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Einspruch gegen den Steuerbescheid: Frist, Form und Ablauf

Stand: Oktober 2026 · Lesezeit ca. 13 Min. · Redaktion: RenditeRadar

Der Steuerbescheid weicht von der Erklärung ab? Dieser Ratgeber erklärt Einspruchsfrist, Bekanntgabe, Form, Begründung, Zahlungspflicht, Aussetzung der Vollziehung und das Verböserungsrisiko – mit Rechenbeispiel zur Frist und Musterformulierung.

*Hinweis: Dieser Ratgeber erklärt das Einspruchsverfahren im Steuerrecht allgemein und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Rechtsstand: Oktober 2026. Fristen sind im Einzelfall genau zu prüfen – im Zweifel sollte rechtzeitig fachlicher Rat eingeholt werden.*

Der Steuerbescheid ist da – und er weicht von der eigenen Steuererklärung ab: Ein Posten wurde nicht berücksichtigt, die Nachzahlung fällt höher aus als erwartet oder die Steuer wurde an einer Stelle falsch berechnet. Dann stellt sich die Frage, ob und wie man sich dagegen wehren kann. Die Antwort ist in der Abgabenordnung (AO) geregelt und für Privatpersonen meist unkomplizierter, als es klingt: Gegen einen Steuerbescheid kann man Einspruch einlegen. Das geht formlos, ist beim Finanzamt grundsätzlich ohne Verfahrensgebühr möglich – aber an eine kurze Frist gebunden.

Dieser Ratgeber erklärt, wann ein Einspruch möglich ist, wie die Frist berechnet wird, welche Form gilt, was im Schreiben stehen sollte, was mit der Zahlung passiert, welche Risiken (Stichwort „Verböserung“) bestehen und was nach der Entscheidung kommt. Ergänzend zu Fragen rund um den elektronischen Bescheid empfiehlt sich der Beitrag Steuerbescheid digital 2027.

Das Wichtigste in Kürze

  • Rechtsgrundlage: §§ 347 ff. AO. Einspruch ist der Rechtsbehelf gegen Steuerbescheide und viele weitere Verwaltungsakte der Finanzbehörden.
  • Frist: ein Monat nach Bekanntgabe des Bescheids (§ 355 Abs. 1 AO).
  • Bekanntgabe per Post: gilt nach § 122 Abs. 2 AO am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als erfolgt (früher: dritter Tag); bei elektronischer Bereitstellung/Übermittlung ebenfalls am vierten Tag (§ 122 Abs. 2a AO). Gilt der Bescheid als später zugegangen, entscheidet im Zweifel der Nachweis der Behörde.
  • Form (§ 357 AO): schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Finanzamt. Das Wort „Einspruch“ muss nicht zwingend fallen; es muss erkennbar sein, wer sich gegen welchen Bescheid wendet.
  • Begründung: Sie ist nach dem Gesetz eine „Soll“-Angabe, keine Muss-Voraussetzung – eine kurze Begründung beschleunigt das Verfahren aber erheblich.
  • Zahlung: Ein Einspruch hemmt die Vollziehung nicht (§ 361 Abs. 1 AO). Wer nicht zahlt, riskiert Mahnungen und Säumniszuschläge, solange das Finanzamt die Vollziehung nicht ausgesetzt hat.
  • Risiko: Das Finanzamt kann den Bescheid im Einspruchsverfahren auch zum Nachteil ändern – dazu muss es aber zuvor hinweisen und Gelegenheit zur Stellungnahme geben (§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO).
  • Nächste Stufe: Gegen die Einspruchsentscheidung ist Klage beim Finanzgericht möglich; Frist ebenfalls ein Monat (§ 47 FGO).

Wann ist ein Einspruch möglich?

Nach § 347 AO ist der Einspruch unter anderem statthaft gegen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten, auf die die AO anwendbar ist – also insbesondere gegen:

  • Einkommensteuerbescheide sowie Umsatzsteuer-, Gewerbesteuer- und Messbescheide
  • Feststellungsbescheide und Verlustfeststellungen
  • Bescheide über Nebenleistungen, etwa Verspätungszuschläge oder Zinsen
  • Ablehnungen von Anträgen, zum Beispiel auf Stundung, Erlass oder Änderung

Ein Einspruch kann sich gegen einen bestimmten Teil richten (zum Beispiel nur gegen die Nichtanerkennung einer einzelnen Position) oder gegen den ganzen Bescheid.

Typische Einspruchsgründe in der Praxis:

1. Eine Angabe wurde nicht übernommen, obwohl Belege eingereicht wurden (zum Beispiel Werbungskosten oder Handwerkerleistungen). 2. Der Bescheid weicht von der Erklärung ab und die Erläuterungen auf dem Bescheid überzeugen nicht. 3. Rechenfehler oder offensichtliche Unrichtigkeiten (bei klaren Schreib- oder Rechenfehlern kommt zusätzlich eine Berichtigung nach § 129 AO in Betracht). 4. Strittige Rechtsfragen, zu denen Verfahren beim Bundesfinanzhof oder beim Bundesverfassungsgericht anhängig sind. 5. Falsche Schätzung, wenn das Finanzamt mangels Erklärung geschätzt hat – hier hilft meist die Nachreichung der Erklärung, siehe auch Verspätungszuschlag und verpasste Frist.

Die Einspruchsfrist: Der kritischste Punkt

Ein Monat ab Bekanntgabe

Der Einspruch ist nach § 355 Abs. 1 AO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Für Steueranmeldungen gelten Sonderregeln; die Frist läuft dort ab Eingang der Anmeldung bei der Behörde. Ein Einspruch gegen das Unterlassen eines Verwaltungsakts nach § 347 Abs. 1 Satz 2 AO ist an keine Frist gebunden (§ 355 Abs. 2 AO).

Wann beginnt die Monatsfrist?

Maßgeblich ist nicht das Datum auf dem Bescheid und nicht der Tag, an dem man den Brief öffnet, sondern der Tag der Bekanntgabe. Bei Bescheiden, die per Post verschickt werden, gilt nach § 122 Abs. 2 AO Folgendes (Stand laut aktuellem Gesetzestext): Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland per Post übermittelt wird, gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben; bei Versand ins Ausland einen Monat nach Aufgabe. Das gilt nicht, wenn der Bescheid gar nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel muss die Behörde den Zugang und den Zeitpunkt nachweisen. Für elektronisch übermittelte Verwaltungsakte gilt nach § 122 Abs. 2a AO ebenfalls der vierte Tag, mit denselben Ausnahmen.

Zur Einordnung: Die Fiktionsfrist betrug früher drei Tage; sie wurde auf vier Tage verlängert. Wer ältere Ratgeber oder Musterschreiben nutzt, sollte also die Zahl prüfen.

Fristende: Rechenbeispiel

Beispiel: Das Finanzamt gibt einen Bescheid mit dem Datum Donnerstag, 1. Oktober 2026 zur Post.

  • Bekanntgabe: vierter Tag nach Aufgabe = Montag, 5. Oktober 2026
  • Fristablauf: ein Monat später = Donnerstag, 5. November 2026 (Ablauf des Tages)

Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist nach § 108 Abs. 3 AO mit Ablauf des nächsten Werktags. Wer unsicher ist, wann der Bescheid ankam, sollte zur Sicherheit vom frühestmöglichen Zeitpunkt rechnen und den Einspruch nicht bis zum letzten Tag aufschieben.

Was gilt bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung?

Ein Bescheid muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten: Hinweis auf den Einspruch, die Behörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist (§ 356 Abs. 1 AO). Fehlt die Belehrung oder ist sie unrichtig, gilt nach § 356 Abs. 2 AO eine Jahresfrist ab Bekanntgabe – es sei denn, ein Einspruch war vor Ablauf des Jahres wegen höherer Gewalt unmöglich oder der Betroffene wurde schriftlich oder elektronisch darauf hingewiesen, dass ein Einspruch nicht gegeben sei. Darauf zu bauen ist riskant; die Monatsfrist sollte immer als Maßstab dienen.

Fristversäumnis: Wiedereinsetzung

Wer unverschuldet an der Einhaltung der Frist gehindert war (zum Beispiel wegen schwerer Krankheit), kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen (§ 110 AO). Die Hürden sind hoch: Das Verschulden von Bevollmächtigten wird zugerechnet, und die Gründe müssen glaubhaft gemacht werden. Verlassen sollte man sich darauf nicht.

Form und Inhalt: So wird der Einspruch wirksam

Zulässige Wege (§ 357 AO)

Der Einspruch kann

1. schriftlich (Brief, Fax, persönliche Abgabe), 2. elektronisch (zum Beispiel über Mein ELSTER oder ein zugelassenes elektronisches Verfahren) oder 3. zur Niederschrift beim Finanzamt eingelegt werden.

Wichtig ist, dass erkennbar ist, wer Einspruch einlegt. Eine falsche Bezeichnung des Rechtsbehelfs schadet nicht. Bei einer einfachen, unverschlüsselten E-Mail ist die Wirksamkeit nicht gesichert; wer den elektronischen Weg wählt, sollte deshalb ELSTER nutzen und sich die Übermittlung bestätigen lassen.

Der Einspruch ist grundsätzlich bei der Behörde einzulegen, deren Verwaltungsakt angefochten wird. Geht er bei einer unzuständigen Behörde ein, schadet das nicht, wenn er vor Fristablauf an eine zuständige Behörde weitergeleitet wird (§ 357 Abs. 2 AO). Auf das Weiterleiten sollte man sich allerdings nicht verlassen.

Was soll im Einspruch stehen? (§ 357 Abs. 3 AO)

Das Gesetz nennt als Soll-Inhalte:

  • den angefochtenen Verwaltungsakt (Steuerart, Jahr, Datum, Steuernummer)
  • den Umfang der Anfechtung und den Antrag, den Bescheid zu ändern oder aufzuheben
  • die Tatsachen, mit denen die Anfechtung begründet wird
  • die Beweismittel

Üblich und für die Zuordnung hilfreich sind außerdem die Steuernummer oder Steuer-ID und – bei schriftlicher Einlegung – die Unterschrift.

Musterformulierung

> Sehr geehrte Damen und Herren, > > gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr [Jahr] vom [Datum], Steuernummer [Nummer], lege ich hiermit Einspruch ein. > > Ich beantrage, die Aufwendungen in Höhe von [Betrag] € für [Art der Aufwendungen] bei der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen. Die Belege sind beigefügt / werden nachgereicht. > > Ich bitte um Bestätigung des Eingangs. > > Mit freundlichen Grüßen > [Name, Anschrift, Unterschrift]

Eine ausführliche Begründung ist bei einfachen Sachverhalten nicht nötig. Bei komplexen Fragen – etwa zur Abgrenzung zwischen Werbungskosten und Sonderausgaben oder bei außergewöhnlichen Belastungen – kann eine kurze, sachliche Darstellung helfen, den Sachbearbeitenden die Prüfung zu erleichtern.

Nachweis der Fristwahrung

Wer per Post einlegt, sollte einen Nachweis über die Zustellung sichern: Einwurf-Einschreiben, Faxsendeprotokoll oder persönliche Abgabe mit Eingangsstempel auf einer Kopie. Beim elektronischen Weg ist das Übermittlungsprotokoll aufzubewahren. Praktisch ist zudem, den Briefumschlag des Bescheids aufzuheben, weil der Poststempel bei Streit über den Zeitpunkt der Bekanntgabe helfen kann.

Zahlung: Was passiert mit der Nachzahlung?

Der wohl am häufigsten missverstandene Punkt: Ein Einspruch suspendiert die Zahlungspflicht nicht. Nach § 361 Abs. 1 AO hemmt der Einspruch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts grundsätzlich nicht. Die festgesetzte Nachzahlung bleibt also fällig. Wer sie nicht bezahlt, riskiert Mahnungen, Säumniszuschläge und im Extremfall Vollstreckungsmaßnahmen.

Aussetzung der Vollziehung (AdV)

Wer die Zahlung bis zur Entscheidung über den Einspruch vermeiden möchte, kann einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Nach § 361 Abs. 2 AO soll die Behörde auf Antrag die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen, wenn

  • ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen, oder
  • die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige Härte zur Folge hätte, die nicht durch überwiegende öffentliche Interessen geboten ist.

Die Aussetzung ist bei Steuerbescheiden auf die festgesetzte Steuer begrenzt, vermindert um anzurechnende Steuerabzugsbeträge und festgesetzte Vorauszahlungen. Sie kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Ob ein Antrag aussichtsreich ist und ob im Falle eines Unterliegens Zinsen für die ausgesetzten Beträge anfallen können, sollte vorab geklärt werden – das ist eine Frage des Einzelfalls. Hintergründe zu den Zinsen auf Steuernachforderungen enthält der Beitrag Steuerzinsen 2027.

Das Risiko: Verböserung

Viele zögern mit dem Einspruch, weil sie befürchten, der Bescheid könne sich verschlechtern. Das Risiko ist real, aber begrenzt: Nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO kann die Behörde bei der Entscheidung über den Einspruch den Verwaltungsakt auch zum Nachteil des Einspruchsführers ändern. Voraussetzung ist, dass sie ihn zuvor auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

Praktisch bedeutet das:

  • Eine Verböserung kommt nicht „aus heiterem Himmel“. Der Hinweis erfolgt schriftlich, und es bleibt Zeit für eine Reaktion.
  • Wer den Hinweis erhält, kann den Einspruch zurücknehmen (§ 362 AO) und so die Verböserung vermeiden; der ursprüngliche Bescheid bleibt dann bestehen.
  • Ob eine Verböserung realistisch ist, hängt davon ab, ob im Bescheid zu den eigenen Gunsten Fehler enthalten sind, die dem Finanzamt bei erneuter Prüfung auffallen können.

Alternative: Antrag auf schlichte Änderung

Neben dem Einspruch gibt es einen zweiten Weg, einen fehlerhaften Bescheid zu korrigieren: den Antrag auf Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO. Danach kann ein Steuerbescheid geändert werden, wenn der Steuerpflichtige zustimmt oder der Antrag der Sache nach Erfolg hat – allerdings nur, wenn der Antrag vor Ablauf der Einspruchsfrist gestellt wurde (oder die Behörde einem Einspruch bzw. einer Klage abhilft). Wurde der Bescheid durch Einspruchsentscheidung bestätigt oder geändert, verlängert sich diese Frist bis zum Ablauf der Klagefrist.

Wann welcher Weg passt, hängt vom Einzelfall ab. Beim Einspruch wird der Bescheid insgesamt überprüft; es gilt das Verböserungsrisiko. Der Antrag auf schlichte Änderung ist eher bei klar abgrenzbaren, kleinen Korrekturen gedacht. Wer unsicher ist, kann sich beraten lassen – etwa über die Fragen nach Steuerberaterkosten im Beitrag zur Gebührenordnung.

Vorläufigkeitsvermerke und Musterverfahren

Manche Bescheide tragen den Zusatz „vorläufig“ (§ 165 AO). Das betrifft insbesondere Fälle, in denen die Verfassungsmäßigkeit oder Auslegung einer Vorschrift gerade vom Bundesverfassungsgericht, vom EuGH oder vom Bundesfinanzhof geprüft wird. Nach § 165 Abs. 1 AO darf die Steuer vorläufig festgesetzt werden, wenn eine solche Frage anhängig ist; Umfang und Grund der Vorläufigkeit müssen angegeben werden. Sobald die Ungewissheit beseitigt ist, muss die Festsetzung aufgehoben, geändert oder für endgültig erklärt werden (§ 165 Abs. 2 AO).

Für den Betroffenen heißt das: Wo ein Vorläufigkeitsvermerk besteht, ist ein eigener Einspruch zur Wahrung der Rechte oft nicht notwendig, weil der Bescheid ohnehin angepasst wird, sobald das Verfahren entschieden ist. Wo er fehlt, kann ein Einspruch sinnvoll sein, um den Bescheid offen zu halten. Zusätzlich sieht § 367 Abs. 2b AO vor, dass Einsprüche, die dieselbe höchstrichterlich entschiedene Rechtsfrage betreffen, per Allgemeinverfügung zurückgewiesen werden können; die Klagefrist beträgt dann ein Jahr nach Bekanntgabe der Allgemeinverfügung.

Wie läuft das Verfahren ab?

1. Eingang und Prüfung: Das Finanzamt prüft zunächst die Zulässigkeit (Frist, Form, Beschwer). 2. Rückfragen und Fristsetzung: Die Sachbearbeitung kann Belege nachfordern oder Rückfragen stellen. Antworten sollten fristgerecht erfolgen; ein vollständiges Einreichen von Belegen beschleunigt das Verfahren. 3. Abhilfe oder Einspruchsentscheidung: Hält das Finanzamt den Einspruch für begründet, ändert es den Bescheid (Abhilfe). Andernfalls ergeht eine Einspruchsentscheidung (§ 367 AO). 4. Rechtsbehelfsbelehrung zur Klage: Der Einspruchsentscheidung ist eine Belehrung über die Klagemöglichkeit beizufügen.

Die Dauer variiert stark – von wenigen Wochen bis zu mehreren Monaten oder länger, wenn Verfahren zu Rechtsfragen ruhen.

Nach der Einspruchsentscheidung: Klage beim Finanzgericht

Bleibt der Einspruch ganz oder teilweise erfolglos, kann Klage vor dem Finanzgericht erhoben werden. Die Frist beträgt nach § 47 FGO einen Monat ab Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Klage innerhalb dieser Frist bei der Behörde eingeht, die den Verwaltungsakt erlassen oder bekannt gegeben hat – sie leitet die Klageschrift dann unverzüglich an das Gericht weiter.

Wurde über den Einspruch längere Zeit ohne zureichenden Grund nicht entschieden, kommt eine Untätigkeitsklage nach § 46 FGO in Betracht; als angemessene Frist wird in der Regel ein Zeitraum von sechs Monaten angesehen. Vor dem Finanzgericht fallen – anders als im Einspruchsverfahren – Gerichtskosten an; das Kostenrisiko sollte vor einer Klage abgewogen werden.

Kosten des Einspruchsverfahrens

Für den Einspruch selbst erhebt die Finanzverwaltung grundsätzlich keine Gebühren. Kosten entstehen, wenn Steuerberatende oder Rechtsanwälte beauftragt werden (Vergütung nach der Steuerberatervergütungsverordnung bzw. dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) und im Klageverfahren in Form von Gerichtskosten. Eigene Beratungskosten werden im Einspruchsverfahren in der Regel nicht erstattet, auch wenn der Einspruch erfolgreich ist.

Häufige Fehler und wie man sie vermeidet

1. Frist falsch berechnet. Das Datum auf dem Bescheid ist nicht der Fristbeginn. Wer den Bekanntgabetag falsch ansetzt oder die Verlängerung bei Wochenenden vergisst, verliert womöglich den Anspruch. 2. Zahlung vergessen. Der Einspruch ersetzt nicht die Zahlung. Wer nicht zahlen kann oder will, sollte AdV beantragen. 3. Nur telefonisch Rücksprache gehalten. Ein Gespräch mit der Sachbearbeitung wahrt die Frist nicht. Entscheidend ist der schriftliche oder elektronische Einspruch. 4. Kein Nachweis über den Zugang. Bei Streit trägt der Einspruchsführer das Risiko, den fristgerechten Eingang zu belegen. 5. Belege vergessen. Der Einspruch kann ohne Belege eingelegt werden, wird aber ohne sie selten zum Erfolg führen. Ordnungsgemäß geführte Unterlagen helfen, vgl. Aufbewahrungsfristen. 6. Verböserungshinweis ignoriert. Wer den Hinweis erhält, hat eine Reaktionsmöglichkeit – bis hin zur Rücknahme. 7. Nur auf Vorläufigkeitsvermerke vertraut. Wo der Vermerk nicht greift, bleibt der Bescheid ohne Einspruch bestandskräftig.

Checkliste für den Einspruch

  • [ ] Datum der Bekanntgabe bestimmt (Postlaufzeit/elektronische Bereitstellung beachten)
  • [ ] Fristende berechnet, Wochenende/Feiertag geprüft
  • [ ] Bescheid und Erläuterungen mit der eigenen Erklärung verglichen
  • [ ] Umfang des Einspruchs festgelegt (ganz oder teilweise)
  • [ ] Einspruch schriftlich oder elektronisch eingelegt, mit Steuernummer und Unterschrift
  • [ ] Kurze Begründung und Belege beigefügt oder angekündigt
  • [ ] Nachweis über Zugang gesichert
  • [ ] Zahlung geprüft; gegebenenfalls Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt
  • [ ] Verlauf notiert: Rückfragen, Fristen, Einspruchsentscheidung

Fazit

Der Einspruch ist für Privatpersonen ein vergleichsweise niedrigschwelliges Instrument: Er ist kostenfrei bei der Finanzverwaltung, formlos möglich und kann auch ohne rechtliche Vorkenntnisse eingelegt werden. Entscheidend sind drei Punkte: die Monatsfrist, die sich ab Bekanntgabe berechnet, die Zahlungspflicht, die der Einspruch nicht aufhebt, und das Verböserungsrisiko, das sich durch den vorherigen Hinweis der Behörde beherrschen lässt. Wer den Bescheid sorgfältig mit der Erklärung vergleicht, die Frist notiert und seine Belege bereithält, ist für den Fall eines Fehlers gut gerüstet. Bei komplexen Rechtsfragen oder hohen Streitwerten kann fachkundige Unterstützung sinnvoll sein.

Weitere Steuerthemen finden sich im Steuer-Ratgeber und im Beitrag Steuersoftware im Vergleich.

Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit für den Einspruch?

Ein Monat nach Bekanntgabe des Bescheids (§ 355 Abs. 1 AO). Bei Versand per Post im Inland gilt der Bescheid nach § 122 Abs. 2 AO am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Fällt das Fristende auf ein Wochenende oder einen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag.

Muss ich den Einspruch begründen?

Eine Begründung ist nach § 357 Abs. 3 AO eine Soll-Angabe, keine zwingende Voraussetzung. Sie beschleunigt das Verfahren aber in der Regel, ebenso wie beigefügte Belege.

Muss ich die Nachzahlung trotz Einspruch bezahlen?

Grundsätzlich ja. Ein Einspruch hemmt die Vollziehung nicht (§ 361 Abs. 1 AO). Wer die Zahlung aussetzen möchte, kann Aussetzung der Vollziehung beantragen, die bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit oder unbilliger Härte in Betracht kommt.

Kann sich mein Steuerbescheid durch den Einspruch verschlechtern?

Ja, das ist möglich (Verböserung). Das Finanzamt muss aber zuvor auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hinweisen und Gelegenheit zur Stellungnahme geben (§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO). Der Einspruch kann bis zur Entscheidung zurückgenommen werden.

Kostet der Einspruch etwas?

Für den Einspruch selbst erhebt die Finanzverwaltung grundsätzlich keine Gebühren. Kosten entstehen, wenn Steuerberatende oder Anwälte beauftragt werden, und im Klageverfahren in Form von Gerichtskosten.

Was passiert, wenn der Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält?

Fehlt die Belehrung oder ist sie unrichtig, gilt nach § 356 Abs. 2 AO grundsätzlich eine Einspruchsfrist von einem Jahr ab Bekanntgabe, mit Ausnahmen. Auf diese Frist sollte man sich nicht verlassen.

Was kann ich nach einer abgelehnten Einspruchsentscheidung tun?

Gegen die Einspruchsentscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage vor dem Finanzgericht erhoben werden (§ 47 FGO). Vor einer Klage sollte das Kostenrisiko abgewogen werden.

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