Ratgeber

Außergewöhnliche Belastungen & zumutbare Belastung (§ 33 EStG) erklärt

Stand: Oktober 2026 · Lesezeit ca. 14 Min. · Redaktion: RenditeRadar

Krankheits-, Pflege- oder Schadenskosten lassen sich nur abziehen, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen. Dieser Ratgeber zeigt die Staffel nach § 33 EStG, den stufenweisen Rechenweg nach BFH-Urteil und typische Kostenarten – mit Rechenbeispielen.

*Hinweis: Dieser Beitrag erklärt die gesetzliche Systematik der außergewöhnlichen Belastungen allgemein und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Rechtsstand der zitierten Vorschriften: Oktober 2026; Gesetze und Verwaltungsvorschriften können sich ändern.*

Eine Brille, die die Krankenkasse nicht zahlt, ein Zahnersatz mit hohem Eigenanteil, Zuzahlungen im Krankenhaus, ein Umbau der Wohnung nach einer Erkrankung: Solche Kosten sind schmerzhaft, weil sie sich nicht aufschieben lassen. Das Steuerrecht kennt dafür einen eigenen Abzugstatbestand – die außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Er hat allerdings eine Besonderheit, die viele überrascht: Nicht jeder Euro wird berücksichtigt, sondern nur der Teil der Kosten, der die sogenannte zumutbare Belastung übersteigt. Und die liegt je nach Einkommen und Familienstand bei einigen hundert bis mehreren tausend Euro.

Dieser Ratgeber erklärt Schritt für Schritt, was § 33 EStG verlangt, wie die zumutbare Belastung berechnet wird (inklusive eines Rechenwegs, der häufig falsch dargestellt wird), welche Kosten typischerweise infrage kommen, welche Belege wichtig sind und wo die Grenzen zu anderen Abzugsmöglichkeiten wie dem Behinderten-Pauschbetrag oder den Sonderausgaben verlaufen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Grundregel (§ 33 Abs. 1 EStG): Entstehen einer Person zwangsläufig höhere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl vergleichbarer Steuerpflichtiger, wird auf Antrag der Teil abgezogen, der die zumutbare Belastung übersteigt.
  • Drei Voraussetzungen: außergewöhnlich, zwangsläufig, notwendig und angemessen.
  • Zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG): 1 bis 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte – abhängig von Einkommen, Familienstand (Grund- oder Splittingtarif) und Zahl der Kinder.
  • Stufenweise Berechnung: Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.01.2017 (Az. VI R 75/14) trifft der höhere Prozentsatz nur den Teil des Einkommens, der die jeweilige Stufe übersteigt – nicht das gesamte Einkommen.
  • Nicht abziehbar: unter anderem Diätverpflegung und – von eng begrenzten Ausnahmen abgesehen – Prozesskosten.
  • Praxisfolge: Bei durchschnittlichen Einkommen wird die zumutbare Belastung oft schon durch hohe Krankheitskosten allein nicht überschritten; der Abzug lohnt sich vor allem in Jahren mit außergewöhnlich hohen Ausgaben.

Was sind außergewöhnliche Belastungen? Die gesetzliche Grundlage

§ 33 Abs. 1 EStG beschreibt den Kern: Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

Daraus lassen sich vier Prüfschritte ableiten:

1. Außergewöhnlich: Die Kosten fallen bei vergleichbaren Personen nicht typischerweise an. Eine Erkrankung, ein Unfall oder ein Schaden durch ein Naturereignis sind klassische Beispiele; die normalen Lebenshaltungskosten sind es nicht. 2. Zwangsläufig: Nach § 33 Abs. 2 EStG sind Aufwendungen zwangsläufig, wenn man sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. 3. Notwendig und angemessen: Die Kosten müssen notwendig sein und dürfen einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Behandlungen mit zweifelhaftem medizinischem Nutzen oder Luxusvarianten geraten hier schnell in die Diskussion. 4. Überschreiten der zumutbaren Belastung: Erst der Betrag oberhalb der zumutbaren Belastung wirkt sich steuermindernd aus.

Wichtig ist außerdem der Charakter als Antragsregelung: Die Belastungen werden nur berücksichtigt, wenn sie in der Steuererklärung (Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“) geltend gemacht werden. Das Finanzamt prüft sie nicht von sich aus.

Abgrenzung: Was § 33 EStG nicht abdeckt

§ 33 Abs. 2 EStG schließt bestimmte Aufwendungen ausdrücklich aus:

  • Betriebsausgaben, Werbungskosten und Sonderausgaben – sie haben eigene Abzugsregeln. Bei den Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 und 9 EStG (eigene Berufsausbildung und Schulgeld) gilt das nur, soweit sie als Sonderausgaben abziehbar sind.
  • Aufwendungen für Diätverpflegung. Mehrkosten für eine besondere Ernährung, etwa bei Zöliakie, sind danach nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
  • Prozesskosten. Gerichts- und Anwaltskosten werden nach dem Gesetzeswortlaut grundsätzlich nicht berücksichtigt. Eine Ausnahme gilt nur, wenn ohne den Prozess die Existenzgrundlage gefährdet wäre und die lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigt werden könnten. Einen Überblick über Scheidungskosten gibt der Beitrag Scheidungskosten: Gerichts- und Anwaltskosten.

Die zumutbare Belastung: Wie viel müssen Sie selbst tragen?

Die zumutbare Belastung ist der Eigenanteil, den das Gesetz jedem Steuerpflichtigen zumutet. § 33 Abs. 3 EStG staffelt ihn nach drei Merkmalen: dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand beziehungsweise Tarif (Grundtarif oder Splittingtarif) und der Zahl der Kinder, für die Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag besteht.

Gesamtbetrag der Einkünftebis 15.340 €über 15.340 € bis 51.130 €über 51.130 €
Ohne Kinder, Grundtarif5 %6 %7 %
Ohne Kinder, Splittingtarif (Zusammenveranlagung)4 %5 %6 %
Ein oder zwei Kinder2 %3 %4 %
Drei oder mehr Kinder1 %1 %2 %

Zwei Hinweise zur Tabelle:

  • Maßgeblich ist der Gesamtbetrag der Einkünfte, nicht das Bruttogehalt. Das ist die Summe aller Einkünfte nach Abzug von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben und einigen weiteren Posten, aber *vor* dem Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Bei Zusammenveranlagung zählt der gemeinsame Betrag beider Ehepartner.
  • Kinderzahl: Es zählen die Kinder, für die ein Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld besteht. Wer Kinder hat, muss deshalb unabhängig von der Einkommenshöhe deutlich weniger selbst tragen als Kinderlose.

Stufenweise statt pauschal: Der Rechenweg nach dem BFH

Lange Zeit rechnete die Finanzverwaltung so: Sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte eine Stufengrenze überschritt, wurde der höhere Prozentsatz auf das *gesamte* Einkommen angewendet. Der Bundesfinanzhof hat das mit Urteil vom 19.01.2017 (Az. VI R 75/14) anders gesehen: Der höhere Prozentsatz erfasst nur den Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der die jeweilige Stufengrenze übersteigt. Die zumutbare Belastung wird also stufenweise ermittelt. Das Bundesfinanzministerium hat sich im Anschluss zur neuen Berechnungsweise geäußert.

Das ist keine Detailfrage: Die stufenweise Berechnung senkt die zumutbare Belastung gegenüber der früheren Methode spürbar, sobald das Einkommen die erste Grenze übersteigt – und erhöht damit den abziehbaren Betrag.

Beispiel 1 – Alleinstehend ohne Kinder, Gesamtbetrag der Einkünfte 40.000 €:

StufeBetragSatzErgebnis
bis 15.340 €15.340 €5 %767,00 €
15.340 € bis 40.000 €24.660 €6 %1.479,60 €
Zumutbare Belastung2.246,60 €

Bei pauschaler Anwendung von 6 % auf das gesamte Einkommen wären es 2.400 € gewesen – 153,40 € mehr Eigenanteil.

Beispiel 2 – Ehepaar (Zusammenveranlagung), zwei Kinder, Gesamtbetrag der Einkünfte 80.000 €:

StufeBetragSatzErgebnis
bis 15.340 €15.340 €2 %306,80 €
15.340 € bis 51.130 €35.790 €3 %1.073,70 €
51.130 € bis 80.000 €28.870 €4 %1.154,80 €
Zumutbare Belastung2.535,30 €

Bei Familien greift also vor allem die Kinderstaffel: Trotz doppelt so hohem Einkommen ist der Eigenanteil nur geringfügig höher als bei der kinderlosen Einzelperson im ersten Beispiel.

Was bedeutet das für die Steuerersparnis?

Abziehbar ist der Betrag, der die zumutbare Belastung übersteigt. Und diese Differenz mindert nur das zu versteuernde Einkommen – die Ersparnis ergibt sich erst durch den persönlichen Steuersatz.

Beispiel 3 (Fortsetzung von Beispiel 1): Die alleinstehende Person aus Beispiel 1 hat im Jahr Krankheitskosten ohne Erstattung von 3.500 €. Davon sind 2.246,60 € zumutbare Belastung; die Differenz von 1.253,40 € wird vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Bei einem *angenommenen* Grenzsteuersatz von 30 % ergäbe das rechnerisch rund 376 € weniger Einkommensteuer (zuzüglich der Wirkung auf Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, soweit sie anfallen). Der tatsächliche Wert hängt vom konkreten Steuertarif und der individuellen Situation ab.

Das Beispiel zeigt auch die unbequeme Kehrseite: Wären die Kosten nur 2.000 € gewesen, hätte es keine Steuerersparnis gegeben, weil die zumutbare Belastung nicht überschritten wird. Entsprechend ist der Abzug am wirksamsten in Jahren mit außergewöhnlich hohen Einzelbelastungen oder wenn mehrere Belastungen zusammentreffen.

Welche Kosten kommen typischerweise infrage?

Ob eine Aufwendung anerkannt wird, entscheidet am Ende das Finanzamt (und im Streitfall das Finanzgericht) im Einzelfall. Die folgenden Gruppen gelten in der Praxis als typische Kandidaten – ohne dass daraus eine Erfolgsgarantie folgt.

1. Krankheitskosten

Der mit Abstand häufigste Fall. Dazu zählen Aufwendungen, die der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen und nicht von der Krankenversicherung übernommen werden:

  • Zuzahlungen zu Medikamenten, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausaufenthalten und Therapien
  • Eigenanteile bei Zahnersatz, Brillen und Kontaktlinsen, Hörgeräten
  • ärztlich verordnete Arznei- und Heilmittel, die selbst bezahlt werden
  • Fahrtkosten zu Arzt und Behandlung (je nach Fallgestaltung nach Kilometerpauschale oder Belegen)

Ein zentrales Thema ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit. Für bestimmte Aufwendungen – etwa Kuren, Behandlungen mit nicht anerkannten Methoden oder bestimmte Hilfsmittel – verlangt die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (§ 64 EStDV, auf die § 33 Abs. 4 EStG verweist) formelle Nachweise wie ein vor Beginn der Maßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten. Bei gewöhnlichen Arzneimitteln genügt in der Regel eine ärztliche Verordnung. Wer solche Maßnahmen plant, sollte sich vorab über die erforderlichen Nachweise informieren, weil sie nachträglich oft nicht mehr beschafft werden können.

Wichtig: Alles, was die Krankenkasse oder eine Zusatzversicherung erstattet, mindert den abziehbaren Betrag. Wer also Rechnungen einreicht und später Geld zurückbekommt, darf nur den Selbstbehalt ansetzen. Zusatzversicherungen wie die Zahnzusatzversicherung oder die Krankenhauszusatzversicherung senken somit den späteren Eigenanteil – und damit die Chance, die zumutbare Belastung zu übersteigen.

2. Pflege und Unterbringung

Kosten für Pflege und Heimunterbringung können je nach Konstellation als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Dabei spielen die Eigenanteile nach Abzug von Leistungen der Pflegeversicherung eine Rolle, und bei Heimunterbringung wird regelmäßig eine Haushaltsersparnis gegengerechnet, weil man sich auch ohne Pflegefall Kosten für Wohnen und Verpflegung hätte. Wie Pflegegrade und Leistungen der Pflegekasse zusammenhängen, erklärt der Ratgeber Pflegegrad beantragen: Höhe und Widerspruch. Ergänzende Absicherungen beschreibt der Beitrag Pflegetagegeldversicherung erklärt.

3. Behinderungsbedingte Aufwendungen

Menschen mit Behinderung können statt Einzelnachweisen den Behinderten-Pauschbetrag nutzen (Details im Ratgeber Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG und in der aktuellen Tabelle). Darüber hinaus enthält § 33 Abs. 2a EStG eine Pauschale für behinderungsbedingte Fahrtkosten: 900 € bei einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder von mindestens 70 mit Merkzeichen „G“, und 4.500 € bei Merkzeichen „aG“, „Bl“, „TBl“ oder „H“. Beide Pauschalen können nicht nebeneinander angesetzt werden, und weitere behinderungsbedingte Fahrtkosten sind daneben nicht abziehbar. Die Pauschale wird dabei in die Berechnung der zumutbaren Belastung einbezogen, wie der Gesetzestext vorsieht. Wer den Pauschbetrag nutzt, sollte prüfen, ob für darüber hinausgehende, nicht typische Kosten zusätzlich ein Einzelnachweis möglich ist – das ist ein Punkt für die Steuerberatung im Einzelfall.

4. Wohnungsumbau und Schäden

Behindertengerechter Umbau, Kosten für die Beseitigung von Hochwasser-, Brand- oder Sturmschäden an der selbst genutzten Wohnung oder Schadstoffsanierungen mit medizinischer Notwendigkeit können in Betracht kommen. Hier sind die Nachweise entscheidend: Gutachten, Versicherungsunterlagen und Rechnungen. Erstattungen durch Versicherungen werden angerechnet. Die Abgrenzung zu den Handwerkerleistungen nach § 35a ist wichtig: Für dieselben Aufwendungen ist keine doppelte Berücksichtigung möglich.

5. Bestattungskosten

Kosten einer angemessenen Bestattung können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, soweit sie nicht aus dem Nachlass gedeckt werden können oder durch Versicherungsleistungen wie ein Sterbegeld abgedeckt sind. Was ein Nachlass und eine Absicherung dafür bedeuten, zeigt der Ratgeber Sterbegeldversicherung und Bestattungsvorsorge.

6. Typische Fälle, die in der Regel nicht anerkannt werden

  • Kosten der normalen Lebensführung, auch wenn sie hoch sind
  • Diätverpflegung (ausdrücklich ausgeschlossen)
  • Prozess- und Scheidungskosten (siehe oben)
  • Kosten, die Sonderausgaben oder Werbungskosten sind (diese haben ihre eigenen Regeln)
  • Aufwendungen, die durch Erstattungen oder Versicherungsleistungen gedeckt sind

§ 33a EStG: Die Sonderfälle ohne zumutbare Belastung

Neben der allgemeinen Regelung gibt es mit § 33a EStG zwei Tatbestände, bei denen keine zumutbare Belastung angerechnet wird:

TatbestandKern der RegelungBesonderheit
Unterhalt an Bedürftige (§ 33a Abs. 1)Unterhaltsaufwendungen für eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person können bis zu einem Höchstbetrag abgezogen werden, der dem Grundfreibetrag entspricht (zuzüglich übernommener Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge).Eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person von mehr als 624 € im Jahr mindern den Höchstbetrag; kein Anspruch bei Kindergeld oder Kinderfreibetrag für diese Person; nennenswertes eigenes Vermögen schließt den Abzug aus; Überweisung und Steuer-ID erforderlich.
Ausbildungsfreibetrag (§ 33a Abs. 2)1.200 € pro Kalenderjahr für ein volljähriges Kind in Berufsausbildung, das auswärtig untergebracht ist.Voraussetzung ist ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag; die Eltern erhalten den Betrag grundsätzlich je zur Hälfte, sofern keine andere Aufteilung vereinbart wird.

Für beide gilt: Wer den Abzug nach § 33a nutzt, kann dieselben Ausgaben nicht zusätzlich über § 33 geltend machen (§ 33a Abs. 4). Wie sich Verwandtenunterhalt und Entlastungen für Kinder auswirken, behandeln die Ratgeber zum Elternunterhalt und zum Kindergeld für volljährige Kinder. Die Monatsregel des § 33a Abs. 3 EStG sorgt dafür, dass sich die Beträge für jeden Monat ohne Anspruchsvoraussetzungen um ein Zwölftel verringern.

Praktische Umsetzung in der Steuererklärung

Schritt 1: Belege sammeln und ordnen

Rechnungen, Zuzahlungsquittungen, ärztliche Verordnungen, Bescheide der Krankenkasse oder Pflegekasse, Zahlungsnachweise. Die Regel lautet: Wer Kosten steuerlich geltend machen will, sollte sie lückenlos belegen können. Wie lange Unterlagen aufzubewahren sind, steht im Ratgeber Aufbewahrungsfristen für Privatpersonen und Selbstständige.

Schritt 2: Erstattungen abziehen

Zusammenstellen, was tatsächlich selbst getragen wurde: Rechnungsbetrag minus Erstattungen der Kranken-, Pflege- oder Zusatzversicherung. Nur der Eigenanteil zählt.

Schritt 3: Zeitliche Zuordnung beachten

Grundsätzlich ist das Jahr maßgeblich, in dem die Kosten gezahlt wurden (Abflussprinzip). Wer in einem Jahr ohnehin hohe Belastungen hat, kann – im Rahmen des medizinisch Notwendigen und ohne die Behandlung unnötig zu verschieben – prüfen, ob sich Zahlungen sinnvoll bündeln lassen. Das ist eine Frage des Einzelfalls und ersetzt keine steuerliche Beratung.

Schritt 4: Eintragen und prüfen lassen

In der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ werden die Aufwendungen eingetragen. Das Finanzamt rechnet die zumutbare Belastung automatisch aus. Steuerprogramme und ELSTER übernehmen den Rechenweg; ein Vergleich verschiedener Lösungen findet sich im Beitrag Steuersoftware im Vergleich. Wer sehen will, ob sich der Aufwand lohnt, kann die zumutbare Belastung mit den oben gezeigten Tabellen vorab überschlagen.

Schritt 5: Bescheid kontrollieren

Nach Eingang des Steuerbescheids sollte geprüft werden, ob die Belastungen so wie beantragt berücksichtigt wurden. Falls nicht, kommt ein Einspruch in Betracht – die Frist beträgt in der Regel einen Monat nach Bekanntgabe. Die Grundregeln dazu erklärt der Ratgeber Einspruch gegen den Steuerbescheid.

Häufige Fehler und Missverständnisse

1. Zahlreiche kleine Beträge zählen nicht automatisch. Wer das Steuerjahr mit Zuzahlungen von 800 € beendet, wird die zumutbare Belastung in der Regel nicht überschreiten. Es lohnt sich dann meist nicht, Belege separat zu sortieren – es sei denn, andere Posten kommen hinzu. 2. Erstattungen vergessen. Wer Rechnungen ansetzt, die später von der Versicherung ersetzt werden, riskiert Rückfragen und eine Korrektur. 3. Falsche Berechnungsgrundlage. Die zumutbare Belastung hängt nicht vom Brutto-, sondern vom Gesamtbetrag der Einkünfte ab. Wer mit dem falschen Wert rechnet, liegt schnell daneben. 4. Pauschalen und Einzelnachweise vermischen. Behinderten-Pauschbetrag, Fahrtkostenpauschale und Einzelnachweise haben jeweils eigene Regeln; eine Doppelberücksichtigung derselben Kosten ist ausgeschlossen. 5. Formale Nachweise zu spät besorgt. Für Kuren oder bestimmte Hilfsmittel muss das Gutachten häufig *vor* Beginn vorliegen. 6. Krankheitskosten und Beitragsabzug verwechseln. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gehören zu den Vorsorgeaufwendungen (Sonderausgaben), nicht zu den außergewöhnlichen Belastungen.

Wann lohnt sich der Aufwand? Eine Orientierung

Die folgende Tabelle zeigt, ab welchem Betrag der Eigenanteile die zumutbare Belastung bei verschiedenen Konstellationen überschritten wird. Sie ist eine reine Rechenhilfe und keine Einschätzung des Einzelfalls.

Konstellation (Gesamtbetrag der Einkünfte)Zumutbare Belastung (stufenweise berechnet)
Alleinstehend, keine Kinder, 25.000 €5 % × 15.340 € = 767,00 € zzgl. 6 % × 9.660 € = 579,60 € → 1.346,60 €
Alleinstehend, keine Kinder, 60.000 €767,00 € + 6 % × 35.790 € = 2.147,40 € + 7 % × 8.870 € = 620,90 € → 3.535,30 €
Zusammenveranlagt, keine Kinder, 60.000 €4 % × 15.340 € = 613,60 € + 5 % × 35.790 € = 1.789,50 € + 6 % × 8.870 € = 532,20 € → 2.935,30 €
Zusammenveranlagt, drei Kinder, 60.000 €1 % × 15.340 € = 153,40 € + 1 % × 35.790 € = 357,90 € + 2 % × 8.870 € = 177,40 € → 688,70 €

Das Beispiel der Familie mit drei Kindern macht den Effekt der Kinderstaffel deutlich: Bei gleichem Einkommen ist der Eigenanteil nur ein Bruchteil dessen, was Kinderlose tragen müssen. Entsprechend häufiger lohnt sich der Antrag für Familien.

Ausblick: Bleibt die Regelung stabil?

Die Staffelung der zumutbaren Belastung gilt seit vielen Jahren unverändert; die Stufengrenzen von 15.340 € und 51.130 € und die Prozentsätze sind im Gesetz verankert. Die Höhe der steuerlichen Wirkung verändert sich indirekt mit dem Einkommensteuertarif. Wie sich die geplante Einkommensteuerreform auswirken könnte, behandelt der Beitrag Einkommensteuerreform 2027. Prüfen Sie vor der Steuererklärung stets den aktuellen Gesetzesstand; dieser Ratgeber gibt den Rechtsstand Oktober 2026 wieder.

Fazit

Außergewöhnliche Belastungen sind ein Sicherheitsnetz für Ausnahmesituationen – kein Instrument, um laufende Kosten zu optimieren. Entscheidend sind drei Fragen: Waren die Kosten zwangsläufig und notwendig? Wurden sie nicht von dritter Seite erstattet? Und übersteigen sie die zumutbare Belastung, die sich aus Einkommen, Familienstand und Kinderzahl ergibt? Seit dem BFH-Urteil von 2017 wird diese Belastung stufenweise berechnet, was den Abzug gegenüber der früheren Praxis verbessert. Wer in einem Jahr hohe Eigenanteile hatte, sollte Belege und Nachweise sorgfältig zusammenstellen und die Berechnung mit den Tabellen oben überschlagen. Für komplexe Fälle, etwa bei Pflegeheimkosten oder umfangreichen Umbauten, kann eine Beratung durch Steuerberatende oder einen Lohnsteuerhilfeverein sinnvoll sein.

Weitere Hintergründe zu Steuerthemen sammelt der Steuer-Ratgeber von RenditeRadar.

Häufige Fragen

Was ist die zumutbare Belastung?

Die zumutbare Belastung ist der Eigenanteil, den § 33 Abs. 3 EStG jedem Steuerpflichtigen zumutet. Sie beträgt je nach Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand (Grund- oder Splittingtarif) und Kinderzahl zwischen 1 und 7 Prozent. Erst der Teil der Kosten, der sie übersteigt, wird steuerlich berücksichtigt.

Wird der höhere Prozentsatz auf das gesamte Einkommen angewendet?

Nein. Nach dem BFH-Urteil vom 19.01.2017 (VI R 75/14) wird die zumutbare Belastung stufenweise berechnet: Der höhere Prozentsatz erfasst nur den Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der die jeweilige Stufengrenze übersteigt.

Welche Kosten sind ausdrücklich ausgeschlossen?

Nach § 33 Abs. 2 EStG werden unter anderem Betriebsausgaben, Werbungskosten und Sonderausgaben nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, ebenso Aufwendungen für Diätverpflegung. Prozesskosten sind nur in eng begrenzten Ausnahmefällen berücksichtigungsfähig.

Muss ich Krankheitskosten einzeln nachweisen?

In der Regel ja. Rechnungen, Zuzahlungsbelege und ärztliche Verordnungen sollten aufbewahrt werden. Für bestimmte Maßnahmen, etwa Kuren oder Hilfsmittel, können formelle Nachweise wie ein vor Beginn ausgestelltes amtsärztliches Gutachten verlangt werden (§ 64 EStDV).

Was ist der Unterschied zu § 33a EStG?

§ 33a EStG regelt Sonderfälle wie Unterhalt an Bedürftige und den Ausbildungsfreibetrag von 1.200 € für auswärtig untergebrachte volljährige Kinder. Dort wird keine zumutbare Belastung angerechnet.

Lohnt sich der Antrag auch bei kleinen Beträgen?

Nur, wenn die Kosten die zumutbare Belastung übersteigen. Wer lediglich einige hundert Euro Zuzahlungen hatte, überschreitet sie bei durchschnittlichem Einkommen meist nicht. Eine Überschlagsrechnung mit den Tabellen im Ratgeber zeigt, ob sich das Zusammenstellen der Belege lohnt.

Zählen Erstattungen der Krankenkasse mit?

Nein. Erstattungen von Kranken-, Pflege- oder Zusatzversicherung mindern den abziehbaren Betrag. Nur der tatsächlich selbst getragene Teil kann angesetzt werden.

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