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Vermächtnis erklärt: Unterschied zum Erbe, Arten, Pflichtteil und Erbschaftsteuer

Stand: Oktober 2026 · Lesezeit ca. 19 Min. · Redaktion: RenditeRadar

Ein Vermächtnis ist kein Erbe, sondern ein Anspruch auf einen einzelnen Vorteil. Wie Annahme und Ausschlagung funktionieren, was bei Pflichtteil und Erbschaftsteuer gilt und welche Fehler im Testament teuer werden.

*Hinweis: Dieser Ratgeber erklärt die gesetzlichen Grundlagen des Vermächtnisses verständlich und neutral. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Steuerberatung; bei Testamenten, Immobilien und größeren Vermögen ist die individuelle Prüfung durch Notar, Fachanwalt für Erbrecht oder Steuerberater sinnvoll. Rechtsgrundlagen: BGB (§§ 1939 ff., 2147 ff., 2305 ff.) und ErbStG, abgerufen auf gesetze-im-internet.de. Stand: 11.10.2026.*

Wer ein Testament schreibt oder liest, stolpert schnell über die Formulierung „vermache ich“. Gemeint ist damit etwas anderes als „erbt“: Ein Vermächtnis ist eine gezielte Zuwendung – etwa das Auto, ein bestimmter Geldbetrag, das Wohnrecht in der Immobilie oder das Wertpapierdepot –, ohne dass die bedachte Person dadurch Erbe wird. Der Unterschied klingt akademisch, hat aber ganz praktische Folgen: für den Zugriff auf das Vermächtnis, für Pflichtteilsansprüche, für die Haftung und für die Erbschaftsteuer. Dieser Ratgeber erklärt Schritt für Schritt, wie ein Vermächtnis rechtlich funktioniert, welche Arten es gibt, was Vermächtnisnehmer nach dem Erbfall tun müssen und wo typische Fallstricke liegen.

Kurzantwort: Was ist ein Vermächtnis?

Nach § 1939 BGB kann der Erblasser durch Testament „einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden“. Das ist ein Vermächtnis. Der Bedachte wird Vermächtnisnehmer, nicht Erbe. Er bekommt nicht automatisch Eigentum an irgendetwas, sondern einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Beschwerten: Nach § 2174 BGB wird für den Bedachten „das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern“. Beschwert ist nach § 2147 BGB im Zweifel der Erbe – der Erblasser kann aber auch einen anderen Vermächtnisnehmer damit belasten.

Die wichtigsten Merkmale in einer Übersicht:

  • Das Vermächtnis ist eine Einzelzuwendung (Gegenstand, Geldsumme, Recht), keine Beteiligung am gesamten Nachlass.
  • Es entsteht durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag), nicht durch Gesetz.
  • Der Vermächtnisnehmer hat einen Anspruch gegen den Erben – er muss ihn geltend machen, die Erfüllung geschieht nicht von selbst.
  • Der Vermächtnisnehmer ist nicht Mitglied der Erbengemeinschaft und haftet grundsätzlich nicht für die Nachlassschulden.
  • Steuerlich ist das Vermächtnis ein Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).

Vermächtnis oder Erbe? Die Unterschiede im Überblick

Der Kern der Abgrenzung steht in § 1922 BGB: Mit dem Tod geht das Vermögen „als Ganzes“ auf den oder die Erben über (Gesamtrechtsnachfolge). Das Vermächtnis dagegen ist ein Anspruch auf einen einzelnen Vorteil. Die folgende Tabelle zeigt die Unterschiede, die in der Praxis am häufigsten eine Rolle spielen.

MerkmalErbeVermächtnisnehmer
RechtsnaturGesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB)Schuldrechtlicher Anspruch auf einzelnen Vorteil (§ 2174 BGB)
Übergang des VermögensAutomatisch mit dem ErbfallNur durch Erfüllung: Übereignung, Zahlung, Grundbuchumschreibung
GegenstandAlles (Vermögen und Verbindlichkeiten)Konkret bestimmter Vorteil
Haftung für NachlassschuldenJa, grundsätzlich mit dem gesamten NachlassGrundsätzlich nein; der Anspruch kann aber gekürzt werden, wenn der Nachlass nicht reicht
Mitglied der ErbengemeinschaftJa, bei mehreren ErbenNein
AusschlagungFrist: in der Regel sechs WochenKeine gesetzliche Frist, aber: nach Annahme nicht mehr ausschlagbar (§ 2180 BGB)
ErbscheinDient als Nachweis der ErbenstellungNicht vorgesehen; Nachweis über Testament und Eröffnung

Wichtig für die Praxis: Wer in einem Testament nur einzelne Gegenstände bedenkt, ohne einen Erben zu bestimmen, schafft Auslegungsprobleme. Bleibt unklar, ob jemand Erbe oder nur Vermächtnisnehmer sein soll, muss im Streitfall das Gericht den Willen des Erblassers ermitteln. Eindeutige Formulierungen („zu meinem Alleinerben setze ich … ein; … erhält als Vermächtnis …“) vermeiden das.

Mehr zur Abgrenzung der verschiedenen Verfügungen findest du in unserem Ratgeber zu Testament und Vorsorgevollmacht und zum Erbvertrag im Vergleich zum Testament.

Wer ist wer? Erblasser, Beschwerter und Bedachter

Bei jedem Vermächtnis gibt es drei Rollen:

1. Erblasser: die Person, die das Vermächtnis anordnet. 2. Beschwerter: wer das Vermächtnis erfüllen muss. Nach § 2147 BGB kann „der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer“ beschwert werden. Soweit der Erblasser nichts anderes bestimmt, ist der Erbe beschwert. Bei mehreren Erben sind es die Miterben – ihre Haftung richtet sich nach dem Testament und den allgemeinen Regeln. 3. Bedachter (Vermächtnisnehmer): wer den Vorteil erhalten soll. Lebt der Bedachte beim Erbfall nicht mehr, ist das Vermächtnis nach § 2160 BGB unwirksam; ein Ersatzvermächtnisnehmer muss deshalb im Testament ausdrücklich benannt werden, wenn der Erblasser das möchte.

Fällt der ursprünglich Beschwerte weg, etwa weil er die Erbschaft ausschlägt, bleibt das Vermächtnis nach § 2161 BGB grundsätzlich wirksam, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist; beschwert ist dann derjenige, dem der Wegfall unmittelbar zugutekommt.

Die wichtigsten Arten von Vermächtnissen

Das Gesetz kennt keine abschließende Liste, aber es gibt Grundformen, die in Testamenten immer wieder vorkommen.

Stückvermächtnis und Gattungsvermächtnis

Beim Stückvermächtnis wird ein bestimmter Gegenstand zugewendet: „Mein Auto, ein VW Golf, Baujahr 2019“. Beim Gattungsvermächtnis wird nur der Art nach bestimmt, was geleistet werden soll – beispielsweise „ein gebrauchtes Fahrrad“. Für mangelhafte Gattungssachen gibt das Gesetz dem Vermächtnisnehmer nach § 2183 BGB Ansprüche auf Lieferung einer mangelfreien Sache; bei arglistig verschwiegenen Mängeln auch Schadensersatz.

Geldvermächtnis

Sehr verbreitet ist das Geldvermächtnis: „Meine Nichte erhält 20.000 Euro.“ Der Vorteil für den Erblasser: Er muss keinen konkreten Gegenstand benennen, der später vielleicht nicht mehr existiert. Der Nachteil für den Erben: Er muss die Summe in bar aufbringen, auch wenn der Nachlass überwiegend aus einer Immobilie besteht. Wer einen Nachlass im Wesentlichen aus Immobilien hat, sollte daher über Fälligkeit, Verzinsung und gegebenenfalls Ratenzahlung nachdenken.

Forderungsvermächtnis

Hat der Erblasser eine ihm zustehende Forderung vermacht – zum Beispiel ein Darlehen an einen Freund –, gelten die Auslegungsregeln des § 2173 BGB: Wurde die Leistung vor dem Erbfall erbracht und ist der geleistete Gegenstand noch vorhanden, ist im Zweifel dieser Gegenstand gemeint; war die Forderung auf eine Geldsumme gerichtet, gilt im Zweifel die Geldsumme als vermacht, auch wenn sie sich im Nachlass nicht mehr findet.

Nutzungsvermächtnis: Wohnrecht und Nießbrauch

Ein Klassiker bei Ehepaaren und Patchwork-Familien: Die Kinder erben die Immobilie, der überlebende Partner erhält als Vermächtnis ein Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch. Rechtlich verpflichtet das Vermächtnis die Erben, dem Bedachten das entsprechende Recht zu bestellen – bei Immobilien durch Einigung und Eintragung im Grundbuch. Wie ein Nießbrauch grundsätzlich funktioniert, erklären wir im Ratgeber Nießbrauch bei der Immobilienübertragung.

Vorausvermächtnis

Ein Vorausvermächtnis ist ein Vermächtnis, das einem Miterben zusätzlich zu seinem Erbteil zugewendet wird. § 2150 BGB bestimmt, dass es „als Vermächtnis auch insoweit“ gilt, „als der Erbe selbst beschwert ist“. Das hat einen praktischen Effekt: Der begünstigte Miterbe erhält den Gegenstand vorab, ohne dass er auf seinen Erbteil angerechnet wird (es sei denn, der Erblasser bestimmt etwas anderes) – und sein eigener Anteil an der Beschwerung wird gewissermaßen „weggedacht“. Typisch ist das Vorausvermächtnis des Familienheims an den überlebenden Ehepartner neben den Kindern als Miterben. Wie die Erbengemeinschaft danach auseinandergesetzt wird, steht im Ratgeber Erbengemeinschaft auflösen.

Untervermächtnis

Beschwert der Erblasser einen Vermächtnisnehmer selbst mit einem weiteren Vermächtnis, spricht man von einem Untervermächtnis. Der Hauptvermächtnisnehmer muss das Untervermächtnis nach § 2186 BGB „erst dann“ erfüllen, wenn er selbst die Erfüllung seines Vermächtnisses verlangen kann – er soll nicht in Vorleistung gehen müssen.

Nachvermächtnis

Wird ein Gegenstand von einem „nach dem Anfall des Vermächtnisses eintretenden bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis an“ einem Dritten zugewendet, liegt ein Nachvermächtnis vor (§ 2191 BGB). Der erste Vermächtnisnehmer gilt dann als beschwert; für das Nachvermächtnis gelten Teile der Regeln über die Nacherbschaft entsprechend. Wer das gleiche Prinzip für den gesamten Nachlass sucht, findet es in unserem Ratgeber zu Vor- und Nacherbschaft.

Verschaffungsvermächtnis

Normalerweise ist ein Vermächtnis, das einen Gegenstand betrifft, der beim Erbfall nicht zur Erbschaft gehört, nach § 2169 Abs. 1 BGB unwirksam. Etwas anderes gilt, wenn der Erblasser den Gegenstand dem Bedachten auch für diesen Fall zuwenden wollte. Dann spricht man von einem Verschaffungsvermächtnis: Der Beschwerte muss den Gegenstand beschaffen (§ 2170 BGB). Ist er dazu außerstande oder wäre die Beschaffung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich, kann er den Wert entrichten.

Vermächtnis vs. Auflage, Schenkung auf den Todesfall und Vertrag zugunsten Dritter

Nicht jede Zuwendung „nach dem Tod“ ist ein Vermächtnis. Vier Abgrenzungen tauchen in der Praxis häufig auf:

  • Auflage (§ 1940 BGB): Der Erblasser verpflichtet Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung, „ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden“. Beispiel: „Mein Erbe muss mein Haustier bis zu seinem Tod versorgen.“ Anders als beim Vermächtnis hat hier niemand einen eigenen Leistungsanspruch.
  • Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 BGB): Ein Schenkungsversprechen unter der Bedingung, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, unterliegt den Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen. Wird die Schenkung bereits zu Lebzeiten vollzogen, gelten dagegen die Regeln für Schenkungen unter Lebenden (§ 2301 Abs. 2 BGB).
  • Vertrag zugunsten Dritter: Ein Vorteil, der „auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird“, gilt steuerlich ebenfalls als Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Der typische Fall ist das Bezugsrecht aus einer Lebensversicherung: Der Begünstigte erhält die Leistung direkt vom Versicherer – am Nachlass und am Testament vorbei.
  • Pflichtteil: Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch enterbter naher Angehöriger, kein Vermächtnis. Beide können aber zusammentreffen (dazu unten).

So entsteht der Anspruch: Anfall, Annahme und Ausschlagung

Anfall mit dem Erbfall

Nach § 2176 BGB kommt die Forderung des Vermächtnisnehmers „mit dem Erbfall“ zur Entstehung (Anfall des Vermächtnisses). Ist das Vermächtnis unter einer aufschiebenden Bedingung oder mit einem Anfangstermin angeordnet, erfolgt der Anfall erst mit Eintritt der Bedingung oder des Termins (§ 2177 BGB). Ein solches aufgeschobenes Vermächtnis wird nach § 2162 BGB mit Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn die Bedingung oder der Termin bis dahin nicht eingetreten ist.

Annahme und Ausschlagung

Das Vermächtnis kann angenommen oder ausgeschlagen werden. Die Regeln in § 2180 BGB:

  • Beides geschieht durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten – also gegenüber dem Erben, nicht gegenüber dem Nachlassgericht.
  • Die Erklärung kann erst nach dem Erbfall abgegeben werden und ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben wird.
  • Wer das Vermächtnis angenommen hat, kann es nicht mehr ausschlagen.
  • Durch den Verweis auf § 1950 BGB gilt: Annahme und Ausschlagung können nicht auf einen Teil des Vermächtnisses beschränkt werden.

Eine gesetzliche Ausschlagungsfrist wie bei der Erbschaft (in der Regel sechs Wochen) sieht das Gesetz für das Vermächtnis nicht vor – der Verweis in § 2180 Abs. 3 BGB erfasst die Fristvorschrift nicht. Praktisch ist trotzdem Vorsicht geboten: Wer das Vermächtnis durch sein Verhalten (zum Beispiel durch Entgegennahme und Verwertung) annimmt, verliert die Möglichkeit zur Ausschlagung. Und der Erbe kann bei Pflichtteilsberechtigten eine Frist setzen (dazu unten).

Warum ausschlagen? Gründe können steuerliche oder familiäre Überlegungen sein, ein belastetes Vermächtnis (zum Beispiel ein Grundstück mit Altlasten oder hohen Kosten) oder der Wunsch, bei einem Pflichtteilsanspruch die bessere Variante zu wählen. Eine Ausschlagung sollte aber immer rechtlich und steuerlich geprüft werden, weil die Entscheidung nicht rückgängig zu machen ist.

Verjährung

Der Vermächtnisanspruch verjährt nach den allgemeinen Regeln. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre; sie beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis verjähren „Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen“, nach § 199 Abs. 3a BGB spätestens in 30 Jahren ab Entstehung. Wer ein Vermächtnis erwartet, sollte nicht jahrelang warten – schon aus Beweisgründen (Zeugen, Unterlagen, Zustand des Gegenstands).

Erfüllung in der Praxis: Was der Vermächtnisnehmer konkret bekommt

Weil das Vermächtnis nur einen Anspruch begründet, muss der Erbe es erfüllen. Wie das geschieht, hängt vom Gegenstand ab:

GegenstandErfüllung
GeldsummeÜberweisung durch den Erben
Bewegliche Sache (Auto, Schmuck, Bild)Einigung und Übergabe der Sache
Wertpapierdepot / KontoÜbertragung bzw. Depotübertrag, mitunter mit Mitwirkung der Bank; die Bank verlangt häufig Nachweise (Testament, Eröffnungsprotokoll)
ImmobilieNotarielle Auflassung und Eintragung im Grundbuch – ohne diese Schritte wird der Vermächtnisnehmer nicht Eigentümer
Wohnrecht / NießbrauchBestellung des Rechts, bei Immobilien durch Eintragung im Grundbuch

Früchte und Nutzungen. Ist ein bestimmter Gegenstand vermacht, muss der Beschwerte dem Vermächtnisnehmer nach § 2184 BGB auch die seit dem Anfall des Vermächtnisses gezogenen Früchte herausgeben – bei einer vermieteten Wohnung etwa die Mieten, bei Aktien die Dividenden. Für Nutzungen, die nicht zu den Früchten gehören, muss er keinen Ersatz leisten. Umgekehrt kann der Beschwerte für nach dem Erbfall auf die Sache gemachte Verwendungen und Lasten nach § 2185 BGB Ersatz verlangen.

Belastungen. Ist ein zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht, kann der Vermächtnisnehmer nach § 2165 Abs. 1 BGB im Zweifel nicht verlangen, dass die Rechte beseitigt werden, mit denen der Gegenstand belastet ist. Wer eine Immobilie mit Grundschuld vermacht bekommt, übernimmt sie also im Zweifel samt Belastung. Wie der Erblasser das im Einzelfall geregelt hat, muss im Testament stehen – und bei fehlenden Angaben im Streitfall durch Auslegung geklärt werden.

Notar- und Grundbuchkosten. Wer die Kosten der Erfüllung trägt (etwa bei der Grundbuchumschreibung), sollte der Erblasser ausdrücklich regeln. Fehlt eine Regelung, entsteht häufig Streit.

Die größte Falle: Der vermachte Gegenstand ist nicht mehr da

Ein häufiger Streitpunkt: Der Erblasser vermacht „mein Aktiendepot bei der Bank X“ oder „mein Auto“, verkauft den Gegenstand aber später oder löst das Depot auf. Nach § 2169 Abs. 1 BGB ist das Vermächtnis eines bestimmten Gegenstands unwirksam, soweit der Gegenstand zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört – es sei denn, der Gegenstand soll dem Bedachten auch für diesen Fall zugewendet sein (dann Verschaffungsvermächtnis). Zur Erbschaft gehört ein Gegenstand außerdem dann nicht, wenn der Erblasser zu dessen Veräußerung verpflichtet ist (§ 2169 Abs. 4 BGB). Hat der Erblasser nur den Besitz einer vermachten Sache, gilt im Zweifel der Besitz als vermacht, es sei denn, er gewährt dem Bedachten keinen rechtlichen Vorteil (§ 2169 Abs. 2 BGB).

Praxistipp für Erblasser: Wer Gegenstände vermacht, die sich verändern können (Konten, Depots, Fahrzeuge), sollte entweder ein Geldvermächtnis wählen oder ausdrücklich regeln, was passiert, wenn der Gegenstand nicht mehr vorhanden ist (zum Beispiel Ersatzgegenstand oder Wertersatz). Und das Testament sollte nach größeren Vermögensumschichtungen überprüft werden.

Vermächtnis und Pflichtteil

Das Zusammenspiel von Vermächtnis und Pflichtteil führt in der Praxis zu den meisten Streitigkeiten. Drei Konstellationen sind wichtig. Grundlagen zum Pflichtteil selbst findest du im Ratgeber Pflichtteil im Erbrecht.

1. Der Pflichtteilsberechtigte erhält ein Vermächtnis (§ 2307 BGB)

Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht, hat er ein Wahlrecht:

  • Ausschlagen: Dann kann er den Pflichtteil verlangen (§ 2307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
  • Annehmen: Dann steht ihm ein Pflichtteilsanspruch „nicht zu, soweit der Wert des Vermächtnisses reicht“ (§ 2307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Bleibt das Vermächtnis hinter dem Pflichtteil zurück, bleibt der Differenzbetrag als Pflichtteilsanspruch. Bei der Wertberechnung bleiben Beschränkungen und Beschwerungen im Sinne des § 2306 BGB (zum Beispiel Testamentsvollstreckung, Nacherbfolge) außer Betracht.

Der mit dem Vermächtnis beschwerte Erbe kann den Pflichtteilsberechtigten außerdem „unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses auffordern“; mit Fristablauf gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen, wenn nicht vorher die Annahme erklärt wird (§ 2307 Abs. 2 BGB). Wer eine solche Aufforderung erhält, sollte sie deshalb ernst nehmen und sofort rechtlichen Rat einholen.

Rechenbeispiel (vereinfacht): Der verwitwete Vater hinterlässt einen Nachlass von 400.000 Euro und zwei Kinder, A und B. Das Testament setzt A als Alleinerben ein; B erhält ein Vermächtnis in Höhe von 50.000 Euro. Der gesetzliche Erbteil von B wäre die Hälfte, der Pflichtteil damit ein Viertel – bei 400.000 Euro Nachlasswert also 100.000 Euro. Nimmt B das Vermächtnis an, kann er zusätzlich noch die Differenz von 50.000 Euro als Pflichtteil geltend machen. Schlägt B das Vermächtnis aus, kann er stattdessen 100.000 Euro Pflichtteil verlangen. Wertmäßig kann das im Ergebnis identisch sein; Unterschiede ergeben sich vor allem bei Art des Gegenstands, Zeitpunkt, Fälligkeit und steuerlicher Behandlung.

2. Der Erbe ist mit einem Vermächtnis beschwert und selbst pflichtteilsberechtigt (§ 2306 BGB)

Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert (oder durch Nacherbfolge, Testamentsvollstreckung oder Teilungsanordnung beschränkt), kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt. Die Ausschlagungsfrist beginnt in diesem Fall erst, wenn er von der Beschränkung oder Beschwerung Kenntnis erlangt (§ 2306 Abs. 1 BGB). Für die Entscheidung ist der Vergleich entscheidend: Was bleibt mir vom Erbteil nach Erfüllung des Vermächtnisses – und wie viel wäre mein Pflichtteil in Geld? Eine solche Entscheidung ist komplex und sollte nicht ohne Beratung fallen. Hintergründe zur Ausschlagung der Erbschaft liefert der Ratgeber Erbschaft ausschlagen: Frist, Gründe, Ablauf.

3. Pflichtteilslast und Kürzung des Vermächtnisses (§ 2318 BGB)

Muss der Erbe neben einem Vermächtnis auch einen Pflichtteil auszahlen, kann das seinen Erbteil aufzehren. § 2318 Abs. 1 BGB erlaubt es ihm deshalb, die Erfüllung eines ihm auferlegten Vermächtnisses „soweit zu verweigern, dass die Pflichtteilslast von ihm und dem Vermächtnisnehmer verhältnismäßig getragen wird“. Grenzen:

  • Einem pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer gegenüber ist die Kürzung nur soweit zulässig, dass ihm der Pflichtteil verbleibt (§ 2318 Abs. 2 BGB).
  • Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, kann er das Vermächtnis nur soweit kürzen, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt (§ 2318 Abs. 3 BGB).

Beispiel (ohne exakte Quotenberechnung): Der Nachlass beträgt 300.000 Euro. Der Erblasser hat seinen einzigen Sohn enterbt, einen Freund zum Erben eingesetzt und diesen mit einem Geldvermächtnis von 150.000 Euro zugunsten einer Nichte beschwert. Der Pflichtteil des Sohnes beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils – bei 300.000 Euro also 150.000 Euro. Zahlt der Erbe den Pflichtteil, bleiben im Nachlass nur noch 150.000 Euro; das Vermächtnis über 150.000 Euro würde den Erben leer ausgehen lassen. § 2318 BGB erlaubt ihm deshalb, das Vermächtnis anteilig zu kürzen. Wie hoch die Kürzung im Einzelfall ausfällt, hängt von der genauen Berechnung der Verhältnisse ab – hier lohnt es sich, einen Fachanwalt hinzuzuziehen.

Überschuldeter Nachlass

Beruht die Überschuldung des Nachlasses auf Vermächtnissen und Auflagen, darf der Erbe nach § 1992 BGB ähnlich wie bei der Dürftigkeitseinrede vorgehen: Er kann die Berichtigung dieser Verbindlichkeiten nach den Regeln der §§ 1990, 1991 BGB bewirken und die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden. Vermächtnisnehmer müssen in solchen Fällen also damit rechnen, dass sie nicht in voller Höhe befriedigt werden.

Erbschaftsteuer beim Vermächtnis

Steuerlich ist das Vermächtnis ein Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Die wichtigsten Punkte:

  • Steuerpflichtig ist der Vermächtnisnehmer – für das, was er erhält. Die Steuer entsteht grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG); bei aufschiebend bedingten oder befristeten Vermächtnissen mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG).
  • Steuerklasse und Freibetrag richten sich nach dem Verhältnis des Vermächtnisnehmers zum Erblasser, nicht nach dem Verhältnis zum Erben (§ 15 ErbStG). Die persönlichen Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG betragen:
PersonengruppeSteuerklasseFreibetrag
Ehegatten und LebenspartnerI500.000 Euro
Kinder (und Kinder verstorbener Kinder)I400.000 Euro
Enkel (Kinder der Kinder)I200.000 Euro
Übrige Personen der Steuerklasse I (z. B. Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen)I100.000 Euro
Personen der Steuerklasse II (u. a. Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten)II20.000 Euro
Übrige Erwerber (z. B. Freunde, nichteheliche Lebensgefährten ohne Lebenspartnerschaft)III20.000 Euro
  • Der Erbe kann das Vermächtnis abziehen: Zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten zählen nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG „Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen“. Der Wert des Vermächtnisses wird also beim Vermächtnisnehmer versteuert und mindert beim Erben die Bemessungsgrundlage.
  • Immobilien und Betriebsvermögen sind steuerlich besonders komplex; die Bewertung und mögliche Befreiungen (zum Beispiel für das Familienheim) richten sich nach eigenen Regeln. Hintergründe: Erbschaftsteuer bei Immobilien: Bewertung und Familienheim.

Vereinfachtes Beispiel zur Freibetragsnutzung: Ein Ehepaar mit zwei Kindern hat ein gemeinsames Vermögen; beim Tod des Erstversterbenden soll der überlebende Ehepartner Alleinerbe sein, jedes Kind soll aber ein Geldvermächtnis von 200.000 Euro erhalten. Jedes Kind nutzt damit seinen persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro zu 50 Prozent, ohne Steuer zu zahlen; der überlebende Ehepartner erbt entsprechend weniger und nutzt seinen eigenen Freibetrag von 500.000 Euro. Der Effekt: Die Freibeträge der Kinder werden schon beim ersten Erbfall genutzt, statt ungenutzt zu bleiben, bis die Kinder nach dem Tod des zweiten Elternteils erben. Dabei sind weitere Freibeträge und Befreiungen (Versorgungsfreibetrag, Zugewinnausgleich, Familienheim) bewusst ausgeklammert – und die Kinder haben zudem Pflichtteilsrechte, die bei solchen Gestaltungen im Blick bleiben müssen. Wie das Berliner Testament in diesem Zusammenhang funktioniert, steht im Ratgeber Berliner Testament erklärt.

Vermächtnis im Testament richtig formulieren: Checkliste

Wer ein Vermächtnis anordnen möchte, sollte folgende Punkte prüfen:

1. Gegenstand eindeutig bezeichnen (Marke, Modell, Kennzeichen, Grundbuchblatt, Kontonummer – oder Geldbetrag). 2. Beschwerten festlegen: Wer muss das Vermächtnis erfüllen (§ 2147 BGB)? 3. Ersatzvermächtnisnehmer benennen, falls der Bedachte vor dem Erblasser stirbt (§ 2160 BGB). 4. Was gilt, wenn der Gegenstand nicht mehr vorhanden ist? Wertersatz, Ersatzgegenstand oder Wegfall regeln (§ 2169 BGB). 5. Fälligkeit regeln: sofort, nach einer Frist, bei Eintritt eines Ereignisses (§§ 2177, 2181 BGB). 6. Belastungen und Kosten klären (Grundpfandrechte, Notarkosten, Grundbuchkosten, Steuern). 7. Pflichtteile prüfen: Reicht der Nachlass, wenn Vermächtnisse und Pflichtteile bedient werden müssen? 8. Steuerfolgen durchrechnen – insbesondere bei Immobilien. 9. Form wahren: handschriftliches Testament oder notarielle Beurkundung; ein Vermächtnis kann auch in einem Erbvertrag angeordnet werden. 10. Regelmäßig überprüfen, vor allem nach größeren Vermögensänderungen.

Was Vermächtnisnehmer nach dem Erbfall tun sollten

1. Testament und Eröffnung prüfen: Das Nachlassgericht eröffnet das Testament und benachrichtigt Beteiligte. Prüfe, ob und wie dein Vermächtnis formuliert ist. 2. Kontakt zum Erben aufnehmen und den Anspruch schriftlich geltend machen – am besten mit Fristsetzung. 3. Nicht vorschnell annehmen oder ausschlagen: Bei belasteten oder steuerlich komplexen Vermächtnissen zuerst rechtlich und steuerlich prüfen lassen. 4. Bei Pflichtteilsberechtigung besonders aufpassen: Eine Fristsetzung des Erben nach § 2307 Abs. 2 BGB ernst nehmen. 5. Beweise sichern: Kopien des Testaments, Fotos des Gegenstands, Nachweise über Werte. 6. Verjährung im Blick behalten (siehe oben). 7. Steuererklärung nicht vergessen: Wer einen steuerpflichtigen Erwerb hat, muss dies dem Finanzamt anzeigen, sofern das Finanzamt nicht bereits zur Abgabe einer Erklärung aufgefordert hat; Details klärt ein Steuerberater.

Häufige Fehler

  • Unklare Formulierungen („Sie soll das Haus bekommen“) – Erbe oder Vermächtnisnehmer?
  • Vermächtnis von Gegenständen, die später verkauft werden – das Vermächtnis geht ins Leere.
  • Vermächtnis ohne Rücksicht auf Pflichtteile, sodass der Nachlass nicht ausreicht.
  • Immobilie ohne Regelung von Kosten und Belastungen vermachen.
  • Vermächtnis ohne Liquiditätsplanung – der Erbe muss Geld aufbringen, das nicht da ist.
  • Verwechslung mit Auflage oder Schenkung – dadurch fehlen Anspruch oder Form.
  • Vorschnelle Annahme durch Verwertung des Gegenstands, obwohl Ausschlagung oder Pflichtteil günstiger wäre.

Fazit

Das Vermächtnis ist ein flexibles Instrument, um einzelne Gegenstände, Geldbeträge oder Nutzungsrechte gezielt zuzuwenden, ohne die Erbfolge insgesamt zu verändern. Gerade deshalb sind Formulierung und Planung entscheidend: Der Vermächtnisnehmer hat einen Anspruch gegen den Erben (§ 2174 BGB), keinen automatischen Eigentumsübergang; das Vermächtnis eines Gegenstands, der nicht mehr zum Nachlass gehört, geht ins Leere (§ 2169 BGB); Pflichtteilsberechtigte haben ein Wahlrecht (§ 2307 BGB), und steuerlich zählt das Vermächtnis als Erwerb von Todes wegen mit eigenen Freibeträgen. Wer ein Vermächtnis anordnet oder erhält, sollte die Rechtsfolgen vorab prüfen und im Zweifel professionellen Rat einholen. Weitere Grundlagen rund um Nachlassplanung findest du in unseren Ratgebern zu Erbschaft und Schenkung bei Geldvermögen und zum digitalen Nachlass.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnis?

Der Erbe tritt nach § 1922 BGB als Gesamtrechtsnachfolger in das gesamte Vermögen und die Verbindlichkeiten des Verstorbenen ein. Der Vermächtnisnehmer erhält dagegen nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Beschwerten (meist den Erben) auf einen einzelnen Vermögensvorteil (§§ 1939, 2174 BGB). Er wird nicht Mitglied der Erbengemeinschaft und haftet grundsätzlich nicht für die Nachlassschulden.

Muss ich ein Vermächtnis innerhalb einer Frist ausschlagen?

Eine gesetzliche Ausschlagungsfrist wie bei der Erbschaft (in der Regel sechs Wochen) sieht das Gesetz für das Vermächtnis nicht vor. Wichtig: Wer das Vermächtnis angenommen hat, kann es nicht mehr ausschlagen (§ 2180 BGB). Annahme und Ausschlagung erfolgen durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten, erst nach dem Erbfall und ohne Bedingung. Für Pflichtteilsberechtigte kann der Erbe nach § 2307 Abs. 2 BGB eine Frist setzen; nach deren Ablauf gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen.

Wird ein Vermächtnis automatisch an mich übertragen?

Nein. Das Vermächtnis begründet nur einen Anspruch. Der Erbe muss es erfüllen: Geld überweisen, bewegliche Sachen übergeben, bei Immobilien eine notarielle Auflassung erklären und die Grundbuchumschreibung ermöglichen. Der Vermächtnisnehmer sollte seinen Anspruch schriftlich geltend machen und die Verjährung im Blick behalten.

Was passiert, wenn der vermachte Gegenstand beim Tod nicht mehr vorhanden ist?

Das Vermächtnis eines bestimmten Gegenstands ist nach § 2169 Abs. 1 BGB grundsätzlich unwirksam, soweit der Gegenstand zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört – es sei denn, der Erblasser wollte ihn dem Bedachten auch für diesen Fall zuwenden (Verschaffungsvermächtnis, § 2170 BGB). Wer sichergehen will, wählt ein Geldvermächtnis oder regelt den Ersatz im Testament ausdrücklich.

Muss ich auf ein Vermächtnis Erbschaftsteuer zahlen?

Ein Vermächtnis ist ein Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) und kann steuerpflichtig sein. Maßgeblich sind das Verhältnis des Vermächtnisnehmers zum Erblasser (Steuerklasse nach § 15 ErbStG) und die persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG, etwa 500.000 Euro für Ehegatten, 400.000 Euro für Kinder und 20.000 Euro für Geschwister und für Personen der Steuerklasse III. Unterhalb des Freibetrags fällt keine Steuer an. Der Erbe kann das Vermächtnis als Nachlassverbindlichkeit abziehen (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG).

Wie verhalten sich Vermächtnis und Pflichtteil zueinander?

Ein pflichtteilsberechtigter Vermächtnisnehmer kann das Vermächtnis ausschlagen und den Pflichtteil verlangen. Nimmt er es an, steht ihm der Pflichtteil nur insoweit zu, als das Vermächtnis dahinter zurückbleibt (§ 2307 BGB). Muss der Erbe zusätzlich einen Pflichtteil zahlen, kann er Vermächtnisse nach § 2318 BGB unter Umständen anteilig kürzen. Wegen der Wechselwirkungen ist bei solchen Konstellationen eine anwaltliche Prüfung empfehlenswert.

Wann verjährt der Anspruch auf ein Vermächtnis?

Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB), die mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Unabhängig von der Kenntnis verjähren Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen, nach § 199 Abs. 3a BGB spätestens nach 30 Jahren.

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