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Schenkungsteuer in Deutschland: Freibeträge, Zehn-Jahres-Frist und Steuerklassen im Überblick

Stand: Oktober 2026 · Lesezeit ca. 17 Min. · Redaktion: RenditeRadar

Wann Schenkungen steuerfrei bleiben: Freibeträge nach § 16 ErbStG, Steuerklassen, Steuersätze, Zehn-Jahres-Zusammenrechnung, Anzeigepflicht und Rechenbeispiele.

Wer Geld, ein Grundstück oder Wertpapiere zu Lebzeiten verschenkt, löst nicht automatisch Steuer aus. In vielen Familien bleiben Schenkungen sogar vollständig steuerfrei, weil hohe persönliche Freibeträge greifen. Trotzdem gibt es Fallstricke: Die Freibeträge gelten nicht „pro Geschenk", sondern werden über einen Zeitraum von zehn Jahren zusammengerechnet. Die Steuerklasse hängt vom Verwandtschaftsverhältnis ab und kann überraschend ausfallen (Eltern gelten bei einer Schenkung an sie zum Beispiel nicht als Steuerklasse I). Und selbst wenn am Ende keine Steuer anfällt, kann eine Anzeigepflicht bestehen.

Dieser Ratgeber erklärt die Schenkungsteuer auf Grundlage des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG): was überhaupt als Schenkung gilt, welche Freibeträge es 2026 je Personengruppe gibt, wie die Zehn-Jahres-Zusammenrechnung funktioniert, welche Steuersätze gelten und wie sich das an konkreten Beispielen auswirkt. Er ist eine allgemeine Information und keine Steuer- oder Rechtsberatung; ob und wie eine konkrete Schenkung sinnvoll ist, hängt von der persönlichen Situation ab und sollte vorab mit einer Steuerberatung oder – bei Immobilien – mit einer Notarin oder einem Notar besprochen werden.

Was gilt steuerlich als Schenkung?

Das Gesetz definiert die Schenkung unter Lebenden in § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG recht weit: Als Schenkung gilt „jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird". Entscheidend sind also zwei Dinge: Es fließt ein Vermögensvorteil, und dafür wird keine gleichwertige Gegenleistung erbracht.

Typische Fälle:

  • Geldüberweisungen an Kinder, Enkel oder andere Angehörige, zum Beispiel für die Eigentumswohnung oder als „Vorab-Erbe"
  • die Übertragung einer Immobilie oder eines Miteigentumsanteils
  • die Übertragung von Wertpapierdepots, etwa ein ETF-Depot für das Kind (mehr dazu im Beitrag Kinderdepot und ETF-Sparplan für Kinder)
  • gemischte Schenkungen, bei denen der Beschenkte nur einen Teil des Werts bezahlt
  • Zuwendungen unter Ehegatten, etwa wenn ein Ehepartner dem anderen die Hälfte eines Hauses überträgt
  • der Verzicht auf die Rückzahlung eines Darlehens, das zuvor an Angehörige vergeben wurde (zu Darlehen unter Privatpersonen siehe Privatdarlehen in Familie und Freundeskreis)

Nicht jede Zahlung ist eine steuerpflichtige Schenkung. Das Gesetz selbst nimmt einige Konstellationen ausdrücklich aus (siehe Abschnitt „Steuerbefreiungen"). Außerdem kommt es immer auf den Einzelfall an: Wer zum Beispiel Geld gegen eine echte Gegenleistung übergibt, verschenkt nichts. Wie sich Gemeinschaftskonten schenkungsteuerlich auswirken können, behandelt der Beitrag Gemeinschaftskonto und Schenkungsteuer.

Wann „entsteht" die Steuer?

Bei Schenkungen unter Lebenden entsteht die Steuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG „mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung". Bei einer Geldschenkung ist das typischerweise der Tag, an dem das Geld auf dem Konto des Beschenkten ankommt; bei einer Immobilie kommt es auf die rechtliche Vollziehung an. Dieser Stichtag ist wichtig, weil sich daran die Zehn-Jahres-Frist orientiert.

Wer schuldet die Steuer – Schenker oder Beschenkter?

Nach § 20 Abs. 1 ErbStG ist Steuerschuldner der Erwerber, „bei einer Schenkung auch der Schenker". Beide haften also grundsätzlich als Steuerschuldner. In der Praxis wird die Steuer meist beim Beschenkten festgesetzt. Übernimmt der Schenker die Steuer freiwillig, gilt das nach § 10 Abs. 2 ErbStG als zusätzlicher Erwerb: Der steuerpflichtige Erwerb erhöht sich dann um den Betrag der übernommenen Steuer. Eine „großzügig" übernommene Steuer kann den Steuerbetrag deshalb sogar erhöhen.

Die drei Steuerklassen

Die Steuerklasse richtet sich nach dem persönlichen Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem (§ 15 ErbStG). Von ihr hängen sowohl der Freibetrag als auch der Steuersatz ab.

SteuerklassePersonenkreis (Auszug nach § 15 ErbStG)
IEhegatten und Lebenspartner; Kinder und Stiefkinder; Enkel und weitere Abkömmlinge dieser Kinder; Eltern und Voreltern nur bei Erwerben von Todes wegen
IIEltern und Voreltern (soweit nicht Klasse I, also bei Schenkungen an sie); Geschwister; Nichten und Neffen; Stiefeltern; Schwiegerkinder; Schwiegereltern; geschiedene Ehegatten und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft
IIIalle übrigen Erwerber, zum Beispiel nicht verheiratete Lebensgefährten, Freunde, entferntere Verwandte

Besonders wichtig ist die Unterscheidung bei Eltern und Großeltern: Erben sie von ihrem Kind, gehören sie zur Steuerklasse I. Werden sie hingegen zu Lebzeiten vom Kind beschenkt, sind sie Steuerklasse II. Das ergibt sich direkt aus dem Gesetzestext, der Eltern und Voreltern in Klasse I ausdrücklich nur „bei Erwerben von Todes wegen" nennt.

Auch nicht verheiratete Paare sollten das wissen: Ein Lebensgefährte ohne Trauschein oder eingetragene Lebenspartnerschaft gehört zur Steuerklasse III. Das gilt sowohl für den Freibetrag als auch für den Steuersatz. Zum Vermögen bei Trennung unverheirateter Paare gibt es einen eigenen Beitrag: Trennung unverheirateter Paare.

Die Freibeträge nach § 16 ErbStG

Der Freibetrag ist der Betrag, bis zu dem eine Schenkung steuerfrei bleibt. Er gilt je Schenker und je Beschenktem und kann nach zehn Jahren erneut genutzt werden (dazu gleich mehr). Das Gesetz nennt in § 16 Abs. 1 ErbStG folgende Beträge:

BeschenkterFreibetrag
Ehegatte und Lebenspartner500.000 Euro
Kinder (auch Stiefkinder) und Kinder verstorbener Kinder400.000 Euro
Enkel (Kinder lebender Kinder)200.000 Euro
Personen der Steuerklasse II (zum Beispiel Eltern/Großeltern bei Schenkung, Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder)20.000 Euro
übrige Personen der Steuerklasse III20.000 Euro

Hinweise zur Tabelle:

  • Der Freibetrag von 400.000 Euro gilt pro Elternteil und Kind. Eine Mutter und ein Vater können demselben Kind jeweils bis zu 400.000 Euro schenken, ohne dass Steuer anfällt.
  • Beim Enkel gilt der höhere Betrag von 400.000 Euro nur, wenn das Elternteil, über das die Verwandtschaft läuft, bereits verstorben ist (Kinder verstorbener Kinder). Sonst sind es 200.000 Euro.
  • Der Freibetrag für Personen der Steuerklasse II und III ist mit 20.000 Euro deutlich niedriger. Schon bei einer Schenkung unter Geschwistern oder an Neffen und Nichten kann also relativ schnell Steuer anfallen.
  • Der Gesetzgeber kann Freibeträge ändern. Wer eine größere Schenkung plant, sollte den aktuellen Stand im Gesetz prüfen. Die hier genannten Werte entsprechen dem Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrags (Stand Oktober 2026).

Für den Sonderfall der Kettenschenkung, bei der Freibeträge mehrerer Personen gebündelt werden sollen, gibt es einen eigenen Beitrag mit den rechtlichen Risiken: Kettenschenkung erklärt.

Die Zehn-Jahres-Regel: Warum Zusammenrechnung wichtig ist

§ 14 Abs. 1 ErbStG bestimmt, dass „mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile" zusammengerechnet werden. Dem letzten Erwerb werden die früheren Erwerbe „nach ihrem früheren Wert" zugerechnet. Von der Steuer für den Gesamtbetrag wird die Steuer abgezogen, die für die früheren Erwerbe angefallen wäre bzw. tatsächlich gezahlt wurde.

Was das praktisch bedeutet:

1. Der Freibetrag wird nicht jedes Mal neu gewährt. Wer seinem Kind 2026 300.000 Euro schenkt und 2030 weitere 250.000 Euro, hat nach der Zusammenrechnung 550.000 Euro erhalten – 150.000 Euro über dem Freibetrag. 2. Nach zehn Jahren „verfällt" die Zusammenrechnung. Erwerbe, die länger als zehn Jahre zurückliegen, werden bei einem neuen Erwerb nicht mehr hinzugerechnet. Der Freibetrag steht dann wieder in voller Höhe zur Verfügung. Den genauen Stichtag ermittelt man nach dem Zeitpunkt der Ausführung der jeweiligen Zuwendung (§ 9 ErbStG). 3. Es zählt nur dieselbe Person als Schenker. Schenkungen von Mutter und Vater werden nicht miteinander zusammengerechnet, sondern jeweils getrennt betrachtet. 4. Auch Erbschaften zählen. Die Zusammenrechnung betrifft „Vermögensvorteile" von derselben Person, also nicht nur Schenkungen, sondern auch spätere Erbfälle von dieser Person.

Aus diesem Grund ist es sinnvoll, Schenkungen sauber zu dokumentieren. Die Unterlagen sollten mindestens so lange aufbewahrt werden, wie die Zehn-Jahres-Frist läuft. Allgemeine Hinweise zu Aufbewahrungsfristen liefert der Beitrag Aufbewahrungsfristen für Privatpersonen und Selbstständige.

Rechenbeispiel zur Zehn-Jahres-Regel

Eine Mutter schenkt ihrem Kind im Jahr 2026 300.000 Euro. Das liegt unter dem Freibetrag von 400.000 Euro, es fällt keine Steuer an. Im Jahr 2030 schenkt sie dem Kind weitere 250.000 Euro.

SchrittBetrag
Schenkung 2026300.000 Euro
Schenkung 2030250.000 Euro
Gesamtwert innerhalb von zehn Jahren550.000 Euro
abzüglich Freibetrag Kind (§ 16 Abs. 1 Nr. 2)400.000 Euro
steuerpflichtiger Erwerb150.000 Euro
Steuersatz Klasse I bis 300.000 Euro (§ 19)11 %
Steuer16.500 Euro
darauf anzurechnende Steuer für die frühere Schenkung0 Euro (war steuerfrei)

Die Steuer von 16.500 Euro entsteht, obwohl die zweite Schenkung für sich genommen weit unter dem Freibetrag liegt. Das Beispiel ist vereinfacht; im Einzelfall sind weitere Vorschriften zu beachten (zum Beispiel die Abrundung auf volle 100 Euro nach § 10 Abs. 1 ErbStG).

Die Steuersätze nach § 19 ErbStG

Nach Abzug der Freibeträge wird der verbleibende steuerpflichtige Erwerb mit dem Steuersatz belegt, der sich aus der Steuerklasse und der Höhe des Erwerbs ergibt:

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich … EuroKlasse IKlasse IIKlasse III
75.0007 %15 %30 %
300.00011 %20 %30 %
600.00015 %25 %30 %
6.000.00019 %30 %30 %
13.000.00023 %35 %50 %
26.000.00027 %40 %50 %
über 26.000.00030 %43 %50 %

Der jeweilige Satz gilt für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb – nicht nur für den Teil oberhalb der jeweiligen Stufe. Damit es an den Stufengrenzen keine Sprünge gibt, regelt § 19 Abs. 3 ErbStG einen Härteausgleich: Der Unterschied zwischen der Steuer nach dem höheren Satz und der Steuer, die sich bei Anwendung der vorherigen Wertgrenze ergäbe, wird nur insoweit erhoben, als er bei einem Steuersatz bis 30 Prozent aus der Hälfte des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann (bei Sätzen über 30 Prozent aus drei Vierteln).

Beispiel mit Härteausgleich

Eine Tante schenkt ihrem Neffen (Steuerklasse II) 100.000 Euro.

SchrittBetrag
Schenkung100.000 Euro
Freibetrag Klasse II20.000 Euro
steuerpflichtiger Erwerb80.000 Euro
Steuer nach dem Satz der Stufe bis 300.000 Euro (20 %)16.000 Euro
Steuer, wenn der Erwerb nur 75.000 Euro betrüge (15 %)11.250 Euro
Unterschied4.750 Euro
davon erhoben: Hälfte des die Wertgrenze übersteigenden Betrags (80.000 − 75.000 = 5.000; davon die Hälfte)2.500 Euro
Steuer nach Härteausgleich13.750 Euro

Die Steuer liegt also unter den 16.000 Euro, die sich bei bloßer Anwendung des höheren Satzes ergäben. Das Beispiel dient der Veranschaulichung des Mechanismus; die genaue Steuerfestsetzung erfolgt durch das Finanzamt.

Weitere Rechenbeispiele im Überblick

KonstellationSchenkungFreibetragsteuerpflichtigSteuersatzSteuer
Vater an Kind (Klasse I)500.000 Euro400.000 Euro100.000 Euro11 %11.000 Euro
Mutter an Kind (Klasse I)350.000 Euro400.000 Euro0 Euro–0 Euro
Lebensgefährtin an Lebensgefährten (Klasse III)60.000 Euro20.000 Euro40.000 Euro30 %12.000 Euro
Kind an Mutter (Klasse II)60.000 Euro20.000 Euro40.000 Euro15 %6.000 Euro

Die Beispiele zeigen, wie stark die Steuerklasse den Ausgang beeinflusst: Dieselbe Schenkung von 60.000 Euro ist an Verwandte der Steuerklasse II mit 6.000 Euro belastet, an nicht verheiratete Lebensgefährten aber mit 12.000 Euro. Die Beträge sind vereinfachte Modellrechnungen ohne Berücksichtigung früherer Erwerbe, besonderer Bewertungsfragen oder weiterer Befreiungen.

Steuerbefreiungen: Was bleibt unabhängig vom Freibetrag steuerfrei?

Neben den persönlichen Freibeträgen kennt das Gesetz in § 13 ErbStG eine Reihe sachlicher Steuerbefreiungen. Für Schenkungen unter Lebenden sind vor allem diese relevant:

  • Zuwendungen für Unterhalt und Ausbildung (§ 13 Abs. 1 Nr. 12): „Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten" bleiben steuerfrei. Was „angemessen" ist, hängt vom Einzelfall und der Lebensstellung ab; das Gesetz nennt keinen festen Betrag.
  • Übliche Gelegenheitsgeschenke (§ 13 Abs. 1 Nr. 14): Geschenke zu Geburtstag, Weihnachten oder Hochzeit bleiben steuerfrei, wenn sie „üblich" sind. Auch hier nennt das Gesetz keine Eurogrenze. Wer größere Beträge verschenkt, sollte sich nicht auf diese Regel verlassen.
  • Hausrat und bewegliche Gegenstände (§ 13 Abs. 1 Nr. 1): Für Personen der Steuerklasse I sind Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidung bis insgesamt 41.000 Euro und andere bewegliche körperliche Gegenstände bis 12.000 Euro befreit; in den Klassen II und III gilt ein gemeinsamer Betrag von 12.000 Euro. Nicht dazu zählen laut Gesetz unter anderem Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen und Edelmetalle.
  • Familienheim unter Ehegatten (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a): Überträgt ein Ehegatte dem anderen Eigentum oder Miteigentum an einem bebauten Grundstück im Inland oder in der EU/im EWR, in dem eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (Familienheim), bleibt diese Zuwendung unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen steuerfrei. Das Gleiche gilt für Lebenspartner. Die Voraussetzungen sind im Detail zu prüfen; Näheres zur Immobilienbewertung enthält der Beitrag Erbschaftsteuer bei Immobilien.
  • Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen und Religionsgesellschaften (§ 13 Abs. 1 Nr. 16): Sie sind unter den gesetzlichen Voraussetzungen steuerfrei.

Wichtig: Diese Befreiungen sind unabhängig vom persönlichen Freibetrag. Sie verbrauchen ihn also nicht – wohl aber müssen ihre Voraussetzungen im Einzelfall tatsächlich erfüllt sein.

Anzeigepflicht und Steuererklärung

Auch wenn keine Steuer anfällt, kann eine Pflicht zur Mitteilung an das Finanzamt bestehen. Nach § 30 Abs. 1 ErbStG ist jeder der Steuer unterliegende Erwerb „binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis" dem zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Bei einer Schenkung ist nach § 30 Abs. 2 ErbStG auch der Schenker zur Anzeige verpflichtet.

Eine Anzeige ist nach § 30 Abs. 3 ErbStG nicht nötig, wenn eine Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet ist – das ist zum Beispiel bei Grundstücksschenkungen der Fall, weil dort ohnehin ein Notar mitwirkt. Bei reinen Geldgeschenken per Überweisung fehlt diese Beurkundung in der Regel.

Wichtig für die Praxis: Die gesetzliche Anzeigepflicht bezieht sich auf „der Erbschaftsteuer unterliegende" Erwerbe. Ob eine Geldschenkung, die unter dem Freibetrag liegt, in Ihrem Fall angezeigt werden sollte, ist eine Frage, die Sie mit einer Steuerberatung klären sollten – insbesondere weil spätere Schenkungen mit früheren zusammengerechnet werden. Das Finanzamt kann außerdem nach § 31 ErbStG von jedem an einer Schenkung Beteiligten eine Steuererklärung verlangen; die Frist dafür muss mindestens einen Monat betragen.

Rückforderung: Wenn das Geschenk zurückgegeben wird

Muss ein Geschenk aufgrund eines Rückforderungsrechts herausgegeben werden – etwa bei Verarmung des Schenkers –, erlischt die Steuer nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG „mit Wirkung für die Vergangenheit", soweit das Geschenk herausgegeben werden musste. Das ist ein Sonderfall. Freiwillige Rückübertragungen ohne rechtlichen Zwang fallen nicht automatisch darunter; hier ist die genaue Ausgestaltung entscheidend.

Häufige Fehler und Missverständnisse

1. „10.000 Euro pro Jahr sind frei." Eine feste jährliche Freigrenze gibt es im ErbStG nicht. Es gibt Freibeträge, die über zehn Jahre aufgebraucht werden. Kleinere Beträge können je nach Anlass unter die Befreiungen für Unterhalt, Ausbildung oder übliche Gelegenheitsgeschenke fallen – das hängt vom Einzelfall ab. 2. Zehn-Jahres-Frist übersehen. Wer in kurzer Folge mehrfach schenkt, wird zusammengerechnet. 3. Steuerklasse falsch eingeschätzt. Eltern als Beschenkte (Klasse II), nichteheliche Partner (Klasse III) und Schwiegerkinder (Klasse II) haben deutlich niedrigere Freibeträge als Kinder. 4. Steuerübernahme durch den Schenker. Sie erhöht nach § 10 Abs. 2 ErbStG den steuerpflichtigen Erwerb. 5. Fehlende Dokumentation. Ohne Nachweis über Zeitpunkt und Höhe früherer Zuwendungen lässt sich die Zusammenrechnung kaum nachvollziehen. 6. Immobilien nur mit dem Kaufpreis bewerten. Für die Schenkungsteuer gelten steuerliche Bewertungsregeln; der Wert kann vom Marktwert oder Kaufpreis abweichen.

Schenkung oder Erbschaft: Wie hängt das zusammen?

Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer sind im selben Gesetz geregelt und nutzen dieselben Freibeträge und Steuersätze. Zehn-Jahres-Zusammenrechnung und Freibeträge gelten gemeinsam. Wer zu Lebzeiten verschenkt, verbraucht damit unter Umständen Freibeträge, die im Erbfall fehlen – und umgekehrt kann eine frühzeitige, verteilte Übertragung die Freibeträge mehrfach nutzbar machen. Welche Vorgehensweise in einer Familie passt, hängt von zahlreichen Faktoren ab: Pflichtteilsrechte, Wünsche der Beteiligten, Absicherung des Schenkers, Verwaltungsaufwand und Risiken. Grundlagen zu Nachfolge, Pflichtteil und Testament finden Sie in den Beiträgen Pflichtteil im Erbrecht, Gesetzliche Erbfolge ohne Testament und Erbschaft und Schenkung bei Geldvermögen.

Wichtig: Eine Schenkung zu Lebzeiten ist in der Regel nicht ohne Weiteres umkehrbar. Wer Vermögen aus der Hand gibt, verliert Kontrolle und Sicherheit. Bei Immobilien kommen häufig Vorbehalte wie Nießbrauch oder Wohnrecht ins Spiel; dazu gibt der Beitrag Nießbrauch bei der Immobilienübertragung einen Überblick.

Checkliste vor einer größeren Schenkung

  • Wer schenkt wem? Welche Steuerklasse ergibt sich nach § 15 ErbStG?
  • Wie hoch ist der Freibetrag nach § 16 ErbStG?
  • Gab es in den letzten zehn Jahren weitere Zuwendungen derselben Person an dieselbe Person?
  • Handelt es sich um Geld, Wertpapiere oder eine Immobilie? Bei Immobilien ist eine notarielle Beurkundung ohnehin erforderlich; die Bewertung sollte geprüft werden.
  • Sind Steuerbefreiungen (Unterhalt, Ausbildung, Familienheim) einschlägig?
  • Wer soll eine eventuelle Steuer tragen, und wie wirkt sich das nach § 10 Abs. 2 ErbStG aus?
  • Besteht eine Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG, und ist die Dreimonatsfrist eingehalten?
  • Sind Unterlagen (Überweisungsbelege, Schenkungsvertrag, Bescheide) geordnet abgelegt?
  • Ist die eigene Absicherung des Schenkers (Altersvorsorge, Pflege, Notgroschen) langfristig gewährleistet?

Fazit

Die Schenkungsteuer ist weniger schwer zu durchschauen, als ihr Ruf vermuten lässt – aber sie hat drei Stellschrauben, die zusammenspielen: Steuerklasse, Freibetrag und die Zehn-Jahres-Zusammenrechnung. Für Eltern und Kinder sind die Freibeträge mit 400.000 Euro je Elternteil und Kind hoch; für Geschwister, Nichten, Neffen oder nicht verheiratete Paare liegen sie mit 20.000 Euro sehr niedrig. Wer mehrfach schenkt, muss die Zehn-Jahres-Frist im Blick behalten; wer Immobilien oder größere Vermögen überträgt, sollte Bewertung, Anzeigepflicht und mögliche Befreiungen vorab klären. Alle hier genannten Zahlen und Fristen stammen aus dem Gesetzestext des ErbStG; Gesetze können sich ändern. Für die konkrete Planung ist eine individuelle Beratung durch Steuerberatung oder Notariat unverzichtbar.

Häufige Fragen

Wie viel darf ich meinem Kind steuerfrei schenken?

Nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG beträgt der Freibetrag für Kinder 400.000 Euro – und zwar je Elternteil. Mutter und Vater können demselben Kind also jeweils bis zu 400.000 Euro schenken, ohne dass Schenkungsteuer anfällt. Maßgeblich ist die Zusammenrechnung aller Zuwendungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren (§ 14 ErbStG).

Wann kann ich den Freibetrag erneut nutzen?

Mehrere Zuwendungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet (§ 14 ErbStG). Liegen frühere Erwerbe länger als zehn Jahre zurück, werden sie bei einem neuen Erwerb nicht mehr hinzugerechnet; der Freibetrag steht dann wieder in voller Höhe zur Verfügung. Den genauen Stichtag leitet man vom Zeitpunkt der Ausführung der jeweiligen Zuwendung ab (§ 9 ErbStG).

Gibt es eine jährliche Freigrenze von 10.000 Euro?

Eine feste jährliche Freigrenze kennt das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz nicht. Es gibt persönliche Freibeträge, die über zehn Jahre aufgebraucht werden, sowie sachliche Befreiungen, zum Beispiel für übliche Gelegenheitsgeschenke und für Zuwendungen zum angemessenen Unterhalt oder zur Ausbildung (§ 13 Abs. 1 Nr. 12 und 14 ErbStG). Das Gesetz nennt dafür keine Euro-Grenze; die Beurteilung hängt vom Einzelfall ab.

Welche Steuerklasse gilt für meine Eltern, wenn ich ihnen etwas schenke?

Werden Eltern und Voreltern zu Lebzeiten beschenkt, gehören sie nach § 15 ErbStG zur Steuerklasse II, der Freibetrag beträgt 20.000 Euro. Steuerklasse I gilt für sie nach dem Gesetzeswortlaut nur bei Erwerben von Todes wegen.

Muss ich eine Schenkung dem Finanzamt melden, wenn sie unter dem Freibetrag liegt?

Nach § 30 ErbStG ist jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb binnen drei Monaten nach Kenntnis schriftlich anzuzeigen; bei Schenkungen sind auch Schenker anzeigepflichtig. Notariell oder gerichtlich beurkundete Schenkungen müssen nicht zusätzlich angezeigt werden. Ob eine Anzeige in Ihrem Fall ratsam ist, auch weil spätere Schenkungen zusammengerechnet werden, sollten Sie mit einer Steuerberatung klären.

Wer zahlt die Schenkungsteuer – Schenker oder Beschenkter?

Steuerschuldner ist nach § 20 ErbStG der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Schenker. Übernimmt der Schenker die Steuer freiwillig, erhöht sich der steuerpflichtige Erwerb nach § 10 Abs. 2 ErbStG um den Betrag der übernommenen Steuer.

Wird die Steuer erstattet, wenn ich ein Geschenk zurückgeben muss?

Muss ein Geschenk aufgrund eines Rückforderungsrechts herausgegeben werden, erlischt die Steuer nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG rückwirkend, soweit das Geschenk herausgegeben werden musste. Freiwillige Rückübertragungen ohne rechtliche Verpflichtung fallen nicht automatisch darunter.

Häufige Fragen

Wie viel darf ich meinem Kind steuerfrei schenken?

Nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG beträgt der Freibetrag für Kinder 400.000 Euro – und zwar je Elternteil. Mutter und Vater können demselben Kind also jeweils bis zu 400.000 Euro schenken, ohne dass Schenkungsteuer anfällt. Maßgeblich ist die Zusammenrechnung aller Zuwendungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren (§ 14 ErbStG).

Wann kann ich den Freibetrag erneut nutzen?

Mehrere Zuwendungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet (§ 14 ErbStG). Liegen frühere Erwerbe länger als zehn Jahre zurück, werden sie bei einem neuen Erwerb nicht mehr hinzugerechnet; der Freibetrag steht dann wieder in voller Höhe zur Verfügung. Den genauen Stichtag leitet man vom Zeitpunkt der Ausführung der jeweiligen Zuwendung ab (§ 9 ErbStG).

Gibt es eine jährliche Freigrenze von 10.000 Euro?

Eine feste jährliche Freigrenze kennt das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz nicht. Es gibt persönliche Freibeträge, die über zehn Jahre aufgebraucht werden, sowie sachliche Befreiungen, zum Beispiel für übliche Gelegenheitsgeschenke und für Zuwendungen zum angemessenen Unterhalt oder zur Ausbildung (§ 13 Abs. 1 Nr. 12 und 14 ErbStG). Das Gesetz nennt dafür keine Euro-Grenze; die Beurteilung hängt vom Einzelfall ab.

Welche Steuerklasse gilt für meine Eltern, wenn ich ihnen etwas schenke?

Werden Eltern und Voreltern zu Lebzeiten beschenkt, gehören sie nach § 15 ErbStG zur Steuerklasse II, der Freibetrag beträgt 20.000 Euro. Steuerklasse I gilt für sie nach dem Gesetzeswortlaut nur bei Erwerben von Todes wegen.

Muss ich eine Schenkung dem Finanzamt melden, wenn sie unter dem Freibetrag liegt?

Nach § 30 ErbStG ist jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb binnen drei Monaten nach Kenntnis schriftlich anzuzeigen; bei Schenkungen sind auch Schenker anzeigepflichtig. Notariell oder gerichtlich beurkundete Schenkungen müssen nicht zusätzlich angezeigt werden. Ob eine Anzeige in Ihrem Fall ratsam ist, auch weil spätere Schenkungen zusammengerechnet werden, sollten Sie mit einer Steuerberatung klären.

Wer zahlt die Schenkungsteuer – Schenker oder Beschenkter?

Steuerschuldner ist nach § 20 ErbStG der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Schenker. Übernimmt der Schenker die Steuer freiwillig, erhöht sich der steuerpflichtige Erwerb nach § 10 Abs. 2 ErbStG um den Betrag der übernommenen Steuer.

Wird die Steuer erstattet, wenn ich ein Geschenk zurückgeben muss?

Muss ein Geschenk aufgrund eines Rückforderungsrechts herausgegeben werden, erlischt die Steuer nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG rückwirkend, soweit das Geschenk herausgegeben werden musste. Freiwillige Rückübertragungen ohne rechtliche Verpflichtung fallen nicht automatisch darunter.

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