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Gesetzliche Erbfolge ohne Testament: Ordnungen, Quoten und Rechenbeispiele

Stand: Oktober 2026 · Lesezeit ca. 15 Min. · Redaktion: RenditeRadar

Wer erbt, wenn es kein Testament gibt? Die gesetzlichen Erbordnungen, die Erbteile von Ehegatten je nach Güterstand, Rechenbeispiele und erste Schritte für Erben im Überblick.

*Dieser Beitrag ist ein allgemeiner Informationsartikel zum deutschen Erbrecht und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Er stellt die gesetzliche Erbfolge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) dar, wie sie gilt, wenn kein Testament und kein Erbvertrag vorliegen. Bei konkreten Erbfällen, Auslandsbezug, Unternehmensvermögen oder Streit unter Beteiligten sollten Sie eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder eine Notarin bzw. einen Notar hinzuziehen. Stand: 12.10.2026. Die zitierten Normen (§§ 1922 ff., 1371, 2303 BGB; § 10 LPartG; § 35 GBO) wurden auf gesetze-im-internet.de geprüft.*

Wer stirbt, ohne ein Testament oder einen Erbvertrag zu hinterlassen, überlässt die Verteilung seines Vermögens dem Gesetz. Dann greift die gesetzliche Erbfolge: ein starres Schema aus Verwandtschaftsordnungen, Ehegattenanteilen und Quoten, das mit den tatsächlichen Wünschen des Verstorbenen oft wenig zu tun hat. Viele Menschen sind überrascht, dass Ehepartner nicht automatisch alles erben, dass unverheiratete Lebensgefährten leer ausgehen und dass sich der Erbteil des Ehegatten je nach Güterstand verändert. Dieser Ratgeber erklärt Schritt für Schritt, wer in welcher Reihenfolge erbt, wie hoch die Quoten sind und an welchen Stellen die Praxis kompliziert wird – mit Rechenbeispielen und einer Übersichtstabelle.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die gesetzliche Erbfolge gilt nur, soweit keine wirksame Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) etwas anderes bestimmt. Sie ist der „Auffangtatbestand" des Erbrechts.
  • Das Gesetz kennt Ordnungen: Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge (Kinder, Enkel …), zweiter Ordnung die Eltern und deren Abkömmlinge (Geschwister, Nichten, Neffen), dritter Ordnung die Großeltern und deren Abkömmlinge. Ein Verwandter einer näheren Ordnung schließt alle späteren Ordnungen aus (§ 1930 BGB).
  • Innerhalb einer Ordnung gilt das Stammesprinzip: Lebt ein Kind noch, schließt es seine eigenen Kinder aus; ist es vorverstorben, rücken dessen Kinder nach.
  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner erben neben den Verwandten: ein Viertel neben Kindern, die Hälfte neben Eltern, Geschwistern oder Großeltern. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft kommt pauschal ein weiteres Viertel hinzu (§ 1371 Abs. 1 BGB).
  • Unverheiratete Partner haben kein gesetzliches Erbrecht. Gleiches gilt für Stiefkinder, Schwiegerkinder und Freunde.
  • Gibt es keinen gesetzlichen Erben, erbt der Staat (§ 1936 BGB).
  • Wer die Erbschaft nicht antreten will, muss sie innerhalb von sechs Wochen ausschlagen (§ 1944 BGB) – die Frist beginnt erst mit Kenntnis von Anfall und Grund der Berufung.

Wann greift die gesetzliche Erbfolge überhaupt?

Das deutsche Erbrecht beruht auf der Testierfreiheit: Jede volljährige, geschäftsfähige Person kann zu Lebzeiten festlegen, wer was bekommt. Die gesetzliche Erbfolge tritt in diesen Fällen ein:

1. Es gibt kein Testament und keinen Erbvertrag. Das ist der klassische Fall – häufiger, als man denkt. 2. Die Verfügung ist unwirksam, etwa wegen Formmangel (ein handschriftliches Testament muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein), fehlender Testierfähigkeit oder Widerrufs. 3. Die eingesetzten Erben fallen weg – sie sind vorverstorben, schlagen aus oder sind erbunwürdig – und es gibt keinen Ersatzerben. 4. Das Testament regelt nur einen Teil des Nachlasses. Dann kann für den Rest die gesetzliche Erbfolge gelten.

Eine Besonderheit: Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen (§ 1938 BGB). Enterbte haben dann aber häufig noch einen Anspruch auf den Pflichtteil – dazu mehr im Ratgeber zum Pflichtteil.

Mit dem Tod geht das gesamte Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über (§ 1922 Abs. 1 BGB, „Gesamtrechtsnachfolge"). Zum Vermögen gehören Konten, Depots, Immobilien, Hausrat – aber auch Schulden: Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 BGB). Wer erbt, erbt also das Gesamtpaket, sofern er nicht fristgerecht ausschlägt.

Das System der Ordnungen: Wer kommt zuerst?

Das Gesetz sortiert Verwandte in Gruppen, die Ordnungen. Solange auch nur ein Angehöriger einer vorhergehenden Ordnung lebt, kommen spätere Ordnungen nicht zum Zug (§ 1930 BGB).

Erste Ordnung: die Abkömmlinge

Zur ersten Ordnung gehören Kinder, Enkel, Urenkel (§ 1924 Abs. 1 BGB). Wichtig sind drei Regeln:

  • Kinder erben zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4 BGB). Grundsätzlich spielt es keine Rolle, ob sie ehelich oder nichtehelich geboren sind, ob sie älter oder jünger sind oder wie eng der Kontakt war.
  • Ein lebendes Kind schließt seine eigenen Kinder aus (§ 1924 Abs. 2 BGB). Solange der Sohn lebt, erben dessen Kinder nichts vom Großvater.
  • Ist ein Kind vorverstorben, treten seine Kinder an seine Stelle (§ 1924 Abs. 3 BGB, „Erbfolge nach Stämmen"). Sie teilen sich den Anteil, der ihrem Elternteil zugefallen wäre.

Rechenbeispiel Stammesprinzip: Der Erblasser hinterlässt ein Nachlassvermögen von 300.000 €, keine Ehefrau, zwei Kinder: Anna lebt, Ben ist vor drei Jahren gestorben und hatte zwei Kinder (Clara und David). Anna erbt die Hälfte = 150.000 €. Ben wäre zur anderen Hälfte berufen gewesen; Clara und David teilen sich diese Hälfte zu je einem Viertel = je 75.000 €.

Zweite Ordnung: Eltern und deren Abkömmlinge

Gibt es keine Abkömmlinge, erben die Eltern und deren Abkömmlinge, also Geschwister, Nichten und Neffen des Verstorbenen (§ 1925 Abs. 1 BGB):

  • Leben beide Eltern, erben sie allein und zu gleichen Teilen (§ 1925 Abs. 2 BGB). Geschwister gehen dann leer aus.
  • Lebt ein Elternteil nicht mehr, treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle, also die Geschwister des Erblassers. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, erbt der überlebende Elternteil allein (§ 1925 Abs. 3 BGB).
  • Bei Adoption gelten in Sonderfällen Besonderheiten (§ 1925 Abs. 4 i. V. m. § 1756 BGB).

Rechenbeispiel: Ein lediger Erblasser ohne Kinder hinterlässt 240.000 €. Die Mutter lebt, der Vater ist tot, es gibt zwei Geschwister. Die Mutter erbt die Hälfte (120.000 €); die andere Hälfte, die auf den Vater entfiele, geht an dessen Abkömmlinge – die beiden Geschwister erhalten je 60.000 €.

Bei Halbgeschwistern kann es zu mehrfachen Erbteilen kommen: Wer mit dem Erblasser in verschiedenen Stämmen verwandt ist, erhält den Anteil in jedem Stamm (§ 1927 BGB). Das ist ein Spezialfall, den im Streitfall das Nachlassgericht klärt.

Dritte Ordnung: Großeltern und deren Abkömmlinge

Erst wenn weder Abkömmlinge noch Eltern oder Geschwister (und deren Abkömmlinge) vorhanden sind, erben die Großeltern (§ 1926 BGB). Leben sie, erben sie allein und zu gleichen Teilen. Ist ein Großelternteil verstorben, treten dessen Abkömmlinge – also Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen – an seine Stelle. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, wächst der Anteil dem anderen Teil des Großelternpaars zu.

Vierte Ordnung und fernere Ordnungen

In der vierten Ordnung erben die Urgroßeltern; leben sie nicht mehr, erbt von deren Abkömmlingen derjenige, der dem Grad nach am nächsten verwandt ist (§ 1928 BGB). Ab der fünften Ordnung gilt dasselbe Prinzip entsprechend (§ 1929 BGB). In der Praxis kommt es hierauf selten an – wohl aber bei Menschen ohne nahe Angehörige.

Der Staat als letzter Erbe

Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner vorhanden, erbt das Bundesland des letzten Wohnsitzes, im Übrigen der Bund (§ 1936 BGB). Der Staat als gesetzlicher Erbe kann die Erbschaft nicht ausschlagen (§ 1942 Abs. 2 BGB). Bevor es so weit ist, muss das Nachlassgericht den Erben ermitteln; findet sich niemand, stellt es fest, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist (§ 1964 BGB).

Der Ehegatte und der Lebenspartner im Erbfall

Der überlebende Ehegatte gehört nicht zu den Ordnungen, sondern erbt neben den Verwandten. Wie viel, regelt § 1931 BGB:

KonstellationErbteil des überlebenden Ehegatten (Grundquote)
neben Kindern/Enkeln (1. Ordnung)1/4
neben Eltern, Geschwistern, Nichten/Neffen (2. Ordnung)1/2
neben Großeltern (3. Ordnung)1/2 (plus Anteile von Großeltern-Abkömmlingen, § 1931 Abs. 1 S. 2 BGB)
keine Verwandten der 1.–3. Ordnunggesamte Erbschaft

Die eingetragene Lebenspartnerin bzw. der eingetragene Lebenspartner steht dem Ehegatten erbrechtlich gleich; die Quoten entsprechen denen in § 1931 BGB (§ 10 Abs. 1 LPartG). Das Erbrecht von Ehegatten und Lebenspartnern entfällt, wenn bei Tod des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben waren und dieser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte (§ 1933 BGB). Dann ist der überlebende Ehegatte unterhaltsberechtigt, erbt aber nicht.

Der Güterstand entscheidet über die endgültige Quote

Die Grundquote aus § 1931 BGB ist nicht das letzte Wort. Sie wird durch den Güterstand modifiziert:

1. Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Normalfall). Haben die Ehegatten nichts anderes vereinbart, leben sie in Zugewinngemeinschaft. Stirbt ein Partner, wird der Zugewinnausgleich pauschal verwirklicht: Der Erbteil des Überlebenden erhöht sich um ein Viertel der Erbschaft – unabhängig davon, ob tatsächlich ein Zugewinn erzielt wurde (§ 1371 Abs. 1 BGB). Daraus folgt:

  • neben Kindern: 1/4 + 1/4 = 1/2,
  • neben Eltern/Geschwistern/Großeltern: 1/2 + 1/4 = 3/4.

2. Gütertrennung. Hier gibt es keinen pauschalen Zuschlag. Allerdings sieht § 1931 Abs. 4 BGB eine Sonderregel vor: Sind neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder gesetzliche Erben, erben der Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen – bei einem Kind je 1/2, bei zwei Kindern je 1/3. Bei drei oder mehr Kindern bleibt es beim Viertel des Ehegatten.

3. Gütergemeinschaft. Sie ist selten und wird hier nicht im Detail dargestellt, weil ihre Folgen besonders stark vom Einzelfall abhängen. Wer in Gütergemeinschaft lebt, sollte die Erbfolge fachkundig prüfen lassen.

Welcher Güterstand gilt, lässt sich im Ehevertrag nachlesen; Hintergründe finden Sie im Ratgeber zu Eheverträgen und Güterständen. Zur Rolle des Zugewinns bei Scheidung (anders als im Todesfall) siehe Zugewinnausgleich bei Scheidung.

Der „Voraus" – Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke

Neben seinem Erbteil gebühren dem Ehegatten sogenannte Voraus-Gegenstände: die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände (ohne Grundstückszubehör) sowie die Hochzeitsgeschenke. Neben Kindern erhält der Ehegatte sie nur, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt (§ 1932 BGB). Der Voraus wird wie ein Vermächtnis behandelt. Für Lebenspartner gilt Entsprechendes (§ 10 LPartG).

Ein Sonderfall: Kinder, die nicht aus der Ehe stammen

Hat der Verstorbene Kinder aus einer früheren Beziehung, schreibt § 1371 Abs. 4 BGB dem überlebenden Ehegatten vor, diesen Kindern bei Bedarf die Mittel für eine angemessene Ausbildung aus dem zusätzlich gewährten Viertel zu geben. Die Norm zeigt, wie sehr die gesetzliche Erbfolge auf „klassische" Familien zugeschnitten ist: In Patchwork-Konstellationen entstehen schnell Ergebnisse, die weder Verstorbener noch Hinterbliebene beabsichtigt haben.

Rechenbeispiele für typische Familienkonstellationen

Die folgenden Beispiele gehen von einem Nachlass im Wert von 400.000 € (nach Abzug von Schulden) aus. Es sind Rechenbeispiele zur Verdeutlichung der Quoten, keine Aussagen über Steuern oder Kosten.

KonstellationEhegatteWeitere Erben
Zugewinngemeinschaft, 2 Kinder1/2 = 200.000 €je Kind 1/4 = 100.000 €
Gütertrennung, 2 Kinder1/3 ≈ 133.333 €je Kind 1/3 ≈ 133.333 €
Gütertrennung, 3 Kinder1/4 = 100.000 €je Kind 1/4 = 100.000 €
Zugewinngemeinschaft, keine Kinder, beide Eltern leben3/4 = 300.000 €je Elternteil 1/8 = 50.000 €
Zugewinngemeinschaft, keine Kinder, Mutter lebt, Vater tot, 2 Geschwister3/4 = 300.000 €Mutter 1/8 = 50.000 €; Geschwister zusammen 1/8 = 50.000 € (je 25.000 €)
Unverheiratet, 2 Kinder–je Kind 1/2 = 200.000 €
Unverheiratet, keine Kinder, beide Eltern leben–je Elternteil 1/2 = 200.000 €

Zur Nachvollziehbarkeit die Rechnung für Zeile 4: Neben den Eltern (zweite Ordnung) beträgt die Grundquote des Ehegatten 1/2. Im gesetzlichen Güterstand kommt 1/4 hinzu – zusammen 3/4. Die verbleibende 1/4 teilen sich die Eltern zu gleichen Teilen, also je 1/8.

Warum Ehegatten oft weniger erben, als viele erwarten

Typische Missverständnisse:

  • „Meine Frau erbt alles." Nein: Sind Kinder vorhanden, erbt sie bei Zugewinngemeinschaft nur die Hälfte. Die Kinder bilden mit dem Ehegatten eine Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB), in der alle gemeinsam über den Nachlass entscheiden müssen. Wie schwierig das werden kann, zeigt der Ratgeber zur Auflösung einer Erbengemeinschaft.
  • „Das Haus gehört doch uns beiden." Gehört die Immobilie dem Verstorbenen allein oder zur Hälfte, fällt dessen Anteil in den Nachlass. Der Überlebende wird mit den anderen Erben Miteigentümer oder muss sie auszahlen.
  • „Wir leben seit 20 Jahren zusammen, das zählt doch wie eine Ehe." Für das gesetzliche Erbrecht nicht: Nichteheliche Lebensgefährten erben nach den §§ 1924–1936 BGB nichts, weil diese Normen nur Verwandte, Ehegatten, Lebenspartner und den Staat nennen. Wer unverheiratet ist und Vermögen absichern will, braucht ein Testament oder einen Erbvertrag. Zu den vermögensrechtlichen Folgen einer Trennung ohne Trauschein siehe Trennung bei unverheirateten Paaren.

Was gesetzliche Erben sofort wissen sollten

1. Ausschlagung: sechs Wochen, nicht verlängerbar durch Abwarten

Der Erbe kann die Erbschaft nur binnen sechs Wochen ausschlagen (§ 1944 Abs. 1 BGB). Die Frist beginnt, wenn der Erbe vom Anfall und vom Grund der Berufung Kenntnis erlangt; bei Berufung durch Testament nicht vor Bekanntgabe der Verfügung durch das Nachlassgericht (§ 1944 Abs. 2 BGB). Lebte der Erblasser nur im Ausland oder hält sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland auf, beträgt die Frist sechs Monate (§ 1944 Abs. 3 BGB). Mit Fristablauf gilt die Erbschaft als angenommen (§ 1943 BGB). Wird ausgeschlagen, fällt die Erbschaft demjenigen zu, der berufen wäre, wenn der Ausschlagende nie gelebt hätte (§ 1953 Abs. 2 BGB) – das kann etwa bei minderjährigen Nachrückern eigene Erklärungen der Eltern erforderlich machen. Details im Ratgeber zur Ausschlagung.

2. Erbnachweis: Erbschein oder notarielles Testament

Wer als gesetzlicher Erbe über Konten, Depots oder Grundstücke verfügen will, muss sein Erbrecht nachweisen. Das klassische Dokument ist der Erbschein, den das Nachlassgericht auf Antrag erteilt (§ 2353 BGB). Im Grundbuchverfahren kann die Erbfolge grundsätzlich nur durch Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis nachgewiesen werden; liegt eine öffentliche Urkunde (notarielles Testament mit Eröffnungsniederschrift) vor, genügt diese regelmäßig (§ 35 Abs. 1 GBO). Bei gesetzlicher Erbfolge ohne Verfügung von Todes wegen führt deshalb meist kein Weg am Erbschein vorbei. Kosten und Dauer sind im Beitrag Erbschein beantragen erläutert.

3. Depot und Konten des Verstorbenen

Banken verlangen für die Umschreibung oder Auflösung in der Regel den Erbnachweis. Wie sich Wertpapierdepots im Erbfall steuerlich und praktisch verhalten, steht im Beitrag ETF-Depot im Erbfall. Für Online-Konten, Krypto-Wallets und Abos siehe den digitalen Nachlass.

4. Haftung für Schulden

Wer erbt, haftet für die Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 BGB). Dazu zählen die Schulden des Verstorbenen und die Verbindlichkeiten, die den Erben „als solchen" treffen – etwa Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse und Auflagen. Ist der Nachlass überschuldet, kommen Ausschlagung oder Haftungsbeschränkungen in Betracht; ein erster Überblick über das Vermögen sollte deshalb vor Ablauf der Ausschlagungsfrist erfolgen.

5. Erbschaftsteuer als eigenes Thema

Die gesetzliche Erbfolge sagt nichts darüber, wie viel Steuer anfällt. Das hängt von Verwandtschaftsgrad (Steuerklasse), Freibeträgen und Vermögenswerten ab. Einen Einstieg für Geschwister bietet der Beitrag zur Erbschaftsteuer bei Geschwistern; allgemeine Zusammenhänge zu Schenkungen finden Sie im Ratgeber zu Erbschaft und Schenkung von Geldvermögen.

Pflichtteil: Mindestschutz trotz Testament

Die gesetzliche Erbfolge ist auch Maßstab für den Pflichtteil. Wer als Abkömmling, Elternteil oder Ehegatte durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wird, kann vom Erben den Pflichtteil verlangen; er besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Der Anspruch entsteht mit dem Erbfall (§ 2317 Abs. 1 BGB).

Beispiel: Der Erblasser lebt in Zugewinngemeinschaft und hat zwei Kinder; die Ehefrau ist testamentarisch Alleinerbin. Der gesetzliche Erbteil jedes Kindes wäre 1/4. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte davon, also 1/8 des Nachlasses – bei 400.000 € je Kind 50.000 €. Für die Ehefrau als Erbin kann das zur Liquiditätsfrage werden, weil Pflichtteilsansprüche in Geld zu erfüllen sind. Siehe dazu den Pflichtteilsratgeber.

Wann sich ein Testament lohnt – und welche Alternativen es gibt

Die gesetzliche Erbfolge ist ein allgemeines Schema, das keine individuellen Lebensumstände berücksichtigt. Typische Situationen, in denen sie häufig nicht zur Lebenswirklichkeit passt:

  • Unverheiratete Paare, die sich gegenseitig absichern möchten.
  • Patchwork-Familien mit Kindern aus früheren Beziehungen.
  • Ehepaare mit Immobilie, bei denen der überlebende Partner im Haus wohnen bleiben soll.
  • Kinderlose Alleinstehende, die Nichten, Neffen, Freunde oder gemeinnützige Organisationen bedenken möchten.
  • Minderjährige oder hilfsbedürftige Erben, für die Vorsorge getroffen werden soll – etwa durch ein Behindertentestament.

Die gängigen Gestaltungsformen im Überblick:

InstrumentKurzbeschreibungWeiterführend
EinzeltestamentEigene Verfügung eines ErblassersGrundlagen
Gemeinschaftliches Testament („Berliner Testament")Ehegatten setzen sich gegenseitig zu Erben einBerliner Testament
ErbvertragVertragliche, bindende RegelungErbvertrag
VermächtnisZuwendung einzelner Gegenstände oder BeträgeVermächtnis
Vor- und NacherbschaftMehrstufige ErbfolgeVor- und Nacherbschaft

Ob eine dieser Gestaltungen im Einzelfall passt, hängt von Vermögen, Familie und Zielen ab. Das ist eine Frage für die rechtliche Beratung; dieser Ratgeber informiert nur über die gesetzlichen Grundlagen. Auch die Frage, wer zu Lebzeiten handeln darf, wenn man selbst nicht mehr entscheiden kann, gehört dazu – siehe Vorsorgevollmacht.

Häufige Fehler und Denkfallen

1. „Ohne Testament passiert schon nichts Schlimmes." Die gesetzliche Erbfolge ist verlässlich, aber nicht passgenau. Besonders kritisch sind Erbengemeinschaften mit zerstrittenen Beteiligten. 2. Ordnungen verwechseln. Geschwister erben nicht neben Kindern und nicht neben Eltern, die noch leben. Erst wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind und der betroffene Elternteil tot ist, rücken Geschwister nach. 3. Güterstand ignorieren. Der Unterschied zwischen Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung kann den Anteil des Ehegatten deutlich verschieben (1/2 gegenüber 1/3 bei zwei Kindern). 4. Fristen verpassen. Die Sechs-Wochen-Frist zur Ausschlagung läuft ab Kenntnis, nicht ab Beerdigung – wer sie verstreichen lässt, hat angenommen (§ 1943 BGB). 5. Eigenhändige Bankgeschäfte vor Klärung des Erbrechts. Wer vorschnell Gegenstände verkauft oder Schulden begleicht, kann unter Umständen die Erbschaft konkludent annehmen. Im Zweifel vorab rechtlichen Rat einholen. 6. Erbrecht mit Steuerrecht gleichsetzen. Wer wie viel erbt, und wie viel Steuer darauf anfällt, sind getrennte Fragen.

Checkliste: Die ersten Schritte als gesetzlicher Erbe

1. Sterbeurkunde(n) besorgen und prüfen, ob eine Verfügung von Todes wegen existiert (Testament beim Nachlassgericht hinterlegt oder zu Hause). 2. Überblick über Vermögen und Schulden verschaffen – Konten, Depots, Versicherungen, Kredite, Immobilien. 3. Ausschlagungsfrist notieren (sechs Wochen ab Kenntnis, bei Auslandsbezug sechs Monate). 4. Erbschein beantragen, soweit Banken oder Grundbuchamt Erbnachweis verlangen. 5. Miterben koordinieren – eine Erbengemeinschaft entscheidet grundsätzlich gemeinsam. 6. Steuerliche Fristen im Blick behalten und gegebenenfalls Steuerberatung einholen.

Fazit

Die gesetzliche Erbfolge ist ein klar strukturiertes, aber starres System: Abkömmlinge gehen vor Eltern und Geschwistern, diese vor Großeltern; Ehegatten und eingetragene Lebenspartner erben daneben mit Quoten, die vom Güterstand abhängen. Unverheiratete Partner und Stiefkinder sind im Gesetz nicht vorgesehen. Wer verstehen möchte, was ohne Testament passieren würde, kann die Quoten dieses Ratgebers mit der eigenen Familiensituation durchrechnen – und dabei häufig feststellen, dass das Gesetz ein anderes Ergebnis liefert als gewünscht. Ob ein Testament, ein Erbvertrag oder eine andere Gestaltung sinnvoll ist, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen; für den Erbfall selbst gilt: Fristen im Blick behalten, Nachlass sorgfältig prüfen und bei Unsicherheit fachkundigen Rat einholen.

Häufige Fragen

Erbt der Ehepartner automatisch alles, wenn es kein Testament gibt?

Nein. Sind Kinder vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte neben ihnen: im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft die Hälfte (1/4 nach § 1931 BGB plus pauschal 1/4 nach § 1371 BGB), die Kinder teilen sich die andere Hälfte. Nur wenn weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern leben, erhält der Ehegatte die gesamte Erbschaft (§ 1931 Abs. 2 BGB).

Erben unverheiratete Lebensgefährten voneinander?

Nach der gesetzlichen Erbfolge nicht. Die §§ 1924 bis 1936 BGB nennen nur Verwandte, Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner und den Staat. Wer unverheiratet ist und seinen Partner absichern möchte, benötigt ein Testament oder einen Erbvertrag. Auch dann können Pflichtteilsberechtigte wie Kinder Ansprüche haben.

Wer erbt, wenn ein Kind vor dem Erblasser verstorben ist?

Dessen Kinder treten an seine Stelle und teilen sich den Anteil, der ihrem Elternteil zugefallen wäre (§ 1924 Abs. 3 BGB, Erbfolge nach Stämmen). Ein lebendes Kind schließt dagegen seine eigenen Kinder von der Erbfolge aus (§ 1924 Abs. 2 BGB).

Erben Geschwister, wenn der Erblasser Kinder hat?

Nein. Geschwister gehören zur zweiten Ordnung. Solange Abkömmlinge (erste Ordnung) vorhanden sind, kommen Geschwister nicht zum Zug (§ 1930 BGB). Auch wenn beide Eltern noch leben, erben diese allein und Geschwister gehen leer aus (§ 1925 Abs. 2 BGB).

Wie hoch ist der Erbteil des Ehegatten bei Gütertrennung?

Neben ein oder zwei Kindern erben der Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen, bei einem Kind also je die Hälfte, bei zwei Kindern je ein Drittel (§ 1931 Abs. 4 BGB). Bei drei oder mehr Kindern beträgt der Anteil des Ehegatten ein Viertel. Einen pauschalen Zuschlag nach § 1371 BGB gibt es bei Gütertrennung nicht.

Wie lange habe ich Zeit, eine Erbschaft auszuschlagen?

Die Ausschlagung ist nur binnen sechs Wochen möglich (§ 1944 Abs. 1 BGB). Die Frist beginnt, sobald der Erbe vom Anfall und vom Grund der Berufung weiß. Bei Auslandsbezug beträgt sie sechs Monate (§ 1944 Abs. 3 BGB). Nach Fristablauf gilt die Erbschaft als angenommen (§ 1943 BGB).

Brauche ich als gesetzlicher Erbe immer einen Erbschein?

Häufig ja. Banken und das Grundbuchamt verlangen einen Nachweis des Erbrechts. Liegt keine öffentliche Urkunde wie ein notarielles Testament mit Eröffnungsniederschrift vor, ist der Erbschein (§ 2353 BGB) oder ein Europäisches Nachlasszeugnis im Grundbuchverfahren der übliche Nachweis (§ 35 Abs. 1 GBO). Im Einzelfall entscheiden die jeweilige Bank bzw. das Grundbuchamt, welche Unterlagen sie akzeptieren.

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