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Trennung ohne Trauschein: Wie unverheiratete Paare ihre Finanzen entflechten
Stand: September 2026 · Lesezeit ca. 26 Min. · Redaktion: RenditeRadar
Unverheiratete Paare erhalten bei der Trennung weder Zugewinnausgleich noch Versorgungsausgleich noch Partnerunterhalt. Wie Konto, Immobilie und Zuwendungen trotzdem fair auseinandergesetzt werden können.
Warum die Trennung ohne Trauschein rechtlich eine andere Welt ist
Rund jedes fünfte zusammenlebende Paar in Deutschland ist nicht verheiratet – Tendenz seit Jahren steigend. Rechtlich bleibt eine solche Beziehung jedoch bis zum letzten Tag das, was sie von Anfang an war: eine eheähnliche Gemeinschaft ohne eigenen gesetzlichen Rahmen. Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt die „nichteheliche Lebensgemeinschaft" nicht als eigenständiges Rechtsinstitut. Es gibt keinen Abschnitt im Familienrecht, der regelt, was beim Auszug mit dem gemeinsamen Konto, dem gemeinsam finanzierten Haus oder den über Jahre angesparten Rücklagen passiert.
Das unterscheidet die Trennung unverheirateter Paare fundamental von der Scheidung: Bei einer Ehe sorgen Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und der Anspruch auf Trennungsunterhalt beziehungsweise nachehelichen Unterhalt für einen gesetzlich vorgezeichneten Ausgleich. Unverheiratete Partner stehen sich beim Auseinandergehen dagegen rechtlich so gegenüber wie zwei fremde Personen, die zufällig zusammen gewirtschaftet haben – mit allen Vorteilen (keine Bindung, kein Scheidungsverfahren, siehe auch unseren Überblick zu den Scheidungskosten, die hier gar nicht erst anfallen) und allen Nachteilen (kein automatischer finanzieller Schutz für die wirtschaftlich schwächere Seite).
Dieser Beitrag erklärt Schritt für Schritt, was beim Trennen ohne Trauschein rechtlich passiert: bei Konten, bei der gemeinsam finanzierten Immobilie, bei größeren Geldflüssen zwischen den Partnern und beim Hausrat. Er zeigt an Rechenbeispielen, wie Ansprüche entstehen können, auch wenn es „offiziell" keinen Ausgleich gibt – und was Paare vorbeugend regeln sollten.
*Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zur Rechtslage unverheirateter Paare bei Trennung und ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung. Er stellt keine Rechtsberatung und keine Vermittlung von Finanz- oder Versicherungsprodukten dar. Für die Bewertung Ihres konkreten Falls – insbesondere bei Immobilien, größeren Zuwendungen oder strittigen Ansprüchen – sollten Sie einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin für Familienrecht sowie gegebenenfalls einen Notar hinzuziehen. Stand: September 2026.*
Der zentrale Unterschied: Was es bei unverheirateten Paaren NICHT gibt
Um die Ausgangslage klar zu machen, lohnt sich zunächst der Blick auf das, was bei einer Trennung ohne Trauschein explizit nicht greift – im Unterschied zur Scheidung:
Kein Zugewinnausgleich
Bei einer Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird bei der Scheidung der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs beider Partner rechnerisch hälftig ausgeglichen (§§ 1372 ff. BGB) – unabhängig davon, wer das Geld tatsächlich verdient oder wessen Namen auf dem Konto steht. Dieser Mechanismus existiert für unverheiratete Paare schlicht nicht. Jeder Partner behält, was rechtlich ihm oder ihr gehört – ganz gleich, wie sich die Vermögen während der Beziehung entwickelt haben. Wer während der gemeinsamen Jahre auf eigene Karriere und Vermögensaufbau verzichtet hat, während der andere Partner Vermögen aufgebaut hat, hat daran grundsätzlich keinen Anteil. Mehr zur Funktionsweise des Zugewinnausgleichs bei Ehepaaren – und damit zum Kontrast – erklärt unser Beitrag Zugewinnausgleich bei Scheidung; wie Ehepaare den gesetzlichen Güterstand vertraglich abändern können, zeigt der Beitrag zu Ehevertrag und Güterständen.
Kein gesetzlicher Versorgungsausgleich
Bei der Scheidung werden zusätzlich die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften (gesetzliche Rente, Betriebsrente, private Altersvorsorge) hälftig zwischen den Ehepartnern geteilt – der sogenannte Versorgungsausgleich. Auch dieser Mechanismus ist an die Ehe gebunden. Hat ein Partner während einer 15-jährigen unverheirateten Beziehung in Teilzeit gearbeitet oder pausiert, um Kinder zu betreuen, während der andere in Vollzeit Rentenpunkte gesammelt hat, findet kein gesetzlicher Ausgleich der Rentenanwartschaften statt. Die daraus entstehende Rentenlücke bleibt bei dem Partner, der zurückgesteckt hat – dauerhaft.
Kein Unterhaltsanspruch zwischen den (Ex-)Partnern
Verheiratete können nach der Trennung Trennungsunterhalt und nach der Scheidung unter bestimmten Voraussetzungen nachehelichen Unterhalt verlangen. Unverheiratete Partner haben keinen vergleichbaren Anspruch gegeneinander – auch nicht nach Jahrzehnten des Zusammenlebens, auch nicht bei erheblichem Einkommensgefälle. Es gibt keine „eheähnliche Unterhaltspflicht". Eine wichtige, oft übersehene Ausnahme betrifft nicht die Partner untereinander, sondern die Betreuung eines gemeinsamen Kindes: Der Elternteil, der ein gemeinsames Kind betreut, kann gegenüber dem anderen Elternteil einen zeitlich begrenzten Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB geltend machen – unabhängig davon, ob die Eltern je verheiratet waren. Dieser Anspruch besteht im Grundsatz für mindestens drei Jahre nach der Geburt und kann sich verlängern, wenn eine frühere Erwerbstätigkeit aus kind- oder elternbezogenen Gründen nicht zumutbar ist. Er ist jedoch ein kindbezogener Anspruch der betreuenden Person und kein allgemeiner Partnerunterhalt – er entfällt, sobald die Betreuungssituation das nicht mehr erfordert, und er hat mit dem nachehelichen Unterhalt zwischen Ehepartnern rechtlich nur die Grundidee gemeinsam.
Was sich NICHT ändert: der Kindesunterhalt für das Kind selbst
Ganz wichtig zur Klarstellung, weil es häufig durcheinandergeht: Der Kindesunterhalt für das gemeinsame Kind ist von alldem komplett unberührt. Nach § 1601 BGB sind Eltern ihren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig – und zwar unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet waren, sind oder nie waren. Die Höhe richtet sich wie bei geschiedenen Eltern nach der Düsseldorfer Tabelle. Wie das im Detail berechnet wird, erklärt unser Ratgeber zum Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle; wenn sich die Eltern die Betreuung hälftig teilen, gelten Besonderheiten, die im Beitrag zum Wechselmodell beschrieben sind. Auch das Sorgerecht und der persönliche Umgang mit dem Kind hängen nicht vom Trauschein der Eltern ab (bei nicht miteinander verheirateten Eltern ist allerdings für das gemeinsame Sorgerecht regelmäßig eine Sorgeerklärung oder eine familiengerichtliche Entscheidung nötig, wenn die Mutter nicht ohnehin zustimmt).
Warum das so ist
Der Gesetzgeber knüpft die besonderen ehelichen Schutzmechanismen bewusst an den formalen Akt der Eheschließung. Wer nicht heiratet, entscheidet sich – rechtlich betrachtet – auch gegen diese automatischen Schutzrechte. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt bestätigt, dass eine Gleichstellung nichtehelicher mit ehelichen Lebensgemeinschaften verfassungsrechtlich nicht geboten ist; der besondere Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Grundgesetz rechtfertigt die Ungleichbehandlung. Das bedeutet in der Praxis: Alles, was unverheiratete Partner sich gegenseitig „schulden" oder zurückfordern können, muss aus dem allgemeinen Zivilrecht hergeleitet werden – aus Eigentumsrecht, Bereicherungsrecht, Vertragsrecht und richterrechtlich entwickelten Grundsätzen. Genau darum geht es im Rest dieses Beitrags.
Schritt 1: Die gemeinsamen Konten entflechten
Der erste praktische Punkt bei jeder Trennung ist meist das gemeinsame Konto. Hier gilt für unverheiratete wie für verheiratete Paare grundsätzlich dieselbe Kontotechnik, nur ohne den familienrechtlichen Unterbau im Hintergrund.
Oder-Konto: Bei einem klassischen gemeinschaftlichen Girokonto als „Oder-Konto" kann jeder Kontoinhaber allein über das gesamte Guthaben verfügen – unabhängig davon, wer das Geld eingezahlt hat. Nach der Trennung ist das ein erhebliches Risiko: Ein Partner kann das Konto theoretisch bis zur Kündigungsgrenze leerräumen, ohne dass die Bank das verhindert. Gleichzeitig haften beide Kontoinhaber gegenüber der Bank als Gesamtschuldner für einen möglichen Dispo oder Kredit auf dem Konto – auch wenn nur einer der beiden ihn tatsächlich in Anspruch genommen hat.
Und-Konto: Bei einem „Und-Konto" müssen beide gemeinsam handeln. Das schützt zwar vor einseitigen Abhebungen, blockiert aber nach einer Trennung häufig auch den Alltag, wenn keine Einigung mehr möglich ist.
Nach der Trennung empfiehlt sich in der Regel:
1. Sofortige Bestandsaufnahme des Kontostands und – wichtig für spätere Streitfragen – ein Screenshot oder Kontoauszug zum Trennungszeitpunkt. 2. Einvernehmliche Aufteilung des Guthabens, orientiert an den jeweiligen Einzahlungen, sofern das nachvollzogen werden kann, oder hälftig, wenn keine klaren Anteile feststellbar sind. 3. Umstellung von Daueraufträgen und Lastschriften, die noch auf das gemeinsame Konto laufen. 4. Kündigung oder Umwandlung des Gemeinschaftskontos in ein Einzelkonto, sobald die Aufteilung erledigt ist – ein gemeinsames Konto nach der Trennung offen zu lassen, ist eine häufige Fehlerquelle für neue Streitigkeiten.
Ein oft unterschätztes Risiko betrifft Schulden: Wenn einer der beiden Partner private Schulden hat, kann ein gemeinsames Konto im schlimmsten Fall gepfändet werden, obwohl nur eine Person betroffen ist. Wie das im Detail funktioniert und was Sie tun können, erklärt unser Beitrag Kontopfändung bei Gemeinschaftskonten. Grundsätzliche Vor- und Nachteile eines Gemeinschaftskontos gegenüber getrennten Konten – auch unabhängig vom Trennungsfall – haben wir im Beitrag Gemeinschaftskonto oder getrennte Konten zusammengefasst. Und falls während der Beziehung größere Einzahlungen einer Seite auf das gemeinsame Konto erfolgt sind: Solche Einzahlungen können unter Umständen schenkungsteuerlich relevant werden, wie im Beitrag Gemeinschaftskonto und Schenkungsteuer beschrieben – ein Aspekt, der auch bei der Trennung dokumentarisch relevant werden kann, wenn es um Rückforderungen geht.
Schritt 2: Die gemeinsam finanzierte Immobilie auseinandersetzen
Der finanziell größte und rechtlich komplexeste Streitpunkt ist in aller Regel die gemeinsam gekaufte oder gemeinsam finanzierte Immobilie. Hier wird der Unterschied zur Ehe besonders deutlich: Es gibt kein familienrechtliches Sonderregime für die „Ehewohnung", sondern schlichtes Sachen- und Schuldrecht.
Die Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB
Stehen beide Partner als Eigentümer im Grundbuch, entsteht rechtlich eine sogenannte Bruchteilsgemeinschaft (auch Gemeinschaft nach Bruchteilen genannt). § 741 BGB bestimmt: Steht ein Recht – hier: das Eigentum an der Immobilie – mehreren Personen gemeinschaftlich zu, gelten die Vorschriften der §§ 742 bis 758 BGB, sofern sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt. Für unverheiratete Paare ist das der zentrale rechtliche Rahmen, wenn beide im Grundbuch eingetragen sind.
Wichtige Eckpunkte dieser Bruchteilsgemeinschaft:
- Die Eigentumsquote zählt, nicht die tatsächliche Zahlungsleistung. Stehen beide zu je ½ im Grundbuch, gehört ihnen die Immobilie rechtlich auch zu je ½ – selbst wenn einer von beiden faktisch deutlich mehr eingezahlt hat. Das ist einer der Punkte, an denen unverheiratete Paare regelmäßig überrascht werden.
- Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen (§ 749 Abs. 1 BGB). Anders als bei der Ehe gibt es keine Wartezeit, kein Trennungsjahr, das abzuwarten wäre, bevor über die Immobilie verhandelt werden darf. Eine Vereinbarung, die dieses Aufhebungsrecht dauerhaft ausschließt, ist nach § 749 Abs. 3 BGB sogar unwirksam (nichtig).
- Die Art der Aufhebung regelt § 753 BGB: Lässt sich die Immobilie nicht real teilen (was bei einem Haus oder einer Wohnung faktisch immer der Fall ist), erfolgt die Aufhebung durch Verkauf – bei einem Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung, konkret als sogenannte Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG). Der Erlös wird anschließend entsprechend den Eigentumsanteilen geteilt.
Teilungsversteigerung: das letzte, nicht das erste Mittel
Die Teilungsversteigerung ist in der Praxis die Ultima Ratio – aus gutem Grund: Bei Zwangsversteigerungen liegt der erzielte Preis erfahrungsgemäß häufig unter dem, was bei einem freihändigen Verkauf am Markt erzielt werden könnte, zusätzlich fallen Verfahrenskosten an, die vom Versteigerungserlös abgehen. Vernünftiger – und in den meisten Fällen für beide Seiten wirtschaftlich besser – sind daher regelmäßig:
- der einvernehmliche Verkauf an Dritte zum Marktwert mit anschließender Aufteilung des Nettoerlöses nach Eigentumsquote,
- die Auszahlung (Abfindung): Ein Partner übernimmt die Immobilie allein, löst den anderen zum hälftigen (oder quotalen) Verkehrswert abzüglich anteiliger Restschuld aus und übernimmt im Gegenzug den Kredit allein (was eine Zustimmung der finanzierenden Bank zur Entlassung des ausscheidenden Partners aus der Mithaftung voraussetzt),
- oder, seltener, die Fortführung als vermietetes gemeinsames Objekt, bis sich eine bessere Lösung ergibt – rechtlich und praktisch meist nur eine Übergangslösung.
Die Kreditverbindlichkeit überlebt die Trennung
Ein Punkt, der häufig unterschätzt wird: Haben beide Partner den Immobilienkredit gemeinsam als Gesamtschuldner unterschrieben (§ 421 BGB), haftet gegenüber der Bank jeder von ihnen für die gesamte Restschuld – nicht nur für die Hälfte. Zieht ein Partner aus und zahlt seither nichts mehr, kann die Bank sich trotzdem an ihn oder sie wenden, wenn der andere Partner die Raten nicht mehr bedient. Ein interner Ausgleichsanspruch zwischen den beiden Partnern (§ 426 BGB) besteht zwar grundsätzlich, hilft aber im Zweifel wenig, wenn der andere zahlungsunfähig ist. Wer aus einer gemeinsam finanzierten Immobilie auszieht, sollte deshalb frühzeitig mit der finanzierenden Bank klären, ob und wie eine Entlassung aus der Mithaftung möglich ist – meist im Zuge einer vollständigen Umschuldung auf den verbleibenden Partner.
Rechenbeispiel: Trennung mit gemeinsam finanziertem Haus
Ein vereinfachtes Beispiel verdeutlicht die Mechanik:
Ausgangslage: Lea und Tom kaufen gemeinsam ein Reihenhaus für 400.000 €. Beide stehen zu je ½ im Grundbuch. Das Eigenkapital von 80.000 € stammt zu 50.000 € von Lea und zu 30.000 € von Tom; die restlichen 320.000 € finanzieren beide gemeinsam über einen Bankkredit, für den sie als Gesamtschuldner unterschrieben haben.
Sechs Jahre später, bei der Trennung:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Aktueller Verkehrswert der Immobilie | 480.000 € |
| Restschuld beim Kredit | 260.000 € |
| Rechnerischer Nettoerlös bei Verkauf | 220.000 € |
Da beide zu je ½ im Grundbuch stehen, steht ihnen dieser Nettoerlös nach der Bruchteilsgemeinschaft grundsätzlich je zur Hälfte zu – also je 110.000 €. Das ungleiche Eigenkapital von damals (50.000 € zu 30.000 €) spielt für die sachenrechtliche Eigentumsquote keine Rolle, weil beide dieselbe Grundbuchquote von ½ vereinbart hatten.
Tom hat also rein sachenrechtlich denselben Anspruch wie Lea – obwohl er 20.000 € weniger eingebracht hat. Ob Lea deshalb einen zusätzlichen Ausgleichsanspruch gegen Tom auf einen Teil der Differenz hat, ist keine Frage des § 741 BGB mehr, sondern eine Frage der im nächsten Abschnitt beschriebenen Ausgleichsansprüche wegen unbenannter Zuwendung oder Innengesellschaft – und hängt stark vom Einzelfall ab, insbesondere davon, ob die Beteiligten seinerzeit überhaupt eine hälftige Eigentumsquote *gewollt* haben oder ob sich diese eher „automatisch" aus der formalen Grundbucheintragung ergab, ohne dass die Ungleichheit beim Eigenkapital bedacht wurde.
Praktischer Ausweg im Beispiel: Lea und Tom einigen sich, dass Tom im Haus bleibt. Er zahlt Lea 110.000 € aus ihrem hälftigen Anteil und übernimmt den Kredit allein, sofern die Bank ihn aus der Mithaftung entlässt und Tom die Anschlussfinanzierung allein stemmen kann. Alternativ wird das Haus am Markt verkauft und der Erlös nach Grundbuchquote geteilt.
Wenn nur einer im Grundbuch steht
Steht nur ein Partner als Alleineigentümer im Grundbuch, entsteht keine Bruchteilsgemeinschaft am Grundstück selbst – der andere Partner hat sachenrechtlich keinerlei Anteil an der Immobilie, ganz gleich, wie viel er oder sie an Geld oder Arbeit investiert hat. Ein möglicher Ausgleich kann dann ausschließlich über die im folgenden Abschnitt beschriebenen schuldrechtlichen Ansprüche laufen – niemals über einen automatischen Miteigentumsanteil.
Die unterschätzte Steuerfalle: Grunderwerbsteuer beim Auszahlen des Partners
Ein Punkt, der bei der Trennung unverheirateter Paare häufig übersehen wird, weil er beim Vergleich mit einer Scheidung intuitiv falsch eingeschätzt wird: Übernimmt ein Ehepartner im Zuge einer Scheidung den Miteigentumsanteil des anderen an der gemeinsamen Immobilie, ist dieser Erwerb nach § 3 Nr. 5 beziehungsweise Nr. 5a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) von der Grunderwerbsteuer befreit – sowohl bei Erwerb während bestehender Ehe als auch im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung. Diese Befreiungsvorschriften gelten ausdrücklich nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner (nach dem inzwischen für neue Verbindungen nicht mehr offenen Lebenspartnerschaftsgesetz) – nicht für unverheiratete Partner.
Kauft also im obigen Beispiel Tom den hälftigen Miteigentumsanteil von Lea für 110.000 € ab, fällt auf diesen Erwerbsvorgang grundsätzlich reguläre Grunderwerbsteuer an – je nach Bundesland zwischen 3,5 % und 6,5 % des Werts des erworbenen Anteils. Bei 110.000 € und einem Steuersatz von beispielsweise 6 % (Nordrhein-Westfalen) wären das zusätzliche 6.600 €, die Tom an das Finanzamt zahlen müsste – ein Kostenpunkt, der bei einer vergleichbaren Transaktion zwischen scheidenden Ehegatten schlicht nicht anfällt. Diese Ungleichbehandlung ist eine der praktisch teuersten Konsequenzen der fehlenden rechtlichen Gleichstellung und sollte bei der Verhandlung über eine Auszahlungslösung von Anfang an mit eingepreist werden.
Die gemeinsam gemietete Wohnung: Wer darf bleiben, wer muss raus?
Nicht jedes Paar besitzt Wohneigentum – viele leben zur Miete. Auch hier gilt: Ohne Trauschein gibt es keinen familienrechtlichen Sondermechanismus wie die Zuweisung der Ehewohnung nach § 1361b BGB (für die Trennungszeit) beziehungsweise § 1568a BGB (nach der Scheidung), über den ein Familiengericht die Wohnung notfalls auch gegen den Willen des im Mietvertrag stehenden Partners zuweisen kann. Stattdessen kommt es entscheidend darauf an, wer im Mietvertrag als Mieter steht:
- Stehen beide Partner im Mietvertrag, sind sie gegenüber dem Vermieter gemeinsam berechtigt und verpflichtet (Gesamtschuldner für die Miete). Ein Auszug allein beendet das Mietverhältnis nicht automatisch – rechtlich bleibt der ausziehende Partner weiter Mitmieter und potenziell mithaftend, bis eine einvernehmliche Vertragsänderung mit dem Vermieter (Entlassung aus dem Mietvertrag) oder eine ordentliche Kündigung erfolgt. In der Praxis ist eine schriftliche Vereinbarung mit dem Vermieter, dass nur einer der beiden Partner den Mietvertrag fortführt, der sauberste Weg.
- Steht nur einer der Partner im Mietvertrag, hat der andere gegenüber dem Vermieter grundsätzlich kein eigenständiges Wohnrecht und muss im Streitfall ausziehen, wenn der im Vertrag stehende Partner das verlangt – ähnlich wie bei einem WG-Zimmer ohne eigenen Mietvertrag.
- Für eine einvernehmliche Übertragung des Mietverhältnisses auf den in der Wohnung verbleibenden Partner braucht es regelmäßig die Zustimmung des Vermieters; ein Anspruch darauf besteht – anders als bei Ehepaaren – nicht automatisch.
Wer sich unsicher ist, sollte frühzeitig das Gespräch mit dem Vermieter suchen, statt die Vertragslage ungeklärt zu lassen; offene Mietschulden aus der gemeinsamen Zeit können sonst beide Ex-Partner gesamtschuldnerisch treffen.
Geld unter Partnern: Schenkung oder Darlehen?
Ein praktischer Punkt, der viele der oben beschriebenen Streitigkeiten von vornherein entschärfen kann: Wurde eine größere Summe während der Beziehung ausdrücklich als Darlehen (§ 488 BGB) und nicht als Schenkung gewährt, ist die Rückzahlung deutlich einfacher durchsetzbar als über die unsicheren Grundsätze der unbenannten Zuwendung – vorausgesetzt, das Darlehen lässt sich auch als solches nachweisen. Ohne schriftliche Vereinbarung wird im Nachhinein regelmäßig gestritten, ob eine Zahlung als Schenkung, als Darlehen oder als partnerschaftsbezogene Zuwendung gemeint war; die Beweislast dafür, dass es sich um ein rückzahlbares Darlehen handelte, trägt grundsätzlich derjenige, der das Geld zurückfordert. Ein kurzer, auch formlos gültiger, aber schriftlich fixierter Darlehensvertrag mit Betrag, Datum, Rückzahlungsmodalitäten und Unterschriften beider Seiten ist deshalb bei größeren Summen zwischen Partnern eine einfache und wirkungsvolle Vorsichtsmaßnahme – deutlich verlässlicher, als sich im Trennungsfall auf eine nachträgliche Auslegung als „unbenannte Zuwendung" verlassen zu müssen.
Schritt 3: Ausgleichsansprüche trotz fehlender Ehe – unbenannte Zuwendung, Innengesellschaft und § 812 BGB
Auch wenn es keinen automatischen Zugewinnausgleich gibt, bedeutet das nicht, dass erhebliche finanzielle Beiträge einer Seite bei der Trennung automatisch „verloren" sind. Die Rechtsprechung – allen voran der Bundesgerichtshof – hat über Jahrzehnte Grundsätze entwickelt, nach denen unverheiratete Partner in bestimmten Fällen doch einen Ausgleich verlangen können. Drei rechtliche Konstruktionen kommen dabei infrage.
1. Die unbenannte Zuwendung (Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB)
Der Begriff „unbenannte Zuwendung" (manchmal auch „ehebezogene" bzw. bei unverheirateten Paaren „partnerschaftsbezogene Zuwendung" genannt) beschreibt Vermögensverschiebungen zwischen Partnern, die zwar äußerlich wie eine Schenkung aussehen, tatsächlich aber im Vertrauen auf den Fortbestand der Partnerschaft erfolgt sind – zum Beispiel eine größere Geldsumme, die investiert wird, weil man von einer gemeinsamen Zukunft ausgeht. Fällt diese Geschäftsgrundlage durch die Trennung weg, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Rückforderungsanspruch nach § 313 BGB entstehen.
Diese Rechtsprechung geht maßgeblich auf eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2008 zurück, mit der der BGH seine frühere, restriktivere Linie aufgegeben hat: Zuvor wurden Zahlungen zwischen unverheirateten Partnern rechtlich meist als reine Schenkung behandelt, die im Regelfall nicht zurückgefordert werden konnte. Seither erkennt die Rechtsprechung an, dass eine Zuwendung, die erkennbar der Verwirklichung, Ausgestaltung oder Sicherung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft dienen sollte und über das hinausgeht, was üblicherweise für die gemeinsame Lebensführung aufgewendet wird, bei einem Scheitern der Beziehung grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch begründen kann. Der BGH hat diese Linie in mehreren späteren Entscheidungen bestätigt und konkretisiert – unter anderem in einem vielbeachteten Urteil von 2014 zur Rückforderung eines hälftig übertragenen Sparbriefs nach dem Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Wichtige Einschränkungen:
- Reine Alltagszuwendungen (gemeinsames Essen, Urlaube, laufende Haushaltskosten) begründen keinen Ausgleichsanspruch. Sie gelten als Ausdruck der gelebten Partnerschaft, nicht als „Investition" mit Erwartungshaltung.
- Erforderlich ist eine Zuwendung, die über das übliche Maß hinausgeht und erkennbar zukunftsgerichtet war – etwa Beiträge zum Aufbau von Vermögenswerten, die dauerhaft beim anderen Partner verbleiben sollen.
- Es muss (zumindest stillschweigend) eine gemeinsame Vorstellung beider Partner bestanden haben, dass die Zuwendung der fortbestehenden Beziehung dienen sollte – eine einseitige, dem anderen nicht erkennbare Erwartung reicht nicht.
- Ansprüche unterliegen der regelmäßigen zivilrechtlichen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB), die grundsätzlich mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger davon Kenntnis hatte oder haben musste.
2. Die Innengesellschaft (§§ 705 ff. BGB analog)
Eine zweite, in der Praxis oft parallel geprüfte Konstruktion ist die sogenannte Innengesellschaft. Sie setzt voraus, dass die Partner – zumindest konkludent, also durch schlüssiges Verhalten, ohne ausdrücklichen Vertrag – planmäßig und zielgerichtet zusammengewirkt haben, um gemeinsam einen Vermögenswert aufzubauen, der über den Zweck der bloßen Lebensgemeinschaft hinausgeht. Klassisches Beispiel: Beide Partner bauen über Jahre gemeinsam ein Unternehmen oder eine Immobilie auf, wirtschaften dafür bewusst zusammen, auch wenn rechtlich nur einer als Eigentümer eingetragen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur sogenannten Innengesellschaft unter Lebenspartnern kann eine solche stillschweigend entstandene Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei Scheitern der Partnerschaft nach den Grundsätzen der §§ 730 ff. BGB (Auseinandersetzung einer Gesellschaft) auseinandergesetzt werden – mit der Folge, dass der wirtschaftlich benachteiligte Partner einen Anteil am gemeinsam geschaffenen Wert verlangen kann. Die Hürden dafür sind in der Praxis jedoch hoch: Es reicht nicht, dass beide „irgendwie" zusammen gewirtschaftet haben; erforderlich ist ein über die alltägliche Lebensführung hinausgehender, gemeinsamer Zweck, den beide Seiten erkennbar verfolgt haben – etwa eine gemeinsame unternehmerische oder vermögensbildende Zielsetzung.
3. Der Bereicherungsausgleich nach § 812 BGB
Kommen weder die unbenannte Zuwendung noch die Innengesellschaft zum Tragen, bleibt als dritte, eher subsidiäre Anspruchsgrundlage das allgemeine Bereicherungsrecht. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB lautet:
> „Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt."
Übertragen auf die Trennungssituation bedeutet das: Wer ohne rechtlichen Grund – oder weil der ursprüngliche Zweck der Leistung (das Fortbestehen der Partnerschaft) nachträglich weggefallen ist – auf Kosten des anderen einen Vermögensvorteil erlangt hat, muss diesen grundsätzlich herausgeben oder wertmäßig ausgleichen. In der Praxis überschneidet sich diese Anspruchsgrundlage stark mit der oben beschriebenen Zweckverfehlungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB) und wird von der Rechtsprechung häufig gemeinsam mit den Grundsätzen zur unbenannten Zuwendung geprüft.
Rechenbeispiel: Fünf Jahre Ratenzahlung für das Haus des Partners
Ausgangslage: Partner A und Partner B leben fünf Jahre zusammen in einem Haus, das ausschließlich auf Partner B im Grundbuch eingetragen ist – B hat es bereits vor der Beziehung geerbt bzw. gekauft. Während der gesamten Beziehung überweist Partner A monatlich 800 € direkt an die finanzierende Bank, um die noch laufende Restschuld auf dem Haus zu tilgen. Über fünf Jahre sind das 48.000 €. Ein schriftlicher Vertrag über diese Zahlungen existiert nicht; A ging selbstverständlich davon aus, dauerhaft mit B in diesem Haus zu leben.
Rechtliche Einordnung (vereinfacht, ohne Anspruch auf Vollständigkeit für den Einzelfall):
- Ein reiner „Mietanteil" für das Wohnen wäre unproblematisch und nicht rückforderbar – jeder trägt normalerweise seinen Anteil an den laufenden Wohnkosten.
- Die 800 € im Beispiel fließen jedoch nicht in Miete, sondern direkt in die Tilgung der Kreditschuld und damit in den Vermögensaufbau, der ausschließlich B zugutekommt. Das übersteigt typischerweise das, was als „normaler" Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung gilt, und deutet auf eine partnerschaftsbezogene Zuwendung im oben beschriebenen Sinn hin.
- A könnte daher versuchen, einen Ausgleichsanspruch geltend zu machen – gestützt auf § 313 BGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage: A ging von einer fortdauernden gemeinsamen Nutzung des Hauses aus) oder subsidiär auf § 812 BGB.
- Wichtig: Ein solcher Anspruch entsteht nicht automatisch in voller Zahlungshöhe von 48.000 €. Gerichte prüfen im Einzelfall unter anderem, welcher Anteil der Zahlungen als „ersparte Miete" für A selbst zu werten ist (die A ohnehin hätte zahlen müssen, wenn er woanders gewohnt hätte), wie sich der Wert der Immobilie durch die Tilgung tatsächlich erhöht hat, und ob B durch die Zahlungen dauerhaft und messbar bereichert ist. Eine grobe Faustregel gibt es hier ausdrücklich nicht – das ist tatsächlich einer der Bereiche, in denen die Einschätzung eines spezialisierten Fachanwalts unverzichtbar ist.
Dieses Beispiel zeigt zugleich, warum eine lückenlose Dokumentation – Kontoauszüge, Überweisungsbelege, gegebenenfalls eine schriftliche Absprache über den Zweck der Zahlungen – für die spätere Durchsetzbarkeit solcher Ansprüche entscheidend ist. Ohne Nachweise, wer wann wie viel und wofür gezahlt hat, wird ein Ausgleichsanspruch in der Praxis sehr schwer durchsetzbar.
Schritt 4: Hausrat, Möbel und bewegliche Gegenstände
Auch beim Hausrat gilt: Für unverheiratete Paare existiert keine Sonderregelung wie § 1568b BGB, der bei Ehepaaren eine gerichtliche Verteilung der Haushaltsgegenstände nach Billigkeitsgesichtspunkten ermöglicht. Es gilt schlicht das allgemeine Eigentumsrecht:
- Wer einen Gegenstand nachweislich gekauft oder geschenkt bekommen hat, bleibt Eigentümer – unabhängig davon, wer ihn zuletzt genutzt hat oder in wessen Wohnung er steht.
- Wurde ein Gegenstand gemeinsam gekauft und gemeinsam bezahlt, entsteht in der Regel Miteigentum nach Bruchteilen (wieder §§ 741 ff. BGB) – mit denselben Grundsätzen wie bei der Immobilie, nur meist praktikabler gelöst durch Aufteilung, gegenseitige Übernahme gegen Ausgleichszahlung oder Verkauf.
- Die Beweislast liegt bei demjenigen, der Eigentum behauptet. Wer im Streitfall keine Kaufbelege, Kontoauszüge oder Zeugen vorweisen kann, hat es schwer, sein Eigentum an einem bestimmten Gegenstand zu beweisen.
Praktischer Rat: Bei größeren gemeinsamen Anschaffungen (Möbel, Elektronik, Auto) lohnt es sich, Kaufbelege aufzubewahren und im Zweifel schriftlich festzuhalten, wer welchen Anteil beigetragen hat – das erspart im Trennungsfall viel Streit über Nachweise.
Was beim Thema Kinder unverändert bleibt
Wie bereits weiter oben erwähnt, ändert sich beim gemeinsamen Kind grundsätzlich nichts, nur weil die Eltern nicht verheiratet waren:
- Kindesunterhalt richtet sich nach § 1601 BGB und der Düsseldorfer Tabelle – siehe unseren Ratgeber Kindesunterhalt berechnen.
- Umgangsrecht und Sorgerecht bestehen unabhängig vom Trauschein der Eltern, wobei bei nicht miteinander verheirateten Eltern für die gemeinsame elterliche Sorge regelmäßig eine gemeinsame Sorgeerklärung (oder eine gerichtliche Entscheidung) erforderlich ist, sofern die Mutter dem nicht zustimmt.
- Betreuungsmodelle wie das paritätische Wechselmodell werfen dieselben Unterhalts- und Kindergeldfragen auf wie bei geschiedenen Eltern – dazu mehr im Beitrag Wechselmodell: Kindesunterhalt, Kindergeld und Mehrbedarf.
- Ein zeitlich begrenzter Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB für den betreuenden Elternteil selbst (siehe oben) ist der einzige direkte Unterhaltsanspruch zwischen den Elternteilen, der bei unverheirateten Paaren überhaupt existiert – und auch er ist strikt an die Kinderbetreuung gekoppelt, nicht an die frühere Partnerschaft als solche.
Die Erbschaftslücke: Warum unverheiratete Partner sich gegenseitig gesetzlich nichts hinterlassen
Ein Punkt, der mit der eigentlichen Trennung nichts zu tun hat, aber in denselben rechtlichen Blinden Fleck fällt und deshalb hier mitgedacht werden sollte: Unverheiratete Partner sind nicht Teil der gesetzlichen Erbfolge nach §§ 1924 ff. BGB. Gesetzliche Erben sind ausschließlich Verwandte und – das ist der entscheidende Unterschied – der Ehegatte beziehungsweise eingetragene Lebenspartner (§ 1931 BGB). Stirbt ein Partner einer unverheirateten Beziehung ohne Testament, geht der überlebende Partner gesetzlich vollständig leer aus – selbst nach Jahrzehnten des Zusammenlebens, selbst wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind (die Kinder erben dann als gesetzliche Erben ihres Elternteils, nicht der überlebende Partner).
Das lässt sich ausschließlich durch eine letztwillige Verfügung ändern – ein Testament oder, notariell beurkundet, einen Erbvertrag. Grundlagen dazu erklärt unser Beitrag Testament & Vorsorgevollmacht. Selbst wenn ein Partner den anderen testamentarisch bedenkt, bleibt zusätzlich zu bedenken: Erbschaftsteuerlich werden unverheiratete Partner der ungünstigsten Steuerklasse III zugeordnet, mit einem persönlichen Freibetrag von nur 20.000 € (§§ 15, 16 ErbStG) – deutlich weniger als der Freibetrag von 500.000 € für Ehegatten. Einzelheiten zu Freibeträgen und Steuerklassen bei Erbschaft und Schenkung finden Sie in unserem Beitrag Erbschaft- und Schenkungsteuer auf Geldvermögen.
Auch außerhalb des Erbfalls zeigt sich die fehlende automatische rechtliche Verbundenheit: Im Krankenhaus gilt der Partner ohne Trauschein rechtlich nicht automatisch als nächste Angehörige – Auskunfts- und Entscheidungsrechte im medizinischen Ernstfall bestehen für unverheiratete Partner nicht automatisch. Auch das lässt sich nur durch eine eigene Vollmacht regeln; mehr dazu im Beitrag zur Vorsorgevollmacht.
Vorsorge statt Streit: Der Partnerschaftsvertrag (Zusammenlebensvertrag)
Weil das Gesetz für unverheiratete Paare kaum automatischen Schutz bietet, ist die naheliegendste Konsequenz, die eigenen Verhältnisse vertraglich zu regeln – mit einem sogenannten Partnerschaftsvertrag oder Zusammenlebensvertrag. Er ist rechtlich kein feststehender Vertragstyp mit gesetzlich vorgegebenem Inhalt, sondern ein individuell gestaltbarer Vertrag, der typischerweise folgende Punkte regeln kann:
- Eigentumsverhältnisse an der gemeinsamen Immobilie: abweichende Beteiligungsquoten statt automatisch hälftiger Grundbucheintragung, wenn die Eigenkapitalanteile unterschiedlich hoch waren.
- Regelung für den Trennungsfall: Wer darf in der Immobilie bleiben, zu welchen Konditionen wird der andere ausgezahlt, innerhalb welcher Frist?
- Umgang mit größeren Zuwendungen während der Beziehung: Sollen sie als Schenkung gelten oder als rückforderbares Darlehen, falls die Beziehung scheitert?
- Kontenregelung: welches Konto wofür genutzt wird, wie mit gemeinsamen Ausgaben umgegangen wird.
- Ausgleichszahlungen für denjenigen Partner, der beruflich zurückgesteckt hat (Betreuung gemeinsamer Kinder, Umzug für die Karriere des anderen) – ein freiwilliger Ausgleich, den das Gesetz sonst nicht vorsieht.
- Regelungen für den Todesfall, die ein Testament oder einen Erbvertrag sinnvoll ergänzen (der Partnerschaftsvertrag selbst ersetzt kein Testament).
Für Regelungen, die eine Immobilie betreffen, ist regelmäßig eine notarielle Beurkundung erforderlich oder zumindest dringend zu empfehlen; auch sonst ist wegen der potenziellen finanziellen Tragweite fachkundige Beratung sinnvoll. Ein Partnerschaftsvertrag „von der Stange" aus dem Internet kann im Streitfall unwirksam oder auslegungsbedürftig sein – gerade bei größeren Vermögenswerten lohnt sich die Investition in eine individuelle, anwaltlich oder notariell begleitete Gestaltung.
Checkliste: Trennung ohne Trauschein – die wichtigsten Schritte
1. Bestandsaufnahme: Alle gemeinsamen Konten, Verträge, Kredite und Vermögenswerte auflisten – mit Datum, Kontoständen und Eigentumsverhältnissen zum Trennungszeitpunkt. 2. Belege sichern: Kaufbelege, Kontoauszüge, Überweisungsnachweise für größere Zahlungen zusammentragen, bevor der Zugriff darauf erschwert wird. 3. Gemeinsame Konten entflechten: Guthaben aufteilen, Daueraufträge umstellen, Konto zeitnah kündigen oder in ein Einzelkonto umwandeln. 4. Grundbuchsituation prüfen: Wer steht mit welcher Quote im Grundbuch? Entspricht das den tatsächlichen finanziellen Beiträgen? 5. Kreditverbindlichkeiten klären: Mit der Bank abstimmen, ob und wie eine Entlassung aus der gesamtschuldnerischen Haftung möglich ist. 6. Bei Auszahlungslösungen die Grunderwerbsteuer einpreisen: Anders als bei Ehepaaren ist die Übernahme des Miteigentumsanteils an einer Immobilie durch den anderen Partner grundsätzlich grunderwerbsteuerpflichtig. 7. Mietvertrag der gemeinsamen Wohnung klären: Wer bleibt, wer wird aus dem Vertrag entlassen, ist der Vermieter informiert und einverstanden? 8. Mögliche Ausgleichsansprüche identifizieren: Gab es Zahlungen oder Leistungen, die deutlich über die normale Lebensführung hinausgingen? Diese dokumentieren und rechtlich prüfen lassen. 9. Verjährungsfristen im Blick behalten: Ausgleichsansprüche verjähren regelmäßig nach drei Jahren (§ 195 BGB) – nicht zu lange warten. 10. Bei gemeinsamen Kindern: Kindesunterhalt, Umgang und Sorgerecht unabhängig von den übrigen Vermögensfragen klären; ggf. Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB prüfen. 11. Erbrechtliche Absicherung prüfen: Bestehende Testamente, Vollmachten oder Verfügungen an die neue Situation anpassen (Widerruf zugunsten des Ex-Partners, falls gewünscht). 12. Für die Zukunft: Bei einer neuen Partnerschaft mit gemeinsamer Immobilie oder größeren finanziellen Verflechtungen frühzeitig über einen Partnerschaftsvertrag nachdenken.
Fazit
Wer sich ohne Trauschein trennt, trennt sich nach den Regeln des allgemeinen Zivilrechts – nicht nach dem Familienrecht der Ehe. Es gibt keinen Zugewinnausgleich, keinen gesetzlichen Versorgungsausgleich und keinen automatischen Unterhaltsanspruch zwischen den Partnern. Das bedeutet aber nicht, dass finanzielle Beiträge einer Seite automatisch verloren sind: Über die Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB bei gemeinsamem Eigentum, über Ausgleichsansprüche wegen unbenannter Zuwendung, Innengesellschaft oder Bereicherungsrecht (§ 812 BGB) lassen sich in vielen Fällen durchaus faire Lösungen erreichen – allerdings deutlich unsicherer, streitanfälliger und beweisaufwendiger als bei einer Scheidung mit klar geregeltem gesetzlichem Ausgleich. Wer eine Immobilie gemeinsam finanziert, größere Summen in das Vermögen des Partners investiert oder beruflich für die Beziehung zurücksteckt, sollte diese Lücke nicht dem Zufall überlassen, sondern frühzeitig – am besten schon beim Immobilienkauf oder bei größeren gemeinsamen finanziellen Entscheidungen – einen individuellen Partnerschaftsvertrag sowie testamentarische Regelungen in Betracht ziehen. Für die konkrete Umsetzung und insbesondere für die Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen im Streitfall führt an einer individuellen Beratung durch einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin für Familienrecht – bei Immobiliengestaltungen ergänzt durch einen Notar – kein Weg vorbei.
*Dieser Beitrag stellt allgemeine Informationen bereit und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. RenditeRadar bietet keine Rechtsberatung, keine Anlageberatung und keine Vermittlung von Finanz- oder Versicherungsprodukten an.*
Häufige Fragen
Haben unverheiratete Paare Anspruch auf Zugewinnausgleich?
Nein. Der Zugewinnausgleich nach §§ 1372 ff. BGB ist an die Ehe (im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft) gebunden. Unverheiratete Partner haben keinen gesetzlichen Anspruch auf einen hälftigen Ausgleich des während der Beziehung erwirtschafteten Vermögens – unabhängig davon, wie lange die Beziehung gedauert hat.
Bekomme ich als unverheirateter Partner nach der Trennung Unterhalt?
Grundsätzlich nein. Es gibt keinen dem Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt vergleichbaren Anspruch zwischen unverheirateten Partnern. Eine Ausnahme ist der zeitlich begrenzte Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB für den Elternteil, der ein gemeinsames Kind betreut – dieser Anspruch ist jedoch kindbezogen und kein allgemeiner Partnerunterhalt.
Was passiert mit einem gemeinsamen Girokonto nach der Trennung?
Bei einem Oder-Konto kann jeder Partner allein über das gesamte Guthaben verfügen, gleichzeitig haften beide für einen eingeräumten Dispo gesamtschuldnerisch. Nach der Trennung sollten Guthaben zeitnah aufgeteilt, Daueraufträge umgestellt und das Gemeinschaftskonto gekündigt oder in Einzelkonten umgewandelt werden, um weitere Risiken – etwa durch Pfändung bei Schulden eines Partners – zu vermeiden.
Wem gehört das gemeinsam finanzierte Haus, wenn nur einer im Grundbuch steht?
Steht nur ein Partner als Eigentümer im Grundbuch, hat der andere Partner sachenrechtlich keinen automatischen Miteigentumsanteil an der Immobilie – unabhängig davon, wie viel Geld oder Arbeit er oder sie investiert hat. Ein möglicher finanzieller Ausgleich kann dann nur über schuldrechtliche Ansprüche wie die unbenannte Zuwendung, eine Innengesellschaft oder § 812 BGB verfolgt werden.
Kann ich Geld zurückfordern, das ich für die Immobilie meines Ex-Partners gezahlt habe?
Unter Umständen ja. Die Rechtsprechung erkennt Ausgleichsansprüche an, wenn Zahlungen erkennbar über das normale Maß der gemeinsamen Lebensführung hinausgingen und im Vertrauen auf den Fortbestand der Beziehung geleistet wurden (unbenannte Zuwendung, § 313 BGB) oder wenn eine stillschweigende Innengesellschaft zum gemeinsamen Vermögensaufbau bestand. Die genaue Höhe eines möglichen Anspruchs hängt stark vom Einzelfall und von vorhandenen Nachweisen ab und sollte anwaltlich geprüft werden.
Ändert sich beim Kindesunterhalt etwas, wenn die Eltern nicht verheiratet waren?
Nein. Der Kindesunterhalt nach § 1601 BGB und der Düsseldorfer Tabelle ist vollständig unabhängig vom Familienstand der Eltern. Auch Umgangsrecht und Sorgerecht hängen grundsätzlich nicht vom Trauschein ab, wobei bei nicht miteinander verheirateten Eltern für die gemeinsame elterliche Sorge regelmäßig eine Sorgeerklärung erforderlich ist.
Erbt mein unverheirateter Partner automatisch, wenn ich sterbe?
Nein. Unverheiratete Partner gehören nicht zu den gesetzlichen Erben nach §§ 1924 ff. BGB und haben auch keinen Pflichtteilsanspruch. Ohne Testament oder notariellen Erbvertrag geht der überlebende Partner gesetzlich vollständig leer aus. Zusätzlich gilt erbschaftsteuerlich nur ein Freibetrag von 20.000 € (Steuerklasse III) statt 500.000 € wie bei Ehegatten.
Fällt Grunderwerbsteuer an, wenn ich den Miteigentumsanteil meines Ex-Partners an unserem Haus übernehme?
In der Regel ja. Die Befreiung von der Grunderwerbsteuer für die Vermögensauseinandersetzung nach § 3 Nr. 5 und 5a GrEStG gilt ausdrücklich nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Übernimmt ein unverheirateter Partner den Miteigentumsanteil des anderen, fällt auf den Wert des erworbenen Anteils grundsätzlich reguläre Grunderwerbsteuer in Höhe des jeweiligen Landessatzes an – ein Kostenpunkt, den geschiedene Ehepaare nicht tragen müssen.
Brauchen unverheiratete Paare unbedingt einen Partnerschaftsvertrag?
Zwingend vorgeschrieben ist er nicht, aber gerade bei einer gemeinsam finanzierten Immobilie, deutlich unterschiedlichem Einkommen oder größeren wechselseitigen Zuwendungen ist ein individuell gestalteter Partnerschaftsvertrag (Zusammenlebensvertrag) die wirksamste Möglichkeit, Eigentumsverhältnisse, Ausgleichsregelungen für den Trennungsfall und die Verteilung im Vorfeld verbindlich zu klären, statt sich im Streitfall auf unsichere Ausgleichsansprüche verlassen zu müssen.