Nebenverdienst: Ab wann Steuern und Steuererklärung Pflicht sind (410-Euro-Grenze)
24. Oktober 2026 · Lesezeit ca. 21 Min. · Redaktion: RenditeRadar
Wann muss man für einen Nebenverdienst eine Steuererklärung abgeben? Die 410-Euro-Grenze nach § 46 EStG, Grundfreibetrag 2026, Minijob, Kleinunternehmer, Gewerbe und DAC7 mit Rechenbeispielen.
*Hinweis: Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung. Er stützt sich auf den Gesetzestext (§ 46 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und Abs. 5 EStG, § 70 und § 56 EStDV, § 15, § 22 Nr. 3, § 23, § 32a und § 3 Nr. 26/26a EStG, § 19 UStG, § 11 GewStG, § 4 Abs. 5 PStTG, § 138 AO) sowie auf die Hinweise der Finanzverwaltung zum Plattformen-Steuertransparenzgesetz. Rechenbeispiele sind vereinfachte Modellrechnungen mit dem Einkommensteuertarif 2026 ohne Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Sozialabgaben. Stand: 24.10.2026.*
„Ich verdiene nebenbei ein bisschen Geld – muss ich dafür Steuern zahlen oder sogar eine Steuererklärung abgeben?" Diese Frage stellen sich Angestellte mit Freelance-Aufträgen, Studierende mit Honorarjobs, Rentner mit Zuverdienst und alle, die gelegentlich Dinge online verkaufen oder ein Zimmer vermieten. Die Antwort hängt an erstaunlich wenigen Stellschrauben: Welche Einkunftsart liegt vor? Ist schon Lohnsteuer abgezogen worden? Wie hoch sind die Einkünfte nach Abzug der Kosten – und gibt es für die Tätigkeit eine Steuerbefreiung?
Dieser Beitrag führt Schritt für Schritt durch die wichtigsten Grenzen: die vielzitierte 410-Euro-Grenze bei Nebeneinkünften neben einem Arbeitsverhältnis, den Grundfreibetrag, die Abgrenzung von Nebenberuf, Gewerbe und Hobby, die Freibeträge für Übungsleiter und Ehrenamt, Kleinunternehmerregelung, Minijob, Gewerbesteuer und die neuen Meldepflichten der Plattformen (DAC7). Dazu gibt es Rechenbeispiele mit Tabellen, typische Fehler und eine FAQ.
Das Wichtigste in Kürze
- 410 Euro ist die zentrale Grenze für Arbeitnehmer mit Nebeneinkünften: Übersteigt die positive Summe der Einkünfte, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterlagen, 410 Euro im Jahr, besteht nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG grundsätzlich eine Pflicht zur Steuererklärung (Pflichtveranlagung). Der Betrag steht im Gesetz unverändert bei 410 Euro.
- Entscheidend sind Einkünfte, nicht Einnahmen: Wer 1.000 Euro einnimmt und 650 Euro Betriebsausgaben hat, liegt mit 350 Euro Einkünften unter der Grenze.
- Zwischen 410 und 820 Euro Einkünften wird die Steuerlast über den Härteausgleich (§ 46 Abs. 5 EStG i. V. m. § 70 EStDV) abgemildert, ab 820 Euro wird voll besteuert.
- Wer keinen Lohnsteuerabzug hat (z. B. nur selbstständig tätig), muss grundsätzlich eine Erklärung abgeben, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigt. Für 2026 liegt er bei 12.348 Euro (Alleinstehende), bei Zusammenveranlagung beim Doppelten, also 24.696 Euro.
- Nebenberuflich ist nicht automatisch steuerfrei: Auch Honorare, Provisionen und Gewinne aus Gelegenheitsgeschäften können steuerpflichtig sein. Steuerfreie Pauschalen gibt es nur für bestimmte Tätigkeiten (Übungsleiter 3.300 Euro, Ehrenamt 960 Euro pro Jahr).
- Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) betrifft nur die Umsatzsteuer – die Einkommensteuer bleibt davon unberührt. Grenzen: 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr.
- Gewerbesteuer fällt bei Einzelunternehmern erst an, wenn der Gewerbeertrag den Freibetrag von 24.500 Euro übersteigt.
- DAC7 / Plattformen-Steuertransparenzgesetz: Plattformen melden Verkäufer an die Finanzverwaltung. Beim Warenverkauf gilt eine Bagatellgrenze von weniger als 30 Verkäufen und weniger als 2.000 Euro je Plattform und Jahr – das ist eine Meldegrenze, keine Steuergrenze.
Die Grundlogik: Wann entsteht überhaupt eine Steuerpflicht?
Das deutsche Einkommensteuerrecht kennt sieben Einkunftsarten, darunter Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte. Ein Nebenverdienst fällt immer in eine dieser Kategorien – und die Kategorie entscheidet, welche Regeln gelten. Drei Prüfschritte helfen bei der Einordnung:
1. Gibt es einen steuerfreien oder pauschal besteuerten Sondertatbestand? Beispiele: Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale, Minijob mit Pauschalsteuer. 2. Wie hoch sind die Einkünfte? Einkünfte sind – je nach Einkunftsart – Einnahmen abzüglich Betriebsausgaben beziehungsweise Werbungskosten. Bei der Gewinnermittlung per Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ist das der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. 3. Besteht eine Abgabepflicht? Das hängt davon ab, ob bereits Lohnsteuer abgezogen wurde und ob die Einkünfte bestimmte Schwellen überschreiten.
Wichtig ist das Zuflussprinzip: Einnahmen zählen grundsätzlich in dem Kalenderjahr, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG). Eine Rechnung, die im Dezember gestellt, aber erst im Januar bezahlt wird, gehört daher in der Regel zum Folgejahr.
Zwei Begriffe werden im Alltag oft verwechselt: steuerpflichtig und abgabepflichtig. Steuerpflichtig sind Einkünfte grundsätzlich schon ab dem ersten Euro, wenn sie nicht befreit sind. Ob dafür eine Steuererklärung abgegeben werden *muss*, ist eine eigene Frage. Und ob am Ende tatsächlich Steuer anfällt, hängt davon ab, ob das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt.
Die 410-Euro-Grenze: Pflichtveranlagung bei Nebeneinkünften
Was im Gesetz steht
Die Regel steht in § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Eine Veranlagung wird durchgeführt, wenn „die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Absatz 3 und § 24a [...] jeweils mehr als 410 Euro beträgt". Dasselbe gilt für die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (zum Beispiel bestimmte Lohnersatzleistungen). Der Betrag von 410 Euro ist im aktuell abrufbaren Gesetzestext unverändert enthalten – anders als etwa Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale wurde er zuletzt nicht angehoben.
Daraus folgen vier Punkte, die im Alltag oft untergehen:
- Einkünfte, nicht Einnahmen. Verglichen wird mit der Summe der *Einkünfte*, also nach Abzug der Betriebsausgaben beziehungsweise Werbungskosten. Wer 800 Euro Honorar erhält, aber 450 Euro nachweisbare Kosten hat, liegt bei 350 Euro Einkünften.
- Summe aller Nebeneinkünfte. Die 410 Euro gelten nicht je Tätigkeit, sondern für die positive Summe aller Einkünfte, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterlagen. Verluste aus einer Tätigkeit können hier mit Gewinnen aus einer anderen verrechnet werden – nur der positive Saldo zählt.
- Nur Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug. Die Grenze betrifft Einkünfte, bei denen kein Steuerabzug vom Arbeitslohn stattgefunden hat, also zum Beispiel Freelance-Honorare, Gewinne aus einem Kleingewerbe oder Mieteinnahmen. Der Lohn aus dem Hauptjob zählt nicht mit.
- Kapitalerträge mit Abgeltungsteuer laufen in der Regel über eigene Regeln (die Steuer wird bereits von der Bank einbehalten). Wer solche Erträge hat, sollte im Zweifel beim Finanzamt oder bei einer Steuerberatung nachfragen.
Freigrenze mit Härteausgleich
Liegen die Nebeneinkünfte insgesamt nicht über 410 Euro, sind sie in Fällen, in denen aus anderen Gründen eine Veranlagung stattfindet, vom Einkommen abzuziehen (§ 46 Abs. 3 EStG). Wer bis dahin nur Lohn hat und freiwillig eine Erklärung abgibt, muss auf Einkünfte bis 410 Euro also faktisch keine Steuer zahlen.
Bei Überschreitung gilt kein Fallbeil: Nach § 46 Abs. 5 EStG in Verbindung mit § 70 EStDV wird der steuerliche Effekt gemildert. Übersteigen die Einkünfte 410 Euro, wird vom Einkommen der Betrag abgezogen, um den die Einkünfte niedriger als 820 Euro sind (der sogenannte Härteausgleichsbetrag). Ab 820 Euro Einkünften entfällt der Ausgleich, die Einkünfte werden dann voll besteuert.
| Nebeneinkünfte (nach Kosten) | Pflichtveranlagung? | Härteausgleich (820 € minus Einkünfte) | Steuerlich angesetzt |
|---|---|---|---|
| 350 € | Nein (nicht über 410 €) | – (Abzug in Höhe der Einkünfte nach Abs. 3) | 0 € |
| 410 € | Nein (nicht *mehr als* 410 €) | – | 0 € |
| 450 € | Ja | 370 € | 80 € |
| 600 € | Ja | 220 € | 380 € |
| 820 € | Ja | 0 € | 820 € |
| 1.500 € | Ja | 0 € | 1.500 € |
Die Pflichtveranlagung ist also nicht dasselbe wie „es wird sofort Steuer fällig". Bei Einkünften knapp über 410 Euro führt die Abgabe der Erklärung oft zu einer kleinen oder gar keiner Nachzahlung – die Pflicht zur Abgabe selbst bleibt aber bestehen.
Weitere Gründe für eine Pflichtveranlagung bei Arbeitnehmern
Die 410-Euro-Grenze ist nur einer von mehreren Tatbeständen in § 46 Abs. 2 EStG. Wer neben dem Hauptjob einen zweiten Arbeitgeber hat, löst eine Pflichtveranlagung bereits dadurch aus: Nach Nr. 2 wird veranlagt, wenn Arbeitslohn nebeneinander von mehreren Arbeitgebern bezogen wurde (Ausnahme: der Lohn wurde nach § 38 Abs. 3a Satz 7 EStG beim Lohnsteuerabzug zusammengerechnet). Weitere Auslöser sind unter anderem:
- Ehepaare, bei denen beide Arbeitslohn beziehen und mindestens ein Partner in Steuerklasse V oder VI besteuert wird (oder bei Steuerklasse IV mit Faktor, Nr. 3a),
- ein im Lohnsteuerverfahren eingetragener Freibetrag unter bestimmten Voraussetzungen (Nr. 4),
- bestimmte Erstattungen von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen über 410 Euro (Nr. 3),
- Lohnsteuerermittlung für einen sonstigen Bezug nach § 39c Abs. 3 EStG (Nr. 5).
Nicht jeder davon betrifft jeden Nebenverdienst. Der Punkt ist: Eine Nebentätigkeit mit zweitem Arbeitgeber und Steuerklasse VI führt in der Regel zu einer Steuererklärung, auch wenn alles über die Lohnabrechnung läuft. Wer lediglich einen Hauptjob mit Lohnsteuerabzug hat und keinen Tatbestand erfüllt, kann freiwillig eine Erklärung abgeben (Antragsveranlagung, § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) – das lohnt sich häufig wegen Werbungskosten, Sonderausgaben oder Erstattungen. Fristen und Verspätungszuschläge erklärt unser Beitrag zur Steuererklärungsfrist 2026.
Ohne Lohnsteuerabzug: Grundfreibetrag und Abgabepflicht
Gibt es keinen Lohnsteuerabzug, weil jemand zum Beispiel nur selbstständig arbeitet, Student oder Rentner mit Honorareinnahmen ist, greift § 56 EStDV. Danach ist eine Steuererklärung abzugeben, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigt (bei zusammenveranlagten Ehegatten das Zweifache). Hat jemand Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, von denen Lohnsteuer abgezogen wurde, kommt es stattdessen auf die Tatbestände des § 46 Abs. 2 EStG an (siehe oben).
Grundfreibetrag 2026
Nach § 32a Abs. 1 EStG bleibt das zu versteuernde Einkommen bis 12.348 Euro (Grundfreibetrag) steuerfrei. Für zusammenveranlagte Ehepaare und eingetragene Lebenspartner verdoppelt sich der Betrag auf 24.696 Euro. Für 2027 sind Anhebungen im Gesetzgebungsverfahren; maßgeblich ist hier der für 2026 geltende Wert.
Zwei Missverständnisse gilt es zu vermeiden:
- Der Grundfreibetrag bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen, nicht auf die Einnahmen. Zwischen Einnahmen und zu versteuerndem Einkommen liegen Betriebsausgaben, Sonderausgaben (etwa Vorsorgeaufwendungen), außergewöhnliche Belastungen und andere Abzüge. Für die *Abgabepflicht* nach § 56 EStDV ist zunächst der Gesamtbetrag der Einkünfte maßgeblich – also vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen.
- Abgabepflicht heißt nicht automatisch Zahlungspflicht. Wer ein wenig über der Grenze liegt, zahlt oft nur geringe Beträge oder gar keine Steuer, weil Sonderausgaben das zu versteuernde Einkommen wieder unter den Grundfreibetrag drücken.
Die Tarifstufen oberhalb des Freibetrags
Oberhalb des Grundfreibetrags steigt der Steuersatz zunächst langsam. Für 2026 gelten die Formeln aus § 32a EStG: Für zu versteuernde Einkommen von 12.349 bis 17.799 Euro ergibt sich die Steuer als (914,51 · y + 1.400) · y mit y = (zvE − 12.348) / 10.000; von 17.800 bis 69.878 Euro als (173,10 · z + 2.397) · z + 1.034,87 mit z = (zvE − 17.799) / 10.000. Der Steuerbetrag wird auf volle Euro abgerundet.
Rechenbeispiele mit dem Tarif 2026
Alle Beispiele sind vereinfacht und mit dem Grundtarif 2026 gerechnet (Python-geprüft). Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialabgaben und individuelle Abzüge sind nicht berücksichtigt. Sie zeigen Größenordnungen, nicht Ihren konkreten Steuerbescheid.
Beispiel 1: Angestellte mit Freelance-Nebenverdienst
Ausgangslage: Alleinstehende Angestellte, Lohnsteuer wurde regulär abgezogen, zu versteuerndes Einkommen aus dem Hauptjob 38.000 Euro (Einkommensteuer nach Grundtarif: 6.583 Euro). Zusätzlich gibt es einen Nebenverdienst als Freelancerin, der nicht dem Lohnsteuerabzug unterlag.
| Nebeneinkünfte nach Kosten | Pflicht zur Steuererklärung? | Steuerlich angesetzt | Mehr-Einkommensteuer (ca.) |
|---|---|---|---|
| 350 € | Nein | 0 € | 0 € |
| 450 € | Ja | 80 € (nach Härteausgleich) | rund 25 € |
| 3.000 € | Ja | 3.000 € | rund 944 € |
| 6.000 € | Ja | 6.000 € | rund 1.920 € |
Der Grenzsteuersatz liegt hier bei rund 31 bis 32 Prozent. Bei höheren Nebeneinkünften wirkt dieselbe Progression – und anders als beim Hauptjob wird auf die Einkünfte keine Lohnsteuer einbehalten, sodass die Steuer erst mit dem Bescheid fällig wird (eine Anpassung der Vorauszahlung erklärt unser Beitrag zur Einkommensteuervorauszahlung für Selbstständige).
Beispiel 2: Einnahmen sind nicht Einkünfte
Ein Angestellter erzielt über das Jahr 1.000 Euro Honorar für Texte, hat aber 650 Euro nachweisbare Betriebsausgaben (Software, Fachliteratur, anteilige Arbeitsmittel).
| Position | Betrag |
|---|---|
| Einnahmen | 1.000 € |
| Betriebsausgaben | − 650 € |
| Einkünfte | 350 € |
| Grenze § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG | 410 € |
| Pflichtveranlagung wegen dieser Einkünfte? | Nein |
Die Betriebsausgaben müssen belegbar sein; wer sie nicht dokumentiert, riskiert, dass das Finanzamt sie nicht anerkennt. Nicht angegebene Einnahmen sind keine Lösung – wer unsicher ist, gibt die Erklärung lieber ab.
Beispiel 3: Nur selbstständig, kein Lohnsteuerabzug
Eine Studentin ohne Lohnsteuerabzug erzielt aus freiberuflicher Tätigkeit Einkünfte von 12.000 Euro (Gesamtbetrag der Einkünfte). Das liegt unter dem Grundfreibetrag 2026 von 12.348 Euro: keine Abgabepflicht nach § 56 EStDV, keine Einkommensteuer. Ein zweites Jahr mit 15.000 Euro Einkünften sähe so aus:
| Gesamtbetrag der Einkünfte (vereinfacht = zvE) | Abgabepflicht (§ 56 EStDV) | Einkommensteuer Grundtarif 2026 | Durchschnittssteuersatz |
|---|---|---|---|
| 12.000 € | Nein | 0 € | 0 % |
| 12.348 € | Nein (nicht *über* Grundfreibetrag) | 0 € | 0 % |
| 15.000 € | Ja | 435 € | 2,9 % |
| 20.000 € | Ja | 1.570 € | 7,8 % |
In der Praxis sinkt das zu versteuernde Einkommen durch Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen – ein Teil der Steuer entfällt dann. Wer als Selbstständiger Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlt, mindert sein zu versteuerndes Einkommen. Die Beitragsfragen (gesetzlich oder privat, Mindestbeiträge, Selbstständige mit Hauptjob) klärt der Ratgeber zur Krankenversicherung für Selbstständige.
Nebenberuf, Gewerbe, Hobby: die Abgrenzung
Ob eine Tätigkeit steuerlich relevant ist, hängt nicht davon ab, ob sie „neben dem Hauptberuf" ausgeübt wird. Entscheidend ist § 15 Abs. 2 EStG: Ein Gewerbebetrieb liegt vor bei einer selbstständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt – und die weder Land- und Forstwirtschaft noch freier Beruf noch eine andere selbstständige Arbeit ist.
Daraus ergibt sich eine einfache Faustregel für die Praxis:
- Nachhaltig bedeutet: wiederholt, planmäßig und nicht nur einmalig. Ein einzelner Verkauf des gebrauchten Sofas ist keine Nachhaltigkeit; der regelmäßige Weiterverkauf von eingekauften Waren schon.
- Gewinnerzielungsabsicht bedeutet: Es wird dauerhaft ein Totalgewinn angestrebt – nicht bloß Spaß oder Kostendeckung.
- Freie Berufe (z. B. Lehr-, Gutachter-, Übersetzer-, Heilberufe, Katalogberufe nach § 18 EStG) sind keine Gewerbetreibenden. Sie melden sich beim Finanzamt, nicht bei der Gemeinde, und zahlen keine Gewerbesteuer.
Liebhaberei: Wenn das Finanzamt kein Einkommen sieht
Fehlt die Gewinnerzielungsabsicht, spricht man von Liebhaberei (steuerlich: fehlende Einkunftserzielungsabsicht). Dann gibt es weder steuerpflichtige Einkünfte noch abzugsfähige Verluste. Die Finanzverwaltung prüft hier anhand der Einkommensteuer-Richtlinien (R 15.3 EStR) und der BFH-Rechtsprechung, ob ein Totalgewinn realistisch ist. Als Indiz gegen die Gewinnerzielungsabsicht kann gelten, wenn eine Tätigkeit trotz anhaltender Verluste in unveränderter Form weitergeführt wird oder persönliche Neigungen im Vordergrund stehen. Bei neu eröffneten Betrieben werden Anlaufverluste dagegen regelmäßig akzeptiert.
Wichtig: Liebhaberei ist kein Freibrief, sondern eine Einzelfallprüfung. Wer Verluste aus einer Nebentätigkeit mit anderen Einkünften verrechnen möchte (zum Beispiel mit dem Lohn), sollte dokumentieren, dass er die Tätigkeit auf Gewinn ausgerichtet betreibt: Businessplan, Preiskalkulation, Akquise, Anpassung bei Verlusten.
Anmeldung: Finanzamt und Gemeinde
Wer eine Tätigkeit aufnimmt, die über gelegentliche Gefälligkeiten hinausgeht, muss sie anzeigen:
- Freiberufler: Mitteilung an das zuständige Finanzamt (§ 138 Abs. 1 AO).
- Gewerbetreibende: Gewerbeanzeige bei der Gemeinde (nach § 14 GewO), die das Finanzamt informiert. Zusätzlich verlangt das Finanzamt Angaben zu den steuerlichen Verhältnissen (§ 138 Abs. 1b AO).
- Frist und Form: Mitteilungen sind innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten (§ 138 Abs. 4 AO), die Auskünfte grundsätzlich elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz (über ELSTER, § 138 Abs. 1b Satz 2 AO).
Steuerfreie Pauschalen: Übungsleiter und Ehrenamt
Nicht jede nebenberufliche Vergütung ist steuerpflichtig. Das Einkommensteuergesetz befreit bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich:
| Pauschale | Rechtsgrundlage | Betrag pro Jahr (ab 2026) | Typische Tätigkeiten |
|---|---|---|---|
| Übungsleiterfreibetrag | § 3 Nr. 26 EStG | 3.300 € | Trainer, Kursleiter, Betreuer, Pflege, künstlerische Tätigkeit |
| Ehrenamtspauschale | § 3 Nr. 26a EStG | 960 € | Vorstand, Kassenwart, Platzwart und andere ehrenamtliche Tätigkeiten |
Beide Beträge gelten laut Gesetzestext „im Jahr". Überschreiten die Einnahmen den steuerfreien Betrag, dürfen Ausgaben nur insoweit abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen (§ 3 Nr. 26 Satz 2 bzw. Nr. 26a Satz 3 EStG).
Praxisbezug zur Nebenverdienst-Frage: Steuerfreie Einnahmen bleiben bei der Prüfung der 410-Euro-Grenze außen vor. Wer als Trainer 2.400 Euro im Jahr erhält, hat bei Anwendung des Freibetrags keine steuerpflichtigen Einkünfte aus dieser Tätigkeit. Erhält er 4.000 Euro, sind die Einnahmen über 3.300 Euro steuerpflichtig. Die Voraussetzungen im Detail (Nebenberuflichkeit, Auftraggeber, Mehrfachtätigkeiten, Sozialversicherung) erklärt unser Beitrag zur Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale 2026.
Kleinunternehmerregelung: Umsatzsteuer, nicht Einkommensteuer
Viele verwechseln die Kleinunternehmerregelung mit einer Steuerbefreiung insgesamt. Sie betrifft aber nur die Umsatzsteuer. Nach § 19 UStG wird für Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer erhoben, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet.
Für die Frage „Muss ich Einkommensteuer zahlen oder eine Erklärung abgeben?" ist das irrelevant. Auch ein Kleinunternehmer muss seine Einkünfte versteuern. Er gibt dazu in aller Regel zusammen mit der Einkommensteuererklärung die Anlage zur Gewinnermittlung (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) ab. Die Details der Umsatzgrenzen, des Verzichts und der Folgen erklärt der Ratgeber zur Kleinunternehmerregelung.
Minijob als Nebenjob
Ein Minijob neben dem Hauptjob ist steuerlich meist unkompliziert. Die Verdienstgrenze liegt 2026 bei 603 Euro monatlich (7.236 Euro im Jahr), gekoppelt an den Mindestlohn von 13,90 Euro. Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz von 2 Prozent erheben (§ 40a Abs. 2 EStG). Dann ist der Minijob für den Beschäftigten in der Regel kein Thema in der Steuererklärung: Der Verdienst bleibt außerhalb der Veranlagung und zählt nicht zu den 410 Euro.
Wird der Minijob dagegen nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen abgerechnet (zum Beispiel Steuerklasse VI), kann sich – wie oben beschrieben – eine Pflichtveranlagung wegen mehrerer Arbeitgeber ergeben. Rentenversicherungspflicht, Befreiungsmöglichkeit und Aktualisierung der Grenzen sind eigene Themen: siehe Minijob und Rentenversicherungspflicht ab 2026 und Mindestlohn 2026 und Minijob-/Midijob-Grenze. Pläne zu einer künftigen Anhebung der Pauschalsteuer sind nach Medienberichten in der politischen Diskussion; sie waren zum Redaktionsstand nicht beschlossen und werden hier nicht berücksichtigt.
Gewerbesteuer: Freibetrag 24.500 Euro
Wer ein Gewerbe betreibt, unterliegt zusätzlich der Gewerbesteuer. Für natürliche Personen und Personengesellschaften wird der Gewerbeertrag um einen Freibetrag von 24.500 Euro gekürzt (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG). Auf den verbleibenden, auf volle 100 Euro abgerundeten Betrag wird die Steuermesszahl von 3,5 Prozent angewendet (§ 11 Abs. 2 GewStG); die Gemeinde setzt darauf ihren Hebesatz an.
| Gewerbeertrag | Abzüglich Freibetrag | Steuermessbetrag (3,5 %) | Gewerbesteuer bei Hebesatz 400 % |
|---|---|---|---|
| 20.000 € | 0 € | 0 € | 0 € |
| 30.000 € | 5.500 € | 192,50 € | 770 € |
Der Hebesatz 400 Prozent ist ein Rechenbeispiel; die tatsächlichen Hebesätze legt jede Gemeinde selbst fest. Ein Teil der gezahlten Gewerbesteuer kann auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Wie das funktioniert, erklärt der Ratgeber zur Gewerbesteuer: Freibetrag, Hebesatz und Anrechnung. Freiberufler sind von der Gewerbesteuer nicht betroffen.
Plattformverkäufe, Vermietung und DAC7
Wann Verkäufe auf eBay, Vinted und Co. steuerpflichtig sind
Wer gebrauchte Sachen aus dem eigenen Haushalt verkauft, handelt meist privat und muss deshalb keine Gewerbeeinkünfte versteuern. Hier gilt:
- Gegenstände des täglichen Gebrauchs (z. B. Kleidung, Möbel, Haushaltsgeräte) sind von privaten Veräußerungsgeschäften ausgenommen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG).
- Bei anderen Gegenständen (z. B. Sammlerstücke, Kunst, Schmuck) werden Gewinne aus Verkäufen innerhalb eines Jahres nach dem Kauf besteuert, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Es gilt eine Freigrenze von 1.000 Euro je Kalenderjahr für die Summe der Gewinne (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG): Bleibt der Gesamtgewinn *unter* 1.000 Euro, ist er steuerfrei; ab 1.000 Euro wird der gesamte Gewinn besteuert. Ältere Ratgeber nennen noch 600 Euro – das ist überholt.
- Wer laufend und planmäßig ankauft und weiterverkauft (Händlerstatus), betreibt nach § 15 Abs. 2 EStG ein Gewerbe; die Privilegien des privaten Verkaufs gelten dann nicht. Entscheidend ist der Gesamtbild-Eindruck (Häufigkeit, Planmäßigkeit, Gewinnabsicht, Neuware, Einkaufsquellen).
- Sonstige Leistungen (zum Beispiel gelegentliches Vermieten beweglicher Sachen) sind nach § 22 Nr. 3 EStG nicht steuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben – ab 256 Euro greift die Steuerpflicht für den gesamten Betrag.
DAC7 / Plattformen-Steuertransparenzgesetz
Seit 2023 müssen Plattformbetreiber nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) Daten ihrer Anbieter an die Finanzverwaltung melden. Es setzt die EU-Richtlinie DAC7 um. Gemeldet werden bei Privatpersonen unter anderem Name, Anschrift, Geburtsdatum, Steuer-ID, Bankverbindung sowie die erzielten Vergütungen und Gebühren.
Wichtige Punkte:
- Betroffen sind Anbieter, die über eine Plattform Waren verkaufen, Immobilien oder Unterkünfte vermieten, persönliche Dienstleistungen anbieten oder Verkehrsmittel vermieten.
- Bagatellgrenze beim Warenverkauf: Ein Anbieter ist freigestellt, wenn er auf derselben Plattform im Meldezeitraum in weniger als 30 Fällen Waren verkauft und dafür insgesamt weniger als 2.000 Euro erhält (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 PStTG). Beide Grenzen müssen unterschritten werden. Gezählt werden Verkaufsvorgänge (Rechtsgeschäfte), nicht die Zahl der Artikel.
- Vermietung von Immobilien: Hier greift die 30/2.000-Grenze nicht; die Freistellung für Immobilien ist an eine andere Schwelle geknüpft (mehr als 2.000 Fälle je inserierter Immobilieneinheit, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 PStTG). Vermieter über Plattformen sind daher in der Regel meldepflichtig erfasst.
- Meldung ist keine Steuerpflicht – und umgekehrt. Die Finanzverwaltung stellt ausdrücklich klar: Eine Ausnahme von der Meldung bedeutet nicht, dass die erzielten Einnahmen steuerfrei sind. Umgekehrt führt eine Meldung nicht automatisch zu Steuern: Sie macht das Finanzamt nur auf mögliche Einkünfte aufmerksam.
Das heißt praktisch: Wer 25 Mal Kleidung für zusammen 1.900 Euro verkauft, wird von der Plattform nicht gemeldet – er unterliegt aber trotzdem den allgemeinen Regeln (Gebrauchsgegenstände sind regelmäßig kein Steuerthema). Wer dagegen 40 Mal Neuware zum Weiterverkauf anbietet, wird gemeldet und sollte seine Einkünfte vollständig erklären.
Beispiel 4: Online-Verkäufe
| Fall | Verkäufe / Erlös | Meldung durch Plattform? | Steuerliche Einordnung (vereinfacht) |
|---|---|---|---|
| Haushalt ausmisten | 25 Verkäufe, 900 €, Gebrauchsgegenstände | Nein | In der Regel steuerfrei (Gegenstände des täglichen Gebrauchs) |
| Sammlerstück 8 Monate nach Kauf weiterverkauft | 1 Verkauf, Gewinn 700 € | Nein | Privates Veräußerungsgeschäft, Gewinn unter 1.000 € Freigrenze: steuerfrei |
| Gleicher Fall, Gewinn 1.200 € | 1 Verkauf | Nein | Gewinn 1.200 € voll steuerpflichtig (§ 23 EStG) |
| Regelmäßig Neuware einkaufen und verkaufen | 45 Verkäufe, 6.000 € | Ja | Voraussichtlich Gewerbe: Einkünfte erklären, Gewerbeanmeldung prüfen |
Airbnb und Co.: Vermietung
Wer eine Wohnung oder ein Zimmer über Plattformen an Feriengäste vermietet, erzielt in der Regel Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG), bei umfangreichen Zusatzleistungen unter Umständen aus Gewerbebetrieb. Auch sie zählen zu den Einkünften ohne Lohnsteuerabzug und können deshalb die 410-Euro-Grenze überschreiten. Wegen der Vielzahl an Sonderregeln (Werbungskosten, Gewinnerzielungsabsicht bei Ferienunterkünften, Zweckentfremdungsverbote, Umsatzsteuer) sollten Sie hier früh eine Steuerberatung oder einen Lohnsteuerhilfeverein einbeziehen.
Typische Fehler beim Nebenverdienst
1. Einnahmen und Einkünfte verwechseln. Die 410-Euro-Grenze bezieht sich auf Einkünfte nach Kosten – wer das nicht dokumentiert, kann sie weder nutzen noch belegen. 2. Zweiten Arbeitgeber übersehen. Auch ohne selbstständige Nebeneinkünfte kann ein weiterer Arbeitgeber die Pflichtveranlagung auslösen. 3. Denken, die Kleinunternehmerregelung befreit von Einkommensteuer. Sie betrifft nur die Umsatzsteuer. 4. Meldegrenze mit Steuergrenze gleichsetzen. „Mich hat die Plattform nicht gemeldet" bedeutet nicht „mein Gewinn ist steuerfrei". 5. Gewerbe nicht angemeldet. Wer nachhaltig mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, muss die Tätigkeit zeitnah anzeigen (innerhalb eines Monats). 6. Veraltete Grenzen. Übungsleiter 3.300 Euro und Ehrenamt 960 Euro gelten ab 2026; für private Veräußerungsgeschäfte gilt eine Freigrenze von 1.000 Euro – nicht mehr 600 Euro. 7. Fristen unterschätzen. Die reguläre Abgabefrist für Pflichtveranlagungen ohne Steuerberater ist sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres (§ 149 Abs. 2 AO); für das Jahr 2025 war das nach der bekannten Fristenlage der 31. Juli 2026. Wer sie verpasst hat, sollte die Erklärung schnellstmöglich nachreichen; Verspätungszuschläge sind möglich. 8. Vorauszahlungen ignorieren. Wer erstmals nennenswerte Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug hat, kann mit einer Nachzahlung und anschließenden Vorauszahlungen rechnen.
Checkliste: Muss ich für meinen Nebenverdienst eine Erklärung abgeben?
- Habe ich neben dem Hauptjob einen zweiten Arbeitgeber (außer Minijob mit Pauschalsteuer)? Dann prüfen, ob § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG greift.
- Haben meine Nebeneinkünfte (nach Kosten, ohne Lohnsteuerabzug) zusammen 410 Euro überschritten? Dann Pflichtveranlagung.
- Habe ich gar keinen Lohnsteuerabzug und liegt der Gesamtbetrag der Einkünfte über 12.348 Euro (Alleinstehende)? Dann Abgabepflicht nach § 56 EStDV.
- Ist meine Tätigkeit steuerfrei (Übungsleiter 3.300 Euro, Ehrenamt 960 Euro)? Dann steuerfreie Einnahmen separat betrachten.
- Gewerbe oder freier Beruf? Anmeldung beim Finanzamt beziehungsweise bei der Gemeinde innerhalb eines Monats.
- Gewerbeertrag über 24.500 Euro? Dann fällt Gewerbesteuer an.
- Wurde ich von einer Plattform gemeldet? Einnahmen im Blick behalten; die Meldung sagt nichts über die Steuerpflicht.
Fazit
Die 410-Euro-Grenze ist die wichtigste Orientierungsgröße für Angestellte mit Nebeneinkünften – aber sie betrifft nur Einkünfte nach Abzug der Kosten, nur Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug, und sie ist nicht die einzige Pflichtveranlagungsgrenze: Ein zweiter Arbeitgeber, bestimmte Steuerklassenkombinationen und weitere Fälle können ebenfalls zur Steuererklärung verpflichten. Wer keinen Lohnsteuerabzug hat, orientiert sich am Grundfreibetrag (2026: 12.348 Euro). Das Finanzamt wird durch Plattform-Meldungen künftig mehr über Nebenverdienste wissen; entscheidend ist deshalb eine saubere, belegbare Dokumentation von Einnahmen und Kosten.
Dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung und keine Auskunft des Finanzamts. Bei Grenzfällen, mehreren Einkunftsarten oder Unsicherheit über Gewerbe oder Liebhaberei empfiehlt sich der Gang zu einer Steuerberatung oder einem Lohnsteuerhilfeverein. Gesetzliche Grenzen können sich ändern – prüfen Sie vor der Abgabe die jeweils geltenden Werte für das betreffende Steuerjahr.
Häufige Fragen
Ab wie viel Nebenverdienst muss ich eine Steuererklärung abgeben?
Bei einem Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerabzug greift nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG eine Pflichtveranlagung, wenn die positive Summe der Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug mehr als 410 Euro im Jahr beträgt. Maßgeblich sind Einkünfte nach Abzug der Kosten, nicht die Einnahmen. Ohne Lohnsteuerabzug kommt es auf den Grundfreibetrag an (2026: 12.348 Euro). Weitere Fälle, etwa ein zweiter Arbeitgeber, können ebenfalls zur Abgabe verpflichten.
Gilt die 410-Euro-Grenze für Einnahmen oder für Einkünfte?
Für Einkünfte. Von den Einnahmen werden zunächst Betriebsausgaben beziehungsweise Werbungskosten abgezogen. Wer 1.000 Euro einnimmt und 650 Euro belegbare Ausgaben hat, hat 350 Euro Einkünfte und liegt unter der Grenze.
Was passiert, wenn meine Nebeneinkünfte zwischen 410 und 820 Euro liegen?
Es besteht grundsätzlich Abgabepflicht. Über den Härteausgleich (§ 46 Abs. 5 EStG i. V. m. § 70 EStDV) wird vom Einkommen der Betrag abgezogen, um den die Einkünfte unter 820 Euro liegen. Bei 450 Euro Einkünften werden etwa nur 80 Euro tatsächlich besteuert. Ab 820 Euro entfällt der Ausgleich.
Muss ich für einen Minijob neben dem Hauptjob eine Steuererklärung abgeben?
Wird der Minijob vom Arbeitgeber mit der Pauschalsteuer von 2 Prozent abgerechnet (§ 40a Abs. 2 EStG), ist er für Sie in der Regel kein Thema in der Steuererklärung. Wird er nach Ihren Lohnsteuermerkmalen (z. B. Steuerklasse VI) abgerechnet, kann ein zweiter Arbeitgeber eine Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG auslösen.
Befreit mich die Kleinunternehmerregelung von der Einkommensteuer?
Nein. Sie betrifft nur die Umsatzsteuer (§ 19 UStG; Grenzen 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr). Einkünfte aus der Tätigkeit sind weiterhin einkommensteuerpflichtig und in der Steuererklärung anzugeben.
Meldet eBay oder Vinted meine Verkäufe an das Finanzamt?
Plattformen melden Anbieter nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz. Beim Warenverkauf sind Anbieter freigestellt, die auf derselben Plattform im Jahr weniger als 30 Verkäufe getätigt und insgesamt weniger als 2.000 Euro erlöst haben; beide Grenzen müssen unterschritten sein. Die Freistellung von der Meldung ist keine Steuerbefreiung. Ob Ihre Verkäufe steuerpflichtig sind, richtet sich nach den allgemeinen Regeln (z. B. Gegenstände des täglichen Gebrauchs, § 23 EStG).
Ab wann zahle ich Gewerbesteuer auf einen Nebenverdienst?
Nur bei einem Gewerbebetrieb, nicht bei freien Berufen. Für Einzelunternehmer gilt ein Freibetrag von 24.500 Euro beim Gewerbeertrag (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG). Erst darüber fällt Gewerbesteuer an.