Ratgeber
Studienkosten absetzen: Erststudium, Zweitstudium und Verlustvortrag
Stand: Oktober 2026 · Lesezeit ca. 12 Min. · Redaktion: RenditeRadar
Beim Erststudium zählen Kosten nur als Sonderausgaben bis 6.000 Euro, beim Zweitstudium als Werbungskosten mit Verlustvortrag. Der Ratgeber erklärt § 9 Abs. 6 und § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG, typische Kosten und Fristen – mit Rechenbeispielen.
*Hinweis: Dieser Ratgeber erklärt die steuerliche Behandlung von Ausbildungs- und Studienkosten allgemein und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Rechtsstand der zitierten Vorschriften: Oktober 2026. Gesetze, Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechung können sich ändern.*
Semesterbeitrag, Fachbücher, ein Laptop, die Miete am Studienort, vielleicht Studiengebühren an einer privaten Hochschule oder ein Auslandssemester: Ein Studium kostet Geld – und die Frage, ob und wie sich diese Kosten steuerlich auswirken, hat für viele Studierende und Berufseinsteiger große Bedeutung. Die Antwort fällt überraschend unterschiedlich aus. Sie hängt davon ab, ob es sich um ein Erststudium (genauer: um eine Erstausbildung) oder um eine Zweitausbildung handelt, ob das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet und wie viel Einkommen im selben Jahr vorhanden ist.
Dieser Ratgeber erklärt die gesetzliche Systematik von § 9 Abs. 6 und § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG, zeigt an Rechenbeispielen, warum der Verlustvortrag beim Zweitstudium so wichtig ist, und beantwortet typische Fragen: Was zählt zu den Kosten? Wie weist man sie nach? Was gilt für Eltern? Wer ein eigenes Einkommen hat und seine Steuererklärung abgeben muss, findet ergänzende Hinweise im Steuer-Ratgeber.
Das Wichtigste in Kürze
- Erststudium und Erstausbildung: Kosten sind nur als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) bis höchstens 6.000 € pro Jahr abziehbar – und nur, soweit im selben Jahr steuerpflichtiges Einkommen vorhanden ist, weil Sonderausgaben nicht als Verlust in andere Jahre vorgetragen werden können.
- Zweitausbildung oder Ausbildung im Dienstverhältnis: Die Kosten sind Werbungskosten (§ 9 Abs. 6 EStG), und zwar ohne Höchstbetrag. Entsteht ein Verlust, kann er festgestellt und in spätere Jahre vorgetragen werden (§ 10d EStG).
- Definition Erstausbildung (§ 9 Abs. 6 EStG): eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung.
- Verfassungsrechtlich geklärt: Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 19.11.2019 (2 BvL 22/14 u. a.) den Ausschluss der Erstausbildungskosten vom Werbungskostenabzug als verfassungsgemäß eingestuft.
- Praxisfolge: Wer nach dem Bachelor oder nach einer Ausbildung ein weiteres Studium aufnimmt, sollte Belege sammeln und die Steuererklärung abgeben, um den Verlust feststellen zu lassen.
- Frist beachten: Für freiwillig abgegebene Steuererklärungen gilt grundsätzlich eine Frist von vier Jahren; für 2022 endet sie danach am 31.12.2026.
Die zentrale Weichenstellung: Erstausbildung oder nicht?
Das Einkommensteuerrecht unterscheidet bei Ausbildungskosten zwei Welten:
| Merkmal | Erstausbildung / Erststudium (außerhalb eines Dienstverhältnisses) | Zweitausbildung / Studium im Dienstverhältnis |
|---|---|---|
| Einordnung | Sonderausgaben, § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG | Werbungskosten, § 9 Abs. 6 EStG |
| Höchstbetrag | 6.000 € pro Jahr (je Ehegatte) | kein Höchstbetrag |
| Wirkung bei geringem Einkommen | Kosten laufen steuerlich ins Leere, wenn kein Einkommen vorhanden ist | Verlust entsteht und kann vorgetragen werden |
| Verlustvortrag | nein (Sonderausgaben sind nicht vortragsfähig) | ja, § 10d EStG |
| Dokumentation | Belege über Aufwendungen | Belege über Aufwendungen + Nachweis der Zweitausbildung |
Was ist eine Erstausbildung?
Nach § 9 Abs. 6 EStG sind Aufwendungen für die Berufsausbildung oder für ein Studium nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige bereits eine Erstausbildung abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Eine Erstausbildung liegt nach der Definition im Gesetz vor, wenn es sich um eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit Abschlussprüfung handelt. „Geordnet“ heißt, dass die Ausbildung nach rechtlichen Vorgaben (Gesetz, Verordnung, Ausbildungsordnung) oder nach Regeln des Ausbildungsträgers durchgeführt wird. Findet keine Abschlussprüfung statt, gilt die Ausbildung mit ihrem planmäßigen Abschluss als beendet. Als abgeschlossene Erstausbildung zählt auch, wenn die Abschlussprüfung einer gesetzlich geordneten Ausbildung von mindestens 12 Monaten bestanden wurde, ohne dass der Ausbildungsgang durchlaufen wurde.
Für die Praxis ergeben sich daraus typische Konstellationen:
| Situation | Einordnung der Studienkosten (allgemeine Systematik) |
|---|---|
| Abitur → Bachelorstudium (ohne Ausbildung) | Erstausbildung → Sonderausgaben bis 6.000 € |
| Ausbildungsberuf (z. B. Bankkaufmann) abgeschlossen → anschließendes Studium | Zweitausbildung → Werbungskosten |
| Duales Studium mit Ausbildungsvergütung / Ausbildungsvertrag | Ausbildung im Dienstverhältnis → Werbungskosten |
| Bachelor abgeschlossen → Masterstudium | in der Regel Zweitausbildung → Werbungskosten; Einzelfall prüfen |
| Berufsbegleitendes Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung | Zweitausbildung → Werbungskosten; ohne vorherige Erstausbildung und ohne Ausbildungs-Dienstverhältnis dagegen Sonderausgaben (Einzelfall prüfen) |
| Abgebrochene erste Ausbildung (unter 12 Monaten) | zählt nach dem Gesetzeswortlaut nicht als abgeschlossene Erstausbildung |
Zur Einordnung des Bachelor-Master-Falls: Nach Rechtsprechung und Verwaltungspraxis gilt das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss (zum Beispiel Bachelor) als Erstausbildung; ein anschließendes Masterstudium wird danach regelmäßig als Zweitausbildung behandelt. Weil es hier auf Details ankommt, etwa auf den Zusammenhang der Studiengänge, lohnt sich im Zweifel der Blick in aktuelle Verwaltungsanweisungen oder die Rücksprache mit Beratenden.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Trennung bestätigt
Die Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitausbildung ist nicht unumstritten gewesen. Der Bundesfinanzhof hatte dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob der Ausschluss des Werbungskostenabzugs bei Erstausbildungskosten verfassungswidrig ist. Das Gericht hat dies mit Beschluss vom 19.11.2019 (2 BvL 22/14 u. a.) verneint: Die Regelung sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Eine Klage allein darauf zu stützen, dass Erststudienkosten Werbungskosten sein müssten, ist daher kaum aussichtsreich.
Erststudium: Sonderausgaben bis 6.000 Euro
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung als Sonderausgaben abziehbar, und zwar bis zu 6.000 € je Kalenderjahr. Bei zusammenveranlagten Ehegatten gilt der Höchstbetrag für jeden Ehegatten. Auch Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung gehören dazu.
Das Problem: Ohne Einkommen kein Effekt
Sonderausgaben mindern das zu versteuernde Einkommen – aber nur im Jahr ihrer Entstehung. Haben Studierende in diesem Jahr kein oder nur ein geringes Einkommen (zum Beispiel aus Nebenjobs unterhalb des Grundfreibetrags), laufen die Sonderausgaben ins Leere. Ein Verlustvortrag ist bei Sonderausgaben nicht vorgesehen. Genau das war Kern der Debatte vor dem Bundesverfassungsgericht: Ein Student, der in den Studienjahren kaum Einkommen hat, kann seine Kosten später beim Berufseinstieg nicht mehr nutzen.
Dennoch kann sich der Abzug lohnen, wenn im selben Jahr Einkommen vorhanden ist – zum Beispiel durch einen gut bezahlten Werkstudentenjob, durch Ferienarbeit oder in einem Jahr, in dem das Studium parallel zu einer Beschäftigung läuft. Zu sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten bei Werkstudenten siehe den Ratgeber Werkstudentenprivileg.
Beispiel 1 – Erststudium mit Nebenjob: Eine Studentin im Bachelorstudium (ohne vorherige Berufsausbildung) hat im Jahr Studiengebühren, Fachliteratur und Fahrtkosten von zusammen 3.200 €. Ihr Einkommen aus einem Werkstudentenjob liegt oberhalb des Grundfreibetrags. Die Aufwendungen können als Sonderausgaben bis zur Höhe von 6.000 € berücksichtigt werden und mindern in diesem Jahr das zu versteuernde Einkommen. Wären die Einkünfte unterhalb des Grundfreibetrags geblieben, hätte der Abzug keine Steuerwirkung entfaltet.
Zweitstudium und Ausbildung im Dienstverhältnis: Werbungskosten und Verlustvortrag
Wer bereits eine Erstausbildung abgeschlossen hat oder sich im Dienstverhältnis weiterbildet, macht seine Kosten als Werbungskosten geltend. Der entscheidende Vorteil: Es gibt keinen Höchstbetrag, und ein dadurch entstehender Verlust kann in spätere Jahre vorgetragen werden.
Wie funktioniert der Verlustvortrag?
Übersteigen die Werbungskosten in einem Jahr die Einnahmen (zum Beispiel Studiengebühren und Unterkunft bei fehlenden Einnahmen), entsteht ein negativer Betrag. Diesen Verlust stellt das Finanzamt gesondert fest (§ 10d EStG), sofern eine Steuererklärung abgegeben wurde. In späteren Jahren – typischerweise nach dem Berufseinstieg – wird der festgestellte Verlust von den positiven Einkünften abgezogen und mindert so die Steuerlast.
Beispiel 2 – Masterstudium nach dem Bachelor (stark vereinfachtes Zahlenbeispiel):
| Jahr | Situation | Werbungskosten | Einkünfte | Ergebnis |
|---|---|---|---|---|
| 1 | Masterstudium, Minijob unter Grundfreibetrag | 5.000 € | 0 € nach Abzug | Verlust 5.000 € (festgestellt) |
| 2 | Masterstudium, geringe Einkünfte | 5.000 € | 0 € nach Abzug | Verlust 5.000 € (zusätzlich festgestellt) |
| 3 | Berufseinstieg, Einkünfte nach Werbungskostenpauschale z. B. 40.000 € | — | 40.000 € − 10.000 € Verlustvortrag | zu versteuern: 30.000 € |
Bei einem *angenommenen* Grenzsteuersatz von rund 30 % ergäbe sich in diesem Beispiel eine Entlastung von etwa 3.000 € – nur weil in den Jahren 1 und 2 die Steuererklärung abgegeben und der Verlust festgestellt wurde. Die tatsächliche Wirkung hängt von Tarif, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und der konkreten Einkommenssituation ab.
Verlustfeststellung nicht vergessen
Die Verluste werden nur berücksichtigt, wenn eine Steuererklärung abgegeben wird. Auch Studierende ohne Einkommen und ohne Abgabepflicht können eine Steuererklärung freiwillig einreichen. Für diese Antragsveranlagung gilt nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG in Verbindung mit den Fristen der Abgabenordnung grundsätzlich eine Frist von vier Jahren nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres. Für das Jahr 2022 endet sie danach am 31.12.2026. Details und aktuelle Fristen beschreibt der Beitrag Steuererklärung 2026: Fristen. Ob für die Jahre davor noch Spielraum besteht, hängt von den jeweiligen Verjährungsregeln ab.
Welche Kosten können angesetzt werden?
Für beide Fälle (Sonderausgaben und Werbungskosten) gelten im Kern dieselben Kostenarten – mit dem Unterschied, dass Sonderausgaben auf 6.000 € gedeckelt sind. Typische Positionen:
| Kostenart | Beispiele | Hinweise |
|---|---|---|
| Studiengebühren und Beiträge | Semesterbeitrag, Studiengebühren, Prüfungsgebühren, Immatrikulationsgebühren | Rechnungen oder Gebührenbescheide aufbewahren |
| Arbeitsmittel | Fachbücher, Skripte, Schreibmaterial, Laptop, Drucker, Software | Teure Geräte werden ggf. über mehrere Jahre abgeschrieben; geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 € netto können sofort abgesetzt werden (§ 6 Abs. 2 EStG); bei Computern gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung unter Umständen eine kurze Nutzungsdauer – aktuellen Stand prüfen |
| Fahrtkosten | Fahrten zwischen Wohnung und Hochschule | Die Hochschule gilt bei einem Vollzeitstudium als erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 4 EStG), daher kommt die Entfernungspauschale in Betracht; Hinweise zur Höhe im Beitrag Pendlerpauschale 2026 |
| Unterkunft am Studienort | Miete, Nebenkosten bei doppelter Haushaltsführung | Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung prüfen; bei Erststudium nur im Rahmen des Sonderausgaben-Höchstbetrags |
| Auslandssemester | Studiengebühren, Reisekosten, Unterkunft | Berufsbezug und Belege wichtig |
| Exkursionen und Praktika | Fahrt- und Übernachtungskosten | Nachweis der Verpflichtung durch die Studienordnung |
| Kosten für Bewerbungen | Bewerbungsmappen, Fahrten zu Vorstellungsgesprächen | Als Werbungskosten abziehbar, soweit berufsbezogen |
| Kreditkosten | Zinsen eines Studienkredits | Bei Zweitausbildung als Werbungskosten in Betracht zu ziehen, siehe auch Studienkredit oder BAföG |
Wichtig ist die Trennung von privaten Kosten: Lebenshaltung, Verpflegung, Freizeit und Mitgliedschaften ohne Berufsbezug sind nicht abziehbar. Zudem wird jeder Euro nur einmal berücksichtigt – wer zum Beispiel ein von der Hochschule bezuschusstes Semesterticket nutzt, darf nur den selbst getragenen Anteil ansetzen.
Nicht steuerfrei, aber nicht abziehbar: Leistungen und Förderungen
- BAföG ist steuerfrei, mindert aber auch nicht die Werbungskosten. Die Rückzahlung folgt eigenen Regeln, siehe BAföG-Rückzahlung.
- Stipendien sind je nach Art und Zweck unterschiedlich zu behandeln; Zuschüsse, die Kosten decken, werden bei einem Abzug der Kosten berücksichtigt.
- Zuschüsse des Arbeitgebers zu Weiterbildungskosten wirken sich auf den eigenen Abzug aus: Was der Arbeitgeber steuerfrei erstattet, kann nicht zusätzlich abgezogen werden.
Studium im Dienstverhältnis: Duales Studium, Weiterbildung und berufsbegleitendes Studium
Findet das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt, sind die Aufwendungen Werbungskosten, auch wenn es sich um eine erste Ausbildung handelt (§ 9 Abs. 6 EStG). Das betrifft vor allem:
- Duale Studiengänge mit Ausbildungsvertrag und Vergütung
- Ausbildungsverhältnisse wie klassische betriebliche Ausbildungen
- Berufsbegleitende Studiengänge nach abgeschlossener Erstausbildung (dann über die Zweitausbildung als Werbungskosten)
Für Auszubildende ist zudem die gesamte Sicht auf Einkommen und Förderungen wichtig; zur Mindestausbildungsvergütung siehe Mindestausbildungsvergütung 2026/2027 und zur Ausbildungsförderung Berufsausbildungsbeihilfe.
Besondere Fälle
Studium nach einer abgebrochenen Ausbildung
Wer eine Ausbildung abbricht, hat damit nicht automatisch eine Erstausbildung abgeschlossen. Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es auf den planmäßigen Abschluss bzw. das Bestehen der Abschlussprüfung an. Ob in solchen Fällen im Einzelfall ein anderer Maßstab gilt, sollte mit Beratenden geklärt werden.
Promotion
Die Kosten einer Promotion werden in der Regel als Werbungskosten angesehen, weil sie auf einer bereits abgeschlossenen Ausbildung aufbauen. Entscheidend sind Berufsbezug und Nachweis der Aufwendungen.
Fernstudium und berufliche Fortbildung
Auch Fernstudiengänge und Fortbildungen, die auf einer abgeschlossenen Erstausbildung aufbauen, kommen für den Werbungskostenabzug in Betracht. Bei Vollzeit-Fortbildungen (zum Beispiel Meisterkurs) lohnt der Blick auf mögliche Fördermöglichkeiten.
Eltern und Kinder: Wer kann was abziehen?
Eltern können die Studienkosten ihrer Kinder in der Regel nicht als eigene Ausbildungskosten absetzen. Für Eltern gibt es jedoch andere Entlastungen: den Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld (siehe Kindergeld für volljährige Kinder in Ausbildung) und – bei auswärtiger Unterbringung eines volljährigen Kindes in Berufsausbildung – den Ausbildungsfreibetrag von 1.200 € pro Kalenderjahr nach § 33a Abs. 2 EStG. Er setzt den Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag voraus und wird bei Eltern grundsätzlich hälftig verteilt, sofern keine andere Aufteilung beantragt wird. Wer Unterhalt für ein Kind zahlt, das keinen Kindergeldanspruch mehr auslöst, sollte außerdem die Systematik in Außergewöhnliche Belastungen kennen.
Praktische Schritte: So gehen Studierende vor
1. Einordnung klären. Erstausbildung oder Zweitausbildung? Findet das Studium im Dienstverhältnis statt? Das bestimmt, ob Sonderausgaben oder Werbungskosten in Betracht kommen. 2. Belege sammeln. Gebührenbescheide, Quittungen für Bücher und Arbeitsmittel, Mietverträge, Fahrtenaufstellungen. Wie lange Unterlagen aufzubewahren sind, steht im Ratgeber Aufbewahrungsfristen. 3. Steuererklärung abgeben. Auch ohne Pflicht; bei Zweitstudium vor allem, um den Verlust feststellen zu lassen. Hilfreich ist Steuersoftware, siehe Steuersoftware im Vergleich. 4. Fristen im Blick behalten. Die Vier-Jahres-Frist für freiwillige Erklärungen ist grundsätzlich fest. 5. Bescheid prüfen. Wurde der Verlustvortrag korrekt festgestellt? Bei Fehlern kommt ein Einspruch in Betracht, siehe Einspruch gegen den Steuerbescheid. 6. Verlustvortrag später nutzen. Im Jahr des Berufseinstiegs sollte der festgestellte Verlust in der Steuererklärung berücksichtigt werden; das geschieht über die Verlustfeststellung automatisch, sollte aber im Bescheid kontrolliert werden.
Häufige Fehler
- Keine Steuererklärung bei Zweitstudium abgegeben. Der Verlust wird nicht festgestellt, die Chance auf spätere Entlastung entfällt.
- Erststudium und Zweitstudium verwechselt. Wer Erststudienkosten als Werbungskosten einträgt, wird mit hoher Wahrscheinlichkeit korrigiert; wer umgekehrt die Zweitausbildung nur als Sonderausgabe sieht, verschenkt den Verlustvortrag.
- Belege nicht aufbewahrt. Ohne Nachweis über Zahlungen und Berufsbezug ist die Anerkennung schwer.
- Private und berufliche Nutzung nicht getrennt. Bei gemischter Nutzung von Geräten ist ein Anteil zu schätzen und zu dokumentieren.
- Fristen verpasst. Die freiwillige Abgabe ist an die Vierjahresfrist gebunden.
Fazit
Für Studienkosten gilt eine einfache, aber folgenreiche Regel: Wer zum ersten Mal ausgebildet wird und nicht im Dienstverhältnis steht, kann Kosten nur als Sonderausgaben bis 6.000 € ansetzen – und nur im Jahr mit Einkommen. Wer bereits eine Erstausbildung hat oder im Dienstverhältnis lernt, setzt Werbungskosten an und kann Verluste vortragen. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Trennung 2019 bestätigt, sodass sich die Praxis darauf einstellen muss. Entscheidend sind deshalb Einordnung, Belege und eine rechtzeitig abgegebene Steuererklärung. Für Zweitstudium und Masterprogramme kann sich der Aufwand besonders lohnen, weil der Verlustvortrag später beim Berufseinstieg die Steuer mindern kann. Bei Grenzfällen – etwa Bachelor-Master-Konstellationen, Promotion oder abgebrochener Ausbildung – ist eine individuelle Prüfung ratsam.
Weitere Orientierung für den Berufsstart bietet die Checkliste Finanzen im ersten Job.
Häufige Fragen
Kann ich Studienkosten beim Erststudium absetzen?
Ja, aber nur als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bis zu 6.000 € pro Jahr. Sie wirken nur im Jahr ihrer Entstehung und nur, soweit steuerpflichtiges Einkommen vorhanden ist; ein Verlustvortrag ist bei Sonderausgaben nicht möglich.
Was gilt als Erstausbildung?
Nach § 9 Abs. 6 EStG eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit Abschlussprüfung. Auch das Bestehen der Abschlussprüfung einer gesetzlich geordneten Ausbildung von mindestens 12 Monaten kann genügen.
Sind die Kosten eines Masterstudiums Werbungskosten?
Nach Rechtsprechung und Verwaltungspraxis gilt das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss als Erstausbildung. Ein anschließendes Masterstudium wird daher regelmäßig als Zweitausbildung behandelt, sodass die Kosten Werbungskosten sein können. Im Einzelfall sollte dies geprüft werden.
Was bringt der Verlustvortrag?
Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, wird der Verlust gesondert festgestellt (§ 10d EStG) und mindert in späteren Jahren, etwa nach dem Berufseinstieg, die positiven Einkünfte. Voraussetzung ist eine abgegebene Steuererklärung.
Muss ich als Student eine Steuererklärung abgeben?
Eine Pflicht besteht häufig nicht, wenn nur geringe Einkünfte erzielt werden. Beim Zweitstudium kann eine freiwillige Abgabe sinnvoll sein, um den Verlust feststellen zu lassen. Die Frist beträgt grundsätzlich vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres.
Können Eltern die Studienkosten ihrer Kinder absetzen?
In der Regel nicht als eigene Ausbildungskosten. Eltern können aber Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag und bei auswärtiger Unterbringung eines volljährigen Kindes in Berufsausbildung den Ausbildungsfreibetrag von 1.200 € pro Jahr nach § 33a Abs. 2 EStG nutzen.
Hat das Bundesverfassungsgericht zum Erststudium entschieden?
Ja. Mit Beschluss vom 19.11.2019 (2 BvL 22/14 u. a.) hat das Bundesverfassungsgericht den Ausschluss der Erstausbildungskosten vom Werbungskostenabzug als verfassungsgemäß eingestuft.