Ratgeber
Pflegezeit, Familienpflegezeit und Pflegeunterstützungsgeld: Freistellung und Geld im Überblick
Stand: Oktober 2026 · Lesezeit ca. 15 Min. · Redaktion: RenditeRadar
Zehn Tage Akutfreistellung, sechs Monate Pflegezeit, 24 Monate Familienpflegezeit: Wer wann Anspruch hat, welche Fristen gelten, wie hoch das Pflegeunterstützungsgeld ist und wie das zinslose Darlehen funktioniert.
*Hinweis: Dieser Ratgeber ordnet die gesetzlichen Ansprüche bei der Pflege naher Angehöriger verständlich und neutral ein. Er ist weder Rechts- noch Steuer- oder Sozialberatung. Die Angaben beruhen auf dem Wortlaut von PflegeZG, FPfZG, SGB XI und SGB V (gesetze-im-internet.de, abgerufen am 11.10.2026). Für die Pflegeversicherung sind Änderungen ab 2027 in Beratung (siehe Hinweis unten) – prüfe vor einer Entscheidung die aktuelle Fassung und lass dich bei Pflegekasse, Pflegestützpunkt oder Fachanwalt beraten. Stand: 11.10.2026.*
Wenn ein Elternteil nach einem Sturz plötzlich pflegebedürftig wird, stellt sich innerhalb weniger Tage eine Frage, die mit Medizin nichts zu tun hat: Wie bekomme ich frei – und wer bezahlt das? Das deutsche Recht kennt dafür mehrere Bausteine, die oft verwechselt werden: die kurzzeitige Arbeitsverhinderung mit dem Pflegeunterstützungsgeld, die Pflegezeit, die Familienpflegezeit und das zinslose Darlehen des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Dazu kommen Regeln zur Absicherung der pflegenden Person in Renten-, Kranken- und Unfallversicherung. Dieser Ratgeber zeigt, wie die Instrumente zusammenspielen, welche Fristen gelten und wo die finanziellen Lücken liegen.
Der Überblick: Welche Freistellung passt wann?
| Kurzzeitige Arbeitsverhinderung | Pflegezeit | Familienpflegezeit | |
|---|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 2 PflegeZG | § 3 PflegeZG | § 2 FPfZG |
| Dauer | bis zu 10 Arbeitstage | bis zu 6 Monate je pflegebedürftigem nahen Angehörigen | bis zu 24 Monate |
| Umfang | volle Freistellung | vollständig oder teilweise | teilweise; mindestens 15 Wochenstunden |
| Betriebsgröße | alle Arbeitgeber | Anspruch nur bei mehr als 15 Beschäftigten | Anspruch nur bei mehr als 25 Beschäftigten |
| Ankündigung | unverzüglich | 10 Arbeitstage vor Beginn, Textform | 8 Wochen vor Beginn, Textform |
| Geld | Pflegeunterstützungsgeld (Pflegekasse) | zinsloses Darlehen (BAFzA); Zuschüsse zur Kranken-/Pflegeversicherung | zinsloses Darlehen (BAFzA) |
| Kündigungsschutz | ja | ja | ja |
Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen zusammen 24 Monate je pflegebedürftigem nahem Angehörigen nicht überschreiten (§ 4 Abs. 1 Satz 4 PflegeZG, § 2 Abs. 2 FPfZG).
Wer zählt als „naher Angehöriger“?
Der Kreis ist weiter gefasst, als viele denken. Nach § 7 Abs. 3 PflegeZG gehören dazu:
- Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern;
- Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten sowie Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner;
- Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.
Pflegebedürftig sind Personen, die die Voraussetzungen der §§ 14 und 15 SGB XI erfüllen, also mindestens einen Pflegegrad haben (§ 7 Abs. 4 PflegeZG). Für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung genügt, dass sie diese Voraussetzungen voraussichtlich erfüllen – der Pflegegrad muss also noch nicht festgestellt sein. Wie der Pflegegrad beantragt wird, steht im Ratgeber Pflegegrad beantragen: Höhe, Widerspruch.
Baustein 1: Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld
Der Anspruch
Beschäftigte haben nach § 2 Abs. 1 PflegeZG das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Typische Fälle: Krankenhausentlassung mit Pflegebedarf, Schlaganfall, Wegfall der bisherigen Pflegeperson.
Pflichten:
- Der Arbeitgeber muss unverzüglich über die Verhinderung und ihre voraussichtliche Dauer informiert werden.
- Auf Verlangen ist eine ärztliche Bescheinigung oder eine Bescheinigung einer Pflegefachperson über die Pflegebedürftigkeit und die Erforderlichkeit der Maßnahmen vorzulegen (§ 2 Abs. 2 PflegeZG).
- Der Arbeitgeber muss die Vergütung nur fortzahlen, soweit sich das aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder aus einer Vereinbarung (zum Beispiel Tarifvertrag) ergibt (§ 2 Abs. 3 PflegeZG).
Das Pflegeunterstützungsgeld
Wer für diese Tage kein Gehalt vom Arbeitgeber bekommt, kann bei der Pflegekasse (oder dem privaten Pflegeversicherer) des Pflegebedürftigen Pflegeunterstützungsgeld beantragen – einen Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt (§ 44a Abs. 3 SGB XI). Die Eckpunkte:
- Dauer: bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr. Machen mehrere Beschäftigte den Anspruch für denselben pflegebedürftigen nahen Angehörigen geltend, ist ihr Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld insgesamt auf bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr begrenzt. Geschwister müssen sich die zehn Tage also teilen.
- Voraussetzung: Keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber für diesen Zeitraum und kein Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes nach § 45 SGB V bzw. § 45 Abs. 4 SGB VII.
- Antrag: unverzüglich bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen, zusammen mit der ärztlichen Bescheinigung beziehungsweise der Bescheinigung einer Pflegefachperson. Wer zu spät beantragt, riskiert Lücken.
- Höhe: Es gilt § 45 Abs. 2 Satz 3 bis 5 SGB V entsprechend. Das Geld beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, bei beitragspflichtigen Einmalzahlungen (zum Beispiel Weihnachtsgeld) in den zwölf Monaten vor der Freistellung 100 Prozent. Es darf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten.
- Bescheinigung für den Arbeitgeber: Die Pflegekasse stellt eine Bescheinigung über Zeitraum und Höhe aus, die unverzüglich dem Arbeitgeber vorzulegen ist (§ 44a Abs. 5 SGB XI).
Rechenbeispiel (vereinfacht, Obergrenze): Die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung beträgt 2026 monatlich 5.812,50 Euro, kalendertäglich also rund 193,75 Euro; 70 Prozent davon sind rund 135,63 Euro pro Kalendertag. Wer 4.000 Euro netto im Monat verdient, hat kalendertäglich rund 133 Euro Netto-Entgelt; 90 Prozent davon sind rund 120 Euro – hier greift die Obergrenze nicht. Wer 6.000 Euro netto verdient, kommt kalendertäglich auf 200 Euro; 90 Prozent wären 180 Euro, gezahlt wird höchstens rund 135,63 Euro. Die genaue Berechnung führt die Pflegekasse durch; die Beispiele dienen nur der Größenordnung und gehen von der Beitragsbemessungsgrenze 2026 aus. Hintergründe zu den Rechengrößen findest du im Blogbeitrag Beitragsbemessungsgrenzen 2026.
Absicherung während des Bezugs
Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld erhalten für die Dauer des Leistungsbezugs auf Antrag Zuschüsse zur Krankenversicherung, wenn sie privat krankenversichert sind (§ 44a Abs. 4 SGB XI). Wie die Beitragspflicht für gesetzlich Versicherte während des Bezugs ausgestaltet ist, klärt die zuständige Krankenkasse.
Was das Pflegeunterstützungsgeld nicht ist
Das Pflegeunterstützungsgeld gilt pro Kalenderjahr zehn Arbeitstage lang – es ist keine Dauerleistung. Für längere Auszeiten müssen Pflegezeit oder Familienpflegezeit beantragt werden, die allerdings nicht automatisch mit einer Lohnersatzleistung verbunden sind. Dazu gleich mehr. Ähnlich aufgebaut, aber für Kinder gedacht, ist das Kinderkrankengeld – dazu der Beitrag Kinderkrankengeld 2026.
Baustein 2: Pflegezeit – bis zu sechs Monate Freistellung
Anspruch und Voraussetzungen
Beschäftigte sind nach § 3 Abs. 1 PflegeZG von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Der Anspruch besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten. Die Pflegebedürftigkeit ist durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes nachzuweisen (bei privat Pflegeversicherten durch einen entsprechenden Nachweis).
Ankündigung und Teilzeitvariante
- Ankündigung: Spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform, mit Angabe, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang freigestellt werden soll (§ 3 Abs. 3 PflegeZG). Bei teilweiser Freistellung gehört die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit dazu.
- Teilzeit: Über Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit ist eine schriftliche Vereinbarung zu treffen; der Arbeitgeber muss den Wünschen der Beschäftigten entsprechen, es sei denn, dringende betriebliche Gründe stehen entgegen (§ 3 Abs. 4 PflegeZG).
- Unklare Ankündigung: Enthält die Ankündigung keine eindeutige Festlegung, ob Pflegezeit oder Familienpflegezeit gemeint ist, und liegen die Voraussetzungen beider vor, gilt sie als Ankündigung von Pflegezeit. Wer 24 Monate planen will, sollte das deshalb ausdrücklich so formulieren.
Dauer, Verlängerung und Ende
- Höchstdauer: sechs Monate je pflegebedürftigem nahem Angehörigen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG).
- Verlängerung: Eine kürzere Pflegezeit kann bis zur Höchstdauer verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Verlangen kann man die Verlängerung, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann (§ 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3 PflegeZG).
- Ende: Ist der Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder wird die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar, endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände; der Arbeitgeber ist unverzüglich zu unterrichten (§ 4 Abs. 2 PflegeZG). Andernfalls kann sie nur mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden.
- Urlaub: Der Arbeitgeber darf den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat vollständiger Freistellung um ein Zwölftel kürzen (§ 4 Abs. 4 PflegeZG). Wer plant, sollte Resturlaub möglichst vorher einbringen.
Sonderformen
- Minderjährige pflegebedürftige Angehörige: Auch bei der Betreuung in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung besteht ein Freistellungsanspruch (§ 3 Abs. 5 PflegeZG).
- Begleitung in der letzten Lebensphase: Wer einen nahen Angehörigen mit einer weit fortgeschrittenen, unheilbaren Erkrankung und begrenzter Lebenserwartung („Wochen oder wenige Monate“) begleitet, kann bis zu drei Monate je nahem Angehörigen freigestellt werden; ein ärztliches Zeugnis ist erforderlich (§ 3 Abs. 6, § 4 Abs. 3 PflegeZG).
- Kleine Betriebe: Arbeitnehmer von Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten haben zwar keinen Anspruch, können aber den Abschluss einer Vereinbarung beantragen. Der Arbeitgeber muss den Antrag innerhalb von vier Wochen beantworten und eine Ablehnung begründen (§ 3 Abs. 6a PflegeZG).
Baustein 3: Familienpflegezeit – bis zu 24 Monate bei reduzierter Arbeitszeit
Die Familienpflegezeit ist für längere Pflegesituationen gedacht. Nach § 2 Abs. 1 FPfZG sind Beschäftigte für längstens 24 Monate teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Entscheidende Bedingungen:
- Mindestarbeitszeit: Die verringerte Arbeitszeit muss wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen – bei unterschiedlicher Verteilung im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr.
- Betriebsgröße: Kein Anspruch gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten (ohne Auszubildende).
- Ankündigung: Spätestens acht Wochen vor dem gewünschten Beginn in Textform (§ 2a Abs. 1 FPfZG), mit Zeitraum, Umfang und Verteilung der Arbeitszeit.
- Vereinbarung: Über Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit ist eine schriftliche Vereinbarung zu treffen; der Arbeitgeber muss den Wünschen entsprechen, außer dringende betriebliche Gründe stehen entgegen (§ 2a Abs. 2 FPfZG).
- Anschluss an Pflegezeit: Wer Pflegezeit und Familienpflegezeit für denselben Angehörigen kombiniert, muss die zweite Freistellung unmittelbar anschließen; die Ankündigung muss in diesem Fall spätestens drei Monate vor Beginn der Familienpflegezeit erfolgen (§ 2a Abs. 1 FPfZG, § 3 Abs. 3 PflegeZG).
Ein Beispiel für die Kombination: Eine Arbeitnehmerin pflegt ihre Mutter. Sie nimmt zunächst sechs Monate Pflegezeit (vollständig), anschließend bis zu 18 Monate Familienpflegezeit mit 15 Wochenstunden. Zusammen sind das die zulässigen 24 Monate.
Kündigungsschutz und befristete Vertretung
Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis nach § 5 Abs. 1 PflegeZG von der Ankündigung an, höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der Freistellung nicht kündigen. Ausnahmen kann nur die zuständige oberste Landesbehörde in besonderen Fällen zulassen (§ 5 Abs. 2 PflegeZG). Für die Familienpflegezeit gilt das entsprechend (§ 2 Abs. 3 FPfZG). Von diesen Vorschriften kann nicht zuungunsten der Beschäftigten abgewichen werden (§ 8 PflegeZG).
Der Arbeitgeber darf zur Vertretung befristet einstellen; die Vertretung ist ein sachlicher Grund für die Befristung (§ 6 PflegeZG). Endet die Freistellung vorzeitig, kann der Arbeitgeber den befristeten Vertrag mit zwei Wochen Frist kündigen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Das Geld: zinsloses Darlehen statt Lohnersatz
Anders als bei der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung zahlt der Staat für Pflegezeit und Familienpflegezeit keinen Lohnersatz, sondern bietet ein zinsloses Darlehen an. § 3 FPfZG regelt:
- Wer zahlt: Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) gewährt auf Antrag ein in monatlichen Raten zu zahlendes zinsloses Darlehen für die Dauer der Freistellung nach FPfZG oder PflegeZG.
- Höhe: Die monatlichen Raten entsprechen der Hälfte der Differenz zwischen den pauschalierten monatlichen Nettoentgelten vor und während der Freistellung (§ 3 Abs. 2 FPfZG). Berechnet wird auf Grundlage des durchschnittlichen Bruttoentgelts der letzten zwölf Kalendermonate.
- Untergrenze: Wer weniger Darlehen möchte, kann einen geringeren Betrag wählen – mindestens aber 50 Euro pro Monat (§ 3 Abs. 5 FPfZG).
- Pflegezeit: Bei Freistellung nach § 3 PflegeZG ist die Rate auf den Betrag begrenzt, der bei durchschnittlich 15 Wochenstunden in der Familienpflegezeit zu gewähren wäre (§ 3 Abs. 4 FPfZG).
- Vorrang: Das Darlehen ist vorrangig vor bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen; Zuflüsse aus dem Darlehen zählen bei diesen Leistungen als Einkommen (§ 3 Abs. 6 FPfZG).
Vereinfachtes Rechenbeispiel: Angenommen, die pauschalierten Nettoentgelte betragen vor der Freistellung 2.400 Euro und während einer Familienpflegezeit mit halber Arbeitszeit 1.300 Euro. Die Differenz von 1.100 Euro wird halbiert: Die Darlehensrate beträgt 550 Euro pro Monat. Bei 24 Monaten wären das 13.200 Euro Darlehen, die später zurückzuzahlen sind. Die Zahlen sind frei gewählt; die tatsächlichen pauschalierten Beträge berechnet das BAFzA nach den Vorgaben des Gesetzes.
Rückzahlung
Die Rückzahlung (§ 6 FPfZG) beginnt in dem Monat nach dem Ende der Förderung und muss innerhalb von 48 Monaten nach Beginn der Freistellung erfolgen, in möglichst gleichbleibenden monatlichen Raten. Auf Antrag kann der Rückzahlungsbeginn auf einen späteren Zeitpunkt – spätestens den 25. Monat nach Beginn der Förderung – festgesetzt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen weiter vorliegen. Befindet sich die Darlehensnehmerin während des Rückzahlungszeitraums in einer weiteren Freistellung nach § 3 Abs. 1 FPfZG, können die Raten bis zu deren Ende ausgesetzt werden.
In Härtefällen stundet das BAFzA die Rückzahlung zinsfrei auf Antrag (§ 7 Abs. 1 FPfZG). Als besondere Härte gelten insbesondere der Bezug bestimmter Entgeltersatzleistungen, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel Bürgergeld bzw. Grundsicherung) oder eine mehr als 180 Tage ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit. Die Darlehensschuld erlischt, soweit sie noch nicht fällig ist, wenn der Darlehensnehmer verstirbt oder seit mindestens zwei Jahren nach dem Ende der Freistellung ununterbrochen bestimmte Grundsicherungsleistungen bezieht (§ 7 Abs. 3 FPfZG).
Einordnung: Das Darlehen ist ein Liquiditätsinstrument, kein Geschenk. Wer 24 Monate in Teilzeit pflegt, hat bei Rückzahlungsbeginn ein deutlich verringertes Einkommen hinter sich – und die Rückzahlung belastet die Haushaltskasse zusätzlich. Das sollte vor der Entscheidung mit realistischen Zahlen durchgerechnet werden. Einfache Rechenhilfen für Sparziel und Zahlungsplan bietet der Sparziel-Rechner.
Absicherung der pflegenden Person: Rente, Kranken- und Unfallversicherung
Pflegende Angehörige verlieren durch Reduzierung der Arbeitszeit nicht nur Gehalt, sondern häufig auch Rentenansprüche. Das Gesetz sieht Teile der Absicherung vor:
Rentenversicherung für Pflegepersonen (§ 44 SGB XI)
Pflegekassen und private Pflegeversicherer entrichten unter diesen Voraussetzungen Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegeperson:
- Gepflegt wird ein Pflegebedürftiger mit mindestens Pflegegrad 2;
- die Pflegeperson ist regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig;
- sie pflegt wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche. Der Medizinische Dienst oder ein anderer unabhängiger Gutachter ermittelt das im Einzelfall.
Bei Mehrfachpflege wird der Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit ins Verhältnis zum Gesamtpflegeaufwand gesetzt.
Unfall- und Arbeitslosenversicherung
Pflegepersonen mit Pflegegrad 2 oder höher sind während der pflegerischen Tätigkeit nach § 44 Abs. 2a SGB XI in die gesetzliche Unfallversicherung einbezogen und nach Abs. 2b nach dem Recht der Arbeitsförderung versichert; die Beiträge zahlen Pflegekassen bzw. die genannten Stellen.
Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung
Wer nach § 3 PflegeZG vollständig freigestellt wurde oder dessen Beschäftigung durch Arbeitszeitreduzierung zu einer geringfügigen Beschäftigung wird, erhält auf Antrag Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 44a Abs. 1 SGB XI). Sie entsprechen der Höhe der Mindestbeiträge für freiwillig gesetzlich Versicherte und dürfen die tatsächlichen Beiträge nicht übersteigen. Das betrifft etwa freiwillig Versicherte, Privatversicherte und Pflichtversicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, soweit keine beitragsfreie Familienversicherung möglich ist.
Wichtig: Wer in Familienpflegezeit mit mindestens 15 Wochenstunden weiter sozialversicherungspflichtig beschäftigt bleibt, bleibt in der Regel in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versichert – allerdings mit Beiträgen aus dem reduzierten Entgelt, was langfristig Rentenansprüche mindert. Die genauen Folgen sollte die Deutsche Rentenversicherung beziffern.
Typische Fehler und Fallstricke
1. Zu spät beantragt: Das Pflegeunterstützungsgeld ist „unverzüglich“ zu beantragen; die Ankündigung von Pflegezeit muss zehn Arbeitstage, die der Familienpflegezeit acht Wochen vor Beginn erfolgen. 2. Textform vergessen: Mündliche Absprachen genügen nicht als Ankündigung; eine E-Mail erfüllt die Textform in der Regel. 3. Pflegezeit und Familienpflegezeit vermischt: Bei unklarer Ankündigung gilt Pflegezeit – möglicherweise ist das nicht gewollt. 4. Kleinbetrieb übersehen: In Betrieben mit 15 oder weniger Beschäftigten (Pflegezeit) bzw. 25 oder weniger (Familienpflegezeit) besteht kein Anspruch, aber die Möglichkeit einer Vereinbarung. 5. Darlehen nicht eingeplant: Die Rückzahlung beginnt in dem Monat nach dem Ende der Förderung – mit Rückzahlungsraten in Höhe des Bescheids. 6. Urlaubskürzung übersehen: Bei vollständiger Freistellung kann der Urlaub für jeden vollen Monat um ein Zwölftel gekürzt werden. 7. Pflegegrad nicht beantragt: Ohne Pflegebedürftigkeit im Sinne von §§ 14, 15 SGB XI (bei der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung: voraussichtlich) gibt es weder Freistellung noch Leistungen. 8. Geschwister streiten um die zehn Tage: Das Pflegeunterstützungsgeld ist je Kalenderjahr insgesamt auf zehn Arbeitstage begrenzt – abstimmen!
Schritt-für-Schritt-Checkliste
1. Akute Lage: Sofort Arbeitgeber informieren (§ 2 PflegeZG), ärztliche Bescheinigung besorgen, Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen beantragen. 2. Pflegegrad beantragen (falls noch nicht vorhanden), Pflegeberatung der Pflegekasse bzw. eines Pflegestützpunkts nutzen. 3. Langfristige Lösung planen: Welche Pflege ist auf Dauer nötig? Welche Leistungen der Pflegeversicherung greifen? Welche Rolle können Pflegedienst, Tagespflege oder andere Angehörige übernehmen? 4. Freistellung wählen: Pflegezeit (bis sechs Monate, auch vollständig) oder Familienpflegezeit (bis 24 Monate, mindestens 15 Stunden)? Oder eine Kombination? 5. Ankündigung in Textform fristgerecht an den Arbeitgeber; Vereinbarung über Arbeitszeit schriftlich fixieren. 6. Darlehen beim BAFzA beantragen, wenn nötig; Rückzahlung realistisch einplanen. 7. Versicherungsschutz klären: Rentenversicherungsbeiträge durch die Pflegekasse (§ 44 SGB XI), Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 44a SGB XI), Unfallversicherung. 8. Finanzen prüfen: Liquiditätsplan, Notgroschen, Absicherung von Laufzeitverträgen; ggf. Beratung durch Pflegestützpunkt, Verbraucherzentrale oder Sozialverband.
Wie hängt das mit den Kosten der Pflege zusammen?
Die Freistellung ist nur ein Teil der Rechnung. Der Pflegebedürftige selbst bekommt je nach Pflegegrad Leistungen der Pflegeversicherung, und die Kosten für Heim oder ambulante Pflege können erheblich sein. Wer die Pflege nicht selbst leisten will oder kann, sollte die Alternativen vergleichen. Zur finanziellen Vorsorge gibt es die Ratgeber Pflegezusatzversicherung erklärt und Pflegetagegeldversicherung erklärt. Wer fragt, ob Kinder für die Pflegekosten der Eltern aufkommen müssen, findet Antworten im Ratgeber Elternunterhalt und Angehörigen-Entlastungsgesetz; für den Fall, dass die eigene Rente nicht reicht, ist die Grundsicherung im Alter relevant. Zum Thema Vollmachten für den Pflegefall: Vorsorgevollmacht erklärt.
Hinweis zu Änderungen: Die Pflegeversicherung soll nach Plänen der Bundesregierung ab 2027 neu geordnet werden. Wie sich das im Detail auf Leistungen, Beiträge und die hier beschriebenen Freistellungsregeln auswirkt, ist abhängig vom weiteren Gesetzgebungsverfahren. Zu den Beitragssätzen informiert der Blogbeitrag Pflegeversicherung 2027: Beitragssatz und Pflegeneuordnungsgesetz. Dieser Ratgeber beschreibt ausschließlich die geltende Gesetzeslage laut Gesetzestext; prüfe vor einer Entscheidung die aktuelle Fassung.
Fazit
Das deutsche Recht bietet pflegenden Beschäftigten ein dreistufiges System: Zehn Arbeitstage Akutfreistellung mit Pflegeunterstützungsgeld, bis zu sechs Monate Pflegezeit und bis zu 24 Monate Familienpflegezeit – jeweils mit Kündigungsschutz. Die Schwachstelle liegt im Geld: Lohnersatz gibt es nur für die akuten zehn Tage; für alles Weitere bleibt ein zinsloses Darlehen, das später zurückgezahlt werden muss. Wer pflegen will, sollte deshalb früh mit dem Arbeitgeber sprechen, Fristen und Textform beachten, Betriebsgrößen und Mindestarbeitszeiten prüfen, das Darlehen realistisch durchrechnen und sich über Rentenansprüche und Versicherungsschutz informieren. Eine Beratung im Pflegestützpunkt oder bei der Pflegekasse ist kostenlos und lohnt sich fast immer.
Häufige Fragen
Wie lange darf ich bei einer akuten Pflegesituation der Arbeit fernbleiben?
Nach § 2 PflegeZG bis zu zehn Arbeitstage, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die Versorgung sicherzustellen. Der Arbeitgeber ist unverzüglich zu informieren; auf Verlangen ist eine ärztliche Bescheinigung oder die Bescheinigung einer Pflegefachperson vorzulegen.
Wie hoch ist das Pflegeunterstützungsgeld?
Es beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, bei beitragspflichtigen Einmalzahlungen in den vorangegangenen zwölf Monaten 100 Prozent, und darf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten (§ 44a Abs. 3 SGB XI in Verbindung mit § 45 Abs. 2 SGB V). Beantragt wird es unverzüglich bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen.
Wer zahlt während der Pflegezeit mein Gehalt?
Der Arbeitgeber ist während der Pflegezeit und der Familienpflegezeit nicht zur Fortzahlung des Gehalts verpflichtet, soweit sich keine Pflicht aus anderen Vorschriften oder Vereinbarungen ergibt. Der Staat bietet ein zinsloses Darlehen des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben an (§ 3 FPfZG), das später zurückzuzahlen ist. Lohnersatz in Form des Pflegeunterstützungsgeldes gibt es nur für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung.
Was ist der Unterschied zwischen Pflegezeit und Familienpflegezeit?
Pflegezeit (§ 3 PflegeZG) dauert bis zu sechs Monate, kann vollständig oder teilweise genommen werden und gilt gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. Familienpflegezeit (§ 2 FPfZG) dauert bis zu 24 Monate, verlangt eine Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden und gilt gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten. Beide zusammen dürfen 24 Monate je pflegebedürftigem nahem Angehörigen nicht überschreiten.
Habe ich in der Pflegezeit Kündigungsschutz?
Ja. Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis ab der Ankündigung, höchstens aber zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der Freistellung nicht kündigen (§ 5 PflegeZG). Ausnahmen kann nur die zuständige Landesbehörde in besonderen Fällen zulassen. Für die Familienpflegezeit gilt das entsprechend.
Zahlt jemand Rentenbeiträge für pflegende Angehörige?
Unter den Voraussetzungen des § 44 SGB XI entrichten die Pflegekassen bzw. privaten Pflegeversicherer Rentenversicherungsbeiträge: Der Pflegebedürftige muss mindestens Pflegegrad 2 haben, die Pflegeperson darf regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sein und muss wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens zwei Tage, pflegen. Die Höhe der Beiträge hängt vom Pflegegrad ab.
Muss ich das Darlehen zurückzahlen, wenn der Angehörige stirbt?
Die Rückzahlung des Darlehens bleibt grundsätzlich bestehen. Die Darlehensschuld erlischt nach § 7 Abs. 3 FPfZG nur, soweit sie noch nicht fällig ist, wenn der Darlehensnehmer selbst verstirbt oder seit mindestens zwei Jahren nach dem Ende der Freistellung ununterbrochen bestimmte Grundsicherungsleistungen bezieht. In Härtefällen kann das BAFzA die Rückzahlung auf Antrag zinsfrei stunden (§ 7 Abs. 1 FPfZG).