschaftsbanken der Länder ein, die einen Teil des Kreditausfallrisikos übernehmen – relevant vor allem im Kontext von Existenzgründungsfinanzierungen, weniger bei privaten Konsumentenkrediten.
  • Mietbürgschaft – ein verwandtes, aber eigenständiges Thema. Nicht zu verwechseln mit der Kreditbürgschaft ist die Mietbürgschaft, bei der jemand für die Verpflichtungen eines Mieters gegenüber dem Vermieter einsteht, häufig als Alternative zur klassischen Barkaution. Details zur Mietkaution selbst – Höhe, Rückforderung und Fristen – behandelt unser separater Ratgeber Mietkaution: Höhe, Zahlungsarten, Rückforderung und Fristen; dieser Artikel hier konzentriert sich bewusst auf die Kredit-Bürgschaft.

Häufige Fehler und Risiken auf einen Blick

  • Die Tragweite der selbstschuldnerischen Bürgschaft unterschätzen. Viele gehen davon aus, die Bank müsse „erst beim Hauptschuldner alles versuchen" – bei der in der Praxis üblichen selbstschuldnerischen Bürgschaft ist das gerade nicht so.
  • Aus reiner Verbundenheit unterschreiben, ohne die eigene Belastbarkeit zu prüfen. Die entscheidende Frage vor jeder Unterschrift lautet nicht „Vertraue ich dieser Person?", sondern „Könnte ich die gesamte verbürgte Summe zur Not aus eigenem Einkommen und Vermögen tragen, ohne meine eigene Existenz zu gefährden?"
  • Die Bürgschaftssumme nicht begrenzen. Wer bürgt, sollte nach Möglichkeit auf eine Höchstbetragsbürgschaft bestehen, statt eine unbegrenzte Bürgschaft für „alle gegenwärtigen und künftigen Verbindlichkeiten" zu unterschreiben.
  • Sich nicht regelmäßig über den Kreditstand informieren. Bürgen haben grundsätzlich keinen automatischen Auskunftsanspruch über den laufenden Kreditverlauf des Hauptschuldners – wer bürgt, sollte sich vertraglich oder informell ein Informationsrecht sichern, um nicht von einer plötzlichen Inanspruchnahme überrascht zu werden.
  • Den Regressanspruch für werthaltiger halten, als er ist. Nach § 774 BGB geht die Forderung zwar automatisch auf den zahlenden Bürgen über – ist der Hauptschuldner aber selbst zahlungsunfähig, ist dieser Anspruch oft nur auf dem Papier etwas wert.
  • Formfehler ignorieren. Eine nur mündlich zugesagte private Bürgschaft ist nach § 766 BGB grundsätzlich unwirksam – wer sich absichern will, sollte auf die schriftliche Form bestehen (und nicht darauf, dass eine mündliche Zusage rechtlich bindet).
  • Die Bürgschaft mit dem Kreditvertrag verwechseln. Wer bürgt, wird dadurch nicht automatisch Vertragspartner des Kreditvertrags und erhält auch keine damit verbundenen Rechte, etwa auf Einsicht in die Vertragsunterlagen – die Bürgschaft ist ein eigenständiger, separater Vertrag zwischen Bürge und Gläubiger.
  • Nicht mit dem Hauptschuldner offen über das Risiko sprechen. Gerade bei Bürgschaften zwischen Angehörigen hilft ein klares, dokumentiertes Gespräch über das „Was passiert, wenn …" beiden Seiten – auch um spätere Konflikte in der Familie zu vermeiden.

Häufig gestellte Fragen zur Bürgschaft für einen Kredit

Muss die Bank erst versuchen, das Geld vom Hauptschuldner einzutreiben, bevor sie mich als Bürgen in Anspruch nimmt? Das kommt auf die Bürgschaftsart an. Bei der gesetzlichen einfachen Bürgschaft steht dem Bürgen nach § 771 BGB die Einrede der Vorausklage zu – die Bank müsste dann erst erfolglos gegen den Hauptschuldner vollstrecken. Bei der in der Bankpraxis üblichen selbstschuldnerischen Bürgschaft nach § 773 BGB ist dieser Schutz jedoch ausdrücklich ausgeschlossen: Die Bank kann den Bürgen direkt bei Zahlungsverzug des Hauptschuldners in Anspruch nehmen.

Kann ich eine mündlich zugesagte Bürgschaft einfach zurückziehen? Ja, in der Regel schon – denn eine Bürgschaftserklärung ist nach § 766 BGB grundsätzlich nur wirksam, wenn sie schriftlich abgegeben wird; eine rein mündliche Zusage bindet einen privaten Bürgen normalerweise nicht. Erfüllt der Bürge die Hauptschuld trotzdem freiwillig, wird der Formmangel allerdings nachträglich geheilt.

Was passiert mit meiner Bürgschaft, wenn der Kredit vorzeitig abgelöst oder umgeschuldet wird? Da die Bürgschaft akzessorisch ist, also von der Hauptschuld abhängt, erlischt sie grundsätzlich automatisch, sobald die verbürgte Schuld vollständig getilgt ist – etwa durch vorzeitige Ablösung. Wird der Kredit stattdessen bei einer anderen Bank umgeschuldet, entsteht rechtlich meist eine neue Hauptschuld, für die eine bestehende Bürgschaft in der Regel nicht automatisch weitergilt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Bekomme ich als Bürge automatisch Informationen über den Kreditverlauf des Hauptschuldners? Nein, ein automatischer laufender Auskunftsanspruch besteht grundsätzlich nicht. Bürgen erfahren häufig erst von Zahlungsschwierigkeiten, wenn die Bank sie zur Zahlung auffordert. Wer bürgt, sollte deshalb möglichst vorab mit Hauptschuldner und Bank klären, wie und wann er über den Verlauf informiert wird.

Kann ich als Kind oder Ehepartner von einer Bürgschaft befreit werden, weil ich sie mir eigentlich nicht leisten kann? Die Rechtsprechung hat für solche Fälle Grundsätze zur Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB entwickelt: Trifft eine krasse finanzielle Überforderung des Bürgen mit besonderer emotionaler Verbundenheit als alleinigem Unterschriftsmotiv zusammen, kann eine Bürgschaft unwirksam sein. Das ist aber eine eng gefasste Ausnahmeregel für extreme Fälle und keine automatische Befreiung – ob sie greift, muss im Einzelfall rechtlich geprüft werden.

Was ist der Unterschied zwischen einer Bürgschaft und einem zweiten Kreditnehmer? Ein Bürge schließt einen eigenständigen Bürgschaftsvertrag und haftet nur subsidiär oder – bei der selbstschuldnerischen Variante – gleich einem Gesamtschuldner, hat aber keine Mitspracherechte am Kreditvertrag selbst. Ein zweiter Kreditnehmer dagegen unterschreibt den Darlehensvertrag als gleichberechtigter Vertragspartner mit, wird von Anfang an mitgeprüft und trägt die Rückzahlung gemeinsam – rechtlich und praktisch ein anderes Konstrukt als die Bürgschaft.

Fazit

Eine Bürgschaft ist kein bloßer Vertrauensbeweis, sondern eine eigenständige, schriftformbedürftige rechtliche Verpflichtung mit potenziell erheblicher finanzieller Tragweite – bis hin zur vollen Haftung für eine fremde Kreditschuld. Wer als Bürge unterschreibt, sollte insbesondere den Unterschied zwischen einfacher und selbstschuldnerischer Bürgschaft kennen, realistisch einschätzen, ob die verbürgte Summe im Ernstfall aus eigener Kraft tragbar wäre, und wissen, dass der Ausstieg aus einer laufenden Bürgschaft in der Praxis meist nur über die Tilgung der Hauptschuld, eine vertraglich vereinbarte Befristung oder das direkte Gespräch mit der Bank gelingt. Besonders bei Bürgschaften unter nahen Angehörigen lohnt sich vor der Unterschrift ein nüchterner Blick auf die eigene finanzielle Belastbarkeit – die von der Rechtsprechung entwickelten Sittenwidrigkeits-Grundsätze sind ein Korrektiv für extreme Ausnahmefälle, kein Ersatz für eine informierte Entscheidung im Vorfeld. Wer selbst einen Kredit plant, statt für einen fremden zu bürgen, findet die passenden Grundlagen in unserem Ratenkredit-Ratgeber oder kann die eigene Rückzahlungsfähigkeit vorab mit dem Kreditrechner durchrechnen.

Häufige Fragen

Muss die Bank erst versuchen, das Geld vom Hauptschuldner einzutreiben, bevor sie mich als Bürgen in Anspruch nimmt?

Das kommt auf die Bürgschaftsart an. Bei der gesetzlichen einfachen Bürgschaft steht dem Bürgen nach § 771 BGB die Einrede der Vorausklage zu – die Bank müsste dann erst erfolglos gegen den Hauptschuldner vollstrecken. Bei der in der Bankpraxis üblichen selbstschuldnerischen Bürgschaft nach § 773 BGB ist dieser Schutz jedoch ausdrücklich ausgeschlossen: Die Bank kann den Bürgen direkt bei Zahlungsverzug des Hauptschuldners in Anspruch nehmen.

Kann ich eine mündlich zugesagte Bürgschaft einfach zurückziehen?

Ja, in der Regel schon – denn eine Bürgschaftserklärung ist nach § 766 BGB grundsätzlich nur wirksam, wenn sie schriftlich abgegeben wird; eine rein mündliche Zusage bindet einen privaten Bürgen normalerweise nicht. Erfüllt der Bürge die Hauptschuld trotzdem freiwillig, wird der Formmangel allerdings nachträglich geheilt.

Was passiert mit meiner Bürgschaft, wenn der Kredit vorzeitig abgelöst oder umgeschuldet wird?

Da die Bürgschaft akzessorisch ist, also von der Hauptschuld abhängt, erlischt sie grundsätzlich automatisch, sobald die verbürgte Schuld vollständig getilgt ist – etwa durch vorzeitige Ablösung. Wird der Kredit stattdessen bei einer anderen Bank umgeschuldet, entsteht rechtlich meist eine neue Hauptschuld, für die eine bestehende Bürgschaft in der Regel nicht automatisch weitergilt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Bekomme ich als Bürge automatisch Informationen über den Kreditverlauf des Hauptschuldners?

Nein, ein automatischer laufender Auskunftsanspruch besteht grundsätzlich nicht. Bürgen erfahren häufig erst von Zahlungsschwierigkeiten, wenn die Bank sie zur Zahlung auffordert. Wer bürgt, sollte deshalb möglichst vorab mit Hauptschuldner und Bank klären, wie und wann er über den Verlauf informiert wird.

Kann ich als Kind oder Ehepartner von einer Bürgschaft befreit werden, weil ich sie mir eigentlich nicht leisten kann?

Die Rechtsprechung hat für solche Fälle Grundsätze zur Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB entwickelt: Trifft eine krasse finanzielle Überforderung des Bürgen mit besonderer emotionaler Verbundenheit als alleinigem Unterschriftsmotiv zusammen, kann eine Bürgschaft unwirksam sein. Das ist aber eine eng gefasste Ausnahmeregel für extreme Fälle und keine automatische Befreiung – ob sie greift, muss im Einzelfall rechtlich geprüft werden.

Was ist der Unterschied zwischen einer Bürgschaft und einem zweiten Kreditnehmer?

Ein Bürge schließt einen eigenständigen Bürgschaftsvertrag und haftet nur subsidiär oder – bei der selbstschuldnerischen Variante – gleich einem Gesamtschuldner, hat aber keine Mitspracherechte am Kreditvertrag selbst. Ein zweiter Kreditnehmer dagegen unterschreibt den Darlehensvertrag als gleichberechtigter Vertragspartner mit, wird von Anfang an mitgeprüft und trägt die Rückzahlung gemeinsam – rechtlich und praktisch ein anderes Konstrukt als die Bürgschaft.

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